Entscheidungsstichwort (Thema)
Bildberichterstattung über Kinder von Prominenten. Umfang der Einwilligung in die Verbreitung von Fotos
Leitsatz (redaktionell)
Die (ausdrücklich oder stillschweigend erklärte) Einwilligung in die Verbreitung von Bildnissen einer Person über deren Teilnahme an einem internationalen Sportwettbewerb beinhaltet grundsätzlich kein Einverständnis mit der Veröffentlichung der dort entstandenen Fotos in anderem Zusammenhang. Die Verwendung eines bei einem Sportwettbewerb entstandenen Bildnisses zur Illustration eines Pressebeitrags, der keine Berichterstattung über diese Veranstaltung ist, sondern nahezu ausschließlich persönliche Belange der abgebildeten Person zum Inhalt hat, ist unzulässig, wenn diese Verbreitung des Fotos die berechtigten Interessen des Abgebildeten verletzt. Bei der hierbei gebotenen Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit kommt dem Schutzbedürfnis von Kindern und Jugendlichen besonderes Gewicht zu.
Normenkette
KunstUrhG § 22 S. 1, § 23 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 S. 2; BGB §§ 823, 1004
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des KG v. 2.9.2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, eine Tochter der Prinzessin Caroline von Hannover, nimmt die Beklagte auf Unterlassung der erneuten Veröffentlichung eines Fotos in Anspruch.
Die Beklagte ist Verlegerin der BILD-Zeitung. In deren Ausgabe v. 27.4.2002 erschien ein Beitrag über öffentliche Auftritte verschiedener prominenter Personen. Der Bericht ist mit mehreren Fotos, darunter auch mit einem Bild der Klägerin illustriert, das diese - ohne erkennbaren Hintergrund - in Reitkleidung auf einem Pferd sitzend darstellt. Aus dem Beitrag geht hervor, dass dieses Foto bei dem 8. Internationalen Springturnier in Monaco entstand. Die Bildunterschrift lautet: "Wunderschönes Zauberwesen auf Pferderücken: Charlotte (15)". Im Begleittext heißt es u.a.: "Und hinter Charlotte (15) können sich all die Annas und Cindys dieser Welt verstecken!"
Die Klägerin, die der Beklagten die Verbreitung des Textes untersagen ließ, hält auch die Veröffentlichung des Bildes für unzulässig. Das LG hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der vom KG zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht verneint eine Einwilligung der Klägerin und ihrer Mutter i.S.v. § 22 Abs. 1 S. 1 KUG und führt aus, von einem stillschweigenden Einverständnis, das Bild der Klägerin in der erfolgten Weise zu veröffentlichen, könne nicht ausgegangen werden. Zwar habe die Klägerin während ihrer Teilnahme an dem Reitturnier, bei dem Pressefotografen offiziell zugelassen gewesen seien, mit der Fertigung von Bildern zu Veröffentlichungszwecken rechnen müssen. Da das Recht am eigenen Bild im Zweifel nur für einen beschränkten Zweck übertragen werde, erstrecke sich eine konkludente Einwilligung der Klägerin aber nur auf eine Bildberichterstattung über die Veranstaltung. Der Artikel der Beklagten liefere jedoch - abgesehen von der Bezeichnung des Turniers und der Erwähnung der Teilnahme der Klägerin und der Anwesenheit ihrer Halbschwester - keine näheren Informationen über die Veranstaltung, sondern befasse sich allein mit dem Aussehen der Klägerin. Eine Veröffentlichung ohne deren Einwilligung sei nicht zulässig. Allerdings handele es sich bei dem Foto um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Zwar sei die Klägerin keine "absolute Person der Zeitgeschichte", deren Bild die Öffentlichkeit um der dargestellten Person willen der Beachtung wert finde, doch handele es sich bei dem Reitturnier, an dem die Klägerin in Anwesenheit ihrer Mutter teilgenommen habe, um ein zeitgeschichtliches Ereignis, zumal dazu auch die vertraute Begleitung einer absoluten Person der Zeitgeschichte - wie hier der Mutter der Klägerin - zähle. Die gebotene Abwägung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin einerseits und des öffentlichen Informationsbedürfnisses andererseits ergebe aber, dass durch die Veröffentlichung ein berechtigtes Interesse der Klägerin i.S.v. § 23 Abs. 2 KUG verletzt werde.
II.
Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision stand. Die Klägerin kann der Beklagten die erneute Veröffentlichung des beanstandeten Fotos untersagen.
