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BGH Urteil vom 29.11.2001 - IX ZR 389/98 (veröffentlicht am 29.11.2001)

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Leitsatz (amtlich)

Für den mangelhaften Entwurf einer Berufungsbegründung, die der Verkehrsanwalt zur Einreichung bei dem Prozeßgericht dem Prozeßbevollmächtigten zuleitet, haftet unbeschadet der Verantwortlichkeit des Prozeßbevollmächtigten (auch) der Verkehrsanwalt im Rahmen seines Auftrags (Ergänzung zu BGH NJW 1988, 1079).

Bei einer offenen Forderungsabtretung mit Einzugsermächtigung für den Zedenten muß der Zessionar eine schuldbefreiende Leistungsannahme durch den Zedenten nur in den Grenzen der erteilten Ermächtigung und des selbstgesetzten Rechtsscheins gegen sich gelten lassen, wenn er die (weitergehende) Rechtshandlung nicht genehmigt.

 

Normenkette

BGB §§ 675, 362 Abs. 2, § 185

 

Verfahrensgang

OLG Karlsruhe

LG Waldshut-Tiengen

 

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe – 4. Zivilsenat in Freiburg – vom 29. Oktober 1998 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Der Kläger wurde in einem Vorprozeß zur Zahlung des Restkaufpreises für eine neuerbaute Eigentumswohnung verurteilt, obwohl er die Verbindlichkeit seiner Ansicht nach erfüllt hatte. Gemäß § 4 der Kaufvertragsurkunde war die Kaufpreisforderung an die Volksbank H. (im folgenden auch: Zessionarin) abgetreten. Wie ebenfalls in § 4 des Kaufvertrages bestimmt, sollte die Zahlung des Klägers in Raten entsprechend dem Baufortschritt erfolgen und zwar „auf das Bausonderkonto der Verkäuferpartei Nr. 1002449 bei der Volksbank H.”. Der Kläger überwies die 4. und 5. Kaufpreisrate nicht auf das bezeichnete Bausonderkonto, sondern auf das allgemeine, gleichfalls bei der Zessionarin geführte Betriebsmittelkonto Nr. 1050915 der später zahlungsunfähigen Verkäuferin. Das Landgericht maß diesen Überweisungen keine Tilgungswirkung bei, weil die Zessionarin der Wahl des anderen Zielkontos nicht zugestimmt hatte.

Der Kläger war in jenem Vorprozeß erstinstanzlich durch den beklagten Rechtsanwalt vertreten, der auch die Schriftsätze für das Berufungsverfahren fertigte und – im Beisein des Prozeßbevollmächtigten – in der Berufungsverhandlung auftrat. Das Berufungsgericht wies das Rechtsmittel des Klägers zurück, weil die Berufungsbegründung keine Berufungsgründe gegen die zugesprochene Klagforderung enthalten habe und die aufgerechnete Gegenforderung unbegründet sei. Die dagegen eingelegte Revision nahm der Kläger zurück.

Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger den Beklagten wegen der doppelt entrichteten 4. und 5. Kaufpreisrate nebst Zinsen sowie der Kosten des verlorenen Vorprozesses in Rückgriff. Weiter beantragt er festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der diesem aus der fehlerhaften Beratung und Vertretung durch den Beklagten im Vorprozeß noch entstehen werde. Der Kläger legt dem Beklagten den Mangel der Berufungsbegründung zur Last und behauptet, nach dem Ergebnis eines gleichgelagerten Parallelprozesses (OLG Karlsruhe WM 1996, 2007) hätte sein Rechtsmittel bei ausreichender Begründung Erfolg gehabt.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß der Beklagte als Verkehrsanwalt für die Folgen der mangelhaften Berufungsbegründung nicht einzustehen habe. Das Berufungsgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben, weil der Beklagte in Absprache mit dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers für Form und Inhalt der mangelhaften Berufungsbegründung Mitverantwortung übernommen habe.

Hiergegen wendet sich die Revision des Beklagten, mit der er die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet.

I.

Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe seine anwaltlichen Pflichten gegenüber dem Kläger schuldhaft verletzt.

1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß eine Pflichtverletzung des Beklagten bei seiner Entwurfsarbeit für die Berufungsbegründung nicht schon deshalb zu verneinen sei, weil er mangels Zulassung bei dem Berufungsgericht die Prozeßvertretung des Klägers für die Instanz in andere Hände legen mußte. Die Pflichtenkreise des Prozeßbevollmächtigten und des Verkehrsanwalts gegenüber dem Auftraggeber müssen trotz weitgehend üblicher, auch hier vereinbarter Gebührenteilung grundsätzlich unterschieden werden (vgl. BGH, Urt. v. 17. Dezember 1987 – IX ZR 41/86, NJW 1988, 1079, 1082; v. 24. März 1988 – IX ZR 114/87, WM 1988, 987, 990; v. 28. Juni 1990 – IX ZR 209/89, WM 1990, 1917, 1921, 1923; v. 9. Dezember 1999 – IX ZR 129/99, WM 2000, 959, 962). Für ordnungsmäßiges prozessuales Handeln gegenüber dem Prozeßgericht hat nur der Prozeßbevollmächtigte zu sorgen und einzustehen (BGH, Urt. v. 17. Dezember 1987 aaO). Dagegen ist der Verkehrsanwalt seinem Auftraggeber für den mangelhaften Inhalt der von ihm entworfenen Schriftsätze – in der Regel neben dem unterzeichnenden Prozeßbevollmächtigten – selbst verantwortlich (vgl. Zugehör/Sieg, Handbuch der Anwaltshaftung 1999 Rn. 219).

2. Zu Recht ist das Berufungsgericht auch zu dem Ergebnis gelangt, der Beklagte habe bei Abfassung der Berufungsbegründung für den erstinstanzlich verurteilten Kläger im Vorprozeß seine anwaltlichen Sorgfaltspflichten verletzt.

a) Die Anforderungen an eine Berufungsbegründung unterscheiden sich nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO von denen, die an eine Klagebegründung gestellt sind. Im Vorprozeß hatte das Landgericht aufgrund des erstinstanzlichen Sachvortrags des Klägers von Amts wegen die Einwendung geprüft, ob seine Überweisung auf das Betriebsmittelkonto der Verkäuferin nach § 362 Abs. 2, § 185 BGB schuldbefreiend gewirkt hatte, und diese Frage verneint (Teil I, 2. der Entscheidungsgründe). Die Berufungsbegründung wiederholte jenen erstinstanzlichen Sachvortrag des Klägers, der auch für den aufgerechneten Gegenanspruch von Bedeutung war, ließ aber nicht erkennen, ob und aus welchem Grund tatsächlicher, prozessualer oder materiell-rechtlicher Art das Landgerichtsurteil im Punkte des Erfüllungseinwands angegriffen werden sollte. Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muß der Berufungskläger jedoch eine fallbezogene Begründung liefern, die erkennen läßt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach seiner Ansicht unrichtig ist und aus welchen Gründen er die in erster Instanz vorgenommene rechtliche oder tatsächliche Würdigung beanstandet (vgl. etwa BGHZ 143, 169, 170 f; BGH, Beschl. v. 10. Juli 1990 – XI ZB 5/90, NJW 1990, 2628; Urt. v. 13. November 2001 – VI ZR 414/00, NJW 2002, 682 f m.w.N.; st. Rechtspr.). Zumindest nach dem Gebot des sichersten Wegs, das auch für das anwaltliche Prozeßverhalten gilt (vgl. etwa BGH, Urt. v. 18. November 1999 – IX ZR 420/97, WM 2000, 189, 191), hätte der Beklagte hier in seinen Entwurf der Berufungsbegründung aufnehmen müssen, aus welchen Gründen das angefochtene Urteil die schuldbefreiende Wirkung der Leistung des jetzigen Klägers zu Unrecht verneint habe. In diesem Zusammenhang hätte – je nach Sachlage – ausgeführt werden können und müssen, daß die Einziehungsermächtigung der Verkäuferin durch das angegebene Bausonderkonto nicht begrenzt gewesen sei, die Verkäuferin auch eine anderweitige Leistung an sie mit Erfüllungswirkung habe annehmen dürfen oder die damalige Klägerin in Kenntnis der erfolgten Überweisung auf das Betriebsmittelkonto diese Leistung als Erfüllung nach § 362 Abs. 2, § 185 Abs. 2 BGB genehmigt habe, gegebenenfalls in welchem Verhalten eine entsprechende Genehmigung nach Ansicht des Klägers zum Ausdruck gekommen sei.

b) Die Revision beruft sich vergeblich darauf, daß bereits die in der Berufungsbegründung von dem Beklagen angeführte Prozeßaufrechnung, die das Landgericht mangels begründeten Gegenanspruchs für wirkungslos gehalten hatte, zur umfassenden Sachprüfung des Landgerichtsurteils hätte führen müssen. Die Prozeßaufrechnung ist in dieser Hinsicht mit anderen Einwendungen, die sich gegen den Klaganspruch insgesamt richten, nicht gleichzusetzen. Denn sie betrifft einen tatsächlich und rechtlich selbständigen, abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs. Die Berufung kann deshalb auf die Neuentscheidung über eine aufgerechnete Gegenforderung beschränkt werden (vgl. BGHZ 53, 152, 155; 109, 179, 189; BGH, Urt. v. 30. November 1995 – III ZR 240/94, NJW 1996, 527 unter I.2.; v. 21. Juni 1999 – II ZR 47/98, NJW 1999, 2817, 2818 unter II.1.). Die wirksame Beschränkung der Berufung auf den Aufrechnungseinwand hätte zur Folge gehabt, daß das Rechtsmittelgericht das angefochtene Urteil gemäß §§ 308, 536 ZPO nur im Rahmen des § 389 BGB durch anderweite Entscheidung über die aufgerechnete Gegenforderung oder die Zulässigkeit der Aufrechnung abändern konnte (vgl. BGHZ 45, 287, 289; BGH, Urt. v. 13. Juni 2001 – VIII ZR 294/99, WM 2001, 2023, 2024 m.w.N.). Aus der prozessualen Teilbarkeit des Gesamtstreitstoffs und der möglichen Beschränkung der Berufung auf die Prozeßaufrechnung folgt aber zugleich, daß das Rechtsmittel, wenn es sich sowohl gegen die zugesprochene Klagforderung als auch gegen die versagte Aufrechnung wenden will, für beide selbständigen Teile nach den Maßstäben des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO begründet werden muß. Hier gelten mithin die gleichen Anforderungen wie in Fällen der objektiven Klaghäufung und einer Begründung der angefochtenen Entscheidung durch voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen: Der Einzelangriff der Berufungsbegründung ist ungenügend oder erfaßt nur den jeweiligen Teil des Gesamtstreitstoffs; er hat keine Gesamtwirkung (vgl. dazu BGH, Urt. v. 13. November 1997 – VII ZR 199/96, NJW 1998, 1081, 1082; v. 8. Juni 1998 – IX ZR 389/97, NJW 1998, 3126; v. 13. November 2001 aaO S. 683 m.w.N.).

II.

Das Berufungsurteil hält indes im Punkte der haftungsausfüllenden Kausalität rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Das Berufungsgericht hat gemeint, das Unterliegen des Klägers im Vorprozeß beruhe auf dem vom Beklagten verschuldeten Mangel der Berufungsbegründung. Wäre nämlich eine Sachprüfung der damaligen Klagforderung möglich gewesen, hätte sie – wie im Urteil desselben Senates in der Parallelsache 4 U 49/95 (WM 1996, 2007) – zur Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und zur Klagabweisung geführt, weil die zur Einziehung der sicherungshalber offen abgetretenen Klagforderung ermächtigte Verkäuferin die Banküberweisung auf ein anderes ihrer Konten, als im Kaufvertrag und ihrer Zahlungsanforderung als Zielkonto genannt war, als Erfüllung angenommen habe. Auch Schweigen könne in diesem Fall als Zeichen der Zustimmung gewertet werden. Aus Gründen des Schuldnerschutzes müsse bei der Einzugsermächtigung der ermächtigende Gläubiger solche Handlungen des Ermächtigten gegen sich gelten lassen.

2. Der Rechtsanwalt, der wegen Verletzung vertraglicher Pflichten Schadensersatz schuldet, hat den Auftraggeber nach § 249 BGB so zu stellen, wie er bei Beachtung der anwaltlichen Sorgfalt stünde. Im Falle eines Prozeßverlustes ist für diese Differenzhypothese maßgebend, wie der Vorprozeß nach Auffassung des Gerichts, das mit dem Schadensersatzanspruch gegen den Prozeßbevollmächtigten befaßt ist, richtigerweise hätte entschieden werden müssen, nicht, wie seinerzeit bei pflichtmäßigem Anwaltsverhalten mutmaßlich entschieden worden wäre (vgl. BGHZ 133, 110, 111; BGH, Urt. v. 6. Juli 2000 – IX ZR 198/99, WM 2000, 1814, 1816; st. Rechtspr.). Leidet die Beurteilung des Berufungsgerichts in dieser Hinsicht an einem Rechtsfehler, ist der Fehler nicht deshalb unerheblich, weil derselbe Spruchkörper auch über den Vorprozeß zu befinden hatte. Die Revision beanstandet das Berufungsurteil zwar nicht in seiner Annahme, daß der Kläger mit der Überweisung auf das Betriebsmittelkonto die damals gegen ihn geltend gemachte Forderung erfüllt habe. Der Nachprüfung des Berufungsurteils in diesem Punkt gemäß § 559 Abs. 2 Satz 1 ZPO steht das aber nicht entgegen, weil die Revision das Berufungsurteil in anderer Hinsicht ausreichend angreift (vgl. BGH, Urt. v. 21. Juni 1999 aaO S. 2817 f).

Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Leistung des Klägers auf das Betriebsmittelkonto der Verkäuferin anstatt auf das im Kaufvertrag und der Zahlungsanforderung hierfür bestimmte Bausonderkonto habe die damalige Klägerin (Zessionarin) gegen sich gelten lassen müssen, trifft nach § 362 Abs. 2, § 185 BGB zu, wenn die Einzugsermächtigung der Verkäuferin die Annahme einer solchen Leistung als Erfüllung oder an Erfüllungs Statt deckte. Denn nur in den Grenzen der erteilten Ermächtigung wirken die Rechtshandlungen des Ermächtigten für und gegen den dahinterstehenden Rechtsinhaber; ansonsten ist der Ermächtigte Nichtberechtigter. Den notwendigen Schuldnerschutz verbürgen bei der Forderungsabtretung mit Einzugsermächtigung für den Zedenten die Vorschriften der §§ 407, 409 BGB: Hat der Schuldner keine Kenntnis von der Abtretung, muß der Sicherungszessionar auch ein Erfüllungssurrogat hinnehmen, auf welches der Schuldner und der Zedent sich verständigt haben. Das gleiche gilt entsprechend § 409 BGB und den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht, wenn der Gläubiger dem Schuldner eine Einzugsermächtigung mit unbeschränkter Verfügungsbefugnis des Ermächtigten angezeigt hat.

Beschränkungen einer Einzugsermächtigung kommen in verschiedener Hinsicht in Betracht. Sie können auch darin bestehen, daß der Forderungseinzug sich auf ein bestimmtes Bankkonto des Ermächtigten (Zielkonto) konzentriert. Welche Rechtsmacht dem Einzugsermächtigten danach im Einzelfall verliehen ist, bedarf, nicht anders als gegebenenfalls der fragliche Umfang einer Vollmacht, der Auslegung. Sie kann ergeben, daß der zum Forderungseinzug Ermächtigte auch befugt ist, eine Leistung außerhalb des Zielkontos an Erfüllungs Statt anzunehmen. Solche Befugnisse sind jedoch nicht zwangsläufig (vgl. Nörr/Scheyhing, Sukzessionen 1. Aufl. § 11 IV.4.d mit Fn. 76) und zu verneinen, wenn sie dem Zweck der angeordneten Beschränkung zuwiderlaufen (zur Bedeutung des Zweckes im Hinblick auf den Umfang einer Vollmacht vgl. BGH, Urt. v. 9. Juli 1991 – XI ZR 218/90, NJW 1991, 3141). In diesem Punkt hat das Berufungsgericht, wie schon in der Parallelsache (OLG Karlsruhe WM 1996, 2007; vgl. dazu kritisch Hein, WuB I D 1.-2.97; Schimansky, Bankrechtshandbuch 2. Aufl. § 49 Rn. 46 Fn. 5), den Sachverhalt nicht ausgeschöpft.

Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils bezog sich die Einzugsermächtigung der Verkäuferin (Zedentin) jedenfalls auf das im Kaufvertrag und in ihrer Zahlungsanforderung an den Kläger genannte, für sie bei der Zessionarin geführte Bausonderkonto als Zielkonto. Die Überweisung des Klägers auf ein anderes Konto der Verkäuferin, auch ein solches bei der Zessionarin wie das Betriebsmittelkonto, hatte unter diesen Umständen grundsätzlich keine Tilgungswirkung. Im Ausgangspunkt gleich hätte es gelegen, wenn die Verkäuferin selbst Gläubigerin oder völlig frei zur Einziehung ermächtigt gewesen wäre (vgl. BGHZ 98, 24, 30; BGH, Urt. v. 18. April 1985 – VII ZR 309/84, ZIP 1985, 857 f). Wenn der Geschäftsbriefbogen, auf dem die Verkäuferin den Kläger unter Angabe des Bausonderkontos zur Zahlung aufforderte, in der kleingedruckten Fußzeile das Betriebsmittelkonto nannte, tritt dies gegenüber dem eindeutigen Urkundeninhalt zurück.

Es lag nahe, daß das Interesse der Verkäuferin an der Fixierung des Bausonderkontos als Zielkonto für den Kläger und andere Schuldner aus ihrem Innenverhältnis zur Zessionarin herrührte und die Einzugsermächtigung der Verkäuferin für die abgetretenen Forderungen sich auf dieses Zielkonto beschränkte. Hiermit hat sich das Berufungsgericht bisher nicht auseinandergesetzt. Die Verkäuferin war – je nach dem Zweck der Kontenbestimmung – dann möglicherweise auch nicht ermächtigt, Überweisungen auf ein anderes ihrer Konten an Erfüllungs Statt anzunehmen. Dann hatte der Kläger ohne Rechtsgrund an einen so nicht ermächtigten Dritten geleistet; die Tilgungswirkung der Leistung hing unter dieser Voraussetzung davon ab, ob sie von der damaligen Klägerin als Zessionarin nach § 362 Abs. 2, § 185 Abs. 2 BGB genehmigt worden war. Auch die Prüfung dieser Frage war im Vorprozeß infolge des Mangels der Berufungsbegründung nicht möglich; für das Berufungsgericht konnte sie von seinem Standpunkt aus für die Entscheidung offen bleiben. Nach der Zurückverweisung haben die Parteien Gelegenheit, auch hierauf zurückzukommen.

III.

Nach allem kann das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben. Die tatrichterliche Prüfung des Inhalts der Einzugsermächtigung und einer möglichen Genehmigung der damaligen Klägerin kann unter den gegebenen Umständen im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden. Hierzu kommt auch noch weiterer Sachvortrag der Parteien in Betracht.

 

Unterschriften

Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof, Fischer, Raebel

 

Veröffentlichung

Veröffentlicht am 29.11.2001 durch Preuß, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

 

Fundstellen

Haufe-Index 708240

BB 2002, 1120

DB 2002, 1438

NJW 2002, 1417

BGHR 2002, 516

EBE/BGH 2002, 106

KTS 2002, 525

Nachschlagewerk BGH

WM 2002, 650

WuB 2002, 605

ZAP 2002, 620

AnwBl 2002, 605

MDR 2002, 627

BKR 2002, 366

NotBZ 2002, 220

ZBB 2002, 218

BRAK-Mitt. 2002, 170

KammerForum 2002, 196

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