Leitsatz (amtlich)
Stellt der Erfinder Versuche an, um zur Klarheit darüber zu gelangen, ob der theoretisch erdachte technische Erfolg bei praktischer Erprobung auch tatsächlich eintritt, so dienen solche Verbuche dem Aufsuchen einer patentreifen Erfindung. Die Erfindung ist erst vollendet, wenn der Erfinder die von ihm für notwendig gehaltene Gewißheit über die praktische Bewährung erlangt hat. Ob sich die Versuche vom Standpunkt rückschauender Betrachtung aus als entbehrlich erwiesen haben, ist unerheblich.
Normenkette
PatG § 1
Verfahrensgang
OLG Hamburg (Entscheidung vom 29.10.1949) |
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 29. Oktober 1949 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Ehemann der Beklagten, Professor Dr. Artur L., war Professor an der Technischen Hochschule in Hannover. Er ist im Laufe des Rechtsstreits verstorben und von der Beklagten als befreiter Vorerbin beerbt worden. Er hatte am 5. Oktober 1943 eine "Anordnung zum Ausgleich der Spannungsänderung von selbsterregten Wechsel-Synchron-Generatoren" mit folgenden Ansprüchen zum Patent angemeldet:
"1)
Anordnung zum Ausgleich der Spannungsänderung von selbsterregten Wechselstrom-Synchron-Generatoren, dadurch gekennzeichnet, daß in der geometrisch-neutralen Zone zwischen den Hauptpolen als Ankerquerfeldpole bezeichnete Eisenkörper angebracht werden, die durch den in ihnen vom Ankerstrom erzeugten Querfeldkraftfluss in einer im Generatorenanker liegenden als Erregerwicklung benannten Gleichstromwicklung mit Stromwender und Bürsten eine Zusatz-EMK induzieren, wodurch bei passender Bürstenlage die Spannung des Erregerkreises bei Belastung erhöht und damit ein Ausgleich der Spannungsänderung bzw. eine Spannungserhöhung gegenüber Leerlauf erzielt wird.
2)
Anordnung zum Ausgleich der Spannungsänderung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Querfeldpole nicht prismatische Form, sondern veränderlichen Querschnitt, besonders gestaltete Polschuhe oder veränderlichen Luftspalt am Ankerumfang besitzen.
3)
...".
Der Kläger, der Inhaber einer Motorenfabrik in Hamburg ist und sich mit der Herstellung von Generatoren befasst, nimmt diese Patentanmeldung auf Grund des nachstehenden Sachverhalts als ihm gehörig in Anspruch.
Der Kläger und Professor Dr. L. hatten am 30. Januar 1940 einen Vertrag geschlossen, nach dem dieser als freier Mitarbeiter des Klägers die Bearbeitung und Klärung bestimmter im Vertrage bezeichneter Fragen gegen eine monatliche Vergütung von RM 550, später RM 800, übernahm. Das Vertragsverhältnis wurde mehrfach über die zunächst vorgesehene Zeit hinaus verlängert und bestand auch noch im Zeitpunkt der Einreichung der Patentanmeldung vom 5. Oktober 1943. Professor Dr. L. war nach Bearbeitung der vertraglich zunächst vorgesehenen Fragen später mit solchen Aufgaben befasst, die ihm jeweils vom Kläger gestellt wurden (vgl. die Zusammenstellungen von Prof. L. für die Jahre 1941 bis 1943 in Hülle Bl 19 GA). Ziffer 2 des Vertrages vom 30. Januar 1940 enthält folgende Bestimmung:
"Bezüglich der sich aus unserer Zusammenarbeit ergebenden Schutzrechte wurde vereinbart, daß etwaige Erfindungen wie Erfindungen meiner an der Konstruktion beteiligten leitenden Angestellten behandelt werden müssen, d.h. dass mir das Recht zusteht, solche Erfindungen ohne Sondervergütung anzumelden und frei über dieselben zu verfügen, falls ich innerhalb von zwei Monaten, nachdem mir die Erfindung bekannt geworden ist, Ihnen gegenüber eine dahingehende zwanglose mündliche oder schriftliche Willenserklärung abgebe."
In dem Betrieb des Klägers wurden während des letzten Krieges selbsterregte Wechselstromgeneratoren gebaut. Sie unterscheiden sich von den eigenerregten Wechselstromgeneratoren dadurch, daß die für den Aufbau des Magnetfeldes benötigte elektrische Energie einer Gleichstromwicklung entnommen wird, die neben der Wechselstromwicklung in den Anker eingelassen ist. Da ein solcher Generator das zur Stromerzeugung benötigte magnetische Kraftfeld selbst aufbaut, wird er als selbsterregter Wechselstromgenerator bezeichnet. Generatoren sind nur betriebsfähig, wenn sie auch bei schwankender Belastung keine nennenswerten Spannungsveränderungen aufweisen. Der Techniker nennt diese Ausgleichung der Spannung Compoundierung. Die Betriebsingenieure des Klägers versuchten 1942/43 die Compoundierung der in ihrem Betrieb erbauten selbsterregten Wechselstromgeneratoren dadurch zu erreichen, daß sie die Bürstenbrücke verschoben. Da diese Maßnahme nur bei kleinen Generatoren zu befriedigenden Spannungsausgleichen führte, bei größeren Generatoren jedoch ein unzulässiges Feuern der Bürsten zur Folge hatte, wurde Professor Dr. L. Anfang März 1943 gebeten, diese Erscheinung zu prüfen und ihre Ursache zu klären. Seine Untersuchungen hatten, wie er in seiner Zusammenstellung vom 31. Dezember 1943 unter Ziffer 6 (Bl 19 GA) angibt, kein wesentliches Ergebnis.
Am 15. Februar 1943 empfahl er dem Betriebsingenieur Ka., einem Angestellten des Klägers, unbewickelte Poleisen in der neutralen Zone zwischen den Polen des Generators anzubringen, da hierdurch möglicherweise der erstrebte Spannungsausgleich erzielt werden würde. Bereits die ersten Versuche ergaben eine gewisse Festigung der Spannungsverhältnisse. In der Folgezeit wurde versucht, eine Verbesserung dieser Ergebnisse dadurch herbeizuführen, daß die Poleisen nach Lage und Form eine Veränderung erfuhren. Professor L. nahm am 22. Juni 1943 in dem Betriebe des Klägers Messungen an einem 15 kWA Generator vor, in den die Poleisen eingebaut waren (Ziffer 11 der Zusammenstellung für 1943 - Bl 19 GA). Mit Schreiben vom 16. Juli 1943 (Bl 21 GA) teilte Professor L. den Kläger mit, daß die Einfügung von Poleisen seine eigene Erfindung sei. Diese habe er überdies dem Ingenieur Ka. bereits am 15. Februar 1943 mitgeteilt, ohne daß jedoch der Kläger die Erfindung innerhalb der im Vertrage vorgesehenen Frist von zwei Monaten beansprucht habe.
Bei den schweren Bombenangriffen des Monats Juli 1943 wurde der Betrieb des Klägers erheblich beschädigt. Professor L. erprobte in der Folgezeit die Wirkung der Poleisen auf den Prüfständen der Maschinenfabrik Pi. in Osterode und meldete dann am 5. Oktober 1943 seine Erfindung beim Reichspatentamt an.
Der Kläger hat geltend gemacht, daß die Anmeldung des Professor Dr. L. ihm gebühre, da diese Erfindung aus der Zusammenarbeit zwischen seinem Betriebe und dem Anmelder erwachsen sei (Ziff 2 des Vertrages). Professor Dr. L. habe die Richtigkeit dieser Auffassung auch in einer Besprechung vom 16. November 1943 bestätigt und sich zur Herausgabe der Patentanmeldung verpflichtet.
Der Kläger hat beantragt,
Professor Dr. L. zu verurteilen,
1)
dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, wann und unter welchen technischen Bezeichnungen er seine Erfindung betr. die Anordnung von Wendepolen ohne Wicklung zwecks Spannungsausgleichs im Oktober 1943 zum Patent angemeldet hat;
2)
dem Kläger eine Abschrift seiner Patentanmeldung vom Oktober 1943 betr. Anordnung von Wendepolen ohne Wicklung zwecks Spannungsausgleichs herauszugeben;
3)
festzustellen, daß die von Professor L. im Oktober 1943 zum Patent angemeldete Erfindung von Wendepolen ohne Wicklung zum Zwecke des Spannungsausgleichs auf den Kläger übergegangen ist;
4)
Auskunft darüber zu erteilen, wem er entgegen seiner vertraglichen Schweigepflicht Angaben über die Erfindung gemacht hat.
Professor Dr. L. hat um Klageabweisung gebeten.
Er hat vorgetragen, daß er die Erfindung unabhängig von den Arbeiten und Anregungen des Betriebes des Klägers gemacht habe. Er habe sich bereits mehrere Jahre vor Aufnahme seiner Tätigkeit bei dem Kläger mit den Fragen der Compoundierung von Generatoren befasst, insbesondere bei den Vorarbeiten zur Neuauflage seines erstmalig 1925 erschienenen Buches über Elektromaschinenbau. Er habe auch die Ansprüche des Klägers niemals anerkannt, insbesondere auch nicht in der Besprechung vom 16. November 1943. Selbst wenn seine Erfindung unter den Vertrag fallen sollte, könne der Kläger keine Rechte hierauf geltend machen, denn die Erfindung sei seinem Betriebsingenieur Ka. bereits am 15. Februar 1943 angeboten worden. Der Kläger habe jedoch seine vermeintlichen Rechte erstmalig am 16. November 1943, also nach Ablauf der im Vertrage vorgesehenen Frist von zwei Monaten, geltend gemacht.
