Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung der Diebstahlsklausel in den Bedingungen für die Bauwesenversicherung für Gebäudeneubauten durch Auftraggeber

 

Leitsatz (redaktionell)

1. ABN § 2 Abs 2 enthält ein auf den strafrechtlichen Tatbestand des Diebstahls eingeschränktes Leistungsversprechen.

Beweist der Versicherungsnehmer ein Mindestmaß an Tatsachen, aus denen sich das äußere Bild der Wegnahme einer versicherten Sache ergibt, so gibt dieses äußere Bild zugleich die Grundlage, von der aus mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf einen mit Diebstahlsabsicht handelnden Täter geschlossen werden kann.

2. Fensterflügel und Türblätter können durch ihre Verbindung mit eingebauten Rahmen und Zargen zu mit dem Gebäude fest verbundenen Bestandteilen im Sinne des ABN § 2 Abs 2 werden.

 

Normenkette

ABN 1986 § 2 Abs. 2

 

Verfahrensgang

OLG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 30.04.1993; Aktenzeichen 10 U 100/92)

LG Wiesbaden (Entscheidung vom 06.02.1992; Aktenzeichen 13 O 185/91)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI542268

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