Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachehelicher Unterhalt
Leitsatz (amtlich)
Zur Berücksichtigung und Bewertung des Wohnvorteils (als Vorteil wegen „mietfreien Wohnens”) bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts.
Normenkette
BGB § 1578 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
OLG Hamm (Urteil vom 17.01.1994) |
AG Dorsten (Urteil vom 08.06.1993) |
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Januar 1994 teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Dorsten vom 8. Juni 1993 wird auf die Berufungen der Klägerin und des Beklagten – unter Zurückweisung dieser Rechtsmittel im übrigen – teilweise abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
- für die Zeit vom 15. Mai 1992 bis zum 31. Dezember 1992 monatlich 1.277 DM,
- für die Zeit vom 1. Januar 1993 bis zum 31. August 1993 monatlich 1.180 DM,
- für September 1993 insgesamt 1.094 DM,
- ab 1. Oktober 1993 monatlich 314 DM
Unterhalt zu zahlen.
Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges werden gegeneinander aufgehoben.
Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens haben die Klägerin zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3 zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf nachehelichen Unterhalt in Anspruch.
Die 1946 geborene Klägerin und der 1943 geborene Beklagte schlossen im Dezember 1965 die Ehe, aus der ein inzwischen volljähriger Sohn hervorging. Die Ehe ist – nach im Januar 1990 vollzogener Trennung – seit dem 11. Februar 1992 rechtskräftig geschieden. Der Beklagte ist wieder verheiratet.
Die Klägerin hatte nach dem Schulbesuch seit 1961 eine Ausbildung zur Renofachgehilfin absolviert und war seit April 1965 in diesem Beruf tätig. Im Jahre 1968 gab sie die Tätigkeit auf und widmete sich seither ausschließlich der Versorgung des Haushalts und später der Betreuung des 1973 geborenen Sohnes. Der Beklagte ist Mitarbeiter und Mitgesellschafter einer Firma D. Stuck- und Putz GmbH. Er hatte dort nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Jahre 1992 ein anrechenbares Einkommen von monatlich 3.736,50 DM und monatlich 3.588,18 DM im Jahre 1993.
Die Parteien bewohnten als Familienheim ein im Jahre 1979 auf einem rund 900 qm großen Erbbaurechtsgrundstück errichtetes 1 1/2-geschossiges Einfamilienhaus, das ihnen als Miteigentümern zu je 1/2 Anteil gehörte. Das Haus hat im Erdgeschoß eine Wohnfläche von 115 qm und im Obergeschoß eine Einliegerwohnung von ca. 60 qm Größe sowie zwei weitere Räume, die der Sohn der Parteien bewohnt.
Im Juni 1990 verließ die Klägerin mit dem Sohn das Familienheim und bezog eine eigene Mietwohnung. Daraufhin zog der Beklagte mit seiner damaligen neuen Partnerin und jetzigen Ehefrau in das Erdgeschoß des Hauses ein. Im September 1990 kehrte der Sohn der Parteien in den Haushalt des Vaters und in seine früheren Zimmer zurück. Die Einliegerwohnung überließ der Beklagte im Juni 1991 unentgeltlich an eine Nichte.
Im November 1991 übertrug die Klägerin dem Beklagten ihren Miteigentumsanteil an dem Haus gegen Zahlung von 150.000 DM. Auf den Kaufpreis wurden 25.000 DM angerechnet, die der Beklagte bereits im Juli 1990 im Vorgriff auf die Übertragung an die Klägerin gezahlt hatte. Den Restbetrag erhielt diese in Höhe von 25.000 DM am 2. Januar 1992 und in Höhe von 100.000 DM am 9. Januar 1992. Hiervon erwarb sie einen Bundesschatzbrief zum Nennbetrag von 98.000 DM bei einem Kurs von 92,0612; dieser erbrachte bei Fälligkeit im Januar 1993 nach Abzug von Steuern und Depotgebühren einen Zinsertrag von 7.439,18 DM.
Die Klägerin war als Folge der familiären Auseinandersetzungen seit 1990 gesundheitlich angegriffen. Sie verbrachte im Frühjahr 1991 einen Kuraufenthalt zur Behandlung insbesondere ihrer psychosomatischen Beschwerden und begab sich anschließend in ambulante psychologische Behandlung. In einem Gutachten des ärztlichen Dienstes des Arbeitsamtes vom 1. Oktober 1991 wurde ihr ein tiefer depressiver Erschöpfungszustand attestiert, aufgrund dessen sie als nicht in der Lage angesehen wurde, eine Umschulung oder Wiedereingliederung in ihren alten Ausbildungsberuf durchzustehen. Vom 27. April bis zum 5. Juni 1992 nahm die Klägerin an einem Orientierungslehrgang beim Berufsfortbildungswerk teil, der ein Praktikum in einer Rechtsanwaltskanzlei einschloß. Ab September 1992 unterzog sie sich einer einjährigen Fortbildungsmaßnahme im Bereich Textverarbeitung, die sie am 27. August 1993 erfolgreich abschloß. Schon während der Lehrgänge bewarb sie sich – vergeblich – mehrmals um einen Arbeitsplatz in ihrem erlernten Beruf. Zum 20. September 1993 fand sie eine Anstellung als Bürogehilfin mit einer täglichen Arbeitszeit von vier Stunden bei einem monatlichen Bruttogehalt von 1.500 DM. Die Anstellung wurde noch innerhalb der vereinbarten Probezeit zum 31. Dezember 1993 wieder gekündigt.
