Leitsatz (amtlich)
a) Telefaxgeräte gehören zu den nach § 54a Abs. 1 UrhG vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten.
b) Die Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG enthält für Telefaxgeräte, bei denen die Vorlage durch einen Schlitz eingezogen wird, keine angemessenen Vergütungssätze. Für derartige Geräte richtet sich der gesetzliche Vergütungsanspruch daher auf eine angemessene Vergütung.
c) Der Hersteller oder Importeur von Telefaxgeräten muß nach § 54g Abs. 1 UrhG auch über Geräte Auskunft erteilen, für die nach der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG wegen der langsamen Kopiergeschwindigkeit keine Vergütung zu zahlen wäre.
Normenkette
UrhG § 54a Abs. 1, §§ 54c, 54g Abs. 1; UrhG Anlage zu § 54d Abs. 1
Verfahrensgang
OLG Zweibrücken (Aktenzeichen 2 U 14/96) |
LG Frankenthal (Pfalz) (Aktenzeichen 6 O 1455/96) |
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 15. November 1996 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels insoweit aufgehoben, als die Beklagte verurteilt worden ist, darüber Auskunft zu erteilen, wieviele Telefaxgeräte sie hergestellt habe.
Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 12. Dezember 1995 abgeändert: Die Klage wird insoweit abgewiesen.
Die Kosten der Revision hat die Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt als einzige Verwertungsgesellschaft in Deutschland die urheberrechtlichen Befugnisse der ihr angeschlossenen Wortautoren und ihrer Verleger wahr. Von der Beklagten, die seit 1989 Telefaxgeräte vornehmlich aus Fernost importiert und an den Großhandel weiterverkauft, beansprucht sie Auskunft über die Zahl und die Art der von ihr in Verkehr gebrachten Geräte. Die Parteien streiten darüber, ob Telefaxgeräte zu den vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten im Sinne des § 54a Abs. 1 UrhG gehören.
Telefaxgeräte verfügen meist über einen Einzugsschlitz mit Einzelblatt- oder Stapeleinzug. Auf dem Markt sind aber auch Geräte mit einem festen Vorlagenglas, auf das die per Fax zu übermittelnde Vorlage – wie bei einem Kopiergerät oder einem Flachbettscanner – gelegt wird. Mit einem solchen Gerät können auch Seiten aus gebundenen Büchern unmittelbar per Telefax übermittelt werden, während es bei Geräten mit Einzugsschlitz einer herkömmlichen Fotokopie als Vorlage für die Telefaxübermittlung einer Buchseite bedarf. Alle Faxgeräte verfügen über eine sogenannte Lokalkopierfunktion, bei der die Kopie nicht an einen Dritten übermittelt, sondern vom Gerät ausgedruckt wird.
Nach einem Gesamtvertrag, den die Klägerin mit der Arbeitsgemeinschaft Kopiergeräte-Hersteller und -Importeure im Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbauer über die Vergütung für Fotokopiergeräte abgeschlossen hatte, waren Telefaxgeräte von der Vergütungspflicht ausgenommen. Nach der Kündigung dieses Vertrages zum 30. Juni 1990 wurde eine solche Ausnahme nicht erneut in den Gesamtvertrag aufgenommen; vielmehr sollte die Frage der Vergütungspflicht für Telefaxgeräte gerichtlich geklärt werden. Nachdem die Klägerin in einem Verfahren obsiegt hatte (LG Düsseldorf NJW-RR 1994, 1202 = CR 1994, 224), veröffentlichte sie im Bundesanzeiger vom 29. Mai 1993 einen Tarif, nach dem lediglich für Telefaxgeräte mit festem Vorlagenglas die gesetzlich festgelegte Vergütung in Höhe von mindestens 75 DM (Anlage zu § 54d UrhG), für andere nach dem 1. Januar 1993 in Verkehr gebrachte Geräte dagegen eine Vergütung in Höhe von 46,80 DM gefordert wurde; für zwischen dem 1. Juli 1990 und dem 31. Dezember 1992 in Verkehr gebrachte Geräte sollte die Vergütung lediglich 18,75 DM betragen (jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer).
