Verfahrensgang
LG Essen (Urteil vom 24.11.2009) |
Tenor
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 24. November 2009 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagte im Fall 8 der Anklage (VII. 2. b der Urteilsgründe) freigesprochen worden ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Tatbestand
Rz. 1
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt und sie vom Vorwurf sieben weiterer Straftaten freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer hiergegen gerichteten Revision die Verletzung sachlichen Rechts; sie hat das Rechtsmittel, nachdem sie zunächst einen umfassenden Aufhebungsantrag gestellt hatte, auf den Freispruch im Fall 8 der Anklage (VII. 2. b der Urteilsgründe) beschränkt. Das insoweit vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
Rz. 2
1. Die Staatsanwaltschaft hat der Angeklagten im Fall 8 der Anklage versuchten schweren Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung zur Last gelegt:
Rz. 3
Die Angeklagte habe im Mai 2009 gemeinsam mit ihrem gesondert verfolgten Sohn D. N. die Zeugin M. in Rumänien angeworben. Auch dieser Zeugin habe sie vorgespiegelt, ihr eine Stelle in einem von ihr betriebenen Reinigungsunternehmen zu besorgen, bei der sie 150 EUR am Tag verdienen könne. Die Zeugin M. habe sich darauf eingelassen und bis zum 23. Juni 2009 in Deutschland bleiben wollen. Sie sei mit der Angeklagten und deren Sohn über Ungarn nach Deutschland gefahren. Auch sie habe nach Passieren der rumänisch/ungarischen Grenze ihren Pass an D. N. abgeben müssen. Die Zeugin M. sei in die Wohnung Z. in E. gebracht worden. Zur Prostitutionsausübung sei es jedoch nicht mehr gekommen, da die Angeklagte inzwischen festgenommen worden sei.
Rz. 4
2. Die Angeklagte hat sich zu diesem Vorwurf nicht eingelassen. Das Landgericht hat sie aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Den in der Anklage bezeichneten Sachverhalt habe keiner der vernommenen Zeugen bestätigt; weitere Zeugen, die den Tatvorwurf stützen könnten, seien nicht ersichtlich. Die Zeugin M. habe in der Hauptverhandlung wegen unbekannten Aufenthalts nicht vernommen werden können. Der gesondert verfolgte D. N. habe das angeklagte Tatgeschehen nicht bestätigt; er habe vielmehr bekundet, die Angeklagte und er seien im fraglichen Zeitraum in Rumänien gewesen, hätten aber keine Mädchen aus Rumänien nach Deutschland verbracht.
Entscheidungsgründe
II.
Rz. 5
Der Freispruch hat im angefochtenen Umfang keinen Bestand.
Rz. 6
Die Ausführungen des Landgerichts werden den gemäß § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO an ein freisprechendes Urteil zu stellenden Anforderungen nicht gerecht.
Rz. 7
Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen muss der Tatrichter zunächst in einer geschlossenen Darstellung diejenigen Tatsachen feststellen, die er für erwiesen hält, bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen – zusätzlichen – Feststellungen nicht getroffen werden können. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass das Revisionsgericht prüfen kann, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind (st. Rspr.; vgl. BGHSt 37, 21, 22; BGH, Urteile vom 14. Februar 2008 – 4 StR 317/07, NStZ-RR 2008, 206, 207 und vom 23. Juli 2008 – 2 StR 150/08, NJW 2008, 2792, 2793). Dem genügt das angefochtene Urteil nicht, soweit der Freispruch im Fall 8 der Anklage inmitten steht.
Rz. 8
Im angefochtenen Urteil fehlen insoweit jegliche Feststellungen zum Tatgeschehen. So bleibt bereits offen, ob die Jugendschutzkammer überhaupt einen Aufenthalt der Zeugin M. in Deutschland für erwiesen hält.
Rz. 9
Auch die äußerst rudimentäre Angabe der Beweisgründe erlaubt dem Senat nicht die auf Revision gebotene rechtliche Überprüfung des Freispruchs. Das Urteil gibt lediglich in knapper Form Angaben des gesondert verfolgten D. N. zu einem Aufenthalt der Angeklagten „im fraglichen Zeitraum” in Rumänien wieder. Hierbei lässt das Urteil die erforderliche Beweiswürdigung vermissen, die dem Revisionsgericht erst die Prüfung ermöglicht, ob der den Entscheidungsgegenstand bildende Sachverhalt erschöpfend gewürdigt ist und ob der Freispruch auf rechtlich bedenkenfreien Erwägungen beruht (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 1991 – 4 StR 233/91, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 7). Der Senat kann daher nicht prüfen, ob das Landgericht die im Urteil wiedergegebenen Angaben des gesondert verfolgten Sohnes der Angeklagten mit den zum Anklagevorwurf getroffenen Feststellungen in Beziehung gesetzt und hieraus rechtsfehlerfreie Schlüsse gezogen hat. Die nicht weiter ausgeführte Mitteilung im angefochtenen Urteil, keiner der vernommenen Zeugen, zu denen ausweislich der Urteilsgründe (UA 20) auch für den Fall 8 der Anklage die mit den Ermittlungen befassten Polizeibeamten gehörten, habe den Tatvorwurf bestätigt (UA 23), reicht hierfür nicht aus.
Rz. 10
Der neue Tatrichter wird darauf hingewiesen, dass die Feststellung, die Angeklagte habe aus ihrer Wohnung Z. in E. heraus gewerbsmäßig Menschenhandel betrieben, nicht von der Aufhebung erfasst ist und dies daher gegebenenfalls bei der Beweiswürdigung angemessen zu berücksichtigen sein wird.
Unterschriften
Ernemann, Roggenbuck, Cierniak, Mutzbauer, Bender
Fundstellen