Leitsatz (amtlich)
›Der Grundsatz der Spezialität schließt eine Verurteilung unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt nicht aus, sofern ihm derselbe Sachverhalt zugrundeliegt und der zusätzlich herangezogene Straftatbestand ebenfalls auslieferungsfähig ist.‹
Verfahrensgang
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.
Seine gegen dieses Urteil gerichtete Revision, mit der er sich auf eine Verletzung des Grundsatzes der Spezialität sowie des Verbots der Doppelbestrafung beruft und die Sachrüge erhebt, ist unbegründet.
1. Das von Amts wegen zu beachtende Verfahrenshindernis der Spezialität (vgl. BGHSt 19, 118 [119]; 31, 51 [52]; BGH NJW 1965, 1672) besteht nicht. Nach dem Grundsatz der Spezialität darf der Angeklagte nur wegen der vor der Auslieferung begangenen Taten bestraft werden, für welche die Auslieferung bewilligt ist (vgl. BGHSt 15, 125 [126]; 22, 307). Hiergegen hat das Landgericht nicht verstoßen.
Der Angeklagte ist wegen der Tat verurteilt worden, zu deren strafrechtlicher Verfolgung er ausgeliefert worden ist.
Die Auslieferung des Angeklagten aus Dänemark ist auf der Grundlage des Haftbefehls des Amtsgerichts Krefeld vom 29. Dezember 1983 durch das dänische Justizministerium am 3. April 1984 bewilligt worden. Danach ist dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemacht worden, er habe bis August 1983 mit erheblichen Mengen Haschisch und anderen Rauschmitteln, die er aus den Niederlanden bezogen habe, in der Bundesrepublik Deutschland Handel getrieben.
Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte Anfang April 1983 bis Mitte Juni 1983 an seinem Wohnsitz Brüggen mit insgesamt drei Kilogramm Haschisch und 101,2 Gramm Amphetamin Handel getrieben, 1,5 Kilogramm Haschisch davon hat er am 10. Juni 1983 durch den Zeugen L. aus den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland einführen lassen (Verstoß gegen § 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG). Die Sachverhalte, deretwegen der Beschwerdeführer ausgeliefert worden ist, und die der Verurteilung zugrundeliegenden decken sich demzufolge.
2. Zu Unrecht macht die Revision unter Hinweis auf den Haftbefehl des Amtsgerichts Krefeld vom 29. Dezember 1983 geltend, die Auslieferung sei nur wegen unerlaubten Handeltreibens erfolgt, nicht aber wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Der Grundsatz der Spezialität schließt eine Verurteilung unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt nicht aus, sofern ihm derselbe Sachverhalt zugrundeliegt (§ 264 StPO) und der zusätzlich herangezogene Straftatbestand ebenfalls auslieferungsfähig ist (Art. 14 Abs. 3 EuAlÜbK; vgl. BGHSt 19, 118 f; 20, 109 f; BGH, Urteil vom 7. September 1978 - 4 StR 426/78; BGH NStZ 1985, 318). Die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist ein Teil des dem Angeklagten angelasteten Tuns und steht mit dem als Handeltreiben beurteilten Verhalten in Tateinheit (BGHSt 31, 163 f). Es handelt sich also um die gleiche Tat im Sinne von § 264 StPO, die lediglich eine ergänzende rechtliche Würdigung erfahren hat. Die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln ist auch in Dänemark unter Strafe gestellt und stellt ein auslieferungsfähiges Delikt dar.
3. Auch das von Amts wegen zu beachtende Verbot einer Doppelbestrafung (Art. 103 Abs. 3 GG; vgl. auch BGHSt 20, 292 [293]) ist nicht verletzt. Es findet nur auf Entscheidungen deutscher Gerichte Anwendung (BVerfGE 12, 62 [66]; vgl. auch Kleinknecht/Meyer StPO 37. Aufl. Einleitung Rdn. 176, 177).
4. Das Urteil ist auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Revision enthält insoweit unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung, insbesondere gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen W. Eine Veranlassung, die Schuldfähigkeit des Angeklagten im Urteil besonders zu erörtern, bestand nicht. irgendwelche sich aus dem Drogenkonsum ergebende psychischen Auffälligkeiten des Angeklagten sind nicht festgestellt. Auch die rechtliche Würdigung ist nicht zu beanstanden, gegen das Verbot der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln verstößt auch derjenige, der Rauschgift einführen läßt (vgl. BGH StV 1985, 106 [107]; vgl. auch Körner, BtMG, 2. Aufl. Rdn. 303 zu § 29 BtMG). Das Unterbleiben einer Haftentscheidung hat auf das Urteil keinen Einfluß.
Die Frage einer Anrechnung der durch das Gericht in Frederiksberg (Dänemark) am 28. Mai 1984 verhängten und teilweise verbüßten Gefängnisstrafe gemäß § 51 Abs. 3 Satz 1 StGB stellt sich nicht, da das Landgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, es handele sich nicht um dieselbe Tat.
Fundstellen
Haufe-Index 2992855 |
NStZ 1986, 557 |
NStE Nr. 1 zu Art. 14 EuAÜbk |
StV 1987, 6 |