Die Klägerin hat zunächst die Schiedsstelle nach § 14 Abs. 2 UrhWG angerufen, die jedoch nach § 14b Abs. 2 UrhWG von einem Einigungsvorschlag mit der Begründung abgesehen hat, die Vergütungssätze seien im Gesetz festgelegt, daher sei die Angemessenheit eines Tarifs nicht im Streit.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, Telefaxgeräte fielen unter die urheberrechtliche Gerätevergütung. Sie hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen,
1., 2. wieviele Telefaxgeräte sie in der Zeit vom 1. Juli 1990 bis 31. Dezember 1992 sowie vom 1. Januar 1993 bis 31. Dezember 1993 hergestellt, importiert, veräußert oder sonst in Verkehr gebracht habe;
3. wieviele dieser Geräte jeweils über ein festes Vorlagenglas verfügten;
4. wieviele Vervielfältigungen pro Minute mit den Geräten hergestellt werden können.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, Faxgeräte seien nicht vergütungspflichtig, da sie nicht zur Vervielfältigung, sondern zur Übermittlung bestimmt seien. Ferner hat sie sich auf Verwirkung berufen und vorgetragen, von einem möglichen Vergütungsanspruch habe sie nichts gewußt. Sie habe daher eine entsprechende Belastung nicht in die Kalkulation aufnehmen und auch keine Rückstellungen bilden können. Zu der Erteilung der Auskunft hinsichtlich der Art der vertriebenen Geräte und hinsichtlich der Durchlaufgeschwindigkeit (Seiten pro Minute) sei sie nicht mehr in der Lage. Da sie an Zwischenhändler geliefert habe, sei es ihr auch nicht möglich, bei Kunden entsprechende Messungen vorzunehmen.
Das Landgericht hat der Klage mit den Anträgen zu 1, 2 und 3 stattgegeben, sie aber mit dem Antrag zu 4 abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Berufung der Klägerin hat zur Verurteilung der Beklagten auch nach dem Klageantrag zu 4 geführt; die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben (OLG Zweibrücken CR 1997, 348).
Hiergegen richtet sich die (zugelassene) Revision der Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat eine Vergütungspflicht der Beklagten hinsichtlich der Telefaxgeräte bejaht und zur Begründung ausgeführt: Die in Rede stehenden Geräte seien nicht nur dafür geeignet, Kopien von urheberrechtlich geschützten Werken zu fertigen, es bestehe auch eine entsprechende Zweckbestimmung. Bei Geräten mit festem Vorlagenglas könnten ohne weiteres Kopien aus Büchern für den eigenen Gebrauch gefertigt oder an Dritte übermittelt werden. Auch bei Geräten mit Einzugsschlitz könne keineswegs davon ausgegangen werden, daß in jedem Fall vor der Übermittlung per Telefax eine Kopie gefertigt werden müsse; denn als Vorlagen könnten auch Seiten aus Loseblattwerken, Zeitungs- und Zeitschriftenartikel u.ä. dienen, die unmittelbar in den Einzugsschlitz eingegeben werden könnten. Diese Zweckbestimmung könne nicht durch den von der Beklagten gegebenen Hinweis beseitigt werden, wonach die Übermittlung urheberrechtlich geschützter Vorlagen nicht gestattet sei. Auch der Ausschlußtatbestand des § 54c UrhG greife nicht ein; denn diese Vorschrift sei dahin auszulegen, daß die Vergütungspflicht auch bei einer nur geringen Nutzungswahrscheinlichkeit bestehen bleibe. Den Einschränkungen, die sich bei Telefaxgeräten ohne Vorlagenglas ergäben, trage der von der Klägerin aufgestellte Tarif hinreichend Rechnung. Der Vergütungsanspruch sei auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil ein mehr oder weniger großer Anteil der von der Beklagten importierten Geräte die sich aus der Anlage zu § 54d UrhG ergebende Mindestgeschwindigkeit von zwei Blatt pro Minute nicht erreiche. Ob dies so sei, müsse erst die ordnungsgemäß erteilte Auskunft ergeben.
