Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilkaskoversicherung. Vortäuschung eines Diebstahls. Diebstahlsnachweis. Beweiserleichterung. Mindestsachverhalt. Rahmensachverhalt. Äußeres Bild einer versicherten Entwendung. Glaubwürdigkeit. Glaubwürdigkeitsbeurteilung. Zweifel an der Redlichkeit des Versicherungsnehmers. Unschuldsvermutung. Unrichtige Angaben in früheren Schadensfällen
Leitsatz (redaktionell)
1. Für das äußere Bild einer versicherten Entwendung reicht der Nachweis eines bloßen „Rahmensachverhalts” nicht aus. Der Nachweis des äußeren Bilds wird nicht geführt durch die Bekundung einer Zeugin, sie habe telefonsich von dem Diebstahl erfahren.
2. Der Würdigung von unrichtigen Angaben des Versicherungsnehmers in früheren Schadensfällen im Rahmen der Glaubwürdigkeitsbeurteilung steht nicht die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK der Annahme entgegen,
Normenkette
AKB § 12 Abs. 1 Ib; ZPO § 286; EMRK Art. 6 Abs. 2
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 21. September 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger hatte für seinen geleasten PKW BMW 740 bei der Beklagten eine Teilkaskoversicherung genommen. Mit der Behauptung, das Fahrzeug sei ihm am 21. September 1997 vom Parkplatz eines Sportparks in L. entwendet worden, verlangt er von der Beklagten eine Ersatzleistung von 60.569,57 DM.
Die Beklagte verweigert Versicherungsleistungen. Sie bestreitet eine Entwendung des Fahrzeugs und vertritt die Auffassung, daß dem Kläger beim Beweis des Versicherungsfalles Beweiserleichterungen versagt bleiben müßten, weil er sich als unredlicher Versicherungsnehmer erwiesen habe. Er habe – wie sie behauptet – schon bei der Anzeige eines früheren Schadensfalles im Jahre 1995 unrichtige Angaben zum angeblichen Tatgeschehen gemacht. Auch seine Angaben im vorliegenden Schadensfall seien hinsichtlich der Anzahl der der Beklagten übersandten Fahrzeugschlüssel falsch; bezüglich der Laufleistung des Fahrzeugs habe er widersprüchliche Angaben gemacht.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist – nach teilweiser Klagerücknahme hinsichtlich des Zinsanspruchs – erfolglos geblieben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht nimmt an, bereits das Landgericht habe zu Recht den Diebstahls-Mindestsachverhalt als bewiesen angesehen. Dieser Nachweis reiche für den Erfolg der Klage aus, denn die von der Beklagten angeführten Auffälligkeiten seien nicht derart, daß etwa eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine Diebstahlsvortäuschung spräche. Frühere „Unredlichkeiten” könnten dem Kläger nicht zum Vorwurf gemacht werden. Er habe bei der Schadensmeldung 1995 nicht auf unlautere Weise versucht, eine Kraftfahrzeugunterschlagung als Diebstahl darzustellen, um die Beklagte durch eine solche Täuschung zur Erbringung von Versicherungsleistungen zu veranlassen. Die Frage, wieviele Schlüssel der Kläger der Beklagten übersandt habe, bedürfe keiner weiteren Sachaufklärung. Denn es erscheine nicht als von vornherein ausgeschlossen, daß der Kläger vier Schlüssel abgesandt habe, bei der Beklagten schließlich aber nur zwei vorgelegen hätten. Der Verlust könne durch Unregelmäßigkeiten auf dem Postwege oder im Bereich der Beklagten eingetreten sein.
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
2. a) Das Berufungsgericht hat mit einer unzureichenden Begründung angenommen, der Kläger habe den ihm obliegenden Beweis für das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung erbracht, also für ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluß auf die Entwendung zulassen (BGHZ 123, 217, 220). Dieses Mindestmaß wird in der Regel dann erfüllt, wenn bewiesen wird, daß das Fahrzeug vom Versicherungsnehmer an einem bestimmten Ort zu bestimmter Zeit abgestellt, dort aber nicht wieder aufgefunden worden ist (BGHZ 130, 1, 3).