1. Bildnisse einer Person dürfen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 S. 1 KUG). Das Recht am eigenen Bild ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Daraus ergibt sich, dass grundsätzlich allein dem Abgebildeten die Befugnis zusteht, darüber zu befinden, ob und in welcher Weise er der Öffentlichkeit im Bild vorgestellt wird (st.Rspr., vgl. BGH v. 19.12.1995 - VI ZR 15/95, BGHZ 131, 332 [336] = MDR 1996, 913 m.w.N.). Ist der Abgebildete minderjährig und deshalb nur beschränkt geschäftsfähig, bedarf es zusätzlich der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters (Löffler/Steffen, Presserecht, Bd. I, 4. Aufl., § 6 LPG Rz. 125; Wenzel/von Strobl-Albeg, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 7, Rz. 69).
a) Im Streitfall ist eine Einwilligung in die Veröffentlichung des Bildnisses ausdrücklich weder von der Klägerin selbst noch von ihrer Mutter in deren Eigenschaft als gesetzlicher Vertreterin erteilt worden.
b) Allerdings kann eine Einwilligung gem. § 22 S. 1 KUG auch stillschweigend erteilt werden (BGHZ 49, 288 [295]; BGH, Urt. v. 14.10.1986 - VI ZR 10/86, MDR 1987, 305 = NJW-RR 1987, 231; v. 14.11.1995 - VI ZR 410/94, MDR 1996, 163 = VersR 1996, 204 [205] - Abschiedsmedaille). Zutreffend nimmt das Berufungsgericht jedoch an, dass die Klägerin und ihre Mutter durch die Teilnahme an dem Reitturnier, bei dem Pressefotografen offiziell zugelassen waren, zwar stillschweigend ihr Einverständnis mit der Verbreitung von Bildnissen über ihre Teilnahme an dieser Veranstaltung erklärt haben, diese Einwilligung aber nicht über eine Verbreitung im Rahmen einer Berichterstattung über dieses Turnier hinausging. Die Reichweite einer Einwilligung gem. § 22 S. 1 KUG ist durch Auslegung nach den Umständen des Einzelfalles zu ermitteln. Sie hängt wesentlich von der Art der Veröffentlichung ab, die den unmittelbaren Anstoß für ihre Erteilung gegeben hat; ihr darüber hinaus Bedeutung auch für spätere Veröffentlichungen eines anderen Zuschnitts beizulegen, ist in aller Regel nur auf Grund eines dahingehenden besonderen Interesses des Betroffenen möglich (BGH, Urt. v. 6.2.1979 - VI ZR 46/77, NJW 1979, 2203 -Fußballkalender; v. 14.11.1995 - VI ZR 410/94, MDR 1996, 163 = VersR 1996, 204 [205] - Abschiedsmedaille). Einer ausdrücklichen Beschränkung seitens des Betroffenen bedarf es entgegen der Auffassung der Revision nicht.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das Berufungsgericht auf der Grundlage der von ihm in rechtsfehlerfreier Weise getroffenen Feststellungen mit Recht zu der Auffassung gelangt, dass die Veröffentlichung des Fotos der Klägerin in der BILD-Zeitung v. 27.4.2002 ohne die dafür erforderliche Einwilligung erfolgt ist. Der mit dem Bildnis der Klägerin illustrierte Artikel ist keine Berichterstattung über das Reitturnier. Zutreffend stellt das Berufungsgericht darauf ab, dass weder die beanstandete Abbildung selbst noch der begleitende Textbeitrag dazu dienen, das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinsichtlich des Turniers zu befriedigen, sondern sich nahezu ausschließlich mit der äußeren Erscheinung der Klägerin befassen. In dem für die Abwägung in seiner Gesamtheit zu beurteilenden Artikel wird weder über die Teilnehmer des Turniers noch über dessen Verlauf oder die Platzierungen einzelner Reiter berichtet. Der Leser erfährt lediglich von der Anwesenheit der Klägerin, ihrer Mutter und ihrer Halbschwester, wobei das Augenmerk auf die Klägerin selbst gelenkt wird, die der Beitrag als "wunderschönes Zauberwesen auf Pferderücken" präsentiert, hinter der "sich all die Annas und Cindys dieser Welt verstecken" können.