Die Verjährungseinrede greife nicht durch, weil für den geltend gemachten Anspruch die 30jährige Verjährung gelte. Auch auf Verwirkung könne sich die Beklagte nicht mit Erfolg berufen.
Die Erfüllung des Auskunftsanspruch sei der Beklagten möglich und zumutbar. Es sei unglaubhaft, daß sie über keine Unterlagen mehr verfüge, die über ihre Geschäftstätigkeit in den fraglichen Jahren Auskunft gäben. Notfalls sei es ihr zuzumuten, ausgelieferte Geräte über geeignete Zwischenhändler ausfindig zu machen, um nachträglich Feststellungen zur Durchlaufgeschwindigkeit zu treffen. Es könne schließlich nicht angenommen werden, daß die Beklagte die Verpflichtung zur Auskunftserteilung bereits dadurch erfüllt habe, daß keines ihrer Geräte die zur Gebührenpflicht führende Mindestgeschwindigkeit von zwei Seiten pro Minute erreiche. Denn diese Mitteilung beruhe nicht auf einer hinreichend sorgfältigen Auswertung und stehe im Widerspruch zu dem eigenen Vortrag, wonach die von ihr in Verkehr gebrachten Geräte die für eine Vergütungspflicht vorauszusetzende Leistungsfähigkeit teilweise nicht erreicht hätten.
II. Die Verurteilung der Beklagten kann insoweit keinen Bestand haben, als es um die Zahl der von der Beklagten hergestellten Telefaxgeräte geht. Daß die Beklagte eine eigene Herstellung von Telefaxgeräten betreibt, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. In der Klageschrift hatte die Klägerin darauf abgestellt, die Beklagte befasse sich mit der Herstellung, dem Import und dem Vertrieb von Telefaxgeräten und habe in den fraglichen Jahren derartige Geräte importiert bzw. hergestellt. Dem ist die Beklagte mit ihrem Vortrag entgegengetreten, sie stelle selbst keine Telefaxgeräte her; dies sei die einzige Auskunft, die zu geben sie imstande sei. Mit diesem Vorbringen der Beklagten ist ein möglicher Auskunftsanspruch, was die Zahl der hergestellten Geräte angeht, jedenfalls erfüllt worden. Die Beklagte hätte daher insofern nicht zu einer erneuten Auskunftserteilung verurteilt werden dürfen.
III. Im übrigen hält die Beurteilung des Berufungsgerichts der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
1. Soweit sich die Verurteilung der Beklagten auf Telefaxgeräte mit festem Vorlagenglas bezieht, bestehen von vornherein keine Bedenken gegen die Annahme, es handele sich insofern um ein Gerät, das i.S. von § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG (von 1985 bis 1994: § 54 Abs. 2 UrhG) zur Vornahme von Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke bestimmt ist. Derartige Geräte sind ohne weiteres mit herkömmlichen Fotokopiergeräten vergleichbar und im Rahmen des § 54a UrhG ebenso wie diese zu behandeln. Sie unterscheiden sich von Telefaxgeräten mit Einzugsschlitz gerade dadurch, daß bei ihnen Bücher und andere nicht als Einzelblatt zur Verfügung stehende Vorlagen unmittelbar als Originalvorlage verwendet werden können – sei es, um eine vom Gerät selbst ausgedruckte Kopie zu erstellen, oder sei es, um mit Hilfe der Telefonleitung eine Fernkopie zu übermitteln.
2. Im allgemeinen verfügen indessen Telefaxgeräte nicht über ein festes Vorlagenglas. Sie setzen als Vorlage ein einzelnes Blatt oder mehrere einzelne Blätter voraus, die entweder einzeln oder als Stapel eingelegt werden müssen. Bei derartigen Geräten ist die Wahrscheinlichkeit, daß sie zur Herstellung urheberrechtlich geschützter Werke verwendet werden, deutlich geringer. Sie werden häufig ausschließlich als Kommunikationsmittel eingesetzt, um Briefe oder sonstige Nachrichten zu übermitteln und zu empfangen. Dennoch hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß es sich auch insofern um Geräte handelt, die zur Fertigung von Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützten Schriftgutes bestimmt sind.
