Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung einer Abfindungsabrede über nachehelichen Unterhalt. Unterhaltsabfindungsanspruch. Aufrechnung
Leitsatz (amtlich)
Zur Aufrechnung gegen Forderungen auf Abfindung von Unterhaltsansprüchen.
Normenkette
BGB § 394; ZPO § 850b Abs. 1 Nr. 2
Verfahrensgang
OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 03.08.2000) |
AG Langen (Hessen) |
Tenor
Auf die Revision des Antragsgegners wird das Urteil des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. August 2000 aufgehoben und der Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten um Abfindung für nachehelichen Unterhalt. Die Parteien waren zweimal miteinander verheiratet; beide Ehen sind geschieden.
Nach Scheidung ihrer ersten Ehe schlossen die Parteien, die weiterhin zusammenlebten, 1988 eine notariell beurkundete Vereinbarung, in der sie für den Fall „einer für dauernd erklärten Trennung” u.a. folgende Abreden trafen: Die Parteien verpflichteten sich u.a. wechselseitig, der Verwertung eines in ihrem Miteigentum stehenden Hausgrundstücks durch gemeinsame Veräußerung zuzustimmen; der Verwertungserlös müsse „dabei jedoch zumindest den ortsgerichtlichen Schätzwert … erreichen”. In einer als „Versorgungszusage” überschriebenen Vertragsbestimmung verpflichtete sich der Antragsgegner, der Antragstellerin „zum Ausgleich für deren Leistungen im Rahmen der Lebensgemeinschaft …, aber auch zum Ausgleich der noch nicht abgegoltenen Ansprüche … auf Zugewinn aus der früheren Ehe” 150.000 DM in monatlichen Raten von 2.000 DM zu zahlen, und zwar beginnend mit dem Monat, „der auf den Erhalt des Erlösanteils aus dem Hausverkauf folgt”. Die Parteien erklärten sich „ausdrücklich darüber einig”, daß dieser „Versorgungsanspruch nicht vor einer Verwertung bzw. Veräußerung” des Hausgrundstücks entstehen sollte.
Nach ihrer erneuten Heirat schlossen die Parteien 1990 einen notariell beurkundeten Ehevertrag, mit dem sie ihre 1988 getroffene Abrede „nunmehr … als Eheleute [u.a.] wie folgt fortschreiben” wollten: Der Versorgungsausgleich wurde ausgeschlossen, ebenso der Zugewinnausgleich für den Fall der Scheidung. Der Antragsgegner verpflichtete sich, der Antragstellerin das Hausgrundstück sowie ein ebenfalls im Miteigentum der Parteien stehendes Gartengrundstück zu Alleineigentum zu übertragen. Für den Fall der Scheidung erklärten sich die Parteien einig, daß das Eigentum an den Grundstücken in das hälftige Miteigentum des Antragsgegners zurückzuführen sei; jede Partei verpflichtete sich, für diesen Fall einer Verwertung der Grundstücke „gem. … der Urkunde vom 18.10.1988 zuzustimmen”. Außerdem vereinbarten die Parteien in diesem Vertrag, daß im Scheidungsfall „Ehegattenunterhalt nach den gesetzlichen Regeln zu zahlen” sei, wobei der Antragsgegner der Antragstellerin 3/7 seines anrechenbaren monatlichen Nettoeinkommens überlassen und von der Antragstellerin erzieltes eigenes Einkommen auf die Unterhaltszahlungen des Antragsgegners angerechnet werden sollte. „Auf Wunsch” der Antragstellerin verpflichtete sich der Antragsgegner zugleich, „deren Unterhalt dahingehend zu regeln”, daß er an die Antragstellerin „einmalig … den Betrag von 150.000,– DM zahlt”. „Mit Zahlung dieses Betrags” verzichtete die Antragstellerin „auf jegliche weitere Unterhaltsansprüche” gegenüber dem Antragsgegner „einschl. des Notbedarfs”.