2. In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Berufungsgericht angenommen, dass ohne Einwilligung eine erneute Veröffentlichung des betreffenden Fotos nicht zulässig ist. Der Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, wonach Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte einwilligungsfrei veröffentlicht werden dürfen, greift vorliegend nicht durch (§ 23 Abs. 2 KUG).
a) Die Klägerin zählt nicht zu einem Kreis von Personen, deren Bildnisse allein schon der Person wegen grundsätzlich einwilligungsfrei verbreitet werden dürfen. Die Beurteilung der Frage, ob ein Bildnis einer Person unabhängig von einem bestimmten zeitgeschichtlichen Ereignis veröffentlicht werden darf, erfordert stets eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den berechtigten Interessen der abgebildeten Person (vgl. BVerfG v. 15.12.1999 - 1 BvR 653/96, BVerfGE 101, 361 [392] = MDR 2000, 211 = NJW 2000, 1021 [1025]; v. 26.4.2001 - 1 BvR 758/97, 1 BvR 1857/98, 1 BvR 1918/98, 1 BvR 2109/99, 1 BvR 182/00, NJW 2001, 1921 [1922]; BGH, Urt. v. 9.3.2004 - VI ZR 217/03, BGHReport 2004, 1049 = VersR 2004, 863). Wenn eine Person - wie die Klägerin - weder ein Amt bekleidet noch eine sonstige Position im öffentlichen Leben ausfüllt, kommt regelmäßig dem Schutz ihres Persönlichkeitsrechts gegenüber dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit ein höheres Gewicht zu (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.1995 - VI ZR 223/94, MDR 1996, 365 = NJW 1996, 985 [986]). Das Interesse der Öffentlichkeit und der Presse an der Bildberichterstattung ist in den Fällen weniger schutzwürdig, in denen es wie hier ausschließlich auf die Zugehörigkeit zu einer Herrscherfamilie gestützt ist, während die abgebildete Person selbst keine offiziellen Funktionen ausübt, mag sie auch in die "internationale Gesellschaft (Jetset)" eingeführt sein (vgl. EuGHMR v. 24.6.2004 - 59320/00, NJW 2004, 2647 [2650], Tz. 72). Eine andere Beurteilung wäre vorliegend auch dann nicht geboten, wenn die Klägerin, wie die Revision geltend macht, in anderen Fällen und zu bestimmten Zwecken in die Veröffentlichung anderer Fotos von sich eingewilligt hätte. Deswegen kann offen bleiben, ob die Veröffentlichung von Fotos der Klägerin in der französischen Publikation "Oh La!", mit Billigung ihrer Mutter erfolgte. Ebensowenig ist entscheidungserheblich, welche Funktion die Klägerin in dem Junioren-Reitteam der Firma M. P. bekleidet, die für den von ihr gesponserten Wettbewerb "Prix d'Amérique" Abbildungen der Klägerin in einem Programmheft verwandt hat. Diese Umstände wären nicht geeignet, eine generell einwilligungsfreie Verbreitung von Bildnissen der Klägerin zu erlauben.
b) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, bei der beanstandeten Abbildung der Klägerin handele es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte i.S.v. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Das wird von der Revision als ihr günstig hingenommen und ist - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat bei seiner Bewertung mit Recht berücksichtigt, dass das Foto die Klägerin als Teilnehmerin einer öffentlichen Sportveranstaltung zeigt, nämlich bei einem renommierten Reitturnier, das unter der Schirmherrschaft des Fürsten von Monaco und der Mutter der Klägerin steht. Eine Bildberichterstattung über eine solche Veranstaltung ist grundsätzlich zulässig.
Das Berufungsgericht meint, ein zeitgeschichtliches Ereignis i.S.v. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG sei zudem auch deswegen anzunehmen, weil die Klägerin in Begleitung ihrer Mutter an der Veranstaltung teilgenommen habe; diese sei nämlich offizieller Gast auf der Ehrentribüne gewesen. Dass sie hier nicht gemeinsam mit der Klägerin abgebildet worden sei, stehe der Anwendung der Grundsätze der so genannten Begleiterrechtsprechung (BVerfG v. 26.4.2001 - 1 BvR 758/97, 1 BvR 1857/98, 1 BvR 1918/98, 1 BvR 2109/99, 1 BvR 182/00, NJW 2001, 1921 [1923 f.]) nicht entgegen. Ihre Anwesenheit ergebe sich aus dem Textbeitrag des Artikels i.V.m. den beiden Fotos, auf denen sie zusammen mit der Halbschwester der Klägerin zu sehen sei. Ob auch diese Umstände geeignet sein könnten, ein beachtenswertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinsichtlich einer mit dem beanstandeten Bildnis der Klägerin illustrierten Berichterstattung zu begründen, kann indessen offen bleiben.
