Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 30.12.2002) |
Tenor
I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 30. Dezember 2002 mit den Feststellungen aufgehoben,
soweit es den Angeklagten St. betrifft
- hinsichtlich der Verurteilung wegen der Taten 137-168, 183-210, 237-255, 291, 292 und 303-311 der Urteilsgründe;
- im Gesamtstrafenausspruch;
soweit es den Angeklagten D. betrifft
- hinsichtlich der Verurteilung wegen der Taten 8, 9 und 348 der Urteilsgründe;
- im Gesamtstrafenausspruch;
soweit es den Angeklagten W. betrifft
- hinsichtlich der Verurteilung wegen der Taten 8, 9, 183-210, 237-253, 303-311 und 348 der Urteilsgründe;
- im Gesamtstrafenausspruch;
soweit es den Angeklagten S. betrifft
- hinsichtlich der Verurteilung wegen der Taten 8, 9, 183-208 und 237-250 der Urteilsgründe;
- im Gesamtstrafenausspruch;
soweit es den Angeklagten Dr. Sch. betrifft
- hinsichtlich der Verurteilung wegen der Taten 303-311 und 348 der Urteilsgründe;
- im Gesamtstrafenausspruch.
II. Auf die Revision des Angeklagten W. wird das vorbezeichnete Urteil
- soweit es ihn betrifft, bezüglich der Taten 294 und 295 der Urteilsgründe dahin abgeändert, daß der Angeklagte insoweit wegen nur einer Vorteilsgewährung zu einer Einzelgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt wird;
- soweit es den Angeklagten D. betrifft, bezüglich der Taten 294 und 295 der Urteilsgründe dahin abgeändert, daß dieser Angeklagte insoweit wegen nur einer Vorteilsannahme zu einer Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wird;
- soweit es den Angeklagten Dr. Sch. betrifft, bezüglich der Taten 294 und 295 der Urteilsgründe dahin abgeändert, daß dieser Angeklagte insoweit wegen nur einer Vorteilsgewährung zu einer Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wird.
III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
IV. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Tatbestand
Das Landgericht hat – jeweils unter Freispruch im übrigen – verurteilt
- den Angeklagten St. wegen Vorteilsannahme in 117 Fällen, wegen Bestechlichkeit in 9 Fällen, wegen Bestechung in 3 Fällen und wegen Untreue in 28 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten;
- den Angeklagten D. wegen Vorteilsannahme in 10 Fällen, wegen Bestechlichkeit in 24 Fällen, wegen Bestechung in 2 Fällen und wegen Untreue in 100 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren;
- den Angeklagten W. wegen Vorteilsgewährung in 78 Fällen, wegen Bestechung in 14 Fällen und wegen Beihilfe zur Untreue in 22 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten;
- den Angeklagten S. wegen Vorteilsgewährung in 46 Fällen, wegen Bestechung in 8 Fällen und wegen Beihilfe zur Untreue in 9 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren;
- den Angeklagten Dr. Sch. wegen Vorteilsgewährung in 17 Fällen, wegen Bestechung in 5 Fällen und wegen Beihilfe zur Untreue in 11 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.
Mit ihrer – nachträglich beschränkten – Revision rügt die Staatsanwaltschaft bezüglich sämtlicher Angeklagter mit verschiedenen Einzelbeanstandungen die Verletzung materiellen Rechts. Der Angeklagte W. erhebt mit seiner Revision Verfahrensrügen und macht ebenfalls Verstöße gegen das materielle Recht geltend. Beide Rechtsmittel sind teilweise erfolgreich, wobei die Revision der Staatsanwaltschaft in einzelnen Fällen gemäß § 301 StPO auch zugunsten des Angeklagten St. durchgreift. Darüber hinaus ist bezüglich zwei abgeurteilter Taten die Abänderung des Urteils aufgrund der Revision des Angeklagten W. gemäß § 357 StPO auf die nicht revidierenden Angeklagten D. und Dr. Sch. zu erstrecken.
A. Revision der Staatsanwaltschaft
I. Umfang des Rechtsmittels
Die Staatsanwaltschaft hat mit der Revisionsbegründung sowie späteren Anschreiben vom 3. November 2003 und 13. Juli 2004 ihr Rechtsmittel bezüglich einer Mehrzahl von Einzelfällen ausdrücklich zurückgenommen. In der Revisionsrechtfertigung hat sie zur Begründung des Rechtsmittels verschiedene Gesetzesverletzungen geltend gemacht und abschließend beantragt, das angefochtene Urteil „im Umfang der gerügten Verletzung materiellen Rechts aufzuheben”.
Dem entnimmt der Senat, daß die Staatsanwaltschaft die Revision auch hinsichtlich der Einzeltaten, für die sie das Rechtsmittel nicht ausdrücklich zurückgenommen hat, nur soweit durchführen will, wie die hierzu jeweils erhobenen Einzelrügen reichen, und daß die Begründungsschrift daher eine weitere Beschränkung der Revision enthält (vgl. Nr. 156 Abs. 2 RiStBV; s. auch BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 3 sowie BGH bei Becker NStZ-RR 2003, 6 Nr. 18 für Fälle, in denen die Staatsanwaltschaft einen umfassenden Aufhebungsantrag gestellt hat). Hieraus folgt: Bezieht sich die einzelne Rüge auf eine Tat, an der mehrere der Angeklagten beteiligt waren, gilt sie nur für den Beteiligten, auf dessen Verurteilung sich der geltend gemachte Rechtsfehler ausgewirkt haben kann. Werden mit der Rüge nur Fehler der Strafzumessung geltend gemacht, ist die Revision auf den Strafausspruch beschränkt.
