Verfahrensgang
LG Paderborn (Urteil vom 07.05.2007) |
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 7. Mai 2007
- in den Fällen II. 1. 1 bis 17 (Anklageschrift vom 25. Juli 2006) und im Fall II. 2. (Anklageschrift vom 30. Juni 2006) sowie
- in den Aussprüchen über die Einzelstrafen in den übrigen Fällen und über die Gesamtstrafe
mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zur Schuldfähigkeit aufrechterhalten.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Tatbestand
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 22 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen versuchten Betruges in vier Fällen, Urkundenfälschung in zwei Fällen und wegen Fälschung beweiserheblicher Daten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet.
I.
Rz. 2
Der Verurteilung liegen drei von der Staatsanwaltschaft Paderborn zunächst jeweils zum Amtsgericht Warburg erhobene Anklagen (Anklageschriften vom 30. Juni, 12. Juli und vom 13. September 2006) und eine von der Staatsanwaltschaft Bonn zum Amtsgericht Siegburg erhobene Anklage (Anklageschrift vom 25. Juli 2006) zu Grunde. Letzteres Verfahren wurde nach Vorlage der Akten durch das Amtsgericht Siegburg entsprechend den Anträgen der Staatsanwaltschaften Bonn und Paderborn durch Beschluss vom 23. Januar 2007 vom Amtsgericht Warburg „zur gemeinsamen Verhandlung” mit den dort gegen den Angeklagten bereits anhängigen, soweit es die Anklageschriften vom 30. Juni und vom 12. Juli 2006 betrifft, bereits verbundenen Verfahren übernommen. Auf Vorlage der Verfahren durch das Amtsgericht Warburg wurden diese vom Landgericht übernommen und die Anklagen der Staatsanwaltschaft Bonn vom 25. Juli 2006 und der Staatsanwaltschaft Paderborn vom 13. September 2006 zur Hauptverhandlung zugelassen.
Rz. 3
Die Urteilsgründe beschränken sich hinsichtlich der 29 Einzeltaten auf eine knappe Sachverhaltsschilderung entsprechend dem Anklagesatz der jeweiligen Anklageschrift. Hierzu wird mitgeteilt, dass der Angeklagte, an dessen Geständnis zu zweifeln kein Anlass bestehe, die ihm zur Last gelegten Taten „vorbehaltlos eingeräumt” habe. Die rechtliche Würdigung beschränkt sich auf die Mitteilung des Endergebnisses und die Bezeichnung der angewendeten gesetzlichen Vorschriften.
Entscheidungsgründe
II.
Rz. 4
Auch soweit es die ursprünglich von der Staatsanwaltschaft Bonn zum Amtsgericht Siegburg erhobene Anklage betrifft, ist die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts gegeben. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 21. August 2007, auf die insoweit Bezug genommen wird, zutreffend dargelegt hat, ist das zunächst beim Amtsgericht Siegburg anhängig gewordene Verfahren bereits vor der Übernahme und Eröffnung des Verfahrens durch das Landgericht von dem Amtsgericht Warburg durch Beschluss vom 23. Januar 2007 gemäß § 13 Abs. 2 StPO wirksam zu den anderen zu diesem Zeitpunkt beim Amtsgericht Warburg gegen den Angeklagten anhängigen Verfahren verbunden worden.
III.
Rz. 5
Das Urteil hält nur, soweit es die Schuldsprüche in den Fällen Nr. 18 bis 23 der Anklageschrift vom 25. Juli 2006, Nr. 1 bis 3 der Anklageschrift vom 12. Juli 2006 und Nr. 1 und 2 der Anklageschrift vom 13. September 2006 und die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten betrifft, sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand. Im Übrigen hat es keinen Bestand.
