Leitsatz (amtlich)
a) Die Genehmigung der im Ausland getroffenen Verfügung eines Nichtberechtigten über ein dort belegenes Schiff (ohne inländischen Heimathafen) richtet sich nach dessen Verbringung in einen inländischen Heimathafen nach deutschem Recht (§ 185 Abs. 2 BGB).
b) Zu den Anforderungen, die an die konkludente Genehmigung der Verfügung eines Nichtberechtigten durch den Berechtigten (§ 185 Abs. 2 BGB) nach zuvor bedingt erklärter Einwilligung in die Verfügung (§§ 183, 185 Abs. 1, 158 BGB) zu stellen sind.
c) Übergibt der Eigentümer eines Schiffs dieses einem ausländischen Unternehmen zum Zweck seiner Veräußerung im Ausland, so ist auf die Veräußerungsermächtigung das Statut des (dinglichen) Veräußerungsgeschäfts anzuwenden.
Normenkette
EGBGB Art. 43 Abs. 3, Art. 45 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 185 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Mosbach (Aktenzeichen 2 O 236/97) |
OLG Karlsruhe (Aktenzeichen 6 U 5/98) |
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Oktober 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die während des Revisionsverfahrens verstorbene Klägerin, deren Ehemann den Rechtsstreit als ihr Alleinerbe aufgenommen hat, bestellte im November 1996 auf einer Bootsmesse in Berlin bei der in den Niederlanden ansässigen H. B.V. (im folgenden: H.B.V.) eine Motoryacht Typ SL, zu liefern im April 1997. Auf den Kaufpreis von 288.000,– DM sollten 153.000,– DM für die von der Käuferin in Zahlung zu gebende Motoryacht „R.” Typ H., angerechnet werden. Der Vertrag sah die Einbeziehung der von niederländischen Unternehmens- und Verbraucherschutzverbänden entwickelten HISWA-Bestimmungen vor, deren § 8 Nr. 7 eine unter den Prozeßparteien streitige Regelung über den Eigentumsübergang an in Zahlung gegebenen Schiffen enthält. Noch auf derselben Bootsmesse verkaufte die H.B.V. die von ihr in Zahlung zu nehmende „R.” zum Preis von 165.000,– DM an den Beklagten mit Lieferfrist bis Ende April 1997. Am 7. Januar 1997 holte die H.B.V. dieses Schiff bei der Klägerin in der Nähe von W. ab und überführte es nach Holland – nach Darstellung der Klägerin zwecks Reparatur der Ankerwinde, nach Behauptung des Beklagten zum Zwecke verkaufsfertiger Herrichtung. Die Klägerin leistete an diesem Tag an die H.B.V. eine Anzahlung von 75.000,– DM für das neue Schiff. Der Beklagte leistete am 14. Januar 1997 an die H.B.V. für die ihm verkaufte „R.” eine Anzahlung von 20.000,– DM. Kurz darauf erfuhr der Beklagte von Zahlungsschwierigkeiten der H.B.V., worüber er auch die Klägerin telefonisch informierte. Sie will die H.B.V. mit Schreiben vom 27. Januar und 19. Februar 1997 darauf hingewiesen haben, daß die „R.” bis zur Übergabe der bestellten neuen Yacht in ihrem Eigentum verbleibe und nicht veräußert werden dürfe. Auf Initiative des Beklagten übergab die H.B.V. ihm am 24. Februar 1997 die inzwischen renovierte (und in „D.” umbenannte) „R.” gegen Zahlung des Restkaufpreises von 145.000,– DM. Er verbrachte das Schiff nach Ha.. Dort trafen sich die Prozeßparteien am 23. März 1997. Die Klägerin und ihr Ehemann verkauften dem Beklagten mitgebrachte Zubehörteile für das Schiff zum Preis von 5.000,– DM und händigten ihm die Handbücher mit Betriebsanleitungen aus. Die bestellte neue Yacht wurde wegen Vermögensverfalls der H.B.V. nicht fertiggestellt.