II. Die einzelnen Beanstandungen
1. Die Staatsanwaltschaft macht hinsichtlich einer Mehrzahl von Taten geltend, das Landgericht habe die Angeklagten St. und D. rechtsfehlerhaft nur der Vorteilsannahme (§ 331 StGB) statt richtigerweise der Bestechlichkeit (§ 332 StGB) schuldig gesprochen; spiegelbildlich hätten die Angeklagten W., S. und Dr. Sch., soweit sie in diesen Fällen als „Vorteilsgeber” beteiligt gewesen seien, nicht lediglich wegen Vorteilsgewährung (§ 333 StGB), sondern wegen Bestechung (§ 334 StGB) verurteilt werden müssen. Die Rüge hat weitgehend Erfolg, teilweise gemäß § 301 StPO auch zugunsten des Angeklagten St..
a) Angeklagter St.
aa) Taten 137-168
(1) Nach den insoweit getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte St. als Vorstand der Betriebskrankenkasse D. (im folgenden: BKK D.) der Firma „VPS …” (im folgenden: VPS) des Zeugen K. regelmäßig Aufträge im Bereich Computertechnik und Abrechnungswesen erteilt. Im Frühjahr 1997 bot der Zeuge K. dem Angeklagten St. an, dieser könne Scheinrechnungen an die VPS stellen, die er – K. – über diese Firma begleichen werde. Durch die Zahlungen wollte sich der Zeuge K. dem Angeklagten St. erkenntlich zeigen und sich dessen allgemeines Wohlwollen gegenüber der VPS sichern, wodurch er sich weitere Aufträge der BKK D. für die VPS erhoffte. Dies war dem Angeklagten St. bewußt. Zwischen Mai 1997 und Oktober 2000 erstellte dieser unter den von seiner Ehefrau gegründeten, aber von ihm geleiteten Firmen „G. G. U. mbH” (im folgenden: GGU) und „G.-S. St.” (im folgenden: GSS) 32 Scheinrechnungen, auf die der Zeuge K. insgesamt 283.737,32 DM an die GGU bzw. die GSS überwies.
(2) Das Landgericht hat dies hinsichtlich des Angeklagten St. als Vorteilsannahme in 32 Fällen gemäß § 331 Abs. 1 StGB abgeurteilt. Es hat dabei auf die Taten 137-140, bei denen die Zahlungen vor dem 20. August 1997 auf den Konten der GGU bzw. GSS verbucht worden waren, § 331 Abs. 1 StGB in der bis zum 19. August 1997 geltenden Fassung angewandt, da dieser das mildeste Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB sei. An einer Verurteilung des Angeklagten St. wegen Bestechlichkeit (§ 332 Abs. 1 Satz 1 StGB) hat es sich gehindert gesehen, da es nicht festzustellen vermochte, daß den Zahlungen des Zeugen K. konkrete pflichtwidrige Diensthandlungen des Angeklagten St. gegenüber gestanden hätten.
(3) Dies ist in zweifacher Hinsicht rechtsfehlerhaft.
(a) Das Landgericht hat an die für den Tatbestand der Bestechlichkeit notwendige Verknüpfung zwischen pflichtwidriger Diensthandlung und Vorteils- zuwendung (sog. Unrechtsvereinbarung) überspannte Anforderungen gestellt und daher das Beweisergebnis vor dem Hintergrund eines unzutreffenden rechtlichen Maßstabes gewürdigt.
Der Angeklagte St. veranlaßte zugunsten des Zeugen K. die Bezahlung von Scheinrechnungen, die dieser über die zwischengeschaltete Firma „Sche.” (Taten 1-7) bzw. von seiner Firma „We.” (Taten 169, 171-173, 177, 179) der BKK D. gestellt hatte, ohne daß jeweils eine entsprechende Leistung erbracht worden war (bezüglich des Angeklagten St. jeweils als Untreue gemäß § 266 StGB abgeurteilt). Nach Angaben des Zeugen K. hatte darüber hinaus auch die von ihm betriebene Firma „M.” Scheinrechnungen bei der BKK D. eingereicht. Der Zeuge hat weiter bekundet, daß die Bezahlung der Rechnungen der GGU und GSS durch die VPS auch als Gegenleistung für die Begleichung der Scheinrechnungen durch den Angeklagten St. erfolgte. Eine genaue Zuordnung vermochte er indessen nicht vorzunehmen.
Das Landgericht hat den Angeklagten St. allein wegen der Entgegennahme der Zahlungen der Bestechlichkeit für schuldig befunden, die der Zeuge K. aus den Erlösen der Scheinrechnungen der Firma „We.” absprachegemäß seinerseits auf Scheinrechnungen leistete, die der Angeklagte St. über die von ihm ebenfalls faktisch geleitete Firma „S.-B.-St.” an die „We.” gerichtet hatte; denn nur hier könnten die Zahlungen des Zeugen K. bestimmten pflichtwidrigen Diensthandlungen des Angeklagten St. zugeordnet werden. Hinsichtlich der Taten 137-168 sei eine solche Zuordnung hingegen nicht möglich. Insbesondere kämen die Taten 1-7 (Scheinrechnungen der Firma „Sche.”) als „Zahlungsgrund” nicht in Betracht, weil die Staatsanwaltschaft „den Vorwurf der Bestechlichkeit insoweit eingestellt” habe. Zudem sei es möglich, daß die vom Zeugen K. über die VPS geleisteten Zahlungen als Gegenleistung für die Anweisung anderer Scheinrechnungen (Firma „M.”) geflossen seien, auf die sich die Anklage nicht erstrecke. Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
Im Rahmen des § 332 Abs. 1 Satz 1 StGB muß die pflichtwidrige Diensthandlung – insbesondere wenn der Amtsträger den Vorteil um eines künftigen Verhaltens wegen empfängt – in ihrer konkreten Gestalt nach Zeitpunkt, Anlaß und Ausführungsweise nicht in allen Einzelheiten feststehen. Es reicht vielmehr aus, wenn sich das Einverständnis der Beteiligten darauf bezieht, daß der Amtsträger innerhalb eines bestimmten Aufgabenbereiches oder Kreises von Lebensbeziehungen nach einer gewissen Richtung hin tätig geworden ist oder werden soll und die einvernehmlich ins Auge gefaßte Diensthandlung nach ihrem sachlichen Gehalt zumindest in groben Umrissen erkennbar und festgelegt ist (BGHSt 32, 290, 291; 39, 45, 46 f.; BGH NStZ 2001, 425, 426; BGHR StGB § 332 Abs. 1 Satz 1 Unrechtsvereinbarung 2, 3 und 4; zur Abgrenzung vgl. BGH NStZ 1984, 24 f.; 1999, 561 f.; 2000, 319 f.). Danach ist es entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht erforderlich, daß die einzelnen Zahlungen des Zeugen K. jeweils als Gegenleistung einer konkreten Anweisung des Angeklagten St. zur Begleichung bestimmter, an die BKK D. gerichteter Scheinrechnungen zugeordnet werden können. Vielmehr reicht es aus, wenn zwischen dem Angeklagten St. und dem Zeugen K. – stillschweigend – Einverständnis darüber bestand, daß die Zahlungen vom Zeugen K. deshalb geleistet werden, weil der Angeklagte St. allgemein für die Begleichung vom Zeugen K. eingereichter Scheinrechnungen gesorgt hatte bzw. hierfür auch zukünftig sorgen wird. Dies liegt nach den Angaben des Zeugen K. vor dem Hintergrund des zwischen ihm und dem Angeklagten St.bestehenden korruptiven Gesamtbeziehungsgeflechts nicht fern und hätte daher vom Landgericht in seine Prüfung miteinbezogen werden müssen.