Die Klägerin hat für die Zeit ab 15. Mai 1992 nachehelichen Unterhalt geltend gemacht, den sie auf der Grundlage der Feststellungen des Oberlandesgerichts über das Einkommen des Beklagten im Verfahren über den Trennungsunterhalt mit monatlich 1.366,14 DM berechnet hat. Das Amtsgericht – Familiengericht – hat der Klage nach Beweiserhebung über den Gesundheitszustand der Klägerin bis zum 31. August 1993 in vollem Umfang und ab 1. September 1993, insoweit unter Berücksichtigung des von der Klägerin ab 20. September 1993 erzielten Einkommens aus der Teilerwerbstätigkeit, gemäß §§ 1572, 1573 Abs. 1 und Abs. 2 BGB in Höhe von monatlich 509 DM stattgegeben.
Die von dem Beklagten hiergegen eingelegte Berufung – mit der er eine Teilabänderung des angefochtenen Urteils und Abweisung der Klage erreichen wollte, soweit er für die Zeit von Mai bis Dezember 1992 zu mehr als monatlich 791 DM, für die Zeit von Januar bis August 1993 zu mehr als monatlich 749 DM und schließlich ab September 1993 überhaupt zu Unterhaltszahlungen verurteilt wurde – hatte keinen Erfolg. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Beklagten unter teilweiser Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung verurteilt, für September 1993 über den zuerkannten Betrag von 509 DM hinaus weitere 585 DM, insgesamt also 1094 DM, und ab 1. Oktober 1993 eine laufende monatliche Unterhaltsrente von weiteren 41 DM, insgesamt also monatlich 550 DM, zu zahlen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die zugelassene Revision des Beklagten, mit der er im wesentlichen sein Begehren aus der Vorinstanz weiter verfolgt und beantragt, unter Aufhebung des oberlandesgerichtlichen und Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils für die Zeit bis zum 20. September 1993 nach seinen Schlußanträgen aus der Berufungsinstanz (insoweit bis 20. September 1993 wie für die Vormonate) zu erkennen und für die Zeit danach die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1. Das Berufungsgericht hat der Klägerin Unterhalt auf der Grundlage der §§ 1572 und 1575 Abs. 2 BGB zugesprochen.
Es ist davon ausgegangen, daß die Klägerin aus Krankheitsgründen nicht zur Ausübung einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit imstande und hinsichtlich der ihr verbliebenen Erwerbsfähigkeit zunächst berechtigt gewesen sei, zur Verbesserung ihrer Anstellungschancen, insbesondere in dem erlernten Beruf, die Fortbildungsmaßnahmen auf unterhaltsrechtliche Kosten des Beklagten durchzuführen. Nach Abschluß des Fortbildungslehrgangs sei ihr im Hinblick auf die angespannte Arbeitsmarktlage für Bürokräfte eine längere Suchzeit zuzubilligen gewesen, für die sie – bis zum Zeitpunkt ihrer dann verhältnismäßig kurzfristig erfolgten Anstellung – weiterhin den vollen Unterhalt von dem Beklagten verlangen könne.
Mit der Aufnahme des halbschichtigen Arbeitsverhältnisses zum 20. September 1993 sei sie sodann ihrer weiterhin aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkten Erwerbsobliegenheit nachgekommen. Insoweit hat ihr das Berufungsgericht die erzielten Einkünfte auf ihren Unterhaltsbedarf angerechnet und ihr die Differenz zu dem vollen eheangemessenen Bedarf als Unterhalt zugesprochen.
a) Hiergegen wendet sich die Revision zunächst, soweit die Zeit von Mai 1992 bis August 1993 betroffen ist. Die Revision greift die Anwendung des § 1575 Abs. 2 BGB durch das Berufungsgericht für diesen Zeitraum an und hält die Voraussetzungen der Vorschrift für nicht gegeben. Der Anspruch aus § 1575 Abs. 2 BGB setze voraus, daß die Fortbildung oder Umschulung zum Ausgleich von Nachteilen diene, die der geschiedene Ehegatte in seiner beruflichen Stellung durch die Ehe erfahren habe. An der beruflichen Stellung der Klägerin habe sich jedoch durch die Fortbildungsmaßnahme nichts geändert. Der Anspruch aus § 1575 Abs. 2 BGB sei außerdem dadurch gekennzeichnet, daß sich der Ehegatte zum Ausgleich ehebedingter Nachteile auf Kosten des anderen Ehegatten weiterbilden könne, ohne daß dieser ihn auf eine angemessene Erwerbstätigkeit verweisen könne; denn eine Erwerbsobliegenheit bestehe im Rahmen von § 1575 BGB nicht. Das Berufungsgericht gehe hingegen vom Vorliegen einer unterhaltsrechtlichen Erwerbsobliegenheit der Klägerin aus, da es darauf abstelle, daß sie diese durch ihre Bewerbungen ordnungsgemäß erfüllt habe. Soweit neben dem Anspruch aus § 1572 BGB ein solcher aus § 1573 Abs. 1 i.V. mit § 1574 Abs. 3 BGB in Betracht zu ziehen sein könnte, habe das Oberlandesgericht diesen weder erörtert noch die dazu erforderlichen Feststellungen getroffen.
Diese Rüge der Revision greift nicht durch. Das Berufungsgericht hat der Klägerin rechtsfehlerfrei einen (Teil-)Unterhaltsanspruch aus § 1575 Abs. 2 BGB zugesprochen, um ihr – nachdem sie den erlernten Beruf vor Jahren im Interesse der Familie aufgegeben hatte – „durch eine entsprechende Fortbildungsmaßnahme den Anschluß an den heutigen Kenntnisstand ihres Berufes zu ermöglichen, auf den die Entwicklung der modernen Textverarbeitung einen erheblichen Einfluß genommen hat”, und um damit zugleich ihre Anstellungschancen in diesem Beruf zu verbessern. Die Fortbildungsmaßnahmen dienten danach, wie in § 1575 Abs. 2 BGB vorausgesetzt, dem Ausgleich von Nachteilen, die die Klägerin durch die Nichtausübung ihres Berufes während der Ehe erlitten hatte.
