Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulässigkeit der Rückübertragung flächenloser Milchreferenzmenge an nicht Milch erzeugenden Verpächter
Leitsatz (amtlich)
Dem Verpächter kann eine flächenlose Milchreferenzmenge nach Beendigung des Pachtverhältnisses nicht zurückübertragen werden, wenn er kein Milcherzeuger ist, sondern die Referenzmenge an der Milchquotenbörse veräußern will.
Normenkette
EWGV 3950/92 Art. 7 Abs. 2; MGVO § 7 Abs. 2a; ZAbgVO § 12 Abs. 2-3
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 15. Zivilsenats des OLG Oldenburg v. 21.5.2001 aufgehoben und das Urteil der 4. Zivilkammer des LG Aurich v. 12.1.2001 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger macht gegen den Beklagten Ansprüche aus der befristeten Übertragung einer flächenlosen Milchreferenzmenge geltend.
Mit Vertrag v. 6.3.1995 übertrug der Kläger dem Beklagten zum 1.4.1995 auf die Dauer von fünf Jahren eine flächenlose Milchreferenzmenge (Milchquote) von 126.148 kg zu einem Pachtpreis von jährlich 18.922,20 DM. In § 4 Abs. 3 des Vertrages heißt es: "Der Quotennehmer verpflichtet sich, keine Vereinbarungen zu treffen, oder Verpflichtungen einzugehen, die auf die Rückübertragungsansprüche des Quotengebers Einfluss haben."
Nach Beendigung des Vertrags mit Ablauf des 31.3.2000 erklärte der Beklagte mit Schreiben v. 19.4.2000 gegenüber dem Kläger gem. § 12 Abs. 3 Zusatzabgabenverordnung (ZAbgVO v. 12.1.2000, BGBl. I, 27) die Übernahme der Referenzmenge. Nachdem er dem Kläger rechtzeitig 67 % des Gleichgewichtspreises der übernommenen Menge i.H.v. 139.104,70 DM gezahlt hatte, bescheinigte ihm die zuständige Verwaltungsbehörde die wirksame Geltendmachung des Übernahmerechts bezüglich der Milchquote unter dem Vorbehalt, dass ihm das Recht auf Übernahme der Referenzmenge im anhängigen zivilgerichtlichen Verfahren nicht aberkannt werde.
Der Beklagte ist aktiver Milcherzeuger. Der Kläger ist Landwirt, aber kein Milcherzeuger, sondern mästet Schweine. Er beabsichtigt, die Milchquote wirtschaftlich zu verwerten, z.B. durch Verkauf an der nach § 8 ZAbgVO zuständigen Verkaufsstelle (Milchquotenbörse).
Der Kläger ist der Ansicht, die Ausübung des Übernahmerechts durch den Beklagten habe gegen § 4 des Pachtvertrags verstoßen und sei treuwidrig. Mit seiner Klage nimmt er den Beklagten auf Abgabe der Erklärung in Anspruch, dass ihm die Referenzmenge ab 1.4.2000 nicht mehr zustehe; weiterhin verlangt er vom Beklagten den Widerruf der Übernahmeerklärung und beantragt hilfsweise die Feststellung, dass diese Erklärung unwirksam sei; schließlich möchte der Kläger festgestellt haben, dass ihm der Beklagte den wegen verspäteter Rückgabe der Referenzmenge entstehenden Schaden zu ersetzen habe. Das LG hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die Berufung des Beklagten war erfolglos. Mit der vom Senat angenommenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Abweisung der Klage; die Hauptanträge sind unbegründet, der gestellte Hilfsantrag ist unzulässig.
I.
Das Berufungsgericht bejaht die geltend gemachten Ansprüche auf Abgabe der Widerrufserklärungen und auf Schadensersatz. Der Beklagte habe mit seiner Übernahmeerklärung insb. gegen § 4 Abs. 3 des Vertrages der Parteien verstoßen. Ihretwegen sei der Verbleib der Quote beim Beklagten behördlich festgestellt worden. Dies sei ein vertragswidriger Zustand. Um diesen zu beseitigen, müsse der Beklagte seine Übernahmeerklärung widerrufen. Außerdem befinde er sich mit der Rückgabe der Quote seit 1.4.2000 in Verzug, weshalb er gem. §§ 284, 286 BGB a.F. schadensersatzpflichtig sei.
Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
II.
1. Mit seiner Klage verfolgt der Kläger das Ziel, die dem Beklagten überlassene Referenzmenge zurückzuerhalten, um sie wirtschaftlich zu verwerten. Hierauf hat der Kläger jedoch unabhängig von der Geltendmachung des in § 12 Abs. 3 ZAbgVO geregelten Übernahmerechts durch den Beklagten keinen Anspruch, so dass der Beklagte durch Ausübung dieses Rechts auch nicht gegen eine etwaige vertragliche Verpflichtung verstoßen hat, die Rückübertragung der streitigen Referenzmenge auf den Kläger nicht zu behindern. Vielmehr war es dem Beklagten aus Gründen, die im öffentlichen Recht, insb. im europäischen Gemeinschaftsrecht liegen, unmöglich, nach Beendigung des Pachtverhältnisses am 31.3.2000 die Referenzmenge dem Kläger gem. § 581 Abs. 1, 556 Abs. 1 BGB a.F. zurückzugewähren. Er ist daher von seiner Leistungspflicht nach § 275 BGB a.F. frei geworden und ist, da er das Leistungshindernis nicht zu vertreten hat, dem Kläger auch nicht nach § 280 Abs. 1, § 286 Abs. 1 BGB a.F. zum Schadensersatz verpflichtet (vgl. BGH, Urt. v. 11.7.2003 - V ZR 276/02, BGHReport 2003, 1227 = MDR 2004, 28 = NJW-RR 2004, 210).
2. Bei Beendigung des streitigen Pachtverhältnisses mit Ablauf des 31.3.2000 richtete sich die rechtliche Zuordnung der verpachteten Referenzmenge nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates v. 28.12.1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (ABl. L 405v. 31.12.1996, 1), aufgehoben mit Wirkung v. 1.4.2004 durch Art. 25 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates v. 29.9.2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (ABl. L 270v. 21.10.2003, 123). Danach werden bei Beendigung landwirtschaftlicher Pachtverhältnisse, abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen, die verfügbaren Referenzmengen der betreffenden Betriebe nach den von den Mitgliedsstaaten festgelegten Bestimmungen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beteiligten ganz oder teilweise "auf die Erzeuger übertragen, die sie übernehmen". Diese Vorschrift ist nach dem Urteil des EuGH v. 20.6.2002 (EuGH v. 20.6.2002 - C-401/99, Slg. 2002, I-5775, Rz. 41 ff. - Thomsen) dahingehend auszulegen, dass bei Beendigung eines landwirtschaftlichen Pachtvertrags die vollständige oder teilweise Übertragung der Referenzmengen auf den Verpächter nur dann möglich ist, wenn dieser selbst aktiver Milcherzeuger i.S.v. Art. 9 Buchst. c VO (EWG) Nr. 3950/92 ist, oder wenn er im Zeitpunkt der Übertragung nachweisen kann, dass er konkrete Vorbereitungen trifft, in kürzester Zeit die Tätigkeit eines Milcherzeugers auszuüben oder wenn er im selben Zeitpunkt die Referenzmenge auf einen Dritten überträgt, der aktiver Milcherzeuger ist.