Auf dieser Grundlage stünde einer Verurteilung des Angeklagten St. wegen Bestechlichkeit nicht entgegen, daß die Staatsanwaltschaft in ihrer Abschlußverfügung vom 19. März 2002 das Verfahren gegen den Angeklagten St. „gem. § 154 StPO” eingestellt hat, soweit sich dieser Angeklagte „im Zusammenhang mit der Begleichung von Scheinrechnungen der Sche. … wegen Bestechlichkeit” strafbar gemacht haben kann. Diese – in ihrem Regelungsgehalt ohnehin nur schwer faßbare – Verfahrensbeschränkung könnte im Hinblick darauf, daß die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift dem Angeklagten St. bezüglich der Taten 137-168 Bestechlichkeit in 32 Fällen anlastet (dies ergibt sich allerdings lediglich aus der Liste der anzuwendenden Vorschriften, die ausschließlich § 332 StGB, nicht dagegen § 331 StGB aufführt, während die wörtliche Umschreibung des Straftatbestandes im Anklagesatz eine pflichtwidrige Diensthandlung nicht erwähnt; das Landgericht hat dies im Eröffnungsbeschluß klargestellt), nur dann und insoweit zu einem Verfahrenshindernis führen, wenn bestimmte Zahlungen des Zeugen K. aufgrund entsprechender Abrede mit dem Angeklagten St. ausschließlich als Gegenleistung für die Begleichung einer oder mehrerer der Scheinrechnungen der Firma „Sche.” gedacht war. Derartiges hat das Landgericht weder festgestellt noch in Anwendung des Zweifelssatzes unterstellt; es liegt angesichts der zeitlichen Zusammenhänge der wechselseitigen Scheinrechnungen auch nicht nahe.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts würde eine Verurteilung des Angeklagten St. wegen Bestechlichkeit auch nicht daran scheitern, daß die Zahlungen des Zeugen K. möglicherweise – auch – als Gegenleistung für die Begleichung solcher Scheinrechnungen flossen, deren Anweisung dem Angeklagten in der Anklageschrift nicht als Untreue gegen die BKK D. angelastet wurde. Die pflichtwidrige Diensthandlung gehört nicht zum Tatbestand der Bestechlichkeit (BGHSt 47, 22, 25 m. w. N.). Auch wenn die pflichtwidrige Handlung eine Straftat darstellt, kann die Bestechlichkeit daher abgeurteilt werden, ohne daß es der gleichzeitigen strafrechtlichen Ahndung der pflichtwidrigen dienstlichen Maßnahme bedarf.
(b) Das landgerichtliche Urteil leidet darüber hinaus an dem rechtlichen Mangel, daß es sich nicht mit der Frage auseinandersetzt, ob sich der Angeklagte St. hinsichtlich der Taten 137-168 jeweils deswegen der Bestechlichkeit schuldig gemacht hat, weil die Voraussetzungen des § 332 Abs. 3 Nr. 2 StGB vorlagen. Nach den Feststellungen beglich der Zeuge K. die Scheinrechnungen der GSS und der GGU auch deswegen, weil er sich über den Angeklagten St. weitere Aufträge seitens der BKK D. erhoffte. Dies war dem Angeklagten St. bewußt. Dieser übte bei der Entscheidung, bei welchem Anbieter er Leistungen für die BKK D. in Auftrag gab, Ermessen aus (vgl. BGH NJW 1960, 830, 831), denn es ist nichts dafür ersichtlich, daß der Zeuge K. für die von ihm angebotenen Dienstleistungen eine Monopolstellung innehatte. Danach lag es aber nicht fern, daß der Angeklagte St. sich im Rahmen des korruptiven Beziehungsgeflechts mit dem Zeugen K. – zumindest stillschweigend – bereit gezeigt hat, sich durch die Zahlungen des Zeugen bei künftigen Auftragsvergaben zu dessen Gunsten beeinflussen zu lassen. Dies hätte das Landgericht prüfen müssen.
(4) Die Revision der Staatsanwaltschaft hat zu den Taten 137-168 in geringem Umfang auch zugunsten des Angeklagten St. Erfolg (§ 301 StPO).
(a) Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte St. am 26. September 1997 und am 5. Februar 1998 je zwei Rechnungen der GGU bzw. GSS an die VPS gerichtet, und es wurden auch entsprechende Zahlungen des Zeugen K. auf dem Konto der GGU bzw. der GSS verbucht (Taten 141 und 142 sowie 144 und 145). Danach deutet alles darauf hin, daß beide Rechnungen gleichzeitig bezahlt wurden und daher ein einheitlicher Vorteil angenommen wurde. Das Landgericht hätte daher nicht ohne weiteres zwei tatmehrheitliche Fälle nach § 331 Abs. 1 StGB annehmen dürfen, sondern prüfen müssen, ob insoweit nicht lediglich eine Tat gegeben war.