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Es hat als erwiesen angesehen, daß dieser sich in der Besprechung vom 16. November 1943 zur Herausgabe der Patentanmeldung an den Kläger verpflichtet habe.
Nachdem Professor Dr. L. im Laufe des Berufungsverfahrens eine Abschrift seiner Patentanmeldung vorgelegt hatte, hat der Kläger die Klaganträge zu 1 und 2 für erledigt erklärt. Das Berufungsgericht hat Zeugen vernommen und den Professor Dr. Unger von der Technischen Hochschule in Braunschweig zum Sachverständigen ernannt. Die Zeugen sind in Gegenwart des Sachverständigen vernommen worden. Mit der Erstattung eines schriftlichen Gutachtens wurde Professor Dr. Unger nicht mehr beauftragt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision, mit der die Beklagte den Klageabweisungsantrag weiter verfolgt. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht ist nach Prüfung des Gegenstandes der angemeldeten Erfindung und nach Würdigung ihres Zustandekommens zu dem Ergebnis gelangt, daß es sich um eine Patentanmeldung handele, die aus der Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Sinne des §2 des Vertrages vom 30. Januar 1940 hervorgegangen sei. Demzufolge hat es festgestellt, daß die Patentanmeldung des Professors Dr. L. auf den Kläger übergegangen sei, und hat ferner die Beklagte zur Auskunfterteilung darüber verurteilt, wem ihr Ehemann Angaben über die Erfindung gemacht habe. Auf die Frage, ob dieser sich in der Besprechung vom 16. November 1943, wie der Kläger behauptet, zur Herausgabe der Patentanmeldung ausdrücklich verpflichtet hat, ist das Berufungsgericht nicht eingegangen und brauchte dies von seinem Standpunkt aus auch nicht zu tun.
I.
Den Gegenstand der zum Patent angemeldeten Erfindung hat das Berufungsgericht nach dem Anspruch 1 darin erblickt, daß bei selbsterregten Wechselstromgeneratoren ein Ausgleich in den Spannungsschwankungen dadurch erreicht werde, daß Eisenkörper in der neutralen Zone zwischen den Hauptpolen angebracht und die Bürsten in eine passende Lage verschoben würden. Die Compoundierung von Wechselstromgeneratoren der vorbezeichneten Art erkläre sich daraus, daß der starke Widerstand, der dem Kraftlinienweg des Ankerquerfeldes durch den Luftzwischenraum bisher entgegengesetzt worden sei, durch die Anbringung der Eisenpole eine starke Verminderung erfahre. Der Kraftlinienweg des Ankerquerfeldes verlaufe nunmehr hauptsächlich in Eisen und könne damit zur Bildung eines starken Querflusses Verwendung finden. Der erstrebte Erfolg werde jedoch nur dann erreicht, wenn auch die Bürsten aus der neutralen Zone, nämlich aus der Richtung des Ankerquerfeldes, verschoben würden. Denn nur durch eine solche Verschiebung werde erreicht, daß die zwischen der neutralen Zone und der verschobenen Bürste gelegenen Drähte der Erregerwicklung sowohl von dem Querfeldpol als auch von dem zugehörigen Hauptpol induziert würden. Die erstrebte Compoundierung sei hiernach nur dann, gewährleistet, wenn neben dem Einbau der Eisenkörper die Bürsten eine "passende Lage" erhielten.
