Entscheidungsstichwort (Thema)
Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 22. Januar 1999 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in vier Fällen unter Einbeziehung von Geldstrafen aus zwei Strafbefehlen sowie zwei Einzelfreiheitsstrafen aus einem Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und eine Nebenfolge nach § 20 TierschG aufrechterhalten. Außerdem hat es den Angeklagten wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung, wegen Diebstahls in acht Fällen und wegen versuchten Diebstahls zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge und Einzelangriffen gegen die beiden Gesamtstrafen. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte von Oktober 1997 bis Januar 1998 in vier Fällen aus Bauwagen bzw. einem Geschäftshaus, in die er gewaltsam eingedrungen war, Werkzeuge im Gesamtwert von über 6.000 DM entwendet. Am 19. Januar 1998 war der Angeklagte durch Strafbefehl wegen einer Umweltstraftat zu einer noch nicht erledigten Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt worden. Das Landgericht ist deshalb von einer Zäsurwirkung des Strafbefehls ausgegangen. Aus den Einzelstrafen für die Diebstähle von zweimal sechs Monaten, sieben und neun Monaten Freiheitsstrafe, der Geldstrafe von 40 Tagessätzen aus dem zäsurbildenden Strafbefehl, einer weiteren durch Strafbefehl vom 26. Januar 1998 verhängten und ebenfalls noch nicht erledigten Geldstrafe von 30 Tagessätzen wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz sowie den Einzelstrafen von zwei Monaten und sechs Monaten Freiheitsstrafe aus einem Urteil wegen vorsätzlicher Tierquälerei in zwei Fällen (Gesamtstrafe von sieben Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung) hat das Landgericht eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten gebildet.
In der Zeit von März bis Juni 1998 hat der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts in weiteren acht Fällen Gegenstände in einem Gesamtwert von über 10.000 DM entwendet und ist dabei in sechs Fällen in Gebäude oder auf umfriedete Grundstücke eingedrungen. In einem weiteren (neunten) Fall flüchtete er ohne Beute. Das Landgericht hat deswegen auf Einzelstrafen von drei Monaten, fünfmal sechs Monaten, sieben Monaten, acht Monaten sowie einem Jahr und acht Monaten Freiheitsstrafe erkannt. Wegen der Beteiligung an einem Überfall auf eine Sparkasse im Juni 1998, bei der der Mittäter aus einer scharfen Waffe einen Schuß abgegeben und 4.800 DM erbeutet hatte, verhängte das Landgericht die Einsatzstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten und bildete aus den genannten zehn Einzelstrafen eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren.
Die Revision beanstandet, das Landgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, daß die – auch von der Revision nicht in Zweifel gezogene – Zäsurwirkung zur Verhängung von zwei Gesamtstrafen von insgesamt neun Jahren und neun Monaten geführt hat. Unter Bezug auf die Entscheidung BGHSt 41, 310, 313 rügt sie, wegen der Zufälligkeiten der Gesamtstrafenbildung sei es im Ergebnis statt zu einer Verschärfung der Einsatzstrafe zu einer Kumulation der verhängten Strafen gekommen. Das Gesamtstrafübel sei vom Landgericht bei der Bildung der beiden Gesamtstrafen nicht berücksichtigt worden.
Der Revision ist zuzugeben, daß den Urteilsgründen eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit dem Gesamtstrafübel nicht zu entnehmen ist. Dies gefährdet den Bestand des Urteils hier indes nicht.
Wie der Bundesgerichtshof bereits ausgesprochen hat, darf die wegen der Zäsurwirkung notwendige Verhängung zweier getrennter Strafen nicht dazu führen, daß die Strafen in ihrer Gesamtheit nicht mehr in einem schuldangemessenen Verhältnis zu den Straftaten stehen (BGHSt 41, 310, 311). Das Gericht muß einen Nachteil ausgleichen, der sich für einen Angeklagten möglicherweise dadurch ergibt, daß die Bildung mehrerer Gesamtstrafen zu einem zu hohen Gesamtstrafenübel führt. Dabei muß allerdings auch berücksichtigt werden, daß die Bildung mehrerer Gesamtstrafen ihre Ursache in der Zäsurwirkung einer Verurteilung und der trotz der Verurteilung fortdauernden Begehung von Straftaten durch den Angeklagten hat. Die Berücksichtigung des Gesamtstrafenübels kann nicht dazu führen, daß die Summe der Gesamtstrafen die ohne Zäsurwirkung zu verhängende Gesamtstrafe nicht übersteigen darf (vgl. BGHSt 43, 216, 218). Der Aspekt des Gesamtstrafenübels gewinnt gesteigerte Bedeutung bei einer voraussichtlichen Gesamtstrafenvollstreckungsdauer, die diejenige einer lebenslangen Freiheitsstrafe erreicht oder überschreitet (vgl. BGH NStZ 1999, 182). Die Ausführungen in BGHR StGB § 55 Bemessung 1 sind angesichts der allgemeinen Grundsätze zur Darlegungspflicht allein der bestimmenden Strafzumessungsgründe (st. Rspr., vgl. BGHR StPO § 267 III 1 Strafzumessung 2; BGHR StGB § 46 I Schuldausgleich 18; BtMG § 29 Strafzumessung 10) nicht dahin zu verstehen, daß diese Überlegungen in jedem Fall durch Zäsurwirkung erzwungener mehrfacher Gesamtstrafenbildung in den Urteilsgründen zu erörtern sind. Einer ausdrücklichen Erörterung des Gesamtstrafenübels in den Urteilsgründen bedarf es jedenfalls dann nicht, wenn sich dieses nicht in einer außergewöhnlich hohen Strafe ausdrückt. So liegt es hier: Der Angeklagte hat sich von den zwei gegen ihn ergangenen Strafbefehlen nicht warnen und von der Fortsetzung einer Einbruchserie mit teilweise hoher Beute nicht abhalten lassen. Die Summe aller für die 18 Straftaten verhängten Einzelstrafen beträgt 14 Jahre und zwei Monate Freiheitsstrafe sowie 70 Tagessätze Geldstrafe und liegt damit ganz deutlich über dem Gesamtstrafübel, so daß eine Kumulation der Einzelstrafen (vgl. BGHSt 41, 310, 313) nicht zu besorgen ist.
Im übrigen bemerkt der Senat: Bei dem Überfall auf die Landessparkasse in B. hatte der Angeklagte das Fahrzeug für den Weg zum Tatort zu Verfügung gestellt und gesteuert, hatte dem Mitangeklagten, der sich von dem Angeklagten leiten ließ, die scharfe Waffe zur Verfügung gestellt, diesen vor das Geldinstitut gefahren und sodann am vereinbarten Treffpunkt auf ihn gewartet. Die Beute hatten die Angeklagten, wie von Anfang an geplant, unter sich geteilt. Daß der Angeklagte auf Grund dieser Feststellungen vom Landgericht nicht als Mittäter sondern nur als Gehilfe verurteilt worden ist, ist rechtsfehlerhaft (vgl. BGH NStZ 1995, 285; 1985, 165; BGHR StGB § 25 II Tatinteresse 5; BGH NStZ-RR 1998, 136 jeweils m.w.Nachw.), beschwert ihn aber nicht.
Unterschriften
Kutzer, Rissing-van Saan, Blauth, Miebach, Pfister
Fundstellen
Haufe-Index 540541 |
NStZ 2000, 137 |