Zwar ist, worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist, das genannte Urteil des EuGH zu einer flächengebundenen Referenzmenge ergangen. Doch gilt für den hier vorliegenden Fall des Übergangs einer flächenlosen Milchquote nichts Anderes (vgl. BGH, Urt. v. 11.7.2003 - V ZR 276/02, BGHReport 2003, 1227 = MDR 2004, 28 = NJW-RR 2004, 210 [211]; Günther, AgrarR 2002, 305 [307]). Denn aus dem allgemeinen Sinn und Zweck der Regelung über die Zusatzabgabe für Milch folgt, dass einem Landwirt eine Referenzmenge nur dann eingeräumt werden kann, wenn er die Eigenschaft eines Milcherzeugers hat (EuGH v. 20.6.2002 - C-401/99, Slg. 2002, I-5775, Rz. 32 - Thomsen; Urt. v. 15.1.1991 - C-341/89, Slg. 1991, I-25 Rz. 9 - Ballmann; Urt. v. 20.6.2002 - C-313/99, Slg. 2002, I-5719, Rz. 30 - Mulligan; Urt. v. 8.5.2003 - C-268/01, Slg. 2003, I-4353, Rz. 25 - Agrargenossenschaft Alkersleben). Dies schließt die Rückübertragung einer verpachteten Referenzmenge auf einen Verpächter ohne Erzeugereigenschaft in den Fällen der flächengebundenen und auch der flächenlosen Verpachtung aus. Gerade wenn die Referenzmenge zum allgemeinen Gegenstand des Pachtvertrags gemacht worden ist, besteht die Gefahr, dass sie der Verpächter nach erfolgter Rückübertragung nicht zur Erzeugung oder Vermarktung von Milch, sondern dazu verwendet, aus ihr - sei es durch erneute Verpachtung, sei es durch Veräußerung - einen finanziellen Vorteil zu ziehen. Dies zu verhindern ist Hauptziel des Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 3950/92 (EuGH v. 20.6.2002 - C-401/99, Slg. 2002, I-5775, Rz. 45 - Thomsen; Urt. v. 13.4.2000 - C-292/97, Slg. 2000, I-2737, Rz. 57 - Karlsson; v. 20.6.2002 - C-313/99, Slg. 2002, I-5719, Rz. 30 - Mulligan). Dieses Ziel kann in jedem Fall nur dann erreicht werden, wenn der die Referenzmenge zurücknehmende Verpächter selbst aktiver Milcherzeuger ist, dies unmittelbar nach der Rückübertragung wird oder die zurückgewährte Referenzmenge bei Beendigung des Pachtvertrags einem aktiven Milcherzeuger überlässt.
An diesem Ergebnis ändert sich entgegen der Meinung der Revisionserwiderung nichts dadurch, dass die VO (EG) Nr. 1256/99 des Rates v. 17.5.1999 zur Änderung der VO (EWG) Nr. 3950/92 (ABl. L v. 26.6.1999, 73, berichtigt ABl. L 2v. 5.1.2000, 78) Art. 8a in die VO (EWG) Nr. 3950/92 eingefügt hat, nach dessen Buchst. b die Mitgliedsstaaten beschließen können, die Bestimmungen über die Übertragung von Referenzmengen nach Art. 7 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 3950/92 nicht anzuwenden. Zwar hat die Bundesrepublik hiervon Gebrauch gemacht. Doch bleibt Art. 7 Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 3950/92 bindend. Denn auf diese Bestimmung bezieht sich die Ausnahmeregelung in Art. 8a der VO (EWG) Nr. 3950/92 nicht. Damit steht im Einklang, dass auch Art. 8a der genannten Verordnung nach seinem ersten Satz den Mitgliedsstaaten das Ziel vorgibt, mit den zu ergreifenden nationalen Maßnahmen sicherzustellen, dass Referenzmengen nur aktiven Milcherzeugern zugeteilt werden.