c) Zutreffend stellt das Berufungsgericht bei der gebotenen Abwägung zwischen den persönlichkeitsrechtlichen Belangen der Klägerin (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und den durch die Meinungs- und Pressefreiheit gemäß Art. 5 GG geschützten Interessen der Beklagten darauf ab, dass der Zeitungsartikel hier keine Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis ist. Die beanstandete Abbildung hat für sich allein keinen Ereignisbezug, denn das Foto zeigt die Klägerin lediglich auf einem Pferd sitzend; andere Personen, die Örtlichkeit oder ein Hintergrund sind nicht zu erkennen. Auch der begleitende Textbeitrag liefert - abgesehen von der namentlichen Bezeichnung des Turniers und der Erwähnung der Anwesenheit der Klägerin, ihrer Mutter und ihrer Halbschwester - keinerlei Informationen über die Sportveranstaltung, sondern nimmt diese und das dort aufgenommene Foto lediglich zum Anlass zu Ausführungen über die Klägerin und ihr Aussehen.
Die Verwendung ihres Bildnisses zur Illustration eines solchen Artikels, der keine Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis darstellt, sondern nahezu ausschließlich persönliche Belange zum Inhalt hat und dadurch in besonderem Maße das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Recht der Klägerin auf ungehinderte Entfaltung ihrer Persönlichkeit tangiert, muss diese nicht hinnehmen (BGH, Urt. v. 9.3.2004 - VI ZR 217/03, BGHReport 2004, 1049 = VersR 2004, 863 [864]). Auch Bildnisse der Zeitgeschichte dürfen nämlich nicht uneingeschränkt verbreitet werden. So erstreckt sich die Befugnis zur Veröffentlichung gem. § 23 Abs. 2 KUG nicht auf eine Verbreitung und Veröffentlichung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird. Im Rahmen der nach dieser Vorschrift erforderlichen Prüfung ist die Bildberichterstattung grundsätzlich in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Das bedeutet, dass sich die Unzulässigkeit der Bildnisveröffentlichung im Einzelfall auch allein oder im Wesentlichen aus dem begleitenden Text ergeben kann (vgl. BGH, Urt. v. 30.9.2003 - VI ZR 89/02, BGHReport 2004, 253 = MDR 2004, 334 = VersR 2004, 205 [206]; v. 9.3.2004 - VI ZR 217/03, BGHReport 2004, 1049 = VersR 2004, 863 [864]; Wenzel/von Strobl-Albeg, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 8, Rz. 102 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Die schutzwürdigen Belange der Klägerin werden dadurch tangiert, dass das veröffentlichte Foto keinen Bezug auf das konkrete Ereignis erkennen lässt und einen Begleittext illustriert, der keine Berichterstattung über dieses Ereignis liefert, sondern sich nahezu ausschließlich mit der äußeren Erscheinung der Klägerin befasst. Diese Art der Verwendung des Bildnisses verletzt die berechtigten Interessen der Klägerin. Auch wenn diese als mittlerweile Achtzehnjährige heute nicht mehr in demselben Maße des besonderen Schutzes bedarf, wie er Kindern und Jugendlichen hinsichtlich der Gefahren gebührt, die von dem Interesse der Medien und ihrer Nutzer an Abbildungen von ihnen ausgehen (vgl. BVerfG v. 15.12.1999 - 1 BvR 653/96, MDR 2000, 211 = NJW 2000, 1021 [1023]; v. 26.4.2001 - 1 BvR 758/97, 1 BvR 1857/98, 1 BvR 1918/98, 1 BvR 2109/99, 1 BvR 182/00, NJW 2001, 1921 [1923 f.]), so genießt ihr Persönlichkeitsrecht bei dieser Sachlage Vorrang gegenüber dem Grundrecht der Beklagten auf Presse- und Informationsfreiheit.
3. Da es für eine erneute Veröffentlichung des Bildnisses als Illustration einer Berichterstattung über das damalige Reitturnier an der dafür grundsätzlich erforderlichen Aktualität fehlen würde (vgl. dazu Wenzel/von Strobl-Albeg, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 8, Rz. 18; Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, Rz. 851; Soehring, Presserecht, 3. Aufl., Rz. 21.8), kann die Klägerin der Beklagten die Verbreitung des Fotos uneingeschränkt verbieten. Konkrete Umstände, unter denen eine erneute Veröffentlichung dieses Bildes in anderem Zusammenhang erlaubnisfrei zulässig sein könnte, zeigt die Revision nicht auf. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von der dem Senatsurteil v. 9.3.2004 (BGH, Urt. v. 9.3.2004 - VI ZR 217/03, BGHReport 2004, 1049 = VersR 2004, 863) zu Grunde liegenden Fallgestaltung.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen