Leitsatz (amtlich)
Der Eintritt in die Freistellungsphase einer in Blöcken wahrgenommenen Altersteilzeit führt nicht zum Wegfall der Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit in der Krankentagegeldversicherung. Krankentagegeld, das der Versicherer in der Freistellungsphase geleistet hat, muss der Versicherungsnehmer nicht nach § 15 Buchst. a i.V.m. § 11 Satz 2 MB/KT zurückgewähren.
Normenkette
MB/KT § 11 S. 2, § 15 Buchst. a
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des OLG Stuttgart - 7. Zivilsenat - vom 30.11.2017 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Der Kläger, ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, nimmt den beklagten Versicherungsnehmer auf Rückzahlung von Krankentagegeldleistungen in Anspruch.
Rz. 2
Der Beklagte unterhält seit 1985 bei dem Kläger eine Krankentagegeldversicherung nach dem Tarif TA 6, der die Allgemeinen Versicherungsbedingungen MB/KT in der Fassung von 1984 zugrunde liegen (im Folgenden: MB/KT). Darin heißt es:
"§ 1 Gegenstand ... des Versicherungsschutzes (1) Der Versicherer bietet Versicherungsschutz gegen Verdienstausfall als Folge von Krankheiten oder Unfällen, soweit dadurch Arbeitsunfähigkeit verursacht wird. ... § 11 Anzeigepflicht bei Wegfall der Versicherungsfähigkeit Der Wegfall einer im Tarif bestimmten Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit ... einer versicherten Person ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Erlangt der Versicherer von dem Eintritt dieses Ereignisses erst später Kenntnis, so sind beide Teile verpflichtet, die für die Zeit nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses empfangenen Leistungen einander zurückzugewähren. ... § 15 Sonstige Beendigungsgründe Das Versicherungsverhältnis endet hinsichtlich der betroffenen versicherten Personen a) bei Wegfall einer im Tarif bestimmten Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit zum Ende des Monats, in dem die Voraussetzung weggefallen ist. ..."
Rz. 3
Ziff. 1 des vereinbarten Tarifs lautet auszugsweise:
"Nach den Tarifen TA 6 ... sind versicherungsfähig die Angestellten, die als Gehaltsempfänger in einem festen Arbeitsverhältnis stehen und lohnsteuerpflichtig sind. Dabei darf die Karenzzeit des gewählten Tarifs nicht kürzer sein als die Dauer des Anspruchs auf Fortzahlung des Gehalts."
Rz. 4
Der Beklagte, der als Versicherungsvermittler angestellt war und zugleich eine Privatagentur unterhielt, trat am 1.7.2012 in die passive Phase der Altersteilzeit ein. Sein Arbeitsverhältnis wurde am 9.8.2013 fristlos gekündigt. Ab dem 13.8.2013 war er arbeitsunfähig erkrankt. Am 9.5.2014 schloss er einen Vergleich vor dem ArbG, wonach die fristlose Kündigung gegenstandslos war, die passive Altersteilzeit vom 1.7.2012 bis 31.1.2015 andauerte und die Privatagentur mit Wirkung zum 9.8.2013 geendet hatte.
Rz. 5
Der Kläger zahlte dem Beklagten für die Zeit vom 2.11.2013 bis zum 12.11.2014 Krankentagegeld i.H.v. 21.710 EUR. Davon entfielen 14.362 EUR auf dessen nichtselbständige Tätigkeit und 7.348 EUR auf die selbständige Tätigkeit. Nachdem dem Kläger der Vergleich und der Zeitraum der passiven Altersteilzeit bekannt geworden waren, forderte er diese Zahlungen - erfolglos - zurück.
Rz. 6
Die auf Zahlung von 21.710 EUR gerichtete Klage hat vor dem LG lediglich hinsichtlich des auf die nichtselbständige Tätigkeit entfallenden Betrages Erfolg gehabt. Auf die Berufung des Beklagten hat das OLG die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom OLG zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Rz. 7
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Rz. 8
I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger kein Rückzahlungsanspruch gem. § 15 Buchst. a i.V.m. § 11 Satz 2 MB/KT zu. Die Versicherungsfähigkeit des Beklagten sei nicht durch den Eintritt in die Passivphase der Altersteilzeit entfallen. Das Altersteilzeitverhältnis sei ein vollwertiges Arbeitsverhältnis sowohl in der Aktivphase als auch in der Passivphase einer in Blöcken wahrgenommenen Altersteilzeit. Der Beklagte habe im maßgeblichen Zeitraum als Gehaltsempfänger in einem festen Arbeitsverhältnis gestanden und sei auch lohnsteuerpflichtig gewesen. Seine Versicherungsfähigkeit habe fortbestanden.
Rz. 9
Ein Rückzahlungsanspruch bestehe auch nicht deshalb, weil das versicherte Risiko nicht mehr eintreten könne. Es liege eine Summenversicherung vor. Das zu zahlende Krankentagegeld sei nicht an die Höhe des jeweils entstehenden Verdienstausfalls geknüpft, sondern der Höhe nach konkret vereinbart. Für die Frage der Leistungspflicht des Klägers komme es nicht darauf an, ob und in welchem Umfang der Beklagte tatsächlich einen Verdienstausfallschaden erlitten habe oder noch erleiden könne. Das Bereicherungsverbot (§ 200 VVG) sei nicht anwendbar.
Rz. 10
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
Rz. 11
1. Der Eintritt in die Freistellungsphase einer in Blöcken wahrgenommenen Altersteilzeit führt nicht zum Wegfall der Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit in der Krankentagegeldversicherung. Krankentagegeld, das der Versicherer in der Freistellungsphase geleistet hat, muss der Versicherungsnehmer nicht nach § 15 Buchst. a i.V.m. § 11 Satz 2 MB/KT zurückgewähren. Das ergibt die Auslegung der maßgeblichen Bedingungen.
Rz. 12
a) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (BGH, Urt. v. 6.3.2019 - IV ZR 72/18 VersR 2019, 542 Rz. 15; st.Rspr.).
Rz. 13
b) Ein Rückzahlungsanspruch besteht nach § 11 Satz 2 MB/KT hinsichtlich der für die Zeit nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses empfangenen Leistungen. Gemäß § 15 Buchst. a MB/KT endet das Versicherungsverhältnis bei Wegfall "einer im Tarif bestimmten Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit". Damit wird der Versicherungsnehmer für die Voraussetzungen der Versicherungsfähigkeit auf den Tarif verwiesen und damit zugleich auf die Tarifbedingung, welche die Frage der Versicherungsfähigkeit allgemein regelt, nämlich Ziff. 1. Nach dieser Bestimmung sind versicherungsfähig u.a. "die Angestellten, die als Gehaltsempfänger in einem festen Arbeitsverhältnis stehen und lohnsteuerpflichtig sind".
Rz. 14
Danach wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer annehmen, dass ein Arbeitnehmer versicherungsfähig bleibt, wenn er im Rahmen einer im Blockmodell wahrgenommenen Altersteilzeit von der Arbeits- in die Freistellungsphase wechselt. Das Arbeitsverhältnis besteht während der Freistellungsphase fort. Es endet erst zum vereinbarten Endtermin und nicht bereits mit dem Übergang von der Arbeits- in die Freistellungsphase (BAG NZA 2013, 575 Rz. 19 m.w.N.). Während der Freistellungsphase hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die durch seine Vorarbeit in der Arbeitsphase erworbenen Entgeltansprüche (BAGE 118, 1 [juris Rz. 50]; 116, 86 [juris Rz. 16]; 106, 353 [juris Rz. 32 f.]). Bei dem in der Freistellungsphase ausgezahlten Entgelt handelt es sich um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die nach allgemeinen Regeln der Lohnsteuer unterliegen (vgl. BFHE 232, 436 [juris Rz. 8]; Seidel in Küttner, Personalbuch 26. Aufl. Stichwort Altersteilzeit Rz. 26 f.).
Rz. 15
c) Eine davon abweichende Beurteilung ist nicht nach dem dem Versicherungsnehmer erkennbaren Sinn und Zweck der Regelung geboten. Zwar soll die Krankentagegeldversicherung grundsätzlich den Versicherungsnehmer vor Verdienstausfall durch Arbeitsunfähigkeit als Folge von Krankheiten oder Unfällen schützen. Dieser Zweck ist in § 1 Abs. 1 Satz 1 MB/KT ausdrücklich niedergelegt. Insoweit dient die Versicherung auch der sozialen Absicherung erwerbstätiger Personen (BGH, Urt. v. 11.3.2015 - IV ZR 54/14 VersR 2015, 570 Rz. 18 m.w.N.). Wie die Revision zutreffend bemerkt, kommen Verdienstausfälle bei Arbeitsunfähigkeit während der Freistellungsphase einer in Blöcken wahrgenommenen Altersteilzeit regelmäßig nicht in Betracht, weil der Arbeitnehmer nicht mehr zur Arbeitsleistung verpflichtet ist. Vor diesem Hintergrund wird die Versicherungsfähigkeit in der Freistellungsphase teilweise abgelehnt (LG Oldenburg r+s 2014, 512 [juris Rz. 15 ff.]; Voit in Prölss/Martin, VVG 30. Aufl., § 15 MB/KT 2009 Rz. 8).
Rz. 16
Dem steht aber die regelmäßige Ausgestaltung der Krankentagegeldversicherung als Summenversicherung (dazu BGH, Urt. v. 6.7.2016 - IV ZR 44/15, BGHZ 211, 51 Rz. 18; v. 4.7.2001 - IV ZR 307/00 VersR 2001, 1100 unter 2b, 4 [juris Rz. 25, 30 ff.]) entgegen (ebenso LG Nürnberg-Fürth NJW 2012, 464 [juris Rz. 22 ff.]; Tschersich in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Aufl., § 45 Rz. 31; Grams FD-VersR 2011, 324377). Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer kann erkennen, dass sich der versprochene Versicherungsschutz nicht unmittelbar an seinem tatsächlichen Einkommensverlust orientiert, er vielmehr im Versicherungsfall eine im Voraus bestimmte, pauschalierte Entschädigung für jeden Tag bedingungsgemäßer Arbeitsunfähigkeit ohne Rücksicht darauf erhält, welchen Verdienstausfall er tatsächlich erlitten hat (vgl. Senatsurteil vom 6.7.2016, a.a.O.; Wilmes in Bach/Moser, Private Krankenversicherung 5. Aufl., § 1 MB/KT Rz. 4 ff.). Versichert ist nicht ein konkreter Verdienstausfall, sondern der abstrakte Bedarf, von dem angenommen wird, dass er bei Arbeitsunfähigkeit entstehen könnte (vgl. BGH, Urt. v. 27.2.2008 - IV ZR 219/06, BGHZ 175, 322 Rz. 24). So liegt es auch im Streitfall. Entgegen der Auffassung der Revision führen Klauseln, die eine Anpassung des Versicherungsschutzes an den Zeitraum der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ermöglichen sollen, nicht dazu, dass eine Mischung von Schaden- und Summenversicherungselementen anzunehmen wäre (vgl. Senatsurteil vom 6.7.2016, a.a.O.).
Rz. 17
Aus dieser Ausgestaltung des Versicherungsschutzes wird ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer folgern, dass zwar nicht jede Anknüpfung an einen durch Arbeitsunfähigkeit eintretenden Verdienstausfall fehlen darf (vgl. Senatsurteil vom 27.2.2008, a.a.O., Rz. 28), dass der Versicherungsschutz aber nicht entfällt, wenn im Einzelfall aufgrund besonderer arbeits- oder sozialrechtlicher Regelungen trotz Arbeitsunfähigkeit kein Verdienstausfall droht. So liegt es während der Freistellungsphase einer in Blöcken wahrgenommenen Altersteilzeit. Der Versicherte behält auch während der Freistellungsphase die Möglichkeit, etwa bei einem Sinneswandel wieder in das Erwerbsleben einzutreten oder sich arbeitsuchend dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen; insb. wird er mit Erreichen der Passivphase nicht schon zu einem aus dem Arbeitsleben endgültig ausgeschiedenen Altersrentner (BSG USK 2010, 47 [juris Rz. 18]). Ebenso wie eine Arbeitssuche nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses (dazu BGH, Urt. v. 27.2.2008 - IV ZR 219/06, BGHZ 175, 322 Rz. 23) ist auch die Freistellungsphase in einem fortbestehenden Arbeitsverhältnis Teil der auf die Erzielung von Arbeitsverdienst gerichteten Erwerbstätigkeit des Versicherten, auf die sich der in § 1 Abs. 1 MB/KT versprochene Schutz gegen krankheitsbedingten Verdienstausfall bezieht.
Rz. 18
d) Entgegen der Auffassung der Revision fehlt während der Freistellungsphase nicht der Anknüpfungspunkt für die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Vielmehr kann auf den bisherigen Beruf in seiner konkreten Ausprägung abgestellt werden, wie dies der Senat auch für Versicherte angenommen hat, die im Zeitpunkt der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit arbeitslos waren (BGH, Beschl. v. 27.3.2013 - IV ZR 256/12, VersR 2013, 848 Rz. 6 ff.).
Rz. 19
e) Daran gemessen endete das Versicherungsverhältnis der Parteien nicht gem. § 15 Buchst. a MB/KT mit dem Eintritt des Beklagten in die Freistellungsphase. Auf die Frage der Wirksamkeit dieser Klausel kommt es daher vorliegend nicht an (vgl. BGH, Urt. v. 27.2.2008 - IV ZR 219/06, BGHZ 175, 322 Rz. 19 ff. m.w.N.). Eine Bedingung, nach welcher der Vertrag beim Eintritt in die Freistellungsphase endet, haben die Parteien nicht vereinbart. Entgegen der Auffassung der Revision kommt eine entsprechende ergänzende Auslegung (dazu BGH, Urt. v. 22.1.1992 - IV ZR 59/91, BGHZ 117, 92 [juris Rz. 24 ff.]) des 1985 abgeschlossenen Versicherungsvertrages mit Blick auf das 1996 in Kraft getretene Altersteilzeitgesetz (BGBl. I 1078) nicht in Betracht. Zweifelhaft ist bereits, ob eine Regelungslücke vorliegt, da der Vertrag - wie oben aufgezeigt - die Voraussetzungen der Beendigung des Versicherungsverhältnisses regelt. Unabhängig hiervon ist der Senat nicht überzeugt, dass die Parteien bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen einen Leistungsbezug in der Freistellungsphase einer im Blockmodell wahrgenommenen Altersteilzeit redlicherweise ausgeschlossen hätten, wenn sie deren Möglichkeit gekannt und bedacht hätten. Nach dem oben zu c) Gesagten entspricht es vielmehr dem Regelungsgefüge des Vertrages, die Freistellungsphase in einem fortbestehenden Arbeitsverhältnis als Teil der auf die Erzielung von Arbeitsverdienst gerichteten Erwerbstätigkeit des Versicherten anzusehen, auf die sich der in § 1 Abs. 1 MB/KT versprochene Schutz gegen krankheitsbedingten Verdienstausfall bezieht.
Rz. 20
f) Das Bereicherungsverbot des § 200 VVG führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, gilt es nicht für die Summenversicherung (BT-Drucks. 16/3945, 113; Muschner in Langheid/Rixecker, VVG 6. Aufl., § 200 Rz. 1; Voit in Prölss/Martin, VVG 30. Aufl., § 200 Rz. 4 f.).
Rz. 21
2. Ein Rückzahlungsanspruch des Klägers besteht auch nicht gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, denn der Beklagte hat das Krankentagegeld nach dem Gesagten nicht ohne Rechtsgrund erhalten.
Fundstellen
Haufe-Index 13595506 |
NJW 2020, 9 |
NJW 2020, 999 |
NWB 2020, 79 |
FA 2020, 37 |
NZA 2020, 323 |
WM 2020, 144 |
JZ 2020, 80 |
MDR 2020, 101 |
VersR 2020, 154 |
VuR 2020, 119 |
ZfS 2020, 103 |
VK 2020, 56 |
r+s 2020, 29 |
r+s 2022, 305 |
SR-aktuell 2020, 73 |