3. Auch aus den nationalen Durchführungsbestimmungen ergibt sich nichts Anderes. Diese sind möglichst so auszulegen, dass sie mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang stehen (vgl. EuGH, Urt. v. 27.6.2000 - C-240/98, C-244/98, Slg. 2000, I-4941 - Océano Grupo). Danach ist § 7 Abs. 2a MGVO (Milch-Garantiemengen-Verordnung i.d.F. der Bekanntmachung v. 21.3.1994, BGBl. I, 586), den § 12 Abs. 2 ZAbgVO für anwendbar erklärt, so auszulegen, dass ein Milcherzeuger eine Referenzmenge nur einem anderen Milcherzeuger i.S.v. Art. 9 Buchst. c VO (EWG) Nr. 3950/92 übertragen kann (vgl. Günther, AgrarR 2002, 305 [307]). In diesem Zusammenhang kann im Übrigen dahingestellt bleiben, ob die Zusatzabgabenverordnung, wie die Revisionserwiderung meint, insgesamt wegen eines Verstoßes gegen das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 S. 3 GG nichtig ist (verneinend BVerwG RdL 2003, 268). Denn wäre dies der Fall, so beträfe dies auch die in § 30 ZAbgVO angeordnete Aufhebung der Milch-Garantiemengen-Verordnung, die dann im ganzen Umfang weiterhin anwendbar wäre. Es bliebe dann dabei, dass die Rückübertragung der flächenlosen Referenzmenge nur an einen Milcherzeuger erfolgen kann. Insoweit kommt es auf die Verfassungsmäßigkeit der Zusatzabgabenverordnung nicht an.
4. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war der Kläger bei Beendigung des mit dem Beklagten geschlossenen Pachtvertrags kein Milcherzeuger i.S.v. Art. 9 Buchst. c der VO (EWG) Nr. 3950/92. Vielmehr beabsichtigte er, die Milchquote wirtschaftlich zu verwerten, z.B. an der Milchquotenbörse zu verkaufen. Damit war eine Übertragung auf ihn bei Beendigung des Pachtvertrags ausgeschlossen.
Zwar hat der EuGH im Urteil Thomsen zugelassen, dass eine Referenzmenge auf einen Verpächter zurückübertragen wird, wenn er im Zeitpunkt der Beendigung des Pachtvertrags die Referenzmenge auf einen Dritten überträgt, der seinerseits Erzeuger ist (vgl. EuGH v. 20.6.2002 - C-401/99, Slg. 2002, I-5775, Rz. 43 ff. - Thomsen). Diese Voraussetzungen liegen aber hier nicht vor, da der Kläger im Zeitpunkt der Beendigung des Pachtvertrages die Übertragung noch nicht vorgenommen hatte, sondern dies frühestens am nächsten Börsentermin hätte bewerkstelligen können. Allerdings versteht das BVerwG (RdL 2004, 137) das Urteil Thomsen so, dass es für die Bejahung eines Durchgangserwerbs einer flächengebundenen Referenzmenge beim Verpächter genügen würde, wenn dieser "alsbald" die Pachtfläche weiter verpachtet. Doch ist fraglich, ob sich die Ausführungen des EuGH zum Durchgangserwerb des Verpächters nicht lediglich auf eine flächengebundene Milchquote beziehen, bei der wegen der Übertragung des Betriebs vom Verpächter auf den Erzeuger nach nationalem Recht ein Durchgangserwerb beim Verpächter erforderlich sein kann, während ein solcher Durchgangserwerb des Verpächters bei einer flächenlosen Quote stets ausgeschlossen bleibt (so Günther, AgrarR 2002, 305 [307, 308]). Dies kann jedoch dahinstehen. Im vorliegenden Fall konnte nämlich die Milchquote bei Pachtende keinesfalls auf den Kläger rückübertragen werden. Denn es war dessen erklärtes Ziel, die Milchquote zum Zwecke der wirtschaftlichen Verwertung zu erwerben. Würde in solchen Fällen der Durchgangserwerb des Verpächters zugelassen und Art. 7 Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 3950/92 entsprechend weit ausgelegt, wäre dies eine Missachtung des Hauptziels der genannten Vorschrift. Dieses besteht darin zu verhindern, dass Referenzmengen Personen zugeteilt werden, die aus dieser Zuteilung einen rein finanziellen Vorteil ziehen möchten, indem sie sich den Marktwert zunutze machen, den die Milchquote erlangt hat (vgl. EuGH v. 20.6.2002 - C-401/99, Slg. 2002, I-5775, Rz. 38 - Thomsen; Generalanwalt Léger Schlussanträge in dieser Rechtssache, Rz. 55m.N.). Unter diesen Voraussetzungen ist auch eine erneute Vorlage nach Art. 234 EG an den EuGH zur genaueren Auslegung des Art. 7 Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 3950/92 nicht erforderlich.