b) Mit der Aussage der vom Landgericht vernommenen Zeugin B. hat der Kläger – wie das Berufungsgericht verkennt – diesen Beweis für das äußere Bild einer Entwendung nicht geführt. Denn die Zeugin hat lediglich zu bekunden vermocht, daß der Kläger das Fahrzeug auf dem Parkplatz des Sportplatzes abgestellt, verschlossen und schließlich verlassen hat. Dazu, daß der Kläger – wie er behauptet – das Fahrzeug später gegen seinen Willen nicht wieder aufgefunden hat, konnte die Zeugin dagegen aus eigener Beobachtung keine Angaben machen. Ihre Bekundung beschränkt sich deshalb insoweit darauf, einen Anruf des Klägers auf dem Handy seines Sohnes mitbekommen zu haben, wonach das Fahrzeug des Klägers gestohlen worden sei. Mehr als die Tatsache dieses Telefongesprächs ist ihrer Bekundung also nicht zu entnehmen. Damit aber ist allein mit der Aussage dieser Zeugin nicht einmal das Mindestmaß an Tatsachen bewiesen, das für das äußere Bild einer versicherten Entwendung erforderlich ist; der Nachweis eines bloßen „Rahmensachverhalts” reicht – entgegen der Auffassung von Landgericht und Berufungsgericht – insoweit nicht aus (Senatsurteil vom 19. Februar 1997 – IV ZR 12/96 – VersR 1997, 691 unter 1 b). Der Nachweis des äußeren Bildes setzt hier vielmehr weiter voraus, daß die Angaben im Telefongespräch der Wahrheit entsprechen, der Kläger also das Fahrzeug tatsächlich gegen seinen Willen nicht wieder am abgestellten Ort vorgefunden hat. Entscheidend ist daher insoweit – da der Kläger unmittelbare Zeugen hierzu nicht zu benennen vermag – seine Glaubwürdigkeit (Senatsurteil aaO; vgl. auch Senatsurteil vom 21. Februar 1996 – IV ZR 351/94 – VersR 1996, 703 unter 1 b). Sie im Rahmen seiner Annahme, das äußere Bild eines Diebstahls sei nachgewiesen, zu prüfen und zu berücksichtigen, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft unterlassen.
3. a) Zwar hat sich das Berufungsgericht bei der Prüfung, ob der Beklagten der Nachweis konkreter Tatsachen gelungen ist, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit für eine Vortäuschung des Diebstahls sprechen, mit den Bedenken der Beklagten gegen die Redlichkeit des Klägers befaßt. Die Würdigung des Vorbringens hält jedoch den Angriffen der Revision nicht stand. Die Annahme des Berufungsgerichts, dem Kläger könne eine frühere „Unredlichkeit” im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall aus dem Jahre 1995 nicht vorgeworfen werden, denn er habe seinerzeit möglicherweise lediglich die Begriffe Diebstahl und Unterschlagung verwechselt, nicht aber der Beklagten einen Diebstahlsfall vortäuschen wollen, ist nicht nachvollziehbar. Sie stützt sich auf eine unzureichende Tatsachengrundlage; das Berufungsgericht hat unter Verstoß gegen § 286 ZPO den Vortrag der Beklagten dazu weitgehend außer acht gelassen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 1993 – IX ZR 238/91 – NJW 1993, 935 unter 3 a und b).
b) Nach dem Vorbringen der Beklagten hatte der Kläger im März 1995 seinen früheren Mitarbeiter Ba. deshalb angezeigt, weil jener ein ihm zuvor zur dienstlichen Nutzung überlassenes Fahrzeug (BMW M3) nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses auf Verlangen (Schreiben des Klägers vom 9. März 1995 unter Androhung der Anzeige wegen Betrugs und Unterschlagung) nicht herausgegeben habe. Das Ermittlungsverfahren gegen Ba. wurde eingestellt und der Kläger auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Im Schreiben vom 13. Oktober 1995 wandte sich der Kläger (erneut) an die Beklagte. In diesem Schreiben heißt es auszugsweise:
„… bezugnehmend auf meine telefonische Nachfrage über die Schadensbearbeitung der Diebstahlsanzeige vom 14.03.95, die aus unerklärlichen Gründen nicht mehr auffindbar ist, möchte ich Ihnen heute erneut die ausgefüllte Schadensanzeige und eine nochmalige Erklärung zum Tatbestand per Einschreiben/Rückschein zukommen lassen.