Das Berufungsgericht hat sodann geprüft, welche von den hiernach erfindungswesentlichen Merkmale der Patentanmeldung gegenüber demjenigen, was im Betriebe des Klägers bereits bekannt war, als neu anzusehen ist. Es geht davon aus, daß der Kläger unstreitig die Compoundierung der in seinem Betrieb gebauten Generatoren - abgesehen von einer besonderen hier nicht interessierenden Wicklungsanordnung - dadurch zu erreichen versucht habe, daß die Bürsten verschoben wurden. Es nimmt ferner an, - und hierbei bezieht es sich auf die gutachtliche Äußerung des Sachverständigen -, daß eine Verschiebung der Bürsten zwar bei Gleichstromgeneratoren seit langem bekannt gewesen sei, um Spannungsschwankungen zu begegnen, daß jedoch eine solche Maßnahme bei Wechselstromgeneratoren neu gewesen sei und kommt auf Grund der Aussagen der Zeugen Ka. und Sch. zu dem Ergebnis daß die von dem Kläger benutzte Verschiebung der Bürstenlage dem Professor Dr. L. durch seine Arbeit in dem Betriebe des Klägers bekannt geworden sei. Gleichwohl lehnt das Berufungsgericht die Auffassung ab, daß wegen der Anwendung dieser Bürstenverschiebung die Patentanmeldung auf einer Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Sinne des §2 des Vertrages beruhe. Eine solche Betrachtung sei, so führt es aus, nur dann gerechtfertigt, wenn die Bürstenverschiebung als ein selbständiges Merkmal der Erfindung angesehen werden müsse. Das sei jedoch, wie der Sachverständige überzeugend ausgeführt habe, nicht der Fall. Vielmehr müsse, davon ausgegangen werden, daß trotz der Fassung des Anspruches 1 der Gegenstand der Erfindung allein in der Anbringung der Poleisen in der geometrisch-neutralen Zone zu erblicken sei und daß die Bürstenverschiebung für jeden Fachmann nur eine notwendige Folge dieser Maßnahme darstelle. Die Beschreibung der Erfindung ergebe auch zweifelsfrei, daß die durch die Eisenpole hervorgerufene Verstärkung des Ankerquerfeldes nur dann von Bedeutung sein könne, wenn durch eine Verschiebung der Bürsten die Möglichkeit geschaffen werde, daß die Drähte der Erregerwicklung gleichzeitig von dem Querfeldpol und dem Hauptpol induziert würden.
Das Berufungsgericht führt sodann weiter aus, daß es für die Entscheidung allein darauf ankomme, ob bereits die von Professor Dr. L. den Ingenieuren des Klägers übermittelte Idee eine Erfindung darstelle und ob bejahendenfalls die hierfür erteilten Schutzrechte auf Grund der späteren praktischen Erprobung der Idee im Betriebe des Klägers als solche anzusehen seien, die sich "aus der Zusammenarbeit" ergeben hätten. Diese Frage beantwortet es dahin, daß zwar Professor Dr. L. die seiner Erfindung zugrundeliegende Idee bereits vor der Vornahme von Versuchen gehabt habe, daß aber sein erfinderischer Gedanke den Patentschutz erst nach erfolgreicher Beendigung zeitraubender Versuche im Betriebe des Klägers habe beanspruchen können, und daß sich aus diesem Grunde das angemeldete Schutzrecht aus der "Zusammenarbeit" der Vertragsparteien ergeben habe.
II.
Die Revision rügt zunächst, daß das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Professor Dr. Unger weder in der Sitzungsniederschrift noch im Tatbestand oder in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils wiedergegeben sei. Es trifft zu, daß das Sitzungsprotokoll vom 21. Oktober 1949 nichts darüber enthält, ob der gerichtliche Sachverständige überhaupt vernommen worden ist; nach dem Protokoll war er zwar anwesend, hat aber nur an die Zeugen Fragen gerichtet, und ihnen Vorhalte gemacht. Auch der Tatbestand des Urteils besagt nicht, daß eine Vernehmung des Sachverständigen stattgefunden hat. Wenn daher im Urteil an den vorerwähnten zwei Stellen auf die gutachtliche Äußerung des Sachverständigen Bezug genommen wird, so war dies verfahrensrechtlich unzulässig (§161 ZPO; RGZ 145, 390; 149, 315; OGHZ 2, 232). Indessen führt dieser Mangel nicht zur Aufhebung den Berufungsurteils, weil das Urteil nicht auf den in unzulässiger Weise verwerteten Äußerungen des Sachverständigen beruht (§549 ZPO). Denn das Berufungsgericht hat die Auslassungen des Sachverständigen nur in einem der Beklagten günstigem Sinne verwertet, nämlich dahin, daß dem Merkmal der Bürstenverschiebung eine patentrechtlich selbständige Bedeutung nicht zukomme. Hierauf fußend hat es die Auffassung des Klägers, daß die Verwertung der zu den Betriebserfahrungen des Klägers gehörenden Bürstenverschiebung bereits eine Zusammenarbeit der Vertragsparteien darstelle, abgelehnt. Der Meinung der Revision, die Aufhebung des Urteils sei gleichwohl geboten, weil die Möglichkeit bestehe, daß das Berufungsgericht in seiner Entscheidung durch weitere Äußerungen des Sachverständigen beeinflusst worden sei, kann nicht gefolgt werden. Denn es fehlt an jedem Anhaltspunkt dafür, welche sonstigen gutachtlichen Äußerungen der Sachverständige gemacht hat, durch deren Nichtberücksichtigung das Urteil zu Ungunsten der Beklagten hätte beeinflußt werden können. Die Revision hat insoweit in der Revisionsbegründung zur näheren Begründung ihrer Rüge auch nichts vortragen können. Das Urteil beruht vielmehr auf einer Auslegung der Vertragsklausel betreffend die aus der "Zusammenarbeit" erwachsenen Schutzrechte sowie ferner auf Feststellungen über die Patentreife der Erfindung. Beide Fragen sind vom Berufungsgericht aus dem festgestellten Sachverhalt unter vorzugsweiser Berücksichtigung der eigenen Erklärungen des Erfinders beantwortet worden. Das Reichsgericht hat allerdings in Fällen, in denen die Beweisaufnahme gesetzwidrig, z.B. ohne vorherige Benachrichtigung der Parteien, durchgeführt worden ist, in der Regel die Tatsache dieses Verfahrensverstoßen genügen lassen, um der Rüge zum Erfolg zu verhelfen (RGZ 136, 299). Wenn aber, wie hier, der gerügte Mangel nicht die Art der Durchführung der Beweisaufnahme selbst, sondern nur die schriftliche Festlegung ihrer Ergebnisse betrifft, das Urteil sich außerdem nirgends in einer die Revisionsklägerin beschwerenden Weise auf das Beweisergebnis bezieht, kann der Vortrag, daß das Berufungsgericht irgendwelche Ausführungen des Sachverständigen unberücksichtigt gelassen haben könnten, nicht genügen, um die Verfahrensrüge durchgreifen zu lassen.
III.
In der Sache selbst wurzelt der Streit der Parteien im wesentlichen in Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung des Vertrages (a) wie über die Patentreife der angemeldeten Erfindung (b).
a)
Die beklagte Partei will die Vertragsbestimmung unter Ziffer 2) so verstanden wissen, daß nur eine aus schöpferischen Beiträgen des Klägers oder seiner Mitarbeiter einerseits und des Professors Dr. L. andererseits bestehende "Zusammenarbeit" dem Kläger das Recht auf die Erfindung gebe. Das Berufungsgericht ist dieser Auslegung nicht gefolgt, sondern sieht als entscheidend an, ob auf dem Wege zur Entwicklung einer anmeldefähigen Erfindung irgendeine Mitwirkung des Klägers oder seines Betriebes stattgefunden hat. Die Beurteilung dieser Auslegungsfrage liegt im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet. Dem Worte "Zusammenarbeit" kann eine mehrfache Bedeutung innewohnen. Es könnte damit gemeint sein, daß alle Erfindungen, die zeitlich und gegenständlich mit der vertraglich vorgesehenen Mitarbeit des Professor Dr. L. im Betriebe des Klägers im Zusammenhang stehen, dem Kläger zufallen sollten. Eine solche Deutung würde darauf hinauslaufen, daß Professor Dr. L. im Bezug auf seine erfinderische Tätigkeit die Stellung eines leitenden Angestellten gehabt hätte, dessen Erfindungen als Diensterfindungen vom Kläger beansprucht werden könnten, ohne daß im Einzelfall eine Mitwirkung des Betriebes erforderlich gewesen wäre. Eine so weitgehende Erstreckung des Begriffes "Zusammenarbeit" hat das Berufungsgericht nicht vorgenommen, sondern stillschweigend abgelehnt. Denn es ist davon ausgegangen, daß in Bezug auf jede Erfindung eine Mitwirkung der Betriebsmittel des Klägers stattgefunden haben müsse. Dagegen hat das Berufungsgericht die weitere Auslegungsmöglichkeit, daß nämlich vom Kläger oder seinen Mitarbeitern schöpferische Beiträge geleistet werden müssten, abgelehnt. Gegen eine solche Würdigung kann vom Rechtsstandpunkt aus nichts eingewendet werden. Der Wortlaut des Vertrages zwingt - entgegen der Meinung der Revision - nicht zu der Auffassung, daß "Zusammenarbeit" nur vorliege, wenn eine gemeinsame Erfindung im Sinne der Beteiligung durch schöpferische Beiträge erwachsen sei. Auch der Sinn des Vertrages läßt die vom Berufungsgericht gewährte Auslegung mindestens als möglich und den Denkgesetzen nicht widersprechend erscheinen. Denn es ist nicht zu verkennen, daß die Vertragsbestimmung unter Ziffer 2 von dem Gedanken getragen ist, Erfindungen, die unter Heranziehung der sachlichen und personellen Mittel des Betriebes entstanden sind, im wesentlichen so zu behandeln, wie Diensterfindungen leitender Angestellter. Da Professor Dr. L. als freier Mitarbeiter den Regeln über Diensterfindungen nicht unterlag, war es naheliegend, durch vertragliche Abreden eine Rechtslage zu schaffen, die seine Stellung insoweit derjenigen eines leitenden Angestellten, wenn nicht gleichsetzte, so doch aber annäherte.