Die Antragstellerin verlangt die Zahlung der vereinbarten Unterhaltsabfindung in Höhe von 150.000 DM. Das Amtsgericht – Familiengericht – hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden, die elterliche Sorge für die gemeinsamen minderjährigen Kinder der Parteien der Antragstellerin übertragen und deren Antrag auf Unterhaltsabfindung entsprochen. Die gegen die Regelung der elterlichen Sorge und den Ausspruch zur Unterhaltsabfindung eingelegte Berufung des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen und die Revision, beschränkt auf den Ausspruch zur Unterhaltsabfindung, zugelassen. Mit der Revision verfolgt der Antragsgegner sein Abweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts haben die Parteien eine Abfindungsvereinbarung dahingehend getroffen, daß der Antragstellerin ein Wahlrecht zustehe, ob sie nach der Scheidung Unterhalt nach den gesetzlichen Regeln geltend machen oder statt dessen vom Antragsgegner eine einmalige Abfindung in Höhe von 150.000 DM verlangen wolle. Dieses Wahlrecht habe die Antragstellerin ausgeübt, indem sie den Abfindungsbetrag verlangt habe. Damit sei der Abfindungsanspruch entstanden.
Die vom Antragsgegner erklärte Aufrechnung mit einer Gegenforderung, die der Antragsgegner aus der nach seiner Auffassung abredewidrigen und unter Wert erfolgten Veräußerung der Grundstücke durch die Antragstellerin herleitet und die er gegen die Antragstellerin in einem anderweit anhängigen Verfahren geltend gemacht hat, greife nicht durch; einer Aufrechung gegen die Klagforderung stehe nämlich das sich aus § 394 BGB, § 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO ergebende Aufrechnungsverbot entgegen. Diese Vorschriften hinderten nicht nur die Pfändung von und die Aufrechnung gegen Unterhaltsansprüche, die auf Rentenzahlung gerichtet seien; sie erfaßten auch Unterhaltsabfindungen.
Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtum.
Das Oberlandesgericht hält die von den Parteien getroffene Abfindungsvereinbarung für eindeutig. Sie lasse der Behauptung des Antragsgegners, die Zahlung des mit der Klage verlangten Abfindungsbetrags sei von seiner – des Antragsgegners – Leistungsfähigkeit sowie von der Bedürftigkeit der Antragstellerin abhängig, ebensowenig Raum wie dessen – in das Zeugnis des beurkundenden Notars gestellten – Vortrag, die vereinbarte Abfindung habe aus dem Erlös einer Grundstücksveräußerung gezahlt werden sollen.
Eine solche Eindeutigkeit vermag der Senat der Parteiabrede indes nicht beizumessen (zur Revisibilität: BGHZ 32, 60, 63; BGH Urteil vom 13. Juni 1990 – IV ZR 141/89 – BGHR BGB § 133 Eindeutigkeit 1) Zwar ist richtig, daß die für den Scheidungsfall eingegangene Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung der 150.000 DM nach dem Wortlaut der Abrede an keinerlei weitere Voraussetzungen gebunden ist. Zu berücksichtigen ist jedoch, daß die Parteien mit ihrer Abrede lediglich eine bereits zuvor – nach Scheidung ihrer ersten und vor Eingehung ihrer neuen gemeinsamen Ehe – getroffene, ebenfalls notariell beurkundete Vereinbarung nunmehr „als Eheleute … fortschreiben” wollten und in Ansehung der vereinbarten Verwertung der der Antragstellerin zu übertragenden und von ihr im Scheidungsfall zurückzuübertragenden Grundstücksrechte auf diese frühere Abrede ausdrücklich Bezug genommen haben. In dieser früheren Abrede hatten sich die Parteien für den Fall einer „für dauernd erklärten Trennung” verpflichtet, einer gemeinsamen Veräußerung des damals gemeinsamen Hausgrundstücks zuzustimmen; zugleich hatte sich der Antragsgegner verpflichtet, nach Verwertung des Hausgrundstücks der Antragstellerin „als Ausgleich für deren Leistungen im Rahmen der Lebensgemeinschaft …, aber auch zum Ausgleich der noch nicht abgegoltenen Ansprüche … auf Zugewinn aus der früheren Ehe” 150.000 DM zu zahlen.