Von einer Erwerbsobliegenheit während der Dauer der Fortbildungsmaßnahmen ist das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision nicht ausgegangen. Sein Hinweis darauf, daß die Klägerin „insgesamt … mit ihren Bemühungen, durch eine verhaltenstherapeutische Behandlung, den Besuch berufsfördernder Lehrgänge und während dieser Zeit – wenn auch erfolglos – vorgenommene Bewerbungen wieder eine Anstellung zu finden, ihren unterhaltsrechtlichen Obliegenheiten” genügt habe, stellt sich als zeitlich umfassende Begründung für die Zubilligung eines Unterhaltsanspruchs gegenüber dem Beklagten bis zur Aufnahme der Teilerwerbstätigkeit der Klägerin am 20. September 1993 – unter Ausschluß einer Zurechnung fiktiver Einkünfte – dar. Die Voraussetzungen des § 1575 Abs. 2 BGB hat das Berufungsgericht hiermit erkennbar nicht in Frage gestellt.
b) Die Revision rügt ferner hinsichtlich der Zeit nach Abschluß der Fortbildungsmaßnahme der Klägerin am 27. August 1993: Der Unterhaltsanspruch aus § 1575 Abs. 2 BGB ende mit Abschluß der Umschulung. Da die Klägerin nach Beendigung der Fortbildung am 27. August 1993 (erst) zum 20. September 1993 eine Halbtagsstellung angetreten habe, fehle es, soweit ihr Unterhaltsanspruch nicht auf § 1572 BGB beruhe, für den restlichen Teilunterhaltsanspruch an einer Anspruchsgrundlage.
Das trifft nicht zu. Für den Zeitraum zwischen dem 27. August und dem 20. September 1993 stand der Klägerin ein Unterhaltsanspruch nach § 1575 Abs. 3 in Verbindung mit § 1573 Abs. 1 BGB zu, wie er sich typischerweise an eine Fortbildungsmaßnahme anschließt, soweit diese nicht im Einzelfall ausnahmsweise ohne zeitliche Unterbrechung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit führt. Von dieser Rechtslage ist das Berufungsgericht ersichtlich ausgegangen.
c) Zu dem Unterhaltsanspruch der Klägerin für die Zeit ab 20. September 1993 rügt die Revision: Soweit dieser Anspruch bis zur Höhe des Mehreinkommens, das die Klägerin durch eine Vollerwerbstätigkeit erzielen könnte, auf § 1572 BGB beruhen könne, habe das Berufungsgericht dies rechts- und verfahrensfehlerhaft weder erörtert noch die erforderlichen Feststellungen zur Höhe des Einkommens aus einer Vollerwerbstätigkeit getroffen.
Auch diese Rüge ist nicht begründet. § 1572 BGB deckt den vollen eheangemessenen Unterhaltsbedarf der Klägerin ab mit Ausnahme des Betrages, den sie als Einkommen aus einer ihr gesundheitlich zumutbaren Erwerbstätigkeit im Umfang von (derzeit) etwa vier Arbeitsstunden täglich erzielen kann (vgl. Senatsurteil vom 26. September 1990 – XII ZR 84/89 = BGHR BGB § 1572 Erwerbsbehinderung 1 = FamRZ 1991, 170, 171). Wäre sie nicht aus Krankheitsgründen an einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit gehindert, dann stünde ihr, soweit die Einkünfte aus einer Vollerwerbstätigkeit nicht ausreichten, jedenfalls ein Anspruch aus § 1573 Abs. 2 BGB zu. Auf eine Feststellung des Mehreinkommens, das sie ohne ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch eine Vollerwerbstätigkeit erzielen könnte, kommt es bei dieser Sachlage nicht an.
2. Die Höhe des der Klägerin zuzubilligenden Unterhalts hat das Berufungsgericht auf der Grundlage der Einkünfte ermittelt, die der in der Ehe (zuletzt) allein erwerbstätige Beklagte in den maßgeblichen Zeiträumen erzielt hat. Dabei hat es nach einem anrechenbaren Einkommen von monatlich 3.736,50 DM für 1992 und von monatlich 3.588,18 DM für 1993 unter Zugrundelegung einer 3/7-Quote einen Unterhalt für die Klägerin von monatlich 1.601,36 DM (1992) bzw. 1.537,79 DM (1993) angesetzt.
a) Diesen Betrag hat das Berufungsgericht in Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung um einen Nutzungsvorteil in Höhe der Hälfte des Wohnwertes erhöht, der sich aus dem durch die Hausbelastungen nicht aufgezehrten objektiven Mietwert des Einfamilienhauses der Parteien ergab, da diese insoweit während der Ehe Mietzahlungen erspart haben. Das Gericht ist dabei von einer Gesamtwohnfläche des Hauses von 180 qm ausgegangen und hat den Mietwert, bei Ansatz eines Mietpreises von 7,50 DM pro qm in Mehrfamilienhäusern, für das Einfamilienhaus mit großem Gartengrundstück mit 8,75 DM pro qm, d.h. mit insgesamt 1.575 DM, angenommen. Da dem anrechenbare Belastungen in Höhe von monatlich 1.077,54 DM gegenüberständen, sei eine Mietersparnis von rund 500 DM eingetreten. Bei hälftiger Anrechnung dieses Gebrauchsvorteils ergebe sich (für 1992) ein Gesamtbedarf der Klägerin von monatlich 1.851,36 DM.
Die hiermit vorgenommene Bewertung des Gebrauchsvorteils für „mietfreies Wohnen” hat das Berufungsgericht anschließend mit folgender Begründung zugunsten der Klägerin korrigiert: Die Klägerin müsse sich auf ihren Gesamtbedarf von 1.851,36 DM monatliche Zinseinkünfte in Höhe von 574,20 DM (für 1992) aus dem für ihren Miteigentumsanteil erhaltenen angelegten Teil des Kaufpreises anrechnen lassen. Damit verbleibe ihr ein Restanspruch von 1.277,16 DM. Dem Beklagten seinerseits stünden nach Erfüllung dieses Unterhaltsanspruchs und unter Berücksichtigung des Umstandes, daß er durch eine Veräußerung des Hauses ebenfalls Kapitaleinkünfte in entsprechender Höhe erzielen könnte wie die Klägerin, monatlich 3.033,54 DM und damit 1.182,18 DM mehr zur Verfügung als der Klägerin. Dieses Ungleichgewicht lasse sich nicht mit dem Grundsatz der hälftigen Teilhabe der Eheleute an dem Familieneinkommen und dem Familienvermögen vereinbaren. Es müsse vielmehr dadurch korrigiert werden, daß die aus dem gemeinschaftlich geschaffenen Grundvermögen fließenden, die ehelichen Lebensverhältnisse prägenden Gebrauchsvorteile anders bewertet würden als es der Wortlaut der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nahelege. Insoweit sei zu berücksichtigen, daß der Bundesgerichtshof nicht zwingend befunden habe, der den Bedarf nach den ehelichen Wohnverhältnissen mitbestimmende Wohnwert sei rein schematisch durch Gegenüberstellung von Mietzins und Belastungen zu ermitteln. In der grundlegenden Entscheidung in FamRZ 1985, 354 ff werde darauf hingewiesen, daß ein bei der Veräußerung des Hauses erzielter verteilungsfähiger Überschuß die Annahme nahelege, den Parteien sei zumindest teilweise der Vorteil eines mietfreien Wohnens zugeflossen. Diese Annahme stehe aber, wenn sich ein anrechenbarer Wohnwert nur aus der Gegenüberstellung von objektivem Nutzungswert und sämtlichen Belastungen ergeben könne, in Widerspruch zu den normalen Gepflogenheiten der Tilgung von dinglichen Belastungen. Die regelmäßig zu erbringenden Zahlungen blieben mit Ausnahme von Zinsschwankungen gleich, während sich mit der Zeit das Verhältnis von Zins- zu Tilgungsleistungen verschiebe. Das führe dazu, daß bis zur Zahlung der letzten Rate ein ursprüngliches – vor allem bei hohem Finanzierungsbedarf auftretendes – Übergewicht der Belastungen den Wohnwert völlig aufzehren würde, während der Wert des durch die bisherige Tilgung erworbenen Grundvermögens die noch bestehenden Belastungen weit übersteige. Im Extremfall würde so eine kurz nach der Scheidung auslaufende, im wesentlichen nur noch aus Tilgungsleistungen bestehende und damit zur reinen Vermögensbildung führende Darlehensrückzahlung die Anrechnung eines die ehelichen Lebensverhältnisse prägenden Wohnwerts ausschließen, obwohl unmittelbar nach der Scheidung lastenfreies Eigentum und damit mietfreies Wohnen erreicht worden wäre. Aus einem verteilungsfähigen Überschuß auf ein teilweise mietfreies Wohnen zu schließen, bekomme daher nur dann einen Sinn, wenn der objektive Wohnwert im Verhältnis des wirtschaftlich schon lastenfreien Grundvermögens zu dem Gesamtwert dieses Vermögens aufgeteilt werde. Die Aufteilung sei auch sach- und interessengerecht. Der Nutzungsvorteil erwachse nämlich an sich aus dem vorhandenen Grundvermögen und sei kein Gegenwert für die aufzubringenden Zins- und Tilgungsleistungen. Die letzteren dienten vielmehr der weiteren Vermögensbildung; die Zinsbelastungen beruhten darauf, daß diese Vermögensbildung durch Kreditaufnahme vorweggenommen worden sei. Insoweit sei aber anerkannt, daß sich der Unterhaltsberechtigte nach dem Scheitern des gemeinsamen Lebensplans in der Regel nicht mehr unter Einschränkung seiner Lebensbedürfnisse an einer Vermögensbildung und ihren Kosten festhalten lassen müsse. Die Lebensplanung der Parteien sei darauf gerichtet gewesen, den Vermögenswert des „mietfreien Wohnens” ggf. durch Einschränkung in ihrer übrigen Lebensführung zu erwirtschaften. Nach dem Scheitern ihrer Ehe erscheine es nunmehr angemessen, den in dem bereits erworbenen Grundvermögen verkörperten Wert in Höhe des sich aus ihm ergebenden anteiligen Wohnwerts als bedarfsprägend zu berücksichtigen. Eine angemessene, der ehelichen Lebensplanung entsprechende und gleichmäßige Berücksichtigung des Grundvermögenswertes ergebe sich dabei, wenn der Wohnwert abzüglich der gewöhnlichen öffentlichen Abgaben und notwendigen Versicherungen entsprechend dem Verhältnis des Wertes des Grundvermögens zu den noch bestehenden Belastungen angesetzt werde.
Angesichts einer (sich aus den Akten des Trennungsverfahrens ergebenden) Restvaluta von rund 100.000 DM und einem an die Klägerin für ihren Miteigentumsanteil gezahlten Betrag von 150.000 DM ergebe sich ein Gesamtwert des Hauses von 400.000 DM. Der ersparte Mietzins von (1.575 DM abzüglich 219,04 DM Immobilienkosten =) 1.355,96 DM beruhe mithin zu 75 % auf dem eingesetzten Kapital von 300.000 DM und gewähre so einen Gebrauchsvorteil von rund (75 % von 1.355,96 DM =) 1.017 DM. Dieser sei der Klägerin zur Hälfte mit 508,50 DM als bedarfserhöhend anzurechnen. Die der weiteren Vermögensbildung dienende Tilgung der Restdarlehen und die hierfür aufzubringenden Zinsen müsse sich die Klägerin hingegen nach dem Scheitern der gemeinsamen Lebensplanung der Parteien nicht mehr entgegenhalten lassen.
Bei einem sich hieraus ergebenden Gesamtbedarf der Klägerin von (1.601,36 DM + 508,50 DM =) 2.109,86 DM verbleibe nach Anrechnung des Zinsertrages von 574,20 DM (für 1992) ein ungedeckter Restbedarf von 1.535,66 DM. Da das angefochtene Urteil der Klägerin gemäß ihrem Antrag nur einen Unterhalt von monatlich 1.366,14 DM zuerkannt habe, bleibe der Berufungsangriff des Beklagten damit im Ergebnis erfolglos.
b) Gegen diese zuletzt dargestellte Bedarfserhöhung auf der Grundlage des Wohnwertes als Vermögenswert erhebt die Revision zu Recht Bedenken. Die Ausführungen des Berufungsgerichts hierzu stehen, wie dieses nicht verkennt, im Widerspruch zu der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats. Ihnen kann auch nicht gefolgt werden. Denn sie vermengen unterhaltsrechtlich relevante Überlegungen zur Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse im Sinne von § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB mit Erwägungen zur vermögensrechtlichen Situation geschiedener Eheleute und deren Teilhabe am „Familienvermögen”, dessen Auseinandersetzung indessen eigenen rechtlichen Regeln folgt.
Wie der Senat bereits in dem vom Berufungsgericht angeführten Urteil vom 27. Juni 1984 (IVb ZR 20/83 = FamRZ 1985, 354 ff) klargestellt hat, gehören zu den die ehelichen Lebensverhältnisse bestimmenden Einkünften der Eheleute nicht nur Erwerbseinkünfte, sondern in gleicher Weise auch Vermögenserträge und sonstige wirtschaftliche Nutzungen, die die Eheleute aus ihrem Vermögen ziehen. Dazu können auch Nutzungen aus einem gemeinschaftlichen Anwesen zählen. Leben Eheleute in einem in ihrem Eigentum stehenden Haus, so entfällt für sie die Notwendigkeit der Mietzahlung, die in der Regel einen Teil des allgemeinen Lebensbedarfs ausmacht. Andererseits haben sie jedoch die allgemeinen Grundstückskosten und -lasten zu tragen und darüber hinaus die anfallenden Zins- und Tilgungsleistungen aufzubringen. Soweit bei einer Gegenüberstellung der ersparten Mietaufwendungen mit den mit dem Eigentum verbundenen Kosten der Nutzungswert eines Hauses im Einzelfall den von den Eigentümern zu tragenden Aufwand übersteigt, die Eigentümer also „billiger” wohnen als Eheleute, die für eine vergleichbare Wohnung Miete zu zahlen haben – und nur unter dieser Voraussetzung und in diesem Umfang – ist die Differenz zwischen dem Nutzungswert des Grundeigentums einerseits und dem Aufwand andererseits für die Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse im Sinne von § 1578 Abs. 1 BGB den Einkünften der Eheleute hinzuzurechnen. Nur insoweit werden die ehelichen Lebensverhältnisse als Maßstab für die Höhe des nachehelichen Unterhalts durch einen „Wohnvorteil” geprägt, weil sich dieser Differenzbetrag als Ersparnis einer sonst erforderlichen Mietzahlung in den für die Lebenshaltung verfügbaren Mitteln (Einkünften) niederschlägt (vgl. Senatsurteil vom 27. Juni 1984 a.a.O. S. 356).
An dieser Rechtsprechung hat der Senat stets festgehalten (vgl. zuletzt Urteil vom 29. Juni 1994 – XII ZR 79/93 = BGHR BGB § 1578 Abs. 1 Satz 1 Unterhaltsbemessung 32 = FamRZ 1994, 1100, 1102 m.w.N.). Von ihr abzugehen, besteht kein begründeter Anlaß. Auch die Erwägungen des Berufungsgerichts in dem angefochtenen Urteil rechtfertigen keine andere Beurteilung.
Der Umstand, daß die Eheleute mit Hilfe der Tilgungsleistungen auf das aufgenommene Kapital im Ergebnis Vermögen bilden, hindert nicht, die für die Bemessung des nachehelichen Unterhalts maßgeblichen ehelichen Lebensverhältnisse so zu bestimmen, wie sie in der Ehe tatsächlich praktiziert worden sind. Solange sich die Eheleute dabei in einem Rahmen gehalten haben, der vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters aus – nach einem objektiven Maßstab – wirtschaftlich sinnvoll und angemessen erscheint (vgl. Senatsurteile vom 4. November 1981 – IVb ZR 624/80 = FamRZ 1982, 151, 152; vom 12. Juli 1989 – IVb ZR 66/88 = FamRZ 1989, 1160, 1161; auch vom 18. Dezember 1991 – XII ZR 2/91 = FamRZ 1992, 423, 424), bestimmt ihr tatsächliches Konsumverhalten während des ehelichen Zusammenlebens auch den für § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB maßgeblichen ehelichen Lebensstandard. In diesem Umfang ist daher bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach dem Maßstab der ehelichen Lebensverhältnisse hinzunehmen, daß während der Ehe anstelle von Mietzahlungen Aufwendungen zur Vermögensbildung geleistet worden sind. Dies gilt im übrigen, wie den vorstehenden Ausführungen zu entnehmen ist, unabhängig davon, ob mit den Zahlungen gemeinschaftliches Vermögen für beide Eheleute gebildet oder nur Vermögenswerte für einen von ihnen – als Alleineigentümer des bewohnten Familienheims – geschaffen worden sind. Für die Höhe, in der die in der Ehe vorhandenen Einkünfte zu Zins- und Tilgungszwecken verwendet wurden, ist dies ohne Bedeutung.