Rz. 6
1. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift, mit der er die Aufhebung des gesamten Urteils beantragt hat, zutreffend ausgeführt:
„Die Feststellungen des Urteils beschränken sich auf die bloße Wiedergabe des Wortlauts der Anklagesätze, die die Tatvorwürfe zwar für eine Anklage ausreichend bestimmt schildern, aber zu knapp gefasst sind, um tatrichterlichen Feststellungen zu genügen. Insbesondere ist dem Urteil nicht zu entnehmen, ob die Kammer eine eigene rechtliche Würdigung vorgenommen hat und zu welchem Ergebnis sie dabei gekommen ist. Der Tatrichter aber hat die Urteilsgründe nach einer vorausgegangenen rechtlichen Subsumtion so abzufassen, dass sie in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise erkennen lassen, welche der festgestellten Tatsachen den einzelnen objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen zuzuordnen sind und sie ausfüllen können (BGH, Beschl. v. 13.01.2005 – 3 StR 473/04, BGHR StPO, § 267 Absatz 1 Satz 1, Sachdarstellung 13) und welchen gesetzlichen Tatbestand das Gericht daher für erfüllt angesehen und bei der Bemessung der Rechtsfolgen zugrundegelegt hat (KK-Engelhardt, StPO, 5. Aufl. 2003, § 267 Rn. 21 m.w.N.). Es kann nicht – wie hier – dem Revisionsgericht überlassen bleiben, anhand eines Abgleichs der Urteilsgründe mit dem Schuldspruch die tatrichterliche Bewertung im Einzelfall zu ‚ermitteln’.
Darüber hinaus tragen die knappen Feststellungen in einem wesentlichen Teil der Fälle nicht den Schuldspruch.”
Rz. 7
2. Die insbesondere in der bloßen Wiedergabe der jeweiligen Anklagesätze liegenden Mängel der Sachdarstellung (vgl. dazu auch BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 10) nötigen jedoch zur Aufhebung des Urteils nur, soweit sie einer revisionsrechtlichen Überprüfung des jeweiligen Schuldspruchs entgegenstehen. Das ist hinsichtlich der Schuldsprüche wegen Betruges in den Fällen 18 bis 23 der Anklageschrift vom 25. Juli 2006, Nr. 1 bis 3 der Anklageschrift vom 12. Juli 2006 und Nr. 1 der Anklageschrift vom 13. September 2006 sowie wegen versuchten Betruges im Fall Nr. 2 dieser Anklageschrift nicht der Fall. Insoweit ist durch die – wenn auch knappen – Feststellungen noch hinreichend belegt, dass der Angeklagte die Geschädigten in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, jeweils über seine Zahlungswilligkeit getäuscht hat und dass diese dadurch einen Vermögensschaden in der festgestellten Höhe erlitten haben. Soweit es den Schuldspruch wegen versuchten Betruges im Fall Nr. 2 der Anklageschrift vom 13. September 2006 betrifft, ist das Landgericht ersichtlich von einem fehlgeschlagenen Versuch ausgegangen, was im Hinblick darauf, dass der Angeklagte geständig ist, keiner näheren Erörterung bedurfte.
Rz. 8
3. Hinsichtlich der übrigen Taten lassen die Urteilsgründe dagegen eine revisionsrechtliche Nachprüfung nicht zu:
Rz. 9
a) Zu dem Vorwurf des Betruges im Fall Nr. 1 der Anklageschrift vom 25. Juli 2006 hat das Landgericht lediglich festgestellt, dass die Zeugin G. dem „zu keinem Zeitpunkt” zur Rückzahlung bereiten Angeklagten „im Zeitraum von September 2005 bis Mai 2006 insgesamt ca. 5.000,00 EUR” übergeben hat, in der Annnahme, der Angeklagte werde diesen Betrag zurückzahlen. Ob der Angeklagte die Zeugin zu den Zahlungen durch eine oder, was im Hinblick auf den genannten Tatzeitraum nahe liegt, durch mehrere Täuschungshandlungen veranlasst hat, so dass die Annahme mehrerer rechtlich selbständiger Betrugstaten in Betracht käme, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Der Senat kann deshalb nicht abschließend beurteilen, ob und – gegebenenfalls – hinsichtlich welcher der Einzeltaten ein Prozesshindernis vorliegt, weil die Zeugin insoweit keinen Strafantrag gestellt hat. Zwar hat die Zeugin am 17. Mai 2006 Strafanzeige gegen den Angeklagten erstattet und einen Strafantrag gestellt (SA Bd. I Bl. 2). Die Strafanzeige betraf aber andere Taten. Der neue Tatrichter wird im Hinblick darauf, dass die Zeugin nach ihren Angaben bis zum 5. Mai 2006 in ihrer Wohnung für etwa drei Monate mit dem Angeklagten in eheähnlicher Gemeinschaft gelebt hat, zu prüfen haben, ob und – gegebenenfalls – hinsichtlich welcher der Taten zum Nachtteil der Zeugin gemäß § 263 Abs. 4 i.V.m. § 247 StGB ein Strafantrag erforderlich ist, weil der Angeklagte mit der Zeugin bei der Tatbegehung im Sinne des § 247 StGB in häuslicher Gemeinschaft lebte (vgl. BGHSt 29, 54).