Zu Unrecht macht die Revision geltend, der Berufungsrichter hätte aus der von der beklagten Partei in der Berufungsbegründung vorgetragenen Entstehungsgeschichte der fraglichen Vertragsbestimmung entnehmen müssen, daß das Wort "Zusammenarbeit" eine erfinderische Leistung auf beiden Seiten voraussetze. Der Beklagte hatte in der Berufungsbegründung vorgetragen, daß der ursprüngliche Vorschlag des Klägers, wie folgt, gelautet habe:
"Wir sind darüber einig, daß etwaige sich aus Ihrer Mitarbeit ergebenden Schutzrechte als Angestelltenerfindung zu betrachten und mein Eigentum sind."
Diese Fassung habe der Beklagte abgelehnt und man habe sich dann schließlich auf die vertragliche Fassung geeinigt. Bei den Verhandlungen hierüber habe der Oberingenieur Ka. als Bevollmächtigter des Klägers erklärt, es sei ein unbilliges Verlangen von Professor Dr. L., eine Erfindung allein für sich zu beanspruchen, wenn noch Angestellte des Klägers daran mit ihm zusammengearbeitet hätten. Aus dieser Entstehungsgeschichte sei zu folgern, daß nur Gemeinschaftserfindungen im Sinne erfinderischer Beitragsleistungen von der Vertragsbestimmung hätten erfasst werden sollen. Dieser Schluß ist jedoch nicht zwingend. Es mag sein, daß die Ersetzung der Worte "aus Ihrer Mitarbeit" durch die Worte "aus unserer Zusammenarbeit" die Möglichkeit ausschließt, jede Erfindung von Professor Dr. L., die im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit beim Kläger stand, als Diensterfindung zu betrachten. Das hat aber auch das Berufungsgericht, wie dargelegt, nicht angenommen. Es hat vielmehr eine Mitwirkung des Betriebes des Klägers bei der einzelnen Erfindung für erforderlich erachtet. Daß darüber hinaus diese Mitwirkung in einem schöpferischen Beitrag bestehen müsse, ist auch aus der behaupteten Äußerung des Oberingenieurs Ka. nicht zu entnehmen. Auch in dieser Äußerung ist nur von einer Zusammenarbeit die Rede, ohne daß der qualitative Gehalt der Mitwirkung der Betriebsangehörigen näher klargestellt wird.
b)
Die Klage würde jedoch dann keinen Erfolg haben können, wenn Professor Dr. L. bereits im Besitz einer anmeldereifen Erfindung befunden hätte, bevor er die Versuche an Maschinen des Klägers vornahm oder vornehmen ließ. Denn in diesem Falle wäre die Erfindung ohne Mitwirkung des Klägers oder seiner Angestellten vollendet worden. Daß dies tatsächlich der Fall gewesen sei, behauptet die Beklagte. Das Berufungsgericht hat jedoch in tatsächlicher Hinsicht das Gegenteil festgestellt. Es nimmt zugunsten der Beklagten an, daß Professor Dr. L. bereits vor der Vornahme von Versuchen den Gedanken gehabt habe, die Anordnung von Eisenkörpern in der neutralen Zone zwischen den Hauptpolen müsse eine Compoundierung zur Folge haben, sieht aber als erwiesen an, daß der Erfinder selbst der Überzeugung gewesen sei, ohne Vornahme einer praktischen Erprobung könne die Erfindung noch nicht als anmeldefähig angesehen werden. Es folgert dies sowohl aus dem Schreiben des Erfinders vom 16. Juli 1943, wonach er den Oberingenieur Ka. am 15. Februar 1943 geraten habe, diese Lösung "zu versuchen", zumal besondere Unkosten hierbei, "selbst wenn nichts dabei herauskomme", nicht entstehen würden, als auch aus der Aussage des Zeugen Ce., der das Berufungsgericht entnimmt, daß Professor Dr. L. die praktische Bewährung seiner Erfindung noch in monatelangen Arbeiten auf den Prüfständen der Firma P. in Osterode geprüft habe. Schließlich sieht das Berufungsgericht auf Grund der Aussagen der Ingenieure des Klägers als erwiesen an, daß die Erfindung nach der Überzeugung aller Beteiligten zunächst noch nicht zur Anmeldung geeignet gewesen sei, und daß insbesondere erst Reihe von Versuchen die geeignete Form und Lage der Poleisen hätte ergeben können. Die Ergebnisse dieser Arbeit der Angestellten des Klägers seien dann von Professor Dr. L. anlässlich seines Besuches vom 22. Juni 1943 auf ihre praktische Verwertbarkeit geprüft worden. Aus diesen tatsächlichen Feststellungen zieht das Berufungsgericht den Schluß, daß eine nicht unerhebliche Mitwirkung von Betriebsangehörigen des Klägers bei der Entwicklung der Erfindung zur Patentreife stattgefunden habe.
Die Revision macht demgegenüber geltend, das Berufungsgericht habe den Begriff der Erfindung verkannt. Nach einhelliger Auffassung liege eine patentreife Erfindung schon dann vor, wenn die Lösung der Aufgabe so klar und bestimmt erkannt sei, daß ihre Ausführung im Bereich des technischen-fachmännischen Könnens liege, gleichgültig, ob das Auffinden einer verkaufsreifen Konstruktion noch ein längeres Probieren erfordere. Es sei auch nicht erforderlich, daß der Erfinder die lückenlose Ursachenreihe seiner Erfindung erkannt habe. Diese Ausführungen der Revision sind rechtstheoretisch zutreffend, gehen aber an der Gestaltung des Falles vorbei, wie er sich aus den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt. Die rechtliche Beurteilung, die das Berufungsgericht der Frage zuteil werden läßt, unter welchen Voraussetzungen eine anmeldefähige Erfindung vorliegt, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts und dem Schrifttum. Danach kann von einer fertigen Erfindung erst gesprochen werden, wenn die Lösung der technischen Aufgabe derart gefunden ist, daß eine Patentanmeldung eingereicht werden kann. Stellt der Erfinder Versuche zwecks Erprobung seiner Erfindung auf ihre praktisch-technische Brauchbarkeit an, weil er noch Versuche zur Klärung der Frage für notwendig erachtet, ob der beabsichtigte technische Erfolg auch wirklich erreicht wird, so handelt es sich hierbei um Maßnahmen, die der Vollendung der Erfindung vorausgehen, also erst der Entwicklung einer anmeldefähigen Erfindung dienen (RGZ 140, 53 [58]; 150, 95 = RG JW 1936, 1525; Pietycker, PatG §1 Anm. 78; Krausse-Katluhn-Lindenmaier PatG 3. Aufl §1 Anm. 20; Klauer-Möhring PatG §1 Anm. 8, 9; Reimer PatG §1 Anm. 13). Als solche Versuche, durch die der Erfinder sich Klarheit verschaffen will, hat das Berufungsgericht die Versuche betrachtet, die im Betrieb des Klägers und bei der Firma P. vorgenommen worden sind. Es hat nicht angenommen, daß diese Maßnahmen den Zweck haben sollten, eine an sich fertige Erfindung auf ihre Fabrikationsreife hin zu prüfen. Die Abgrenzung zwischen beiden Arten von Versuchen ist Tatfrage. Die Würdigung, die das Berufungsgericht vorgenommen hat, läßt eine rechtsirrtümliche Beurteilung der zu beachtenden rechtlichen Gesichtspunkte nicht erkennen. Die Revision rügt in diesem Zusammenhang auch zu Unrecht, das Berufungsgericht hätte sich nicht im Widerspruch zu den von der beklagten Partei beigebrachten gutachtlichen Erklärungen der Professoren Niethammer und Sequenz (Bl 83, 84 GA) setzen dürfen. Die Genannten hatten sich dahin geäußert, jeder Fachmann werde die vom Erfinder vorgeschlagene Anordnung ohne weiteres verstehen und zur Bestätigung keine Versuche benötigen. Darauf kommt es aber für die zu entscheidende Frage nicht an. Wesentlich ist vielmehr, ob der Erfinder der Meinung war, solcher Versuche zur Klärung des Problems nicht entraten zu können. Das hat das Berufungsgericht auf Grund der eigenen Auslassungen des Erfinders in seinem Schreiben vom 16. Juli 1943 rechtsirrtumsfrei angenommen. Der rückschauenden Betrachtung wird oft eine erfinderische Idee, die sich bei praktischer Erprobung als richtig erwiesen hat, als von vornherein erfolgversprechend erscheinen, obwohl der Erfinder selbst den theoretisch-wissenschaftlich erdachten Weg zunächst nur als eine mögliche Lösung erkannt und erst durch Versuche ermittelt hat, ob das theoretisch Erdachte sich auch in der praktischen Erprobung als richtig erweist. Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht die Behauptung der Beklagten, daß Professor Dr. L. von Anfang an und ohne Versuche von der Richtigkeit seiner Idee überzeugt gewesen sei, als widerlegt angesehen. Es hat mithin ohne Rechtsirrtum angenommen, daß die Erfindung erst in einer Zusammenarbeit mit den Betriebsangehörigen des Klägers zur Patentreife entwickelt worden ist.
IV.
Eine unter den Vertrag fallende Erfindung steht dem Kläger nach Ziff 2 des Vertrages aber nur dann zu, wenn er innerhalb von zwei Monaten, nachdem ihm die Erfindung bekannt geworden ist, dem anderen Vertragsteil gegenüber eine entsprechende Erklärung abgibt. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Kläger diese Frist gewahrt habe, während die Beklagte der Meinung ist, die Frist sei verstrichen, weil der Erfinder seine Erfindung dem Kläger mündlich bereits am 15. Februar 1943 und schriftlich am 16. Juli 1943 bekanntgegeben habe. Das Berufungsgericht fasst die Vertragsbestimmung dahin auf, daß der Lauf der Frist erst beginne, wenn dem Kläger eine anmeldefähige Erfindung angeboten werde. Die Revision beanstandet diese Auslegung als mit den klaren Wortlaut des Vertrages im Widerspruch stehend. Ihr kann jedoch nicht gefolgt werden. Zweck der Bekanntgabe der Erfindung ist es, dem Kläger die Entschließung darüber zu ermöglichen, ob er die Erfindung selbst anmelden oder dem Vertragspartner freigeben will. Soll der Kläger sich hierüber entscheiden, so setzt dies voraus, daß ihm eine fertige und damit anmeldefähige Erfindung bekanntgegeben wird. Eine gegenteilige Auffassung wäre mit dem Sinn und Zweck der Vertragsbestimmung unvereinbar. Es kann deshalb keine Rede davon sein, daß das Berufungsgericht bei der Würdigung des Vertrages gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze verstoßen hätte.
Danach konnte die Mitteilung vom 15. Februar 1943 an den Oberingenieur Ka., wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, die Frist nicht in Lauf setzen, weil ein Vorschlag, es mit der erfindungsgemäßen Anordnung zu versuchen, keine Bekanntgabe einer anmeldefähigen Erfindung darstellt. Zwar war - rückschauend betrachtet - die Erfindung dem Kläger oder seinen Angestellten in ihrem wesentlichen Kern nach Vornahme der Versuche im Monat Juni 1943 bekannt geworden, die Erfindung war damals aber nach den - vorerwähnten - Feststellungen des Berufungsgerichts noch nicht anmeldereif, weil der Erfinder die in Hamburg begonnenen Versuche, die wegen des Bombenschadens des Betriebes des Klägers nicht fortgesetzt werden konnten, noch längere Zeit hindurch bei der Firma P. in Osterode fortgeführt hatte. Deshalb kann auch die im Brief des Erfinders vom 16. Juli 1943 enthaltene Mitteilung nicht genügen, um die Zweimonatsfrist in Kauf zu setzen. Dem Berufungsgericht kann aber auch nicht darin entgegengetreten werden, daß es die Voraussetzungen für den Fristbeginn nicht für gegeben erachtet, weil der Erfinder dem Betriebsinhaber nicht seine gesamten Unterlagen zur Verfügung gestellt habe. Denn nur in solchem Falle hätte sich der Kläger ein abschließendes Bild von der Bedeutung der Erfindung machen können. Eine lückenlose Bekanntgabe hat aber Professor Dr. L. in seinem Schreiben vom 16. Juli 1943 und in der Folgezeit gerade abgelehnt.
Allerdings ist es richtig, daß die Bestimmung unter Ziff 2 des Vertrages nicht eine Mitteilung der Erfindung durch den anderen Vertragsteil verlangt, daß es vielmehr genügt, wenn dem Kläger die Erfindung, gleich auf welchem Wege, überhaupt bekanntgeworden ist. Immer aber setzt die Kenntnis der Erfindung seitens des Klägers voraus, daß dem Kläger ein lückenloses Bild von dem Inhalt der Erfindung verschafft worden ist. Im allgemeinen wird hierzu nur der Erfinder selbst in der Lage sein. Die Beklagte hat aber auch selbst nicht behauptet, daß dem Kläger von anderer Seite über die Erfindung mehr mitgeteilt worden ist, als Professor Dr. L. selbst offenbart hatte. Zur Ausübung des Fragerechtes hatte das Berufungsgericht insoweit umsoweniger Veranlassung, als nichts darauf hindeutet, daß Professor Dr. L. anderen Betriebsangehörigen gegenüber diejenigen umfassenden Mitteilungen gemacht haben sollte, mit deren Bekanntgabe er nach seinem Schreiben vom 16. Juli 1943 durchaus zurückzuhalten beabsichtigte.
Da somit die angemeldete Erfindung vertraglich dem Kläger zusteht, hat das Berufungsgericht dem diesbezüglichen Feststellungsantrage mit Recht stattgegeben. Über die Frage, wie hoch die dem Erfinder zustehende Vergütung, zu deren Zahlung sich der Kläger nach dem Inhalte der Akten auch bereiterklärt hat, zu bemessen ist, war in diesem Rechtsstreit nicht zu entscheiden.
Die Revision erweist sich hiernach als unbegründet. Sie war mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 3018494 |
DB 1951, 404 (Volltext mit amtl. LS) |
NJW 1951, 655-656 (Volltext mit amtl. LS) |
MDR 1951, 417 |
MDR 1951, 417 (amtl. Leitsatz) |