Der unterhaltsberechtigte Ehegatte braucht sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats für die Bemessung seines nachehelichen Unterhalts nur dann nicht an dem in der Ehe geübten Lebensstandard festhalten zu lassen, wenn sich die Eheleute zugunsten der Vermögensbildung in unverhältnismäßig hohem Umfang in ihrer Lebensführung eingeschränkt und nach den gegebenen Verhältnissen erkennbar zu dürftig gelebt haben (vgl. Senatsurteile vom 4. November 1981 a.a.O. und vom 12. Juli 1981 aaO).
Für eine solche Annahme bestehen unter den hier gegebenen Umständen angesichts der Einkommensverhältnisse des Beklagten keine Anhaltspunkte. Auch die Klägerin hat derartiges nicht vorgetragen.
Zu beachten bleibt in diesem Zusammenhang im übrigen, daß die für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen tatsächlichen Einkünfte der Ehegatten durch die Grundsätze zur Ermittlung des Wohnvorteils (auch in dem oben dargelegten Sinn) nicht berührt oder beeinträchtigt werden. Das verkennt auch das Berufungsgericht nicht.
Soweit das Berufungsgericht darauf hinweist, daß sich üblicherweise – bei gleichbleibenden Zahlungen – das Verhältnis von Zins- zu Tilgungsleistungen verschiebe und damit der Wert des erworbenen Grundvermögens laufend ansteige, vermag dies die dargelegte Senatsrechtsprechung nicht in Frage zu steilen. Da das Berufungsgericht bei seinen Überlegungen selbst von regelmäßig gleichbleibenden Zahlungen ausgeht, bestimmen sich die für die Lebenshaltung der Eheleute verfügbaren Einkünfte – als Maßstab der ehelichen Lebensverhältnisse – danach, in welcher Höhe die Eheleute unter Berücksichtigung dieser tatsächlich von ihnen geleisteten im wesentlichen gleichbleibenden Zahlungen sonst aufzubringende Mietzinsen erspart haben.
Welche Vermögenswerte die Eheleute auf diese Weise schaffen, ist für die Bemessung des Unterhalts nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB demgegenüber irrelevant. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht der Klägerin letztlich bereits im Unterhaltsrecht einen Anteil an dem „Wert des durch die bisherige Tilgung erworbenen, lastenfreien Grundvermögens” (hier: ursprüngliches Miteigentum beider Parteien) und damit an dem geschaffenen „Familienvermögen” zukommen lassen will, verlassen den Rahmen des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Teilhabe des geschiedenen Ehegatten an dem in der Ehe erworbenen „Familienvermögen” wird nach den Regeln des Güterrechts, ggf. auch nach den Grundsätzen über die Auseinandersetzung einer Miteigentumsgemeinschaft verwirklicht. Auf diesem Weg erwirbt der geschiedene Ehegatte im Fall der Bildung von gemeinschaftlichem Vermögen den Vermögensanteil, der ihm gebührt und der in den Fällen, in denen die Eheleute bei sparsamer Lebensführung hohe Zins- und Tilgungsraten aufgebracht haben, einen entsprechend hohen Wert erreichen wird.
Der Hinweis des Berufungsgerichts auf den Extremfall einer kurz nach der Scheidung auslaufenden Darlehensrückzahlung rechtfertigt schließlich ebenfalls keine von der bisherigen Senatsrechtsprechung abweichende Beurteilung. In einem solchen Fall dürften nämlich die ehelichen Lebensverhältnisse i.S. von § 1578 Abs. 1 BGB als bereits durch die sichere Erwartung des baldigen Wegfalls der Zins- und Tilgungslasten geprägt anzusehen sein mit der Folge, daß dieser – erst nach der Scheidung eintretende – Umstand ausnahmsweise bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts mitberücksichtigt werden kann (vgl. Senatsurteil vom 16. März 1988 – IVb ZR 40/87 = BGHR BGB § 1578 Abs. 1 Satz 1 Unterhaltsbemessung 11 = FamRZ 1988, 701, 703; insoweit durch das Senatsurteil vom 20. Juli 1990 – XII ZR 73/89 = BGHR a.a.O. Unterhaltsbemessung 23 nicht berührt).
c) Das angefochtene Urteil kann aus den dargelegten Gründen nicht bestehen bleiben und ist auf die Revision des Beklagten entsprechend abzuändern.
Dabei ist bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts der Klägerin ein Wohnvorteil nur insoweit zu berücksichtigen, als der Nutzungswert des Hauses der Parteien den von ihnen zu tragenden Aufwand an allgemeinen Grundstückskosten sowie Zins- und Tilgungsverpflichtungen überstieg (vgl. hierzu allgemein – im Gegensatz zu der Bemessung für den Trennungsunterhalt – Gerhardt in FamRZ 1993, 1139).
aa) Den Mietwert des Hauses hat das Berufungsgericht, wie dargelegt, mit monatlich 1.575 DM angesetzt. Hierin sieht die Revision einen Verstoß gegen den Beibringungsgrundsatz, da es an Parteivorbringen zur Höhe des Mietwertes fehle. Eine Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO sei insoweit unzulässig, Denn das Berufungsgericht habe nicht dargelegt, daß es zur Beurteilung des objektiven Mietwertes eines Einfamilienhauses in D. die erforderliche Sachkunde besitze. Es hätte sich deshalb sachverständiger Beratung bedienen müssen.