Mit der Klage begehrt der nunmehrige Kläger vom Beklagten Herausgabe der Yacht H. („R.”, jetzt „D.”) aus § 985 BGB mit dem Vortrag, der Beklagte habe von der H.B.V. kein Eigentum an dem Schiff erwerben können. Ihm sei das fortbestehende Eigentum der Klägerin bekannt gewesen. Sie habe ihre Einwilligung in die Eigentumsübertragung ihm gegenüber davon abhängig gemacht, daß er bei Abholung des Schiffs in Holland einen auf ihren Namen (als Schecknehmerin) ausgestellten Scheck an die H.B.V. übergebe. Das habe er – unstreitig – nicht getan, was sie bei dem Treffen am 23. März 1997 nicht gewußt habe.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung des Beklagten abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht meint, es könne letztlich offenbleiben, ob zunächst die H.B.V. das Eigentum an dem Schiff von der Klägerin erworben habe. Dies sei allerdings nicht der Fall, weil es an einer dinglichen Einigung zwischen beiden bei Abholung des Schiffs in W. nach dem hier kollisionsrechtlich anzuwendenden § 929 Satz 1 BGB fehle. Der insoweit darlegungsbelastete Beklagte berufe sich erfolglos auf § 8 Nr. 7 der HISWA-Bestimmungen; denn danach werde ein beim Kauf einer neuen Yacht eingetauschtes, gebrauchtes Boot erst mit Lieferung der neuen Yacht Eigentum des Lieferanten. Jedenfalls aber habe der Beklagte das Verhalten der Klägerin und ihres Ehemannes bei der Übergabe der Schiffshandbücher und dem Verkauf des Zubehörs am 23. März 1997 so verstehen dürfen, daß sie seinen Erwerb der Yacht von der H.B.V. als endgültig anerkennen wollten. Darin liege eine Genehmigung der von der H.B.V. als Nichtberechtigter getroffenen Verfügung gemäß §§ 185 Abs. 2, 182 Abs. 1 BGB. Anfechtungsgründe gem. §§ 119, 123 BGB bestünden nicht.
II. Diese Begründung hält den Angriffen der Revision nicht stand.
1. In kollisionsrechtlicher Hinsicht ist es allerdings im Ergebnis nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht einerseits die Anwendbarkeit deutschen Rechts auf das „Übereignungsgeschäft” zwischen der H.B.V. und dem Beklagten vom 24. Februar 1997 offenläßt, andererseits aber die fragliche Genehmigung dieses Geschäfts durch die Klägerin ohne weiteres nach deutschem Recht beurteilt.
Zwar findet sich im Schrifttum die Auffassung, daß eine Zustimmung (wie z.B. gem. §§ 177, 185 BGB) als sog. „Hilfsgeschäft” zu dem zustimmungsbedürftigen Hauptgeschäft regelmäßig dessen Statut unterliege; nach diesem wäre dann auch die hier fragliche Genehmigung und deren Wirksamkeit zu beurteilen (vgl. MüKo/Spellenberg, EGBGB 3. Aufl. vor Art. 11 Rdn. 28 f., 53 ff. m.w.N.; vgl. auch BGHZ 128, 41, 48 zu § 177 BGB; einschr. Soergel/Lüderitz, EGBGB 12. Aufl. Anh. Art. 10 Rdn. 114). Diese Anknüpfungsregel gilt jedoch nicht, soweit gewichtige Gründe eine Sonderanknüpfung gebieten (Spellenberg aaO, Rdn. 29). So ist es hier, weil das fragliche Genehmigungsverhalten sich im Inland zwischen Inländern abspielte und den Übergang des Eigentums an dem inzwischen in seinen neuen inländischen Heimathafen gelangten Schiff betraf. Der Heimathafen ist Anknüpfungspunkt für das Sachstatut bei – wie hier – nicht in ein Schiffsregister eingetragenen Schiffen (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB; Sen.Urt. v. 6. März 1995 – II ZR 84/94, WM 1995, 1060, 1062; MüKo/Kreuzer, EGBGB 3. Aufl. Anh. I nach Art. 38 Rdn. 138). Das Sachstatut ist für eine Änderung der dinglichen Rechtsverhältnisse maßgebend (vgl. BGHZ 100, 321, 324). Unterstellt man, daß ein Eigentumserwerb des Beklagten bei Abholung des Schiffs in Holland noch nicht stattgefunden hat, so richtet sich dessen Vollendung nach Verbringung des Schiffs ins Inland – gemäß den auch schon vor Inkrafttreten des § 43 EGBGB (Gesetz v. 21. Mai 1999, BGBl. I, 1026) geltenden Regeln des internationalen Sachenrechts – nach deutschem Recht (vgl. BGHZ 100, 321, 326; Senat aaO zu I c bb). Die Rückwirkungsfiktion des § 184 BGB hindert den Statutenwechsel nicht; ihre Anwendbarkeit setzt diesen voraus. Die fragliche Genehmigung der Klägerin ist daher nach deutschem Recht (§ 185 Abs. 2 BGB) zu beurteilen, auch wenn die Verfügung der H.B.V. über das Schiff niederländischem Recht unterlag (dazu unten III 2).
2. Zu Recht rügt die Revision indessen, das Berufungsgericht habe rechts- und verfahrensfehlerhaft angenommen, daß die Klägerin den Eigentumsübergang auf den Beklagten am 23. März 1997 konkludent gem. § 185 Abs. 2 BGB genehmigt habe.
a) Nach dem Vortrag der Klägerin in ihrer Berufungserwiderung und den erstinstanzlichen Zeugenaussagen ihres Sohnes und ihres Ehemannes, die das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft zum Teil unberücksichtigt läßt, ging die Klägerin bei dem Zusammentreffen mit dem Beklagten am 23. März 1997, wie diesem bekannt war, davon aus, daß er – entsprechend der ihm gestellten Bedingung für ihr Einverständnis mit dessen Eigentumserwerb – bei Abholung des Schiffs in Holland einen auf ihren Namen als Zahlungsempfängerin ausgestellten Scheck an die H.B.V. übergeben habe.
b) Nach diesem Vortrag fehlte der Klägerin nicht nur das Erklärungsbewußtsein für eine Genehmigung gemäß § 185 Abs. 2 BGB, was sie zu deren vorsorglich erklärter Anfechtung gemäß § 119 BGB berechtigen würde (vgl. BGHZ 91, 324). Vielmehr fehlte es danach auch aus der Sicht des Beklagten schon am äußeren Tatbestand einer Genehmigung gemäß § 185 Abs. 2 BGB. Als konkludente Willenserklärung in diesem Sinne kann nur ein Parteiverhalten gewertet werden, das die andere Partei als Ausdruck eines entsprechenden Erklärungsinhalts (vgl. BGHZ 91, 324, 327; 109, 171, 177) bzw. – bei zunächst bedingt erklärter Einwilligung (§§ 183, 158 BGB) – als Ausdruck des Willens verstehen darf, einer Fremdverfügung über die eigene Rechtsposition nunmehr unbedingt zuzustimmen. Demgegenüber stellte sich für den Beklagten das Verhalten der Klägerin auf der Grundlage ihres Vortrags nur als Konsequenz aus dem durch den vermeintlichen Bedingungseintritt bereits in Holland erfolgten Eigentumsübergang, nicht aber als konstitutive Willenserklärung des Inhalts dar, daß sie den Eigentumsübergang jetzt unabhängig von der zuvor gestellten Bedingung genehmige. Das gleiche gilt, wenn die Klägerin, wie sie ebenfalls vorgetragen hat und auch naheliegt, ihr Einverständnis mit der Eigentumsübertragung auf den Beklagten davon abhängig gemacht hat, daß ihr die Schecksumme zufließe, und sie hierauf bei dem Treffen mit dem Beklagten am 23. März 1997 für ihn erkennbar vertraute. In diesem Fall läge aus seiner Sicht in dem Verhalten der Klägerin – entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts – ebenfalls keine Genehmigung des Eigentumsübergangs unter Verzicht auf die gestellte Bedingung.
III. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben. Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat verwehrt, weil der Vortrag der Klägerin zu der bedingten Einwilligung streitig ist und es auch im Hinblick auf die Gegenrügen der Revisionserwiderung noch weiterer tatrichterlicher Feststellungen bedarf.
1. Soweit das Berufungsgericht dem Beklagten die Darlegungslast für den Eigentumserwerb der H.B.V. als seiner Vertragspartnerin und Besitzvorgängerin auferlegt, übersieht es die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 2 BGB, die dahin geht, daß der (frühere) Besitzer mit der Besitzerlangung Eigenbesitz und Eigentum erworben hat (vgl. BGH, Urt. v. 19. Januar 1994 – IV ZR 207/92, NJW 1994, 939 f.; MüKo/Medicus, BGB 3. Aufl. § 1006 Rdn. 13, 20). Diese Vorschrift ist kollisionsrechtlich anzuwenden, weil der Besitz der H.B.V. anläßlich der Abholung des Schiffs bei der Beklagten im Inland begründet wurde (vgl. BGH aaO). Es ist nicht auszuschließen, daß die Verkennung des § 1006 BGB die von der Revisionserwiderung angegriffene Auslegung des § 8 Nr. 7 der HISWA-Bestimmungen durch das Berufungsgericht beeinflußt hat. Die Auslegung dieser ausländischen allgemeinen Geschäftsbedingungen ist zwar der freien Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen (vgl. BGHZ 49, 356, 362 f.; 112, 204, 210 m.w.N.). Der von der Revisionserwiderung gerügte Verfahrensfehler, das Berufungsgericht habe den Vortrag des Beklagten und die von ihm eingeholte Stellungnahme der HISWA-Vereinigung zur Auslegung der fraglichen Bestimmung nicht berücksichtigt, ist aber auch in der Revisionsinstanz beachtlich (§ 286 ZPO). Über die Erforderlichkeit des vom Beklagten beantragten Sachverständigengutachtens wird das Berufungsgericht, an das die Sache zurückzuverweisen ist, zu entscheiden haben.
