Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundstückskaufvertrag. Schuldner der Erschließungskosten

 

Leitsatz (redaktionell)

Liegt keine besondere vertragliche Vereinbarung vor, hat der Käufer eines Grundstücks die nach der Übergabe fällig werdenden Anliegerbeiträge zu tragen.

 

Orientierungssatz

(Zum Begriff der zu entrichtenden Lasten in BGB § 103)

Zu entrichten, das heißt, zu begleichen ist nach allgemeinen Sprachverständnis eine Schuld in dem Zeitpunkt in dem sie fällig ist.

 

Normenkette

BGB §§ 103, 436, 446

 

Verfahrensgang

OLG Hamburg (Entscheidung vom 20.02.1981; Aktenzeichen 1 U 85/80)

LG Hamburg (Entscheidung vom 13.06.1980; Aktenzeichen 3 O 55/80)

 

Fundstellen

Haufe-Index 537961

NJW 1982, 1278

DNotZ 1982, 555

JZ 1982, 331

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