Entscheidungsstichwort (Thema)
schwere Körperverletzung
Tenor
1. Die Revision der Angeklagten H. gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 3. September 1999 wird als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren durch dieses entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das oben bezeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
I.
Das Landgericht hat die Angeklagte H. wegen schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und mit Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und eine Maßregel nach §§ 69, 69 a StGB angeordnet. Den Angeklagten J. hat es des Diebstahls in Tateinheit mit Anstiftung zur schweren Körperverletzung und mit Anstiftung zum gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr für schuldig befunden und gegen ihn eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verhängt. Die Revision der Angeklagten H., mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt, erweist sich als unbegründet. Das zu Ungunsten beider Angeklagten eingelegte, auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Rechtmittel der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
II.
Revision der Angeklagten H.
Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführerin ergeben. Insbesondere ist – entgegen dem Revisionsvorbringen – die Annahme des Landgerichts, daß die Angeklagten vor Betreten der Parfümerie gemeinschaftlich den Plan gefaßt hatten, sich dort nach stehlenswertem Gut umzusehen und dieses gegebenenfalls zu entwenden, nicht zu beanstanden.
Nach den Feststellungen betraten die Angeklagten gemeinsam das Ladenlokal, in dem zu diesem Zeitpunkt sich lediglich die Verkäuferin Hü. aufhielt. In der Folgezeit sahen sie sich im Geschäft getrennt die Auslagen an und begaben sich jeweils abwechselnd zu Frau Hü., um sie in ein Gespräch zu verwickeln. Dieser erschien das Verhalten der Angeklagten verdächtig; sie war bemüht, beide Angeklagten im Auge zu behalten. Nachdem die Angeklagte H. gekaufte Ware mit einem 100.- DM – Schein bezahlt und das von Frau Hü. aus einer Geldtasche entnommene Wechselgeld eingesteckt hatte, entwendete kurz darauf einer der beiden Angeklagten die Geldtasche. Anschließend waren beide Angeklagte „eilig bestrebt, das Geschäftslokal zu verlassen”. Frau Hü. bemerkte sogleich das Fehlen der Tasche; sie nahm die Verfolgung auf und konnte die Angeklagten, die bereits in ihren etwa 20 bis 30 m entfernt geparkten Pkw eingestiegen waren, noch erreichen. Als Frau Hü. die Fahrertür des Fahrzeugs öffnete, sich in den Innenraum beugte und die Rückgabe der Geldtasche verlangte, fuhr die Angeklagte H. auf die Aufforderung des Angeklagten J. „Gib Gas!” mit dem Pkw ruckartig beschleunigend los, so daß Frau Hü., die sich an der noch geöffneten Fahrertür festklammerte, mitgerissen und später auf die Fahrbahn geschleudert und schwer verletzt wurde.
Wenn die erkennende Strafkammer in Anbetracht dieser Umstände, insbesondere angesichts des Verhaltens der Angeklagten in dem Geschäft und bei dessen Verlassen, zu der Überzeugung gelangt ist, daß die Angeklagten aufgrund eines gemeinsam gefaßten Tatentschlusses in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken die Geldtasche entwendet haben, so handelt es sich nicht nur um eine Vermutung oder einen bloßen Verdacht, sondern um eine durch konkrete Tatsachen belegte, mögliche tatrichterliche Schlußfolgerung, die vom Revisionsgericht hinzunehmen ist.
III.
Revision der Staatsanwaltschaft
Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat in der Sache im Ergebnis Erfolg.
1. Allerdings vermögen die Revisionsangriffe gegen die Verneinung eines (bedingten) Tötungsvorsatzes nicht durchzudringen. Das Landgericht ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der maßgeblichen objektiven und subjektiven Tatumstände (vgl. hierzu BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 8 und 30) zu der Überzeugung gelangt, daß den Angeklagten ein Tötungsvorsatz nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit nachzuweisen sei. Hierbei hat es maßgeblich auf die Kürze und Schnelligkeit des Geschehensablaufes, die Spontaneität des Tatentschlusses (vgl. BGHR a.a.O. Vorsatz, bedingter 24, 27), das auf Flucht und nicht auf Aggression ausgerichtete Streben der Angeklagten sowie auf den Umstand abgestellt, daß die Geschädigte es jedenfalls zu Beginn der Fahrt in der Hand hatte, durch bloßes Loslassen das spätere Unfallgeschehen zu vermeiden, und die Angeklagten möglicherweise zunächst darauf vertrauten. Dies läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Entgegen dem Revisionsvorbringen fehlt es der Beweiswürdigung auch nicht etwa deshalb an einer tragfähigen Grundlage, weil das Landgericht es unterlassen habe, im Urteil die genaue zeitliche Dauer des Fahrvorganges zu bezeichnen; denn die getroffenen Feststellungen belegen hinreichend, daß die Tat spontan, im Rahmen eines komplexen, sich rasch entwickelnden Verkehrsgeschehens begangen worden ist.
2. Keinen Bestand kann jedoch die Verurteilung der Angeklagten (nur) wegen Diebstahls haben. Das Landgericht hat nämlich nicht geprüft, ob das Verhalten der Angeklagten den Tatbestand des räuberischen Diebstahls (§ 252 StGB) erfüllt. Dazu bestand hier Anlaß. Zwar heißt es in den Feststellungen, daß die Angeklagten davonfuhren, „weil sie nicht wegen des Diebstahls erwischt werden wollten”. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung wird bei der Erörterung des Tötungsvorsatzes hierzu noch ergänzend ausgeführt, daß davon auszugehen sei, „daß sie [die Angeklagten] in erster Linie vom Tatort entkommen wollten” bzw. daß „es [ihnen] darauf an[kam], sich vom Tatort zu entfernen”. Hieraus folgt jedoch nicht bereits die Nichtanwendbarkeit des § 252 StGB. Es entspricht vielmehr allgemeiner Auffassung, daß die in dieser Vorschrift geforderte Absicht, „sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten”, nicht der einzige Beweggrund des Täters für die Gewaltanwendung oder den Einsatz des Nötigungsmittels sein muß (vgl. BGHSt 13, 64, 65; 16, 1, 4; 26, 95, 97; BGH NStZ 1984, 454, 455; Eser in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 252 Rdn. 7; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 252 Rdn. 9). Tatbestandsmäßig im Sinne des § 252 StGB handelt daher auch, wer gleichzeitig das Diebesgut verteidigen und sich der Strafverfolgung entziehen will. Eine solche Fallkonstellation liegt hier nach den bisherigen Feststellungen durchaus nahe: Die Verkäuferin Hü. hatte lediglich die Rückgabe der Geldtasche gefordert. Eine unmittelbare Gefahr, daß Dritte eingreifen und die Angeklagten an einer Flucht hindern könnten, bestand zu diesem Zeitpunkt ersichtlich nicht. Den Angeklagten wäre es daher ein Leichtes gewesen, die Tasche wieder herauszugeben und anschließend davonzufahren. Daß sie das nicht getan haben, könnte den Schluß rechtfertigen, daß es ihnen zumindest auch auf die Sicherung der Diebesbeute ankam. Dies bedarf der tatrichterlichen Prüfung.
3. Der aufgezeigte Mangel zwingt hier auch zur Aufhebung der für sich gesehen rechtlich nicht zu beanstandenden Verurteilungen wegen der tateinheitlich begangenen Straftaten der schweren Körperverletzung und des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr bzw. der Anstiftung hierzu und damit des Urteils insgesamt (vgl. Kuckein in KK 4. Aufl. § 353 Rdn. 12). Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können jedoch bestehen bleiben. Dies hindert den neuen Tatrichter nicht, ergänzende Feststellungen zu treffen, die mit den aufrechterhaltenen nicht in Widerspruch stehen.
Für den Fall, daß die neu erkennende Strafkammer zu einer Strafbarkeit wegen räuberischen Diebstahls gelangt, wird sie die Erschwernisgründe des § 250 StGB zu prüfen haben. Insoweit kommt eine Anwendung der Qualifikationstatbestände des § 250 Abs. 1 Nr. 1 c) StGB bzw. des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (vgl. BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 3 Eingriff, erheblicher 4 zu § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F.) und des § 250 Abs. 2 Nr. 3 b StGB in Betracht.
Da der Vorwurf des versuchten Tötungsdelikts entfallen ist, verweist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurück.
Unterschriften
Meyer-Goßner, Tolksdorf, Kuckein, Solin-Stojanovi[cacute], Ernemann
Fundstellen
Haufe-Index 540905 |
NStZ 2000, 530 |
StraFo 2000, 417 |