(b) Dagegen hat das Urteil zu Lasten des Angeklagten St. Bestand, soweit ihn das Landgericht wegen der Taten 137-140 unter Anwendung des § 331 Abs. 1 StGB in der bis zum 19. August 1997 geltenden Fassung wegen Vorteilsannahme in vier Fällen verurteilt hat. Zwar hätte das Landgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung nicht zu einer Verurteilung gelangen dürfen; denn im Gegensatz zu § 331 Abs. 1 StGB nF, der es genügen läßt, wenn der Amtsträger einen Vorteil allgemein für seine Dienstausübung annimmt, mußte der Vorteil nach § 331 Abs. 1 StGB aF vom Amtsträger für eine Diensthandlung angenommen werden, und die insoweit vom Landgericht vorausgesetzte konkrete Verknüpfung zwischen einer konkreten Zahlung des Zeugen K. und einer exakt zuordenbaren Diensthandlung des Angeklagten St. ist dem Urteil nicht zu entnehmen.
Wie bereits dargelegt (s. oben (3) (a)), hat das Landgericht jedoch überspannte Anforderungen an die Unrechtsvereinbarung zwischen Vorteilsnehmer und -geber gestellt. Bei zutreffender rechtlicher Bewertung läßt sich eine solche den fehlerfrei getroffenen Feststellungen entnehmen. Wenn der Zeuge K. Zahlungen leistete, weil er sich vom Angeklagten St. weitere Aufträge der BKK D. erhoffte, und der Angeklagte St. in Kenntnis dieses Umstandes die Zahlungen annahm, ist nach den aufgezeigten Maßstäben die erforderliche Verknüpfung zwischen der Vorteilsannahme und einer hinreichend konkreten Diensthandlung ausreichend belegt. Die Verurteilung des Angeklagten St. wegen – zumindest – Vorteilsannahme in diesen vier Fällen läßt daher jedenfalls im Ergebnis keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
bb) Taten 291/292
Auch insoweit hat die Revision der Staatsanwaltschaft Erfolg.
(1) Nach den Feststellungen hatte die GGU Schulungsunterlagen für die Firma „Web. GmbH” des Zeugen K. zusammengestellt. Hierfür wäre allenfalls ein Honorar von 6.700 DM angemessen gewesen. Demgegenüber kamen der Angeklagte St. und der Zeuge K. überein, daß die GGU der „Web. GmbH” für tatsächlich nicht erbrachte Schulungen überhöhte Rechnungen stellen sollte. Entsprechend dieser Absprache stellte der Angeklagte St. über die GGU der „Web. GmbH” am 23. September 1999 31.871,73 DM und am 29. Oktober 1999 22.167,60 DM in Rechnung. Der Zeuge K. bezahlte die Rechnungssummen, um – wie dem Angeklagten St. bewußt war – die Geschäftsbeziehungen zwischen seinen Firmen und der BKK D. langfristig zu sichern und sich das Wohlwollen des Angeklagten St. zu erkaufen.
(2) Das Landgericht hat den Angeklagten St. insoweit der Vorteilsannahme in zwei Fällen schuldig gesprochen. Eine speziell auf die Taten 291/292 bezogene Beweiswürdigung zur Abgrenzung zwischen Vorteilsannahme und Bestechlichkeit hat das Landgericht jedoch nicht vorgenommen. Nach den zu den Taten 137-168 mitgeteilten Angaben des Zeugen K. kam aber auch bei den Taten 291/292 durchaus eine Verurteilung des Angeklagten St. wegen Bestechlichkeit in Betracht, wobei auch hier § 332 Abs. 3 Nr. 2 StGB nicht ungeprüft bleiben durfte. Insoweit wird auf obige Ausführungen unter aa) (3) (a) und (b) verwiesen.
cc) Taten 183-210 und 303-311
(1) Das Landgericht hat insoweit festgestellt:
Der Angeklagte S. trat am 1. Januar 1997 als Prokurist in die „Reha … GmbH” (im folgenden: Reha …) ein, an der der Angeklagte W. als Gesellschafter beteiligt war. Dieser war auch Geschäftsführer der Gesellschaft. Am 21. März 1997 schloß der Angeklagte S. in Absprache mit dem Angeklagten W. mit dem Angeklagten St. als Vertreter der BKK D. einen Vertrag über die Durchführung ambulanter Vorsorge und von Rehabilitationsmaßnahmen, in welchem sich die BKK D. zur Zahlung einer – wirtschaftlich angemessenen – Behandlungspauschale von 3.850 DM je Rehafall verpflichtete. „Mitte 1997” vereinbarte der Angeklagte S. sodann – wiederum in Absprache mit dem Angeklagten W. – mit dem Angeklagten St., daß dieser pro Patient, der der „Reha … „ durch die BKK D. zugewiesen werde, eine Provision von 350 DM erhalten solle. Die Angeklagten W. und S. beabsichtigten, durch die Provisionszahlungen die Patientenzuweisungen seitens der BKK D. „anzukurbeln”. Dies war Gegenstand der getroffenen Absprache. Ende 1998 teilte der Angeklagte S. dem Angeklagten St. wiederum in Absprache mit dem Angeklagten W. mit, daß nunmehr auch er und W. an der Provision partizipieren wollten. Diese wurde daraufhin auf 815 DM pro Patient erhöht. Der Angeklagte S. übermittelte dem Angeklagten St. die jeweiligen Zahlen der von der BKK D. der „Reha … „ zugewiesenen Patienten. Auf dieser Grundlage erstellte der Angeklagte St. zwischen dem 5. Januar 1998 und dem 30. November 1999 28 Scheinrechnungen der GSS bzw. GGU an die „Reha … „, um auf diese Weise die Provisionszahlungen abzuwickeln. Die Rechnungen wurden von der „Reha … „ beglichen (Taten 183-210). Der Angeklagte S. hatte seine Tätigkeit bei der „Reha … „ bereits vor den letzten beiden Zahlungen beendet. Aus den Erträgen führte der Angeklagte St. nach Änderung der Absprachen die den Angeklagten W. und S. zustehenden Provisionsanteile an diese ab, wozu sich die Beteiligten wiederum eines Systems von Scheinrechnungen bedienten.
Nachdem der Angeklagten Dr. Sch. in die „Reha … „ eingetreten war, stoppte er zunächst die Provisionszahlungen. Aufgrund einer neuen Absprache erhielt der Angeklagte St. dann aber von April bis Dezember 2000 als Gegenleistung für die Patientenzuweisungen monatlich mindestens 10.000 DM in bar, womit die Angeklagten W. und Dr. Sch. sich weiterhin das Wohlwollen des Angeklagten St. erhalten wollten (Taten 303-311).
(2) Das Landgericht hat den Angeklagten St. wegen dieser Taten der Vorteilsannahme in 37 Fällen schuldig gesprochen. Dies beanstandet die Staatsanwaltschaft mit Recht.
Auch wenn das Landgericht keine Anhaltspunkte dafür gefunden hat, daß in der Zuweisung von Patienten der BKK D. an die „Reha … „ eine pflichtwidrige Diensthandlung des Angeklagten St. liegen könnte, hätte es auf Grundlage der getroffenen Feststellungen prüfen müssen, ob § 332 Abs. 1 Satz 1 StGB auf den Angeklagten St. nicht deshalb Anwendung zu finden hat, weil die Voraussetzungen des § 332 Abs. 3 Nr. 2 StGB vorlagen. Die Provisionsabrede wurde getroffen, um die Patientenzuweisungen der BKK D. „anzukurbeln”. Dies setzt voraus, daß der Angeklagte St. Einfluß darauf hatte, in welchem Umfang Patienten der „Reha … „ zugeteilt wurden. Dann liegt es aber nahe, daß sich der Angeklagte St. bei der Annahme der Provisionen – stillschweigend – bereit gezeigt hat, sich bei künftigen Patientenzuweisungen bzw. hierauf gerichteten Anordnungen durch den Vorteil beeinflussen zu lassen.
dd) Taten 254-276
(1) Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte St. im Jahre 1993 mit dem anderweitig verfolgten Me. als damaligem Geschäftsführer der „Verlag … Me. GmbH” (im folgenden: Me. GmbH) einen Vertrag über die Verlegung der Mitgliederzeitschrift der BKK D. geschlossen. Nach diesem Vertrag hatte die BKK D. … für die Zeitschrift neben einem Festpreis einen gesonderten Preis von 2.250 DM je Seite für die sog. Sonderseiten zu entrichten. Diese wurden nicht von der „Me. GmbH”, sondern von der BKK D. redaktionell betreut und dienten deren individueller Darstellung gegenüber ihren Mitgliedern. Der Preis für die Sonderseiten war wirtschaftlich angemessen und wurde seitens der „Me. GmbH” auch von anderen Kunden verlangt.
Im Jahr 1997 bot Me. dem Angeklagten St. zur „Festigung der geschäftlichen Beziehungen” und um sich dessen allgemeines Wohlwollen zu erkaufen eine finanzielle Beteiligung an den Erlösen aus den Sonderseiten an; der Angeklagte St. sollte 400 DM pro abzurechnender Sonderseite erhalten. Dieser ging darauf ein und stellte in der Folge zwischen dem 8. April 1997 und dem 16. Dezember 2000 über die Firmen GSS und GGU der „Me. GmbH” insgesamt 23 Scheinrechnungen in unterschiedlicher Höhe zwischen 2.320 und 8.280 DM, die der anderweitig verfolgte Me. jeweils beglich. Das Landgericht vermochte nicht festzustellen, daß der Angeklagte St. als Gegenleistung für die Zahlungen pflichtwidrige Diensthandlungen vorgenommen hat oder vornehmen sollte.
(2) Das Landgericht hat den Angeklagten St. hierwegen der Vorteilsannahme in 23 Fällen schuldig gesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft führt bezüglich der Taten 254 und 255 zur Aufhebung des Urteils zugunsten des Angeklagten St. (§ 301 StPO), ist im übrigen aber unbegründet.
(a) Ohne Erfolg wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts, das pflichtwidrige Diensthandlungen des Angeklagten St. als „Gegenleistung” für die gewährten Zahlungen nicht festzustellen vermochte. Soweit sie sich auf angebliche Beweisergebnisse beruft, die das Landgericht nicht gewürdigt habe, entfernt sie sich von den Urteilsgründen. Damit kann sie auf die Sachbeschwerde nicht gehört werden. Verfahrensrügen hat sie hierzu nicht erhoben. Entgegen der Behauptung der Revision hat das Landgericht auch nicht festgestellt, daß der Angeklagte St. die Zahl der Sonderseiten selbst bestimmen konnte. Die Urteilsgründe geben auch keinen Anhalt dafür, daß sich der Angeklagte St. gegenüber dem anderweitig verfolgten Me. bereit gezeigt hätte, auf eine Erhöhung der Sonderseiten hinzuwirken. Da der Verlagsvertrag bereits vor der Provisionsabrede geschlossen worden war und danach unverändert fortgeführt wurde, mußte sich das Landgericht nach alledem hier auch nicht mit der Frage auseinandersetzen, ob eine Verurteilung des Angeklagten St. wegen Bestechlichkeit über § 332 Abs. 3 Nr. 2 StGB in Betracht kommen könnte. Denn es fehlt der erforderliche Bezug zu einer auch nur in Umrissen konkretisierten künftigen Diensthandlung.
(b) Aus diesem Grund kann indessen die Verurteilung des Angeklagten St. bezüglich der Taten 254 und 255 keinen Bestand haben (§ 301 StPO). Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte in diesen Fällen die Rechnungen an die „Me. GmbH” am 8. April bzw. 9. Juni 1997 gestellt. Wann er die entsprechenden Zahlungen des anderweitig verfolgten Me. empfangen hat, läßt sich dem Urteil nicht entnehmen. Es ist daher nicht ausgeschlossen, daß dies bereits vor Inkrafttreten des Korruptionsbekämpfungsgesetzes am 20. August 1997 geschah. § 331 Abs. 1 StGB aF setzte indessen noch voraus, daß der Vorteil als Gegenleistung für eine zumindest in Umrissen bestimmten Diensthandlung und nicht nur allgemein für die Dienstausübung angenommen wurde. Da es hier an einer hinreichend bestimmten Diensthandlung als Bezugspunkt für die Annahme der Zahlungen fehlt, kommt eine Verurteilung des Angeklagten St. wegen Vorteilsannahme in den Fällen 254 und 255 somit nur in Betracht, wenn die Zahlungen ihm nach dem 19. August 1997 zuflossen. Die hierzu notwendigen Feststellungen sind nachzuholen.
ee) Taten 237-253
(1) Im Herbst 1998 vereinbarte der Angeklagte St. mit den Angeklagten W. und S. einerseits und dem anderweitig verfolgten … H. als Geschäftsführer der „Klinik P. GmbH & Co. KG” (im folgenden: Klinik P.) andererseits, daß künftig im Rahmen eines „Vernetzungsvertrages” Versicherte der BKK D. zunächst der „Klinik P.” zur stationären und dann der „Reha … „ zur ambulanten Rehabilitation zugewiesen würden. In dem entsprechenden Vertrag mit der „Klinik P.” wurde eine – wirtschaftlich nicht überhöhte – Gesamtbehandlungspauschale pro Patient von 6.450 DM festgelegt. Zeitnah nach dem Vertragsschluß kamen die Angeklagten W., S. und St. überein, daß dieser als Anerkennung für den Abschluß des „Vernetzungsvertrages” und zur Festigung der weiteren Geschäftsbeziehungen für die Patientenzuweisungen eine monatliche Provision von 5.852,20 DM erhalten sollen. Entsprechend stellte der Angeklagte St. ab Oktober 1998 über die Firmen GSS und GGU 17 Scheinrechnungen an die „Reha … „ über jeweils diesen Betrag. Aufgrund dessen erhielt der Angeklagte St. zwischen Oktober 1998 und Oktober 1999 von den Angeklagten W. und S. 14 Zahlungen in dieser Höhe. Nach Ausscheiden des Angeklagten S. … aus der „Reha … „ leistete der Angeklagte W. von November 1999 bis Januar 2000 drei weitere entsprechende Zahlungen.
(2) Das Landgericht hat den Angeklagten St. wegen dieser Taten der Vorteilsannahme in 17 Fällen schuldig gesprochen. Im Ergebnis zu Recht rügt die Staatsanwaltschaft, daß sich das Landgericht nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob eine Verurteilung des Angeklagten St. wegen Bestechlichkeit über § 332 Abs. 3 Nr. 2 StGB in Betracht kommt.
Zwar dringen die Beanstandungen der Staatsanwaltschaft nicht durch, soweit sie die Feststellung des Landgerichts angreift, die im Rahmen des „Vernetzungsvertrages” vereinbarte Gesamtbehandlungspauschale sei wirtschaftlich angemessen gewesen. Ihr abweichendes Vorbringen, die Pauschale sei um den bereits eingerechneten Provisionsanteil überhöht gewesen, so daß bereits der Abschluß des Vernetzungsvertrages, aber auch später die Patientenzuweisungen für sich als pflichtwidrige Diensthandlung des Angeklagten St. anzusehen seien, entfernt sich von den Urteilsfeststellungen und stützt sich auf angebliche Beweisergebnisse, die den Urteilsgründen nicht entnommen werden können. Hiermit kann die Staatsanwaltschaft auf Grundlage der Sachrüge im Revisionsverfahren keinen Erfolg haben. Verfahrensrügen hat sie in diesem Zusammenhang nicht erhoben.
Jedoch hätte sich das Landgericht unter einem anderen Aspekt mit § 332 Abs. 3 Nr. 2 StGB befassen müssen. Die Feststellungen zu den Taten 297/298 deuten darauf hin, daß der Angeklagte St. auch nach Abschluß eines „Vernetzungsvertrages” hinsichtlich der Zuweisung von Patienten zu dem Vertragspartner noch Entscheidungsmacht und Einfluß hatte. Denn nach Abschluß des dortigen „Vernetzungsvertrages” mit der Firma „F. M.” im Juni 1999 über „sonstige Rehabilitationsmaßnahmen” sorgte er dafür, daß Versicherte der BKK D. zur Behandlung in die Kliniken der „F. M.” überwiesen wurden (UA S. 78). Daß dem Angeklagten St. nach Abschluß des hier in Rede stehenden „Vernetzungsvertrages” mit der „Klinik P.” und der „Reha … „ keine vergleichbaren Einflußmöglichkeiten auf die Zuweisung von Patienten zu diesen Vertragspartnern zukamen, liegt fern. Auch wenn der Abschluß des „Vernetzungsvertrages” für sich nicht gegen Dienstpflichten verstieß, hätte sich das Landgericht daher mit der sich aufdrängenden Möglichkeit befassen müssen, daß sich der Angeklagte St. bei Annahme der Provision gegenüber den Angeklagten W. und S. zumindest stillschweigend bereit gezeigt hat, sich zur weiteren „Festigung der Geschäftsbeziehungen” durch die ihm gewährten Vorteile bei der von ihm steuerbaren Zuweisung von Patienten zugunsten der „Klinik P.” und damit auch der „Reha … „ beeinflussen zu lassen.
b) Angeklagter D.
aa) Taten 8, 9 (im Sachverhalt irrtümlich als Taten 8-12 bezeichnet) und 348
(1) Im März 1997 hatte der Angeklagte D. als Vorstand der Betriebskrankenkasse R. (im folgenden: BKK R.) mit dem Angeklagten S. als Vertreter der „Reha … „ einen Vertrag über die Durchführung ambulanter Vorsorge und über Rehabilitationsmaßnahmen geschlossen, der eine – wirtschaftlich nicht überhöhte – Behandlungspauschale von 3.850 DM pro Rehafall vorsah. Da jedoch die BKK R. der – finanziell angeschlagenen – „Reha … „ nur zögerlich Patienten zuwies, kamen die Angeklagten W., S. und D. … im Herbst 1997 überein, daß der Angeklagte D. für jede Patientenzuweisung der BKK R. eine Provision von 400 DM erhalten solle. Dem Angeklagten D. war bewußt, daß die Angeklagten W. und S. hierdurch die Patientenzuweisungen durch die BKK R. ankurbeln wollten. Nachdem die Angeklagten S. und W. dem Vermögen der „Reha … „ manipulativ 98.380 DM entnommen hatten, leitete der Angeklagte S. hiervon in Absprache mit dem Angeklagten W. in mindestens zwei Teilzahlungen insgesamt 15.000 DM in bar an den Angeklagten D. „als Gegenleistung für die wohlwollenden Patientenzuweisungen weiter”. Im Gegenzug setzte sich der Angeklagte D. für „eine verstärkte Belegung der Reha … ein, indem er für diese besonders intensiv Werbung betrieb” (Taten 8 und 9).
Im April 2000 kamen die Angeklagten D. und W. sowie der zwischenzeitlich in die „Reha … „ eingetretene Angeklagte Dr. Sch. überein, die Provisionsabrede aus dem Jahr 1997 wieder aufleben zu lassen. Die Angeklagten W. und Dr. Sch. erhofften sich hierdurch weiterhin vermehrt Patientenzuweisungen durch die BKK R., was dem „Angeklagten D. deutlich erkennbar und Grundlage der Absprache zwischen den Angeklagten war”. Die Angeklagten W. und Dr. Sch. stellten gemeinsam 4.000 DM bereit, die der Angeklagte Dr. Sch. dem Angeklagten D. im Mai 2000 für die Zuweisung von zehn Patienten an die „Reha … „ übergab (Tat 348).
(2) Das Landgericht hat den Angeklagten D. auf Grundlage dieser Feststellungen der Vorteilsannahme in drei Fällen schuldig gesprochen. Bestechlichkeit könne dem Angeklagten D. demgegenüber nicht nachgewiesen werden. Es lasse sich nicht feststellen, daß die Zuweisung von Patienten an die „Reha … „ für sich pflichtwidrig war. Auch habe die Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß sich der Angeklagte D. in irgendeiner Weise im Sinne des § 332 Abs. 3 Nr. 2 StGB bereit gezeigt habe, sich bei der Ausübung seines Ermessens durch die Gewährung des finanziellen Vorteils beeinflussen zu lassen.
Diese Beweiswürdigung beanstandet die Staatsanwaltschaft mit Recht; denn sie läßt wesentliche im Urteil getroffene Feststellungen außer Betracht und ist daher rechtsfehlerhaft. Wie die Erörterung des § 332 Abs. 3 Nr. 2 StGB zeigt, geht das Landgericht davon aus, daß der Angeklagte D. grundsätzlich Einfluß auf die Zuweisung von Versicherten der BKK R. an bestimmte medizinische Einrichtungen hatte und hierbei Ermessen im Sinne dieser Vorschrift ausüben konnte. Nur unter dieser Voraussetzung macht es auch Sinn, daß die Angeklagten W. und S. bzw. Dr. Sch. zur Ankurbelung der Patientenzuweisungen sich zu Provisionszahlungen bereit fanden. Nahm der Angeklagte D. in Kenntnis dieser Absicht der Vorteilsgeber die Provisionen entgegen bzw. war die Ankurbelung der Patientenzuweisungen Grundlage der Provisionsabsprache (vgl. UA S. 43/44), dann deutet aber alles darauf hin, daß sich der Angeklagte D. bei Annahme der Provisionszahlungen zumindest stillschweigend bereit zeigte, sich durch die gewährten Vorteile auch bei der künftigen Zuweisung von Patienten zugunsten der „Reha D.” beeinflussen zu lassen, zumal er sich im Gegenzug tatsächlich für eine verstärkte Belegung der „Reha … „ einsetzte (UA S. 43). Hiermit hätte sich das Landgericht auseinandersetzen müssen und sich nicht auf die jeder näheren Begründung entbehrenden Mitteilung beschränken dürfen, die Beweisaufnahme habe keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 332 Abs. 3 Nr. 2 StGB erbracht (vgl. UA S. 98).
c) Angeklagter W.
Entsprechend obigen Ausführungen gilt:
Soweit das Landgericht den Angeklagten W. hinsichtlich der Taten 183-210, 303-311, 237-253, 8, 9 und 348 lediglich der Vorteilsgewährung (§ 333 Abs. 1 StGB) in einer Vielzahl von Fällen schuldig gesprochen hat, fehlt es jeweils an der Erörterung der sich nach den Feststellungen aufdrängenden Möglichkeit, daß sich der Angeklagte der Bestechung gemäß § 334 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 Nr. 2 StGB schuldig gemacht hat. Wegen der Einzelheiten wird auf obige Ausführungen zu den Angeklagten St. und D. verwiesen, die spiegelbildlich für die entsprechende Strafbarkeit des Angeklagten W. nach § 333 Abs. 1 bzw. § 334 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 Nr. 2 StGB gelten.
d) Angeklagter S.
Beim Angeklagten S. hat das Landgericht bezüglich der Taten 183-208, 237-250, 8 und 9 eine mögliche Strafbarkeit wegen Bestechung nach § 334 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 Nr. 2 StGB verkannt. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat daher insoweit Erfolg. Wegen der Einzelheiten verweist der Senat auf obige Ausführungen.
e) Angeklagter Dr. Sch.
Auch bezüglich des Angeklagten Dr. Sch. läßt das angefochtene Urteil bei den Taten 303-311 und 348 die gebotene Auseinandersetzung mit § 334 Abs. 3 Nr. 2 StGB vermissen. Obige Darlegungen gelten entsprechend.
2. Soweit die Staatsanwaltschaft beanstandet, das Landgericht habe die von den Angeklagten St., D., W. und S. im Tatkomplex 131-131c begangenen Straftaten konkurrenzrechtlich unzutreffend bewertet, bleibt ihr Rechtsmittel aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 7. Januar 2004 dargelegten Gründen ohne Erfolg. Im Hinblick auf das Revisionsvorbringen sieht der Senat Anlaß zu dem Hinweis, daß das konkurrenzrechtliche Verhältnis mehrerer in einem sachlichen Beziehungsverhältnis zueinander stehender Straftaten regelmäßig deren Schuldgehalt nicht berührt (vgl. BGH NJW 2004, 2840, 2842 m. w. N.) und der Frage von Tateinheit oder Tatmehrheit daher für die Strafenbemessung im Endergebnis (§ 52 Abs. 1 oder § 53 Abs. 1 StGB) im allgemeinen keine maßgebliche Bedeutung zukommt.
3. Die Staatsanwaltschaft rügt, daß das Landgericht in den vom Angeklagten St. begangenen Taten 299, 300, 325, 328 und 340 zu Unrecht die Anwendbarkeit des Regelbeispiels des § 266 Abs. 2, § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 StGB für die Annahme besonders schwerer Fälle der Untreue verneint habe. Soweit sie damit die für die Tat 300 verhängte Einzelstrafe beanstandet, geht ihr Rechtsmittel schon deswegen ins Leere, weil es sich in diesem Fall nicht um eine Untreue-, sondern um eine Bestechlichkeitstat handelt (s. UA S. 80-82, 132 und 167-169). Bezüglich der übrigen vier Taten ist die Rüge zwar berechtigt (vgl. BGH NStZ 2000, 592 f.). Jedoch sind die insoweit verhängten Einzelstrafen auch bei Berücksichtigung des Vorliegens eines weiteren Regelbeispiels für eine Untreue im besonders schweren Fall angemessen, so daß von ihrer Aufhebung abgesehen werden kann (§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO idF des 1. Justizmodernisierungsgesetzes vom 24. August 2004, BGBl I S. 2198).
Entscheidungsgründe
B. Revision des Angeklagten W.
Die Revision des Angeklagten W. greift nur in geringem Umfang durch.
I. Die Verfahrensrügen, mit denen der Angeklagte die Besetzung der Strafkammer beanstandet, sind – wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 7. Januar 2004 zutreffend dargelegt hat – unzulässig, da sie nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StGB entsprechen.
II. Die Sachrüge hat dagegen einen Teilerfolg.
1. Taten 294 und 295
Der Angeklagte W. stellte unter seiner Einzelfirma „Handelsvertretung W.” bzw. unter der „C. GmbH” zwischen dem 24. Februar und dem 11. November 2000 vier Scheinrechnungen an die „F. M.” über insgesamt 46.941 DM, die der Zeuge Si. – der Geschäftsführer der „F. M.” – in drei Zahlungen beglich. Der Angeklagte W. behielt jeweils die Hälfte des eingegangenen Betrages für sich und gab die andere Hälfte in Absprache mit dem Angeklagten Dr. Sch. vereinbarungsgemäß an den Angeklagten D. weiter als Provision für die Zuweisung von Versicherten der BKK R. als Patienten an die „F. M.”.
Das Landgericht hat den Angeklagten W. insoweit wegen Vorteilsgewährung (§ 333 Abs. 1 StGB) in vier Fällen verurteilt. Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand, denn nach den Feststellungen sind nur drei Provisionszahlungen des Angeklagten W. an den Angeklagten D. belegt. Der Zeuge Si. hatte für die beiden vom Angeklagten W. unter dem 1. September 2000 an die „F. M.” gestellten Rechnungen in den Räumen der „Reha D.” zwei entsprechende Schecks an den Angeklagten W. übergeben, der die Hälfte der Beträge vereinnahmte und die andere Hälfte weitergab. Somit ist der hälftige Erlös aus beiden Rechnungen vom 1. September 2000 (Taten 294 und 295) einheitlich an den Angeklagten D. weitergeleitet worden, so daß insoweit nur eine Vorteilsgewährung vorliegt.
Der Schuldspruch ist entsprechend abzuändern. Analog § 354 Abs. 1 StPO erkennt der Senat für diese Tat auf eine Einzelgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 20 Euro. Geldstrafen in dieser Höhe hat das Landgericht unabhängig von dem Betrag der jeweiligen Zahlung in allen Einzelfällen dieses Tatkomplexes verhängt. Es kann daher ausgeschlossen werden, daß es auf eine niedrigere Einzelstrafe erkannt hätte, wenn es sich bewußt gewesen wäre, daß es sich bei den Fällen 294 und 295 tatsächlich nur um eine Tat der Vorteilsgewährung handelte.
Die Urteilsabänderung in diesen Fällen ist gemäß § 357 StPO auf die Angeklagten Dr. Sch. und D. zu erstrecken, die in den Fällen 294 und 295 ebenfalls wegen Vorteilsgewährung (Dr. Sch.) bzw. Vorteilsannahme (D.) in zwei Fällen verurteilt worden sind. Auch bei ihnen kann analog § 354 StPO auf die in den anderen Fällen dieses Tatkomplexes jeweils erkannte Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten erkannt werden.
Der Wegfall je einer der vier Einzelstrafen aus diesem Tatkomplex führt nicht zu einer Aufhebung der gegen die Angeklagten W., D. und S. verhängten Gesamtstrafe auch zu deren Gunsten; denn der Senat kann angesichts der Summe der übrigen Einzelstrafen ausschließen, daß das Landgericht ohne Berücksichtigung der weggefallenen Strafen auf geringere Gesamtfreiheitsstrafen erkannt hätte.
2. Das Landgericht hat die gegen den Angeklagten W. wegen Beihilfe zur Untreue verhängten Einzelstrafen dem nach § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 266 Abs. 2, § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB entnommen. Dagegen hat es nicht geprüft, ob eine weitere Strafrahmenverschiebung nach § 28 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen ist (vgl. BGHSt 26, 53, 54; BGH wistra 1988, 303). Dies verhilft der Revision indessen nicht zum Erfolg, da die insoweit verhängten Einzelstrafen auch innerhalb des nochmals herabgesetzten Strafrahmens angesichts der Besonderheiten des hier vorliegenden Korruptionsgeflechts angemessen wären (§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO).
3. Im übrigen ist die Revision des Angeklagten W. unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Unterschriften
Tolksdorf, Winkler, von Lienen, Becker, Hubert
Fundstellen
Haufe-Index 2557972 |
NStZ 2005, 214 |
MedR 2005, 289 |