Allerdings ist der Begriff „bestimmt”, den das Gesetz in § 54 Abs. 1 Satz 1 und in § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG zur Eingrenzung der unter die Vergütungspflicht fallenden Geräte und Leerkassetten verwendet, enger als der Begriff „geeignet” im früheren § 53 Abs. 5 Satz 1 UrhG, in dem die Gerätevergütung für Vervielfältigungen auf Bild- und Tonträgern geregelt war. Zu der nach früherem Recht ausreichenden technischen Eignung zur Vornahme von Vervielfältigungen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 19.12.1980 - I ZR 126/78, GRUR 1981, 355, 357 - Video-Recorder; Urt. v. 18.9.1981 - I ZR 43/80, GRUR 1982, 104, 105 - Tonfilmgeräte), muß nunmehr eine entsprechende Zweckbestimmung treten, wobei die Vervielfältigung nicht der ausschließliche Zweck zu sein braucht (vgl. BGHZ 121, 215, 218 f. - Readerprinter). Diese Zweckbestimmung ist bei herkömmlichen Fotokopiergeräten, auf die die gesetzliche Regelung zugeschnitten ist, durchweg zu bejahen, vom Bundesgerichtshof in der Vergangenheit aber auch bei sogenannten Readerprintern angenommen worden, mit deren Hilfe auf Mikrofilm oder Mikrofiche verkleinertes Schriftgut lesbar gemacht und gleichzeitig in vergrößerter Form ausgedruckt werden kann (BGHZ 121, 215 - Readerprinter).
Eine derartige Zweckbestimmung ist auch bei Telefaxgeräten mit einem Einzugsschlitz zu bejahen. Selbst wenn derartige Geräte in der überwiegenden Zahl in einer Weise verwendet werden, daß allein die Übermittlung urheberrechtlich nicht geschützter Werke oder solcher Werke in Betracht kommt, für die die erforderlichen urheberrechtlichen Befugnisse beim Absender liegen, kommen sie doch auch an Standorten zum Einsatz, an denen eine relevante Vervielfältigungstätigkeit verhältnismäßig häufig vorkommen wird. Hiervon ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgegangen. Die von der Revision in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe die Darlegungs- und Beweislast verkannt, weil die Art und die technische Beschaffenheit der von der Beklagten in Verkehr gebrachten Geräte nicht bekannt sei, ist unbegründet. Denn die Frage, ob Telefaxgeräte zur Vornahme urheberrechtsrelevanter Vervielfältigungen bestimmt sind, ist grundsätzlich nicht von der konkreten Bauweise einzelner Gerätetypen abhängig, sondern muß generell beantwortet werden. Auch die Revision weist nicht etwa auf einen entsprechenden Vortrag hin, aus dem sich ergäbe, daß die von der Beklagten in Verkehr gebrachten Geräte hinsichtlich ihrer Tauglichkeit für die Vervielfältigung geschützten Schriftgutes anders beschaffen gewesen seien als andere Geräte.
Das Berufungsgericht hat allerdings keine näheren Feststellungen zu der Verwendung von Telefaxgeräten in Bibliotheken getroffen. Der entsprechende Vortrag der Klägerin, der im übrigen nur das zum Ausdruck bringt, was der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, ist jedoch von der Beklagten nicht bestritten worden. Danach muß davon ausgegangen werden, daß Telefaxgeräte auch in Bibliotheken zum Einsatz kommen und dort dazu verwendet werden, auswärtigen Benutzern Kopien von geschützten Werken zukommen zu lassen (vgl. auch Schiedsstelle nach dem UrhWG CR 1993, 749, 751). Ein solcher Einsatz von Telefaxgeräten, und zwar auch solchen mit einem Einzugsschlitz, kommt überall dort in Betracht, wo Bibliotheken ihren Benutzern anbieten, auf Bestellung bestimmte Kopien zu fertigen und sie an die Benutzer zu versenden. Daß hierfür – aus Kostengründen oder weil der Benutzer auf einen sofortigen Erhalt der Kopien Wert legt – häufig eine Übermittlung per Telefax gewählt wird, liegt auf der Hand. Hinzu kommen die Fälle, in denen Bibliotheken Lücken in ihrem Bestand dadurch zu schließen versuchen, daß sie bei Bedarf das gewünschte Werk – etwa einen in einer dort nicht vorhandenen Zeitschrift veröffentlichten Aufsatz – bei einer anderen Bibliothek anfordern und sich per Telefax übermitteln lassen.
Ein solcher bestimmungsgemäßer Gebrauch eines Telefaxgerätes wird nicht dadurch urheberrechtlich unerheblich, daß im allgemeinen vor der Übermittlung eines solchen Schriftstückes zunächst mit Hilfe eines Kopiergerätes eine herkömmliche Kopie hergestellt werden muß, die sich als in den Einzugsschlitz einzuführende Vorlage eignet. Denn die für diese herkömmliche Kopie anfallende Vergütung, die dem Urheberrechtsberechtigten durch die für das fragliche Kopiergerät gezahlte Vergütung nach § 54a Abs. 1 UrhG sowie gegebenenfalls durch eine Betreibervergütung nach § 54a Abs. 2 UrhG zukommt, deckt nicht noch weitere Vervielfältigungsvorgänge ab, die mit der erstellten Kopie als Vorlage gefertigt werden. Vielmehr handelt es sich bei diesen weiteren Kopien um selbständige Vervielfältigungsvorgänge, für die dem Berechtigten grundsätzlich ebenfalls eine Vergütung zusteht.
Dieser Erwägung kann nicht entgegengehalten werden, es handele sich bei dem beschriebenen Einsatz von Telefaxgeräten nicht um eine Verwendung, für die derartige Geräte bestimmt seien. Zwar nimmt eine solche Nutzung im Verhältnis zu dem üblichen Einsatz von Telefaxgeräten in Büros, in Geschäften, in Privathaushalten u.ä. einen verhältnismäßig geringen Umfang ein. Selbst wenn urheberrechtsrelevante Verwendungen von Telefaxgeräten in diesen anderen Bereichen nur selten vorkommen und für sich genommen die Annahme einer entsprechenden Zweckbestimmung i.S. des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG nicht rechtfertigen sollten, steht dies einer Vergütungspflicht nach § 54a Abs. 1 UrhG nicht entgegen. Denn nach ständiger Rechtsprechung kommt es für die Prüfung der Frage, ob ein bestimmtes Gerät vergütungspflichtig i.S. des § 54a Abs. 1 UrhG ist, nicht auf den Umfang der urheberrechtsrelevanten Verwendung an. Der Gesetzgeber hat die Vergütungspflicht in dieser Regelung – ohne daß dies verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet – an die „durch die Veräußerung oder ein sonstiges Inverkehrbringen der Geräte geschaffenen Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen”, geknüpft (BGH GRUR 1981, 355, 359 - Video-Recorder; BVerfGE 31, 255, 259 - Tonbandgeräte, jeweils zu § 53 Abs. 5 UrhG a.F.; BGHZ 121, 215, 220 - Readerprinter, zu der dem heutigen § 54a Abs. 1 UrhG entsprechenden Regelung). Dies rechtfertigt die Annahme, daß bei Vorliegen einer entsprechenden Zweckbestimmung auch eine Verwendung, die – insgesamt gesehen – nur einen geringen Umfang einnimmt, zur Vergütungspflicht nach § 54a Abs. 1 UrhG führt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß eine Betreibervergütung nach § 54a Abs. 2 UrhG, die im Falle der beschriebenen Verwendung bei Telefaxgeräten in Bibliotheken in Frage kommen könnte, nur für nach § 54a Abs. 1 UrhG vergütungspflichtige Geräte in Betracht kommt. Würde daher eine entsprechende Zweckbestimmung der Telefaxgeräte generell verneint, wäre eine Beteiligung der Urheberrechtsberechtigten an der fraglichen Nutzung ihrer Werke generell ausgeschlossen, ohne daß im Einzelfall mit Hilfe der Betreibervergütung ein Ausgleich geschaffen werden könnte.
Die unangemessene Belastung ließe sich auch nicht dadurch vermeiden, daß hinsichtlich der Geräte, bei denen ein urheberrechtsrelevanter Einsatz nicht in Betracht kommt, auf die Bestimmung des § 54c UrhG verwiesen würde. Nach dieser Vorschrift entfällt der Vergütungsanspruch nach § 54a Abs. 1 UrhG, soweit nach den Umständen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, daß die Geräte nicht zu Vervielfältigungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes benutzt werden. Auch wenn diese Ausnahmebestimmung – trotz der im Jahre 1994 eingefügten amtlichen Überschrift – nicht von vornherein auf Geräte beschränkt werden kann, die für die Ausfuhr bestimmt sind (BGHZ 121, 215, 220 f. - Readerprinter; a.A. Fromm/Nordemann, UrhG, 9. Aufl., §§ 54b/54c Rdn. 2), kann mit ihrer Hilfe eine angemessene Differenzierung nicht erreicht werden. Denn Schuldner des Vergütungsanspruchs nach § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG sind in erster Linie die Hersteller und Importeure von Telefaxgeräten, die – wie die Beklagte – ihre Geräte an Zwischenhändler liefern, ohne auf die Verwendung des Gerätes Einfluß nehmen zu können.
3. Dabei ist bislang allerdings außer Betracht geblieben, daß das Gesetz für die Gerätevergütung nach § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG einen festen Vergütungssatz pro Gerät vorsieht, der derzeit für Geräte mit einer Leistung von zwei bis zwölf Vervielfältigungen pro Minute bei 75 DM und bei Geräten mit einer höheren Leistung bei bis zu 600 DM liegt (Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG). Ungeachtet des Umstandes, daß die Klägerin nach ihrem Tarif diese Vergütungssätze für Telefaxgeräte, die nicht über ein Vorlagenglas verfügen, nicht ausschöpft, sondern für die Zeit bis Ende 1992 lediglich eine Vergütung in Höhe von 18,75 DM und seit 1993 eine Vergütung in Höhe von 46,80 DM zuzüglich Mehrwertsteuer beansprucht, zeigt die gesetzliche Regelung, daß der Gesetzgeber eine Vergütungspflicht von Telefaxgeräten bei der Schaffung der gesetzlichen Regelung nicht im Blick gehabt hat. Denn bei dem geringen Umfang, den die beschriebene urheberrechtsrelevante Verwendung von Telefaxgeräten nach dem Sach- und Streitstand, den der Senat im vorliegenden Verfahren zugrunde legen muß, insgesamt ausmacht, wäre ein Vergütungssatz in der Größenordnung von 75 DM für jedes Gerät in hohem Maße unangemessen. Diese Belastung träfe in erster Linie die große Zahl von Telefaxgeräten, die inzwischen in jedem Büro, aber auch – nicht zuletzt im Hinblick auf die günstigen Preise, zu denen solche Geräte angeboten werden – in vielen Privathaushalten zu finden sind und die erfahrungsgemäß in erster Linie als Kommunikationsmittel zum beschleunigten Schriftverkehr eingesetzt werden. Insofern verhält es sich bei Telefaxgeräten anders als bei den sogenannten Readerprintern, bei denen die vorgesehenen Vergütungssätze im Hinblick auf die Häufigkeit des urheberrechtsrelevanten Einsatzes und den Preis solcher Geräte (damals ca. 10.000 bis 32.000 DM) keinen Bedenken begegneten (BGHZ 121, 215, 223 - Readerprinter).
Die Unangemessenheit der im Gesetz vorgesehenen Vergütungssätze rechtfertigt es jedoch nicht, Telefaxgeräte der in Rede stehenden Bauart in Ermangelung angemessener Sätze vollständig von der Vergütungspflicht des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG freizustellen. Dem steht die beschriebene intensive urheberrechtsrelevante Nutzung von Telefaxgeräten an einigen Standorten entgegen. Sie zu vernachlässigen würde dem Prinzip der gesetzlichen Regelung zuwiderlaufen, mit Hilfe der Geräte- und der Betreibervergütung die immer stärker zu Buche schlagende urheberrechtlich relevante Kopiertätigkeit zu erfassen und auf diese Weise dem Grundsatz zu entsprechen, daß der Urheber an jeder wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke tunlichst angemessen zu beteiligen ist (vgl. BGHZ 17, 266, 278 f. - Grundig-Reporter; 135, 1, 9 - Betreibervergütung, m.w.N.). Danach enthält die gesetzliche Regelung insofern eine Lücke, als sie für die in Rede stehenden Telefaxgeräte keine angemessenen Vergütungssätze enthält. Diese Lücke führt dazu, daß dem Urheber hinsichtlich dieser Telefaxgeräte eine angemessene Vergütung zusteht, ohne daß insofern ein bestimmter Vergütungssatz festgelegt wäre. Derartige, der Höhe nach unbestimmte Ansprüche sind dem Urheberrechtsgesetz nicht fremd (vgl. etwa § 46 Abs. 4, § 47 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 Satz 2, § 52 Abs. 1 Satz 2 UrhG). Auch die bis 1985 geltende Regelung der Gerätevergütung für die Vervielfältigung von Bild- und Tonträgern war auf eine angemessene Vergütung gerichtet, ohne daß bestimmte Vergütungssätze im Gesetz vorgesehen waren.
4. Mit Recht hat das Berufungsgericht die Verpflichtung der Beklagten zur Auskunftserteilung nach § 54g Abs. 1 UrhG - abgesehen von der Frage nach den von ihr hergestellten Geräten (dazu oben unter II.) – noch nicht als erfüllt angesehen. Die Revision weist in diesem Zusammenhang darauf hin, die Beklagte habe vortragen lassen, daß keines der von ihr importierten Geräte zur Herstellung von mehr als zwei Kopien pro Minute geeignet sei; damit sei die Verpflichtung zur Auskunftserteilung erfüllt und der entsprechende Klageanspruch erloschen. Dem kann nicht beigetreten werden. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, daß die Beklagte ihre Auskunftspflicht mit dieser Mitteilung nicht erfüllt hat. Denn aus dem Vorbringen der Beklagten ergibt sich unzweideutig, daß sie bislang über keinerlei Kenntnisse verfügt, um die entsprechende Frage zu beantworten. Sie hat insofern vorgetragen, sie wisse bislang nicht, wieviele Vervielfältigungen pro Minute mit den von ihr in Verkehr gebrachten Geräten hergestellt werden konnten. Sie könne daher nur den Standpunkt vertreten, daß keines der von ihr vertriebenen Geräte zur Herstellung von mehr als zwei Kopien geeignet gewesen sei. Die Beklagte ist im übrigen nach § 54g Abs. 1 UrhG zu einer umfassenden Auskunft verpflichtet, die sich auch auf Geräte erstreckt, für die nach der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG keine Vergütung zu zahlen wäre. Denn ungeachtet der pauschalierenden Regelung über die Vergütungshöhe sind auch diese (langsameren) Geräte grundsätzlich Gegenstand des Anspruchs auf Zahlung einer angemessenen Vergütung (§ 54a Abs. 1 UrhG).
5. Soweit das Berufungsgericht eine Verjährung oder Verwirkung des geltend gemachten Anspruchs verneint und angenommen hat, die Beklagte sei zur Erteilung der in Rede stehenden Auskunft in der Lage, erhebt die Revision keine Rügen. Diese Beurteilung des Berufungsgerichts läßt auch im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten erkennen.
IV. Nach alldem ist das angefochtene Urteil insofern aufzuheben und die Klage in diesem Umfang abzuweisen, als es um die Auskunft über die Zahl der von der Beklagten hergestellten Telefaxgeräte geht. Im übrigen ist die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 ZPO.
Unterschriften
Erdmann, Mees, Starck, Bornkamm, Pokrant
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 28.01.1999 durch Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 538547 |
BGHZ |
BGHZ, 326 |
NJW 1999, 3561 |
CR 1999, 504 |
EWiR 1999, 911 |
GRUR 1999, 928 |
Nachschlagewerk BGH |
WM 1999, 1788 |
CI 2000, 41 |
MDR 1999, 1398 |
NJW-CoR 1999, 434 |
WRP 1999, 370 |
WRP 1999, 860 |
ZUM 1999, 649 |
K&R 1999, 463 |
MMR 1999, 686 |