Die Abfindungsabrede bedurfte danach einer Auslegung, welche die Gesamtumstände ihres Zustandekommens berücksichtigt und dabei insbesondere den Zusammenhang mit der früheren Vereinbarung würdigt. Eine solche Auslegung hat das Oberlandesgericht nicht vorgenommen. Eine derartige Auslegung war nicht etwa deshalb entbehrlich, weil es sich bei der von den Parteien getroffenen Abfindungsvereinbarung um eine formbedürftige Abrede handelt. Richtig ist zwar, daß eine Abrede über den nachehelichen Unterhalt für sich genommen keiner Form bedarf. Die Parteien haben die Unterhaltsabrede aber in eine Gesamtregelung einbezogen, die den Zugewinn- und den Versorgungsausgleich ausschloß, den Vermögensausgleich „anderweit” – insbesondere durch die Aufteilung von Grundvermögen – regelte, Modalitäten für eine Rückabwicklung dieser Aufteilung im Scheidungsfall vorsah und diese Rückabwicklung – jedenfalls nach dem Vortrag des Klägers – rechtlich mit dem der Antragstellerin eingeräumten Optionsrecht für eine Unterhaltsabfindung verknüpfte. Angesichts dieser Verflechtung zu einer rechtlichen Einheit (vgl. etwa BGHZ 101, 393, 396; BGH Urteil vom 7. Dezember 1989 – VII ZR 343/88 – NJW-RR 1990, 340, 341; Staudinger/Thiele BGB 13. Bearb., § 1410 Rdn. 14) unterlagen nicht nur der Ausschluß von Zugewinn- und Versorgungsausgleich und die zur Kompensation dieses Ausschlusses getroffenen Vereinbarungen über eine Aufteilung von Grundvermögen sowie über die Modalitäten ihrer Rückabwicklung dem Formzwang nach §§ 1408, 1410 BGB, sondern auch die angeblich tatbestandlich an diese Rückabwicklung anknüpfende Befugnis der Antragstellerin zur Wahl der Unterhaltsabfindung. Richtig ist ferner, daß bei der Auslegung formbedürftiger Rechtsgeschäfte außerhalb der Vertragsurkunde liegende Umstände nur berücksichtigt werden dürfen, wenn der von einer Partei behauptete rechtsgeschäftliche Wille der Parteien in der formgerechten Urkunde einen wenn auch nur unvollkommenen oder andeutungsweisen Ausdruck gefunden hat (vgl. etwa BGHZ 87, 152, 154; Urteil vom 12. Juli 1996 – V ZR 202/95 – NJW 1996, 1735). Eine solche bloße Andeutung für die vom Antragsgegner behauptete Verknüpfung der Abfindungsvereinbarung mit der gesetzlichen Unterhaltsregelung und der für den Scheidungsfall vereinbarten Grundstücksveräußerung läßt sich aber – wie gezeigt – bereits aus dem von den Parteien ausdrücklich hergestellten Zusammenhang ihrer Vertragswerke gewinnen.
2. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Der Senat vermag in der Sache nicht abschließend zu entscheiden. Da das Oberlandesgericht die Parteiabreden nicht ausgelegt hat, wäre der Senat zwar nicht gehindert, diese Abreden selbst auszulegen. Für die gebotene, die Entstehung beider Abreden und deren Zusammenspiel einbeziehende Auslegung fehlt es jedoch an den erforderlichen tatrichterlichen Feststellungen. Der Rechtsstreit war deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die erforderlichen Feststellungen treffen kann. Dabei wird insbesondere eine Vernehmung des vom Antragsgegner als Zeuge benannten Notars in Betracht zu ziehen sein – dies jedenfalls dann, wenn die Parteien zuvor ihren Vortrag über ihre Bekundungen in der notariellen Verhandlung ergänzt und präzisiert haben. Die Zurückverweisung bietet ihnen dazu Gelegenheit.
3. Im übrigen weist der Senat für die erneute Verhandlung und Entscheidung auf folgendes hin:
a) Gegen die Annahme des Oberlandesgerichts, die Antragsgegnerin habe einen ihr zustehenden Anspruch auf Unterhaltsabfindung jedenfalls nicht verwirkt, sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben.
