Leitsatz (amtlich)
Der Kommanditist kann im Rechtsstreit der Gesellschaft als Zeuge vernommen werden.
Orientierungssatz
Ergänzung zur Entscheidung des BGH vom 19.10.1964, II ZR 109/62, NJW 1965, 106.
Fundstellen
Haufe-Index 649027 |
NJW 1965, 2253 |
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