Rz. 10
b) Soweit das Landgericht den Angeklagten in den Fällen Nr. 4 und 5 der Anklageschrift vom 25. Juli 2006 wegen Urkundenfälschung und in den Fällen Nr. 3 und 13 dieser Anklageschrift jeweils wegen einer tateinheitlich begangenen Urkundenfälschung verurteilt hat, bleibt unklar, ob der Angeklagte bei der Verwendung der Schecks mit seinem eigenen Namen, mit dem Namen der geschädigten Inhaberin des Kontos oder aber als ihr vermeintlich berechtigter Vertreter unterzeichnet hat. Nur bei einer Identitätstäuschung oder im Fall der unrechtmäßigen Anmaßung der Befugnis, für die Kontoinhaberin eine Urkunde herzustellen, die als ihre Erklärung gelten soll, läge eine Urkundenfälschung vor (vgl. Erb in MünchKomm StGB § 267 Rdn. 131; Schönke/Schröder-Cramer/Heine StGB 27. Aufl. 2006 § 267 Rdn. 48 ff.).
Rz. 11
c) Auch im Fall Nr. 6 der Anklageschrift vom 25. Juli 2006 (Buchung einer Flugreise für sich, die Geschädigte und deren Kinder über das Internet) lassen die Feststellungen eine revisionsrechtliche Nachprüfung nicht zu. Sofern das Landgericht, was mangels einer rechtlichen Würdigung der einzelnen Taten unklar bleibt, die Buchung der Reise als Fälschung beweiserheblicher Daten im Sinne des § 269 Abs. 1 StGB gewertet hat, reichen die bisherigen Feststellungen nicht aus, den Schuldspruch zu belegen.
Rz. 12
d) Nicht hinreichend belegt ist auch die Verurteilung wegen Betruges in den Fällen Nr. 2, 7, 8 und 12 bis 17 der Anklageschrift vom 25. Juli 2006 und wegen versuchten Betruges in den Fällen Nr. 9 bis 11 der genannten Anklage:
Rz. 13
Im Fall Nr. 2 (Bestellung eines Kaninchenstalls unter Verwendung des „Kurzbriefpapiers” der Geschädigten) lässt sich der in einem Satz bestehenden Schilderung des äußeren Tatgeschehens schon nicht entnehmen, auf welche Weise der Angeklagte den „Anschein erweckte”, die Geschädigte sei die Bestellerin. Unklar bleibt, ob der bestellte Kaninchenstall geliefert wurde. Zudem versteht sich nicht von selbst, dass der Angeklagte auch insoweit gewerbsmäßig handelte.