b) Das Oberlandesgericht geht auch zu Recht davon aus, daß die anderweitige Rechtshängigkeit der vom Antragsgegner zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung die Zulässigkeit einer Aufrechnung nicht hindert (vgl. etwa Senatsurteil vom 17. November 1999 – XII ZR 281/97 – FamRZ 2000, 355, 357). Es erörtert deshalb – im Ansatz zutreffend – die Möglichkeit, den vorliegenden Rechtsstreit nach Maßgabe des § 148 ZPO auszusetzen, bis der Beklagte eine Entscheidung über seine Gegenforderung beigebracht hat.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts scheidet im vorliegenden Fall eine solche Aussetzung aber schon deshalb aus, weil einer Aufrechnung gegen die Klagforderung bereits die § 394 BGB, § 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO entgegenstünden. Das Oberlandesgericht erörtert dabei ausführlich die Frage, ob das in diesen Vorschriften normierte Aufrechnungsverbot auch für Einmalzahlungen gelte, durch die – wie im Falle der von der Antragstellerin geforderten Abfindung – künftige Unterhaltsansprüche abgegolten werden sollten. Diese Frage, deren Klärung durch den Bundesgerichtshof mit der Zulassung der Revision ermöglicht werden soll, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 29. Januar 1997 (XII ZR 221/95 – FamRZ 1997, 544, 545) entschieden. Danach erfaßt § 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO – nach seinem Zweck, aber auch nach seiner geschichtlichen Entwicklung (dazu OLG Düsseldorf FamRZ 1982, 498, 499) – entgegen dem Wortlaut der Norm (Unterhalts-„Renten”) generell Unterhalts-„Forderungen”, die im Rahmen und aufgrund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung geschuldet werden, und damit auch einmalig zu zahlende Unterhaltsbeträge (Senatsurteil vom 29. Januar 1997 aaO). Das ist für Unterhaltsrückstände bereits seit langem anerkannt (BGHZ 31, 210, 218) und vom Senat (aaO) auch für den Anspruch eines Ehegatten auf Erstattung der ihm als Folge eines begrenzten Realsplittings erwachsenen steuerlichen Nachteile bejaht worden. Für einen Anspruch auf Unterhaltsabfindung kann – jedenfalls im Grundsatz (vgl. etwa zu den Einschränkungen bei der Pfändbarkeit von nicht wiederkehrend zahlbaren Vergütungen aus Arbeits- oder Dienstverträgen: § 850 i ZPO) – nichts anderes gelten.
Allerdings sind gemäß § 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO nur solche Unterhaltsansprüche unpfändbar, „die auf gesetzlicher Vorschrift beruhen”; nur derartige Forderungen unterliegen daher auch nicht der Aufrechnung nach § 394 BGB.
Der Frage, ob sich der von der Antragstellerin geltend gemachte und nach Maßgabe der getroffenen Abreden durch einen Einmalbetrag abzufindende Unterhaltsanspruch, wie von § 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO vorausgesetzt, aus dem Gesetz herleitet oder ob sich dieser Anspruch ausschließlich auf die Parteiabrede gründet, ist das Oberlandesgericht nicht weiter nachgegangen. Grundsätzlich verliert zwar ein Unterhaltsanspruch seinen Charakter als gesetzlicher Anspruch – hier im Sinne von § 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO – nicht schon deshalb, weil die Parteien ihn zum Gegenstand einer vertraglichen Regelung machen. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Parteien den Bestand des gesetzlichen Anspruchs unberührt lassen und ihn lediglich inhaltlich nach Höhe, Dauer und Modalitäten der Unterhaltsgewährung näher festlegen und präzisieren (BGHZ 31 aaO; Senatsurteil vom 29. Januar 1997 aaO). Für die Unpfändbarkeit eines Unterhaltsanspruchs und damit auch für die Möglichkeit, gegen einen solchen Anspruch aufzurechnen, bleibt dagegen dann kein Raum, wenn die Vertragsparteien die von ihnen gewollte Unterhaltspflicht völlig auf eine vertragliche Grundlage gestellt und den Zahlungsanspruch damit seines Wesens als eines gesetzlichen Anspruchs entkleidet haben (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 1997 aaO; BGH Urteil vom 28. Juni 1984 – IX ZR 143/83 – FamRZ 1984, 874, 875 sub. 4.b)). Allerdings wird sich eine solche Willensrichtung der Vertragsparteien nur bei Vorliegen besonderer dafür sprechender Umstände annehmen lassen (Senatsurteil vom 29. Januar 1997 aaO; BGH Urteil vom 28. Juni 1984 aaO). Soweit sich der mit der Klage geltend gemachte Unterhaltsabfindungsanspruch unter Berücksichtigung der nachzuholenden Feststellungen weiterhin als begründet erweist, wird das Oberlandesgericht deshalb auch die Frage prüfen müssen, ob im vorliegenden Fall solche Anhaltspunkte ersichtlich sind.
Unterschriften
Hahne, Richter am Bundesgerichtshof Gerber ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben. Wagenitz, Hahne, Ahlt, Vézina
Fundstellen
Haufe-Index 772136 |
BGHR 2002, 875 |
FamRZ 2002, 1179 |
FuR 2002, 473 |
NJW-RR 2002, 1513 |
Nachschlagewerk BGH |
EzFamR aktuell 2002, 276 |
FPR 2002, 559 |
InVo 2003, 32 |
MDR 2002, 1125 |
FF 2002, 168 |
FamRB 2002, 321 |
ZFE 2002, 324 |
ZNotP 2002, 399 |
FK 2002, 133 |