2. Offengelassen hat das Berufungsgericht weiter, ob der Beklagte das Schiff von der H.B.V. als Nichteigentümerin evtl. gutgläubig oder aufgrund der von ihm behaupteten uneingeschränkten Ermächtigung der H.B.V. durch die Klägerin erworben hat. Für einen Eigentumserwerb des Beklagten an dem inzwischen im Inland belegenen Schiff spricht zwar – trotz seiner Besitzbegründung im Ausland bei Abholung des Schiffs (in Holland) – die Eigentumserwerbsvermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 19. Januar 1994 aaO S. 940 zu B I 2 m.w.N.), die sich auch auf die Verfügungsbefugnis der H.B.V. erstreckt (vgl. BGH, Urt. v. 21. Dezember 1960 – VIII ZR 145/59, LM Nr. 8 zu § 1006 BGB). Das macht aber die Nachprüfung des Erwerbsvorgangs nicht entbehrlich.
a) Ein etwaiger Eigentumserwerb des Beklagten von der H.B.V. ist jedenfalls dann nach niederländischem Recht zu beurteilen, wenn die H.B.V. das Schiff im Einvernehmen mit der Klägerin nicht nur zu Reparatur-, sondern zu Verkaufszwecken nach Holland transportiert hatte und damit die Verbindung zu seinem bisherigen Heimathafen im Inland aufgehoben war (vgl. oben I 1). Dafür spricht nach Sachlage einiges, was aber der Tatrichter zu entscheiden hat. Die vom Berufungsgericht unentschieden gelassene Ansicht des Landgerichts (unter Hinweis auf Staudinger/Stoll, 13. Aufl. Int. SachenR Rdn. 293), wonach die Übereignung von auf einer Messe gekauften Sachen – wie hier das vom Beklagten gekaufte Schiff – nach dem stillschweigenden Parteiwillen dem Recht des Messeortes unterliege, widerspricht der – inzwischen auch in § 43 Abs. 1 EGBGB kodifizierten – Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach sachenrechtliche Tatbestände an das Recht des Lageorts anzuknüpfen und keiner Rechtswahl zugänglich sind (vgl. BGH, Urt. v. 25. September 1996 – VIII ZR 76/95, NJW 1997, 461 f. m.w.N.).
b) Ließ die Klägerin das Schiff durch die H.B.V. – ohne Eigentumsübertragung – zu Verkaufszwecken nach Holland abholen, so sind auch Erteilung und Fortbestand der Veräußerungsermächtigung nach niederländischem Recht zu beurteilen. Insoweit greift hier die Anknüpfung der Zustimmung an das Statut der in Holland durchzuführenden Weiterveräußerung (Hauptgeschäft) durch (vgl. oben I 1). Stellt man statt dessen in Parallele zum Vollmachtsstatut (vgl. dazu BGHZ 128, 41, 47 m.w.N.) auf das Recht des Wirkungslandes ab (vgl. Soergel/Lüderitz aaO), so folgt daraus hier im Ergebnis nichts anderes. Im übrigen verweist § 16 der HISWA-Bedingungen, deren wirksame Einbeziehung in den Vertrag zwischen der H.B.V. und der Klägerin allerdings offen ist, ebenfalls auf das niederländische Recht.
Das Berufungsgericht wird daher ggf. zu prüfen haben, ob die Klägerin nach niederländischem Recht eine Veräußerungsermächtigung erteilt hat und diese später widerrufen konnte. Nach dem unter Beweis gestellten Vortrag des Beklagten soll die Klägerin ihre Weiterveräußerungsermächtigung gegenüber der H.B.V. ohnehin weder schriftlich noch mündlich (anläßlich eines Besuchs in Holland am 13. Februar 1997) widerrufen haben.
c) Nach niederländischem Recht, dessen Ermittlung erforderlichenfalls dem Tatrichter obliegt, wäre schließlich auch ein etwaiger Eigentumserwerb des Beklagten kraft guten Glaubens an das Eigentum oder an die Verfügungsmacht der H.B.V. zu beurteilen und zu prüfen, ob es für seinen guten Glauben auf den Zeitpunkt der Unterzeichnung des (rückdatierten) schriftlichen Kaufvertrages nach Besichtigung des Schiffs in Holland (11. Januar 1997) und der daraufhin geleisteten Anzahlung, oder aber auf den Zeitpunkt der Abholung des Schiffs bei der H.B.V. – nach der Kontaktaufnahme des Beklagten mit der vormaligen Klägerin – ankommt.
IV. Die Zurückverweisung der Sache gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, die erforderlichen Feststellungen – ggf. nach ergänzendem Vortrag der Parteien – zu treffen.
Unterschriften
Röhricht, RiBGH Dr. Hesselberger ist wegen Urlaub an der Unterzeichnung verhindert. Röhricht, Goette, Kurzwelly, Kraemer
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 29.05.2000 durch Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
NJW 2001, 366 |
BGHR |
NJW-RR 2000, 1583 |
Nachschlagewerk BGH |
WM 2000, 1640 |
JuS 2001, 299 |
RIW 2000, 704 |