Rz. 14
In den Fällen Nr. 7 (Abschluss einer Krankenversicherung) und Nr. 8 (Abschluss einer Rentenversicherung) ist nicht festgestellt, dass die jeweils über die Zahlungsbereitschaft des Angeklagten getäuschte Versicherung eine ihr Vermögen schädigende Verfügung vorgenommen hat. Insbesondere lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen, ob dem Angeklagten bereits mit Abschluss des Kranken- bzw. Rentenversicherungsvertrages der erstrebte Versicherungsschutz gewährt worden ist oder ob dieser – was regelmäßig der Fall ist – erst im Falle der Zahlung der ersten Versicherungsprämie begonnen hätte.
Rz. 15
Die Schuldsprüche wegen versuchten Betruges in den Fällen 9 und 10 (Abschlüsse von Sparverträgen) sowie Nr. 11 (Abschluss eines Hundehaftpflichtversicherungsvertrages) begegnen, abgesehen davon, dass unklar bleibt, worin nach der Vorstellung des Angeklagten die vermögensschädigende Verfügung liegen sollte, schon deshalb durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil diese Verträge nach den bisherigen Feststellungen ersichtlich im Rahmen eines Beratungsgesprächs mit dem Versicherungsvertreter abgeschlossen worden sind, so dass möglicherweise nur ein tateinheitlich begangener Betrugsversuch vorliegt. Dies gilt auch hinsichtlich der jeweils als rechtlich selbständige Betrugstaten gewerteten Fälle Nr. 14 bis 17, denn nach den Feststellungen erfolgten die jeweiligen Zahlungen des Geschädigten, „nachdem ihm der Angeklagte einen von ihm ausgestellten Wechsel”, übergeben hatte.
Rz. 16
In den Fällen 12 bis 17 versteht es sich angesichts der nicht näher aufgeklärten längeren Beziehung des Angeklagten zu dem Geschädigten S. zudem nicht von selbst, dass sich dieser über die Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit des Angeklagten geirrt hat.
Rz. 17
e) Die Feststellungen zu der dem Angeklagten mit der Anklageschrift vom 30. Juni 2006 zur Last gelegten Tat lassen eine revisionsrechtliche Überprüfung des Schuldspruchs wegen Betruges nicht zu. Insbesondere ist nicht hinreichend belegt, dass sich der Zeuge D. über die Zahlungswilligkeit und –fähigkeit geirrt hat. Im Hinblick auf die Höhe der vom Angeklagten zugesagten Gegenleistung und im Hinblick darauf, dass der Angeklagte den Zeugen bereits im Jahre 2002 betrogen hatte und dies im März 2004 versucht hatte (Fälle Nr. 1, 2 der Anklageschrift vom 13. September 2006), hätte die Annahme eines täuschungsbedingten Irrtums näherer Begründung bedurft. Zudem lässt sich den Urteilsausführungen nicht entnehmen, worin nach Auffassung des Landgerichts die irrtumsbedingte Vermögensverfügung des Zeugen D. liegen soll. Soweit es die Begebung der Wechsel durch den Zeugen an die angeblichen Gläubiger des Angeklagten betrifft, bleibt unklar, ob der Zeuge zu diesem Zeitpunkt bereits vergeblich versucht hatte, den vom Angeklagten ausgestellten Scheck einzulösen.
IV.
Rz. 18
Die danach gebotene Aufhebung der Verurteilung in den Fällen Nr. 1 bis 17 der Anklage vom 25. Juli 2006 und der Anklageschrift vom 30. Juni 2006 zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Der Senat hebt auch die übrigen Einzelstrafen auf, um dem Tatrichter Gelegenheit zu geben, die Strafen insgesamt neu zu bemessen, zumal die Strafzumessungserwägungen aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen, auf die insoweit Bezug genommen wird, rechtlichen Bedenken begegnen.
V.
Rz. 19
Soweit das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben ist, können jedoch – insoweit lassen die Urteilsgründe eine revisionsrechtliche Überprüfung zu – die von dem sachverständig beratenen Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten aufrechterhalten bleiben.
Unterschriften
Maatz, Kuckein, Athing, Ernemann, Sost-Scheible
Fundstellen
Haufe-Index 2553558 |
wistra 2008, 151 |
NStZ-RR 2008, 83 |