5. Damit kommt eine Rückübertragung der Referenzmenge auf den Kläger nach Art. 7 Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 3950/92 und nach § 7 Abs. 2a S. 3 Nr. 1 MGVO (i.V.m. § 12 Abs. 2 ZAbgVO) nicht in Betracht, weil er die hierfür erforderlichen Voraussetzungen im Zeitpunkt der Beendigung des Pachtvertrags nicht erfüllte. Eine dem entgegenstehende vertragliche Vereinbarung, wie sie in § 4 Abs. 3 des Vertrages der Parteien gesehen werden könnte, ist nichtig. Denn beide Vorschriften sind Verbotsgesetze i.S.v. § 134 BGB, weil es mit ihrem Sinn und Zweck unvereinbar wäre, die entgegenstehende rechtsgeschäftliche Regelung hinzunehmen und bestehen zu lassen (vgl. BGH v. 17.1.1985 - III ZR 135/83, BGHZ 93, 264 [267] = MDR 1985, 387; Urt. v. 11.7.2003 - V ZR 276/02, BGHReport 2003, 1227 = MDR 2004, 28 = NJW-RR 2004, 210). Auf die von der Revisionserwiderung aufgeworfene Frage, ob der Beklagte von dem in § 12 Abs. 3 ZAbgVO geregelten Übernahmerecht wirksam Gebrauch gemacht hat oder ob diese Vorschrift verfassungswidrig ist, kommt es somit nicht an.
6. An der Gültigkeit des Art. 7 Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 3950/92, auf die es entscheidend ankommt, besteht kein Zweifel. Die Norm verletzt nicht das gemeinschaftsrechtlich gewährleistete Eigentumsrecht. Vielmehr ist die Vorschrift, mit der verhindert werden soll, dass Referenzmengen Landwirten zugeteilt werden, die keine aktiven Milcherzeuger sind, sondern aus der Zuteilung einer Referenzmenge nur einen finanziellen Vorteil ziehen wollen, aus Gründen des Gemeinwohls gerechtfertigt (vgl. EuGH, Urt. v. 22.10.1991 - C-44/89, Slg. 1991, I-5119 Rz. 27 ff. - von Deetzen). Dementsprechend ist der EuGH im Urteil Thomsen (EuGH v. 20.6.2002 - C-401/99, Slg. 2002, I-5775, Rz. 38 - Thomsen)von der Gültigkeit des Art. 7 Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 3950/92 ausgegangen. Eine Vorlage nach Art. 234 EG an den EuGH zur Prüfung der Gültigkeit dieser Vorschrift kommt somit nicht in Betracht. Ebenso scheidet eine Vorlage an das BVerfG entsprechend Art. 100 Abs. 1 GG zur Prüfung der Anwendbarkeit der genannten Norm wegen einer etwaigen Verletzung von Art. 14 GG aus. Denn eine solche Vorlage wäre nach der Rechtsprechung des BVerfG von vornherein unzulässig, da keine Rede davon sein kann, dass auf Gemeinschaftsebene der unabdingbare Grundrechtsschutz generell nicht mehr gewährleistet wäre (vgl. BVerfG v. 7.6.2000 - 2 BvL 1/97, NJW 2000, 3124).
7. Die Hauptanträge des Klägers erweisen sich somit als unbegründet. Der Hilfsantrag des Klägers ist unzulässig, weil die begehrte Feststellung der Unwirksamkeit der Übernahmeerklärung durch den Beklagten nicht auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zielt (§ 256 ZPO).
Fundstellen
Haufe-Index 1283918 |
BGHR 2005, 387 |
MDR 2005, 382 |
GuT 2005, 26 |