Diese Rüge ist nicht begründet. Wie die Revisionserwiderung zu Recht hervorhebt, hatte die Klägerin bereits im Verfahren über den Trennungsunterhalt – dessen Akten Gegenstand des vorliegenden Verfahrens waren und auf deren Inhalt sich die Klägerin ausdrücklich bezogen hat – den Mietwert des Hauses mit 1.200 DM für die Erdgeschoßwohnung zuzüglich 480 DM für die Einliegerwohnung angegeben (Berufungsbegründung vom 4. November 1991 Bl. 7 und 8). Dem war der Beklagte zwar unter Hinweis auf Angaben in einem Mietspiegel entgegengetreten, allerdings mit der Erklärung „bei Baujahr 1979 und Wohnlage B” entspreche nach dem Mietspiegel „ein Mietwert von 7,50 DM pro qm der Üblichkeit” (Schriftsatz vom 16. Dezember 1991 Bl. 3 und 4). Bei dieser Sachlage ist es verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den hier maßgeblichen Mietwert ausgehend von einem Mietpreis von 7,50 DM pro qm bemessen hat, der allerdings für die Vermietung von Wohnungen in Mehrfamilienhäusern gelte, und daß es für den Mietwert eines Einfamilienhauses mit großem Gartengrundstück einen entsprechend höheren Mietzins angesetzt hat. Insoweit kann davon ausgegangen werden, daß das Berufungsgericht die gebotene Sachkunde über die Wohn- und Mietpreisverhältnisse in seinem Zuständigkeitsbereich besitzt. Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen § 287 Abs. 2 ZPO sind dabei nicht ersichtlich.
bb) Die anrechenbaren Belastungen für das Haus beliefen sich – nach der insoweit nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts – im maßgeblichen Zeitraum auf monatlich 1.077,54 DM.
cc) Damit ist mit dem Berufungsgericht von einer Mietersparnis der Parteien als Wohnvorteil in Höhe von monatlich rund 500 DM auszugehen. Der hierin liegende Vorteil ist bei der Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse, nach denen sich der Unterhaltsbedarf der Klägerin bemißt, zu den Familieneinkünften dazuzurechnen. Da die Klägerin an dem Gebrauchsvorteil des „mietfreien Wohnens” zur Hälfte teilhat, während ihr mit Rücksicht auf den Erwerbstätigenbonus des Beklagten an dessen Erwerbseinkünften ein 3/7-Anteil zukommt, ist im Ergebnis der Berechnung des Oberlandesgerichts dahin zu folgen, daß der Bedarfsbetrag für die Klägerin von monatlich 1.601,36 DM (für 1992) um monatlich 250 DM als Hälfte des Wohnvorteils – auf monatlich 1.851,36 DM – zu erhöhen ist (vgl. dazu Senatsurteil vom 12. Juli 1989 – IVb ZR 66/88 = BGHR BGB § 1361 Abs. 1 Gebrauchsvorteile 1 = FamRZ 1989, 1160, 1162).
3. Auf den Gesamtbedarf hat das Berufungsgericht der Klägerin monatliche Netto-Zinseinkünfte in Höhe von 574,20 DM für 1992 und von 607,68 DM für 1993 angerechnet.
a) Es hat dabei nur die Erträge aus dem für die Klägerin tatsächlich angelegten Teil des erhaltenen Kaufpreises berücksichtigt und dazu ausgeführt: Die Klägerin habe den ihr 1990 zugeflossenen Teilbetrag von 25.000 DM für die Umzugskosten und die Neueinrichtung ihrer Wohnung verwenden dürfen. Auch die im Januar 1991 (richtig: 1992, vgl. BU Bl. 3) erhaltenen Beträge habe sie nur in dem tatsächlich erfolgten Umfang anlegen müssen, da allein für 1991 bei einem Bedarf der Klägerin von monatlich 1.366,14 DM ein Unterhaltsrückstand von rund 16.400 DM entstanden gewesen und ihr auch für das Berufungsverfahren keine Prozeßkostenhilfe bewilligt worden sei. Soweit der Beklagte die titulierten Beträge in der Zeit ab Mai 1992 nachentrichtet habe, sei zu berücksichtigen, daß wiederum ab Januar 1992 nicht regelmäßig Unterhaltszahlungen erfolgt seien und die Klägerin daher die Nachzahlung des Trennungsunterhalts wieder für den eigenen Lebensbedarf habe vorhalten müssen.
b) Hiergegen wendet die Revision ein: Die Klägerin müsse sich nach dem Grundsatz des § 1577 Abs. 1 BGB auch die in zumutbarer Weise erzielbaren fiktiven Zinserträge aus dem am 2. Januar 1992 erhaltenen Kaufpreis-Teilbetrag von 25.000 DM anrechnen lassen. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht dies verneint habe, lasse insoweit die erforderliche Zumutbarkeitsprüfung vermissen und stehe in wesentlichen Punkten nicht im Einklang mit dem Parteivorbringen. Die von der Klägerin behaupteten Rückzahlungen an das Sozialamt in Höhe von 13.000 DM seien nicht belegt. Selbst wenn im Jahre 1991 ein Unterhaltsrückstand von 16.400 DM entstanden sein sollte, habe der Klägerin jedenfalls in Höhe von 13.000 DM Sozialhilfe zur Verfügung gestanden. Ob und in welcher Höhe die Klägerin Beträge für den eigenen Lebensbedarf habe vorhalten müssen, und ob dies mit Hilfe des Teilbetrages von 25.000 DM geschehen sei, sei weder behauptet noch festgestellt worden. Die Klägerin selbst habe hierzu vorgetragen, sie habe einen Überziehungskredit von 20.000 DM aufnehmen müssen. Demgegenüber habe der Beklagte jedoch behauptet, dieser Kredit habe der Anheuerung eines Privatdetektivs gedient, der ihn, den Beklagten, überwacht habe.
c) Diese Rügen führen nicht zum Erfolg. Die Revision geht zwar zutreffend davon aus, daß Zinserträge, die der Unterhaltsbedürftige aus einem im Wege der Vermögensauseinandersetzung zwischen den Ehegatten erlangten Kapitalvermögens zieht oder in zumutbarer Weise erzielen könnte, seine Bedürftigkeit mindern (vgl. Senatsurteile vom 27. Juni 1984 – IVb ZR 20/83 = FamRZ 1985, 354, 356; vom 16. Januar 1985 – IVb ZR 59/83 = FamRZ 1985, 357, 359; vom 29. Januar 1986 – IVb ZR 9/85 = FamRZ 1986, 437, 439).
Das hat aber auch das Berufungsgericht nicht verkannt. Gegen seine auf tatrichterlicher Würdigung beruhende Beurteilung, daß die Klägerin in ihrer damaligen Situation den im Januar 1992 erhaltenen Teilbetrag von 25.000 DM letztlich für ihren allgemeinen Lebensbedarf benötigt habe, bestehen entgegen der Auffassung der Revision aus Rechtsgründen keine Bedenken. Das Berufungsgericht war nicht gehalten, im einzelnen auf die Verwendung und etwaige Rückzahlung von Sozialhilfe sowie auf die Behauptung eines von der Klägerin aufgenommenen Überziehungskredits und dessen Verwendung einzugehen. Es konnte vielmehr ohne Rechtsverstoß eine Obliegenheit der Klägerin zur zinsbringenden Anlage des Betrages von 25.000 DM schon deshalb verneinen, weil der Beklagte nach der Berechnung des Gerichts im Jahre 1991 in erheblichem Umfang mit seinen Unterhaltszahlungen in Rückstand geraten war und auch seit Januar 1992 nicht regelmäßig Unterhaltszahlungen leistete. Angesichts eines derartigen Verhaltens des Beklagten und seiner Auswirkungen auf die Lebensführung der Klägerin konnte das Berufungsgericht diese rechtsfehlerfrei für befugt halten, sowohl zum Zwecke der Tilgung des entstandenen Nachholbedarfs als auch zur Sicherung ihres laufend entstehenden Unterhaltsbedarfs einen angemessenen Teil des erhaltenen Kaufpreises zu verwenden bzw. verfügbar zu halten und nur den Hauptanteil von rund 100.000 DM zinsbringend anzulegen.
4. Der Klägerin verbleibt nach alledem für 1992 ein ungedeckter Unterhaltsbedarf in Höhe von monatlich 1.277,16 DM (1.851,36 DM – 574,20 DM), gerundet 1.277 DM, den der Beklagte zu erfüllen hat.
a) Dazu macht die Revision – abschließend – geltend: Falls der Klägerin ein Anspruch aus § 1575 Abs. 2 BGB zustehen sollte, müsse sie sich auf ihren Bedarf jedenfalls die Einkünfte aufgrund der Maßnahmen der beruflichen Fortbildung nach §§ 44, 47 AFG anrechnen lassen (vgl. Soergel/Häberle BGB 12. Aufl. § 1577 Rdn. 7). Hierzu fehlten jedoch Feststellungen des Berufungsgerichts.
b) Dieser Einwand führt aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht zum Erfolg. Denn der Beklagte hat in den Tatsacheninstanzen keine dahingehende Behauptung, insbesondere zur Höhe etwaiger Einkünfte der Klägerin aufgrund der Maßnahmen zur beruflichen Fortbildung, aufgestellt. Das Oberlandesgericht war nicht berufen, ohne entsprechende Parteibehauptung von Amts wegen der Frage derartiger Einkünfte der Klägerin nachzugehen und dazu Feststellungen zu treffen.
5. Für 1993 hat das Berufungsgericht einen Bedarfsbetrag von 1.537,79 DM (als 3/7-Anteil von 3.588,18 DM) zugrunde gelegt, der nach den obenstehenden Ausführungen um einen Wohnwert von monatlich 250 DM auf 1.787,79 DM zu erhöhen ist. Da sich die Klägerin hierauf für 1993 Zinseinkünfte von monatlich 607,68 DM anrechnen lassen muß, beläuft sich ihr ungedeckter Restbedarf bis September 1993 auf monatlich 1.180,11 DM, gerundet 1.180 DM.
6. Anschließend hat sie sich die Einkünfte aus der am 20. September 1993 aufgenommenen Teilerwerbstätigkeit, wie vom Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, in Höhe von monatlich 866,37 DM (6/7-Anteil von dem bereinigten Nettoeinkommen von 1.010,76 DM) bedarfsdeckend anrechnen zu lassen Ihr Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten beträgt seither monatlich 313,74 DM, gerundet 314 DM.
7. Soweit die Revision die Berücksichtigung des Eigeneinkommens der Klägerin bereits mit dem 20. September 1993 einsetzen lassen will, ist die von ihr gerügte Vorgehensweise des Berufungsgerichts – das das Eigeneinkommen erst mit dem Beginn des Folgemonats berücksichtigt hat – aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Für September 1993 stünde der Klägerin danach noch ein Betrag von 1.180 DM zu. Nachdem das Berufungsgericht dem Beklagten insoweit aber eine Unterhaltsverpflichtung von 1.094 DM auferlegt hat, hat es wegen des Verbots der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers im Ergebnis bei diesem Betrag sein Bewenden.
Unterschriften
Blumenröhr, Krohn, Nonnenkamp, Gerber, Sprick
Fundstellen
Haufe-Index 1131014 |
Nachschlagewerk BGH |