Leitsatz (amtlich)
a) Die Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts bestimmt sich grundsätzlich nach den im Zeitpunkt seiner Vornahme gegebenen Umständen und Wertanschauungen.
b) Die Ende 1978 beginnende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Sittenwidrigkeit von Ratenkreditverträgen brachte nicht erst den Wandel der maßgebenden Wertvorstellungen, sondern stellte den im Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses bereits vollzogenen Wertungswandel nur fest. Daher können sich auch aus sittenwidrigen Kreditgeschäften, die Ende 1978 bereits voll abgewickelt waren, Bereicherungsansprüche ergeben. Ob für diese Bereicherungsansprüche die kurze Verjährungsfrist des § 197 BGB gilt, bleibt dahingestellt.
Verfahrensgang
OLG Hamm (Entscheidung vom 07.05.1982) |
LG Dortmund (Entscheidung vom 08.07.1981) |
Tenor
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Mai 1982 aufgehoben und das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 8. Juli 1981 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.180,10 DM nebst 4 % Zinsen ab 26. September 1980 zu zahlen.
Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen; insoweit werden die Rechtsmittel der Klägerin zurückgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges werden der Klägerin zu 10 % und der Beklagten zu 90 %, die Kosten der Rechtsmittelverfahren der Klägerin zu 3 % und der Beklagten zu 97 % auferlegt.
Tatbestand
Die Beklagte, eine Teilzahlungsbank, gewährte am 10. März 1976 der damals 19 Jahre alten Klägerin zum Ankauf von Möbeln einen Ratenkredit mit einer Laufzeit von 36 Monaten. Das von der Klägerin unterschriebene Kreditvertragsformular enthielt folgende Berechnung:
Barzahlungspreis |
7.504,- DM |
Versicherungsprämie |
285,- DM |
Kosten der Verkäuferfirma |
275,- DM |
Antragssumme |
8.064,- DM |
Kreditgebühr von der Antragssumme 0,9 % pro Monat |
2.757,90 DM |
Bearbeitungsgebühr der Bank |
161,30 DM |
Kreditbetrag |
10.983,20 DM |
Der effektive Jahreszins war mit 22,74 % angegeben. Zur Absicherung des Kredits trat die Klägerin, die als Arbeiterin monatlich 630 DM netto verdiente, den pfändbaren Teil ihrer Lohnansprüche an die Beklagte ab. Außerdem übernahmen ihre Eltern die selbstschuldnerische Bürgschaft.
Die im Vertrag als "Kosten der Verkäuferfirma" ausgewiesenen 275 DM erhielt der Kreditvermittler P. von der Beklagten als Provision, ferner ein "Packing" von 0,2 % pro Monat = 590,30 DM. Auch der als Versicherungsprämie bezeichnete Betrag von 285 DM wurde von der Beklagten an P. ausgezahlt. Er schloß für die Klägerin eine Restschuldversicherung ab und bezahlte deren Prämie in Höhe von 179 DM abzüglich einer Vermittlungsprovision von 25 % = 44,74 DM, während er den Rest behielt.
Im Juni 1978 löste die Klägerin den noch offenen Kreditrest vorzeitig ab und erhielt dabei von der Beklagten eine Gebührenrückvergütung von 209,60 DM.
Nachdem in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab Ende 1978 mehrfach Ratenkreditverträge mit Teilzahlungsbanken für sittenwidrig und nichtig erklärt worden waren, ließ sich die Firma W. W.- und U. Gesellschaft mbH als Liquidatorin zweier Gesellschaften, deren Geschäftsführer der Kreditvermittler P. gewesen war, von der Klägerin und anderen früheren Kunden P. deren Ansprüche gegen die Beklagte aus angeblich sittenwidrigen Kreditverträgen abtreten. Als die Beklagte Bedenken gegen die Wirksamkeit der Abtretung erhob, erklärte die W. die Rückabtretung. Für die nunmehr von der Klägerin erhobene Klage besteht zwischen der W. und der Klägerin eine Vereinbarung, nach der die W. gegen eine hälftige Beteiligung am Prozeßerfolg das Kostenrisiko trägt.
Die Klägerin hat zunächst Rückzahlung von 3.479,20 DM und Erstattung vorgerichtlicher Mahnkosten von 50 DM verlangt, in der Berufungsinstanz ihre Forderung aber auf 3.269,60 DM ermäßigt.
Das Landgericht hat die Klage voll abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr nur in Höhe von 349,22 DM nebst Zinsen stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Berufungsantrag weiter, während die Beklagte Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt.
Entscheidungsgründe
I.
Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Ratenkreditvertrag vom 10. März 1976 nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ SO, 153; Urteile vom 8. Juli 1982 - III ZR 21/81, 35/81 und 60/81 = WM 1982, 1023, 919, 921; Urteil vom 2. Dezember 1982 - III ZR 90/81 = NJW 1983, 1420) als wucherähnliches Geschäft gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und daher nichtig ist. Diese Beurteilung ergibt sich aufgrund einer Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Geschäftsumstände.
1.
Besonderes Gewicht kommt dabei dem Vergleich zwischen Leistung und Gegenleistung zu. Mit Recht hat das Berufungsgericht ein auffälliges Mißverhältnis bejaht, weil der von der Beklagten geforderte effektive Jahreszins den sich aus den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ergebenden Marktzins erheblich übersteigt. Selbst wenn man, da die Bundesbankstatistik sich auf unvermittelte Kredite ohne Restschuldversicherung bezieht, auch bei der Berechnung des Vertragszinses die Versicherungsprämie und sämtliche Beträge, die dem Vermittler zugeflossen sind, unberücksichtigt läßt und - mit dem Berufungsgericht - den Rechenfehler bei der Berechnung der Kreditgebühren berichtigt, also nur von 0,7 % pro Monat ausgeht, so ergibt sich nach der auch vom Berufungsgericht benutzten Annäherungsformel (Uniformmethode)
Gesamtbelastung * 2.400
Nettokredit * (Laufzeitmonate +1)
folgende Berechnung des Vertragszinses:
(7.304 * 0,7 % * 36 + 161.30) * 2.400 = 17,74 %.
7.504 * (36 + 1)
Dem stand zur Zeit des Vertragsabschlusses bei 0,33 % p.M. Kreditgebühren zuzüglich 2 % Bearbeitungsgebühr ein Marktzins von 9 % gegenüber. Der Vertragszins überstieg den Marktzins nach dieser für die Beklagte günstigsten Berechnungsart also um 97 %. Der Unterschied vergrößert sich noch beträchtlich, wenn man in die Berechnung des Vertragszinses die dem Vermittler zugeflossenen Beträge einbezieht. Ob das schon deswegen berechtigt ist, weil die Einschaltung des Kreditvermittlers im weitaus überwiegenden Interesse der kreditgebenden Bank liegt (vgl. v. Olshausen NJW 1982, 909, 910, 912 zu II und V), hat der Senat bisher nicht abschließend entschieden (vgl. Urt. vom 8. Juli 1982 - III ZR 21/81 - a.a.O. zu 2). Für eine solche einseitige Einbeziehung der Vermittlungskosten in die Berechnung des Vertragszinses spricht hier noch zusätzlich, daß der Vertrag die Beträge, die dem Vermittler zuflössen, überhaupt nicht erkennbar ausgewiesen, sondern ausnahmslos durch falsche Bezeichnungen verschleiert hat. Die Frage der Einbeziehung der Vermittlungskosten braucht jedoch auch hier nicht endgültig entschieden zu werden, weil schon die für die Beklagte günstigste Berechnungsweise, nach der der Vertragszins den Marktzins schon um knapp 100 % übersteigt, zur Feststellung eines auffälligen Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung genügt.
2.
Zu den besonderen Umständen, die dem Ratenkreditvertrag ein sittenwidriges Gesamtgepräge geben, hat das Berufungsgericht neben den irreführenden Angaben über die Vermittlungskosten auch die Kreditbedingungen der Beklagten gerechnet, die in mehreren Punkten unklar waren und die Klägerin, insbesondere im Falle des Verzuges, unbillig belasteten. Auch insoweit entspricht das angefochtene Urteil der Rechtsprechung des erkennenden Senats, der sich mit den Kreditbedingungen der Beklagten bereits mehrfach beschäftigt hat (vgl. Urteile vom 8. Juli 1982 a.a.O. m.w.Nachw.).
3.
Schließlich ist vom Berufungsgericht auch rechtsfehlerfrei festgestellt worden, daß die Klägerin sich nur wegen ihrer wirtschaftlich schwächeren Lage und wegen ihrer mangelnden Rechtskunde und Geschäftsgewandtheit auf diesen insgesamt unbilligen Vertrag eingelassen hat und daß die Beklagte bei Aufstellung der Kreditbedingungen und ihre Bediensteten bei Abschluß dieses Vertrages sich zumindest leichtfertig dieser Einsicht verschlossen haben.
II.
Gleichwohl hat das Berufungsgericht es abgelehnt, die Beklagte gemäß § 812 BGB zur Rückzahlung aller aufgrund des Vertrages vