Leitsatz (amtlich)
a) Rechtsnormen, die nicht Bundesrecht sind, aber inhaltsgleich in mehreren Oberlandesgerichtsbezirken gelten, sind auch dann revisibel, wenn sie nicht auf derselben Rechtsquelle beruhen, ihre Übereinstimmung aber nicht nur zufällig, sondern gewollt ist.
b) Für bisher den Dienstordnungsangestellten einer Krankenkasse des Landes Rheinland-Pfalz gewährte Zuschüsse zum Krankenversicherungsbeitrag, die aufgrund des Anpassungsgesetzes des Landes zum 2. BesVNG entfallen, läßt die sinngemäße Anwendung der gesetzlichen Übergangsregelungen nur einen dem Art. IX § 12 des 2. BesVNG entsprechenden eingeschränkten Bestandsschutz zu. Eine volle Besitzstandswahrung ist verfassungsrechtlich nicht geboten (im Anschluß an BSGE 55, 67; BSG SozR 7223 Art. 8 § 4 2. BesVNG; BAG, Urteile v. 26. März 1987 – 6 AZR 509/85 und 6 AZR 511/85).
Normenkette
ZPO § 549 Abs. 1; 2. BesVNG Art. VIII § 2 Abs. 1 Nr. 1; 2. BesVNG Art. VIII § 3; 2. BesVNG Art. VIII § 4; 2. BesVNG Art. IX § 12; RhPf 2. LBesAnpG Art. 3 Abs. 1, 7; RVO § 351 Abs. 1
Verfahrensgang
OLG Koblenz (Urteil vom 24.02.1987) |
LG Mainz |
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. Februar 1987 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der beklagten AOK, bei der er als stellvertretender Geschäftsführer nach den Vorschriften ihrer Dienstordnung (DO) angestellt ist, Fortzahlung des Zuschusses zu seinem Krankenversicherungsbeitrag.
Nach dem bis Juni 1979 geltenden § 58 Abs. 1 DO erhielten die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versicherten Angestellten der Beklagten auf Antrag einen Zuschuß zum Krankenversicherungsbeitrag. Diese Leistung nahm der seit 1962 dienstordnungsmäßig angestellte Kläger mit Erklärung vom 1. April 1976 unter gleichzeitigem Verzicht auf Beihilfe in Anspruch. Zur Anpassung an die Neuregelung des Besoldungsrechts des öffentlichen Dienstes im Jahre 1975 änderte die Beklagte mit Wirkung vom 1. Juli 1979 ihre Dienstordnung. Der bisherige § 58 DO wurde ersatzlos aufgehoben, in § 41 Abs. 1 DO allerdings bestimmt:
„Auf den bisherigen Dienstverträgen und Dienstordnungen beruhende günstigere Rechtsverhältnisse der Angestellten bleiben unberührt, soweit nicht besondere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.”
Die Beklagte zahlte den Zuschuß zunächst unverändert weiter. Am 27. Dezember 1983 wurde sie von ihrer Aufsichtsbehörde angewiesen, die Beitragszuschüsse ab 1. November 1984 um 1/3, ab 1. Januar 1985 um 2/3 zu kürzen und die Zahlung zum Jahresende 1985 ganz einzustellen. Dem kam die Beklagte auch gegenüber dem Kläger nach.
Die Zahlungs- und Feststellungsklage, mit der der Kläger die Fortzahlung des vollen Beitragszuschusses über den 1. November 1984 hinaus erstrebt, hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit den Parteien davon aus, daß der Kläger aufgrund seiner Erklärung vom 1. April 1976 nach § 58 Abs. 1 DO a.F. Anspruch auf den Zuschuß zu seinem Krankenversicherungsbeitrag hatte, daß die seit 1. Juli 1979 geltende Dienstordnung der Beklagten aber eine dieser Vorschrift entsprechende Bestimmung nicht mehr enthält. Es nimmt deshalb an, die Fortzahlung des Beitragszuschusses könne nur noch nach § 41 Abs. 1 DO gerechtfertigt sein.
Das ist richtig. Der geltend gemachte Anspruch kann auf keinem anderen Rechtsgrund beruhen. Ein von der Dienstordnung abweichender vertraglicher Anspruch scheidet aus. Zwar steht der Kläger als dienstordnungsmäßig Angestellter im Sinne des § 351 Abs. 1 RVO in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis (§ 611 BGB; vgl. BGHZ 94, 18, 19). Sein Rechtsverhältnis zur Beklagten wird aber nicht durch den Anstellungsvertrag (§ 354 Abs. 1 RVO) und dessen etwaige Ergänzungen, sondern im Rahmen der Gesetze durch die Dienstordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung geregelt (§§ 351 Abs. 1, 352, 353 RVO; vgl. BAGE 47, 1, 8). Dienstvertragliche Bestimmungen, die der Dienstordnung zuwiderlaufen, sind gemäß § 357 Abs. 3 RVO nichtig. Eine Verpflichtung, dem Kläger den Beitragszuschuß nach Aufhebung des § 58 Abs. 1 DO a.F. fortzuzahlen, kann daher nicht auf einer von § 41 Abs. 1 DO abweichenden Vertragsgrundlage beruhen (ebenso BAG, Urt. v. 26. März 1987 – 6 AZR 509/85 und 6 AZR 511/85, n.v.).
II.
Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch des Klägers nach § 41 Abs. 1 DO, weil danach die auf den bisherigen Dienstverträgen und Dienstordnungen beruhenden günstigeren Rechtsverhältnisse der Angestellten nur unberührt blieben, soweit nicht besondere gesetzliche Vorschriften entgegenstünden. Solche Vorschriften sieht das Berufungsgericht in Art. IX §§ 11–13 in Verbindung mit Art. VIII § 4 des am 1. Juli 1975 in Kraft getretenen Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (2. BesVNG, BGBl. I 1173) und in Art. 3 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 7 des Landesgesetzes zur Anpassung des Landesbesoldungsrechts an das Zweite Besoldungsneuordnungsgesetz für das Land Rheinland-Pfalz vom 14. Juli 1978 (2. LBesAnpG, GVBl. 459). Danach sei, verfassungsrechtlich unbedenklich, für die entfallenden Beitragszuschüsse nur eine aufzehrbare Besitzstandsregelung zulässig, wie sie dem Kläger zuteil geworden sei.
Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
1. § 41 Abs. 1 DO wahrt im Rahmen des rechtlich Zulässigen den Rechts- und Besitzstand für die Dienstordnungsangestellten der Beklagten, die im Zeitpunkt der Änderung der Dienstordnung bereits vorhanden waren. Für diesen Personenkreis, zu dem der Kläger gehört, sollen grundsätzlich Regelungen der Dienstordnung, die bis zu deren Änderung bestanden, fortgelten, sofern sie für die Angestellten günstiger sind als die neuen Bestimmungen. Dieser Bestandsschutz ist jedoch nach § 41 Abs. 1 DO ausgeschlossen, wenn ihm besondere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Der Kläger kann demnach Rechte aus der ihm günstigen Bestimmung des § 58 Abs. 1 DO a.F., die durch die Änderung der Dienstordnung zum 1. Juli 1979 ersatzlos aufgehoben worden ist, nur dann weiterhin herleiten, wenn dem Bestandsschutz insoweit keine besonderen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
2. Art. 3 Abs. 1 des 2. LBesAnpG schreibt vor, daß die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung – also auch die Beklagte (vgl. §§ 29 Abs. 1, 90 Abs. 2 SGB IV) – bei der Aufstellung ihrer Dienstordnungen für die dienstordnungsmäßig Angestellten alle weiteren Geld- und geldwerten Leistungen im Rahmen und nach den Grundsätzen der für die Beamten des Landes geltenden Bestimmungen zu regeln haben. Die Anpassung der Dienstordnungen an die neue Rechtslage hatte innerhalb eines Jahres nach Verkündung des Gesetzes zu erfolgen (Art. 3 Abs. 6 des 2. LBesAnpG). Das entspricht den rahmengesetzlichen Vorschriften des Art. VIII § 2 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Art. VIII § 1 Abs. 1 Nr. 2 und des Art. VIII § 3 Abs. 1 Satz 2 des 2. BesVNG, die damit in Landesrecht umgesetzt worden sind. Als Übergangsregel für die am 1. Juli 1975 vorhandenen dienstordnungsmäßig Angestellten bestimmen Art. VIII § 4 des 2. BesVNG und der sachlich damit übereinstimmende Art. 3 Abs. 7 des 2. LBesAnpG, daß Art. IX §§ 11 bis 13 des 2. BesVNG entsprechende Anwendung findet.
Nach diesen Vorschriften ist es der Beklagten verboten, ihren Dienstordnungsangestellten den Zuschuß zum Krankenversicherungsbeitrag für die Zeit seit 1. November 1984, über die hier allein zu befinden ist, weiterzuzahlen. Das kann der Senat entscheiden, auch soweit Landesrecht anzuwenden ist; denn dessen Geltungsbereich erstreckt sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus (§ 549 Abs. 1 ZPO).
a) Der Zuschuß zum Krankenversicherungsbeitrag ist eine geldwerte Leistung im Sinne der angeführten Gesetzesbestimmungen (BSGE 55, 67, 71 und ständig), die Beamte des Landes Rheinland-Pfalz nicht erhalten. Er darf demzufolge auch den Dienstordnungsangestellten der Sozialversicherungsträger des Landes nicht mehr gewährt werden. Eine unbegrenzte Fortzahlung des Beitragszuschusses verstößt auch dann gegen das Bundes- und Landesrecht, wenn sie Dienstordnungsangestellten zuteil wird, die – wie der Kläger – bereits bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 23. Mai 1975 am 1. Juli 1975 vorhanden waren. Für die diesem Personenkreis gezahlten Beitragszuschüsse gestatten Art. VIII § 4 des 2. BesVNG und Art. 3 Abs. 7 des 2. LBesAnpG in Verbindung mit Art. IX § 12 des 2. BesVNG der Anstellungskörperschaft nur eine Übergangsregelung, die die Gewährung einer durch allgemeine Besoldungsverbesserungen und sonstige Erhöhungen der Dienstbezüge aufzehrbaren Ausgleichszulage vorsieht. Das hat das Bundessozialgericht mehrfach entschieden (Urt. v. 4. Dezember 1985 – 1 RR 3/85, SozR 7223 Art. 8 § 4 des 2. BesVNG Nr. 1; vom 27. Februar 1986 – 1 RR 9/84, USK 8617). Diesen Standpunkt hat inzwischen auch das Bundesarbeitsgericht eingenommen (Urt. v. 26. März 1987 – 6 AZR 509/85 u. 511/85). Der Senat schließt sich dem an.
b) Bundessozialgericht und Bundesarbeitsgericht haben sich auch bereits mit den Einwendungen, die gegen die Verfassungsmäßigkeit der oben dargestellten Neuregelung erhoben wurden und die auch die Revision erneut zur Nachprüfung stellt, eingehend auseinandergesetzt und die Verfassungsmäßigkeit bejaht (vgl. dazu außer den vorstehend zitierten Entscheidungen noch BSGE 55, 67 ff; 55, 268 ff; BSG, Urt. v. 25. August 1983 – 8 RK 9/83, USK 83111). Sie haben dabei insbesondere den von der Revision erhobenen Einwand zurückgewiesen, die gesetzliche Neuregelung schränke das Selbstverwaltungsrecht der Sozialversicherungsträger in unzulässiger Weise ein (vgl. dazu auch BAGE 47, 1, 12 ff). Auch dem folgt der Senat. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG kommt deshalb nicht in Betracht.
c) Nach der unbeanstandeten Feststellung des Berufungsgerichts ist dem Kläger die nach dem Gesetz allein zulässige aufzehrbare Ausgleichszahlung für den weggefallenen Beitragszuschuß im Ergebnis dadurch zuteil geworden, daß die Beklagte nach Aufhebung des § 58 DO a.F. den Zuschuß ungeachtet inzwischen eingetretener Besoldungsverbesserungen in der Zeit vom 1. Juli 1979 bis 31. Oktober 1984 ungeschmälert fortgezahlt und ihn erst dann während einer weiteren Übergangszeit bis 31. Dezember 1985 stufenweise abgebaut hat. Durch weitere Zahlungen an den Kläger würde die Beklagte daher gegen die oben bezeichneten Vorschriften des Bundes- und Landesrechts verstoßen, die allerdings – das ist der Revision zuzugeben – nicht unmittelbar auf die Rechtsverhältnisse der Dienstordnungsangestellten einwirken, sondern der Umsetzung in das Dienstordnungsrecht der Sozialversicherungsträger bedürfen.
3. Die bezeichneten Vorschriften des Bundes- und Landesrechts sind nach Auffassung des Berufungsgerichts „besondere gesetzliche Vorschriften” im Sinne des § 41 Abs. 1 DO, die einer weiteren Besitzstandswahrung zugunsten des Klägers entgegenstehen.
Diese Auslegung der Dienstordnung durch das Berufungsgericht kann das Revisonsgericht hier frei nachprüfen. Die Dienstordnung ist autonomes Satzungsrecht der Beklagten (BGHZ 94, 18, 23). Da es sich nicht um Bundesrecht handelt, kann seine Anwendung durch das Berufungsgericht vom Bundesgerichtshof nur nachgeprüft werden, wenn sich sein Geltungsbereich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt (§ 549 Abs. 1 ZPO). Diese Voraussetzung ist erfüllt. Zwar ist nicht dargetan, daß sich der Zuständigkeitsbereich der Beklagten über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt und damit ihr Satzungsrecht auch im Bezirk eines anderen Oberlandesgerichts gilt. Aus verschiedenen Gerichtsentscheidungen, die die Parteien im Laufe des Rechtsstreits zu den Gerichtsakten überreicht haben, ergibt sich aber, daß andere Ortskrankenkassen des Landes Rheinland-Pfalz, darunter auch zumindest eine mit dem Sitz im Oberlandesgerichtsbezirk Zweibrücken, im Jahre 1979 zur Anpassung an das neue Besoldungsrecht Änderungen ihrer Dienstordnungen vorgenommen haben, die in dem hier interessierenden Punkt bis hin zur Paragraphenzahl wörtlich mit der seit 1. Juli 1979 gültigen Dienstordnung der Beklagten übereinstimmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt § 549 Abs. 1 ZPO nicht voraus, daß inhaltsgleiches Recht, welches in mehreren Oberlandesgerichtsbezirken gilt, auf derselben Rechtsquelle beruht; es genügt vielmehr, wenn die Übereinstimmung nicht nur zufällig (vgl. dazu BGHZ 7, 299 ff), sondern gewollt ist (vgl. BGH, Urt. v. 6. Mai 1975 – VI ZR 25/73, LM BGB § 611 Nr. 44; ebenso BSGE 55, 67, 68). Das ist hier anzunehmen, weil durch die inhaltsgleichen Änderungen der Dienstordnungen erkennbar die durch das Bundes- und Landesrecht vorgeschriebene Vereinheitlichung des Besoldungsrechts für die Dienstordnungsangestellten der Krankenkassen herbeigeführt werden sollte.
Die Auslegung des § 41 Abs. 1 DO durch das Berufungsgericht ist zutreffend. Die Revisionsrüge, entgegenstehende Vorschriften im Sinne dieser Bestimmung seien nur solche, die unmittelbar auf bestehende Dienstverhältnisse einwirkten, geht fehl. Der Wortlaut der Satzungsbestimmung zwingt nicht zu einer solchen Auslegung. Es muß vielmehr angenommen werden, daß die Beklagte und die Aufsichtsbehörde, die gemäß § 355 Abs. 2 RVO die Änderungen der Dienstordnung genehmigte, den vorhandenen Dienstordnungsangestellten eine Besitzstandswahrung nur in dem Umfang zuteil werden lassen wollten, die der Beklagten gesetzlich gestattet war. Auch insoweit schließt sich der Senat der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Bundesarbeitsgerichts an. Verfassungsrechtliche Bedenken stehen dieser Auslegung nicht entgegen. Hierzu ist den Erwägungen der beiden anderen obersten Bundesgerichte für den vorliegenden Sachverhalt nur noch folgendes hinzuzufügen:
Der Wegfall des Beitragszuschusses bedeutet für den Kläger weder einen unzulässigen Eingriff in durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Vertragsrechte noch einen Verstoß gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Grundsatz des Vertrauensschlitzes. Sein Anstellungsvertrag stand gemäß § 357 Abs. 3 RVO von Anfang an unter dem Vorbehalt einer Änderung der für ihn maßgeblichen Dienstordnung. Ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand der Zuschußregelung der Beklagten ist beim Kläger schon deshalb nicht anzuerkennen, weil er den Zuschuß zu seinem Krankenversicherungsbeitrag erstmals am 1. April 1976 in Anspruch genommen hat. Zu diesem Zeitpunkt war das Zweite Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern bereits in Kraft getreten. Der Kläger mußte deshalb von Anfang an mit dessen Umsetzung in Landesrecht und einem damit verbundenen Wegfall des Beitragszuschusses rechnen; denn derartige Zuschüsse sind dem Beamtenrecht fremd. Daß der von der Beklagten aufgrund der Anweisung ihrer Aufsichtsbehörde schonend vorgenommene Abbau des Beitragszuschusses als Übergangsregelung unangemessen gewesen wäre, behauptet auch der Kläger nicht.
Unterschriften
Merz, Zorn, Henkel, Fuchs, Winter
Fundstellen
Haufe-Index 1502493 |
BGHR |
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