Der betreffende PKW BMW M3 befand sich im Betriebsgelände der Firma F. H. – und G. GmbH in F., D. Str. 36. Sämtliche zur Firma gehörenden Kfz-Unterlagen (Fahrzeugscheine, Schlüssel, Fahrtenbücher) wurden im verschlossenen Büro aufbewahrt. Aus diesem Büro wurden die Fahrzeugpapiere und Schlüssel für o.g. PKW entwendet, nachfolgend der PKW selbst.
Dieser Tatbestand wurde vom Unterzeichner unverzüglich beim Polizeirevier F., Ermittlungsdienst, D. Str. 203, F. angezeigt. …”
In dem ihm daraufhin von der Beklagten überlassenen Fragebogen wiederholte der Kläger diese Angaben im wesentlichen und gab zusätzlich an, das Fahrzeug habe sich in einer verschlossenen Garage befunden und der Diebstahl sei am 14. März 1995 vom Hausmeister entdeckt worden; bei den Angaben zum Tatort ist zudem vermerkt „Einbruch, Büroräume, Betrieb”.
c) Das Berufungsurteil läßt nicht erkennen, daß sich das Berufungsgericht mit diesem Vorbringen der Beklagten auseinandergesetzt hat. Denn dem Vorbringen ist zu entnehmen, daß der Kläger in seinen Angaben gegenüber der Beklagten die Umstände des behaupteten Tatgeschehens vollständig anders beschreibt, als dies noch mit der Anzeige bei der Polizei der Fall war. Insbesondere werden mit dem Schreiben vom 13. Oktober 1995 und den ergänzenden Angaben im Fragebogen nunmehr Tatumstände behauptet, die eindeutig auf einen Diebstahl des Fahrzeugs und nicht auf eine Unterschlagung hinweisen. Diese Abweichungen lassen sich mit der Würdigung des Berufungsgerichts, der Kläger habe bei den Angaben gegenüber der Beklagten lediglich juristische Begriffe verwechselt, nicht aber die Unterschlagung als Diebstahl darstellen wollen, nicht nachvollziehbar erklären. Dem Berufungsgericht oblag es vielmehr, den von der Beklagten aufgezeigten, im wesentlichen unstreitigen Tatsachenstoff dahin zu würdigen, ob der Kläger in jenem Falle zur Erlangung von Versicherungsleistungen unrichtige Angaben gemacht hat und ob sich daraus durchgreifende Zweifel an seiner Redlichkeit ergeben.
d) Einer solchen Würdigung steht – entgegen der Revisionserwiderung – die Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 MRK) nicht entgegen. Denn es geht hier nicht um das Anknüpfen an bloße Verdachtsmomente, vielmehr um die Feststellung, d.h. um den Beweis von Unrichtigkeiten im Zusammenhang mit dem früheren Schadensfall, die ihrerseits den Schluß auf die Unredlichkeit des Klägers zulassen können (BGHZ 132, 79, 82 f.).
4. Das angefochtene Urteil konnte schon wegen der aufgezeigten Rechtsfehler keinen Bestand haben; die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, den Sachverhalt umfassend zu würdigen und die noch fehlenden Feststellungen nachzuholen.
Nur vorsorglich weist der Senat noch auf folgendes hin: Die Annahme des Berufungsgerichts, es bedürfe keiner weiteren Aufklärung, wieviele Schlüssel der Kläger an die Beklagte übersandt hat, stellt sich als das Ergebnis vorweggenommener Beweiswürdigung dar. Die Parteien haben dazu streitig und jeweils unter Beweisantritt vorgetragen. Erst nach Erhebung der Beweise wird demgemäß eine Würdigung möglich, ob der Kläger insoweit unrichtige Angaben gemacht hat und seine Redlichkeit auch mit Blick darauf in Zweifel zu ziehen ist.
Unterschriften
Terno, Dr. Schlichting, Seiffert, Dr. Kessal-Wulf, Felsch
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 30.01.2002 durch Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 706802 |
BGHR 2002, 410 |
NJW-RR 2002, 671 |
NVersZ 2002, 220 |
VersR 2002, 431 |
ZfS 2002, 344 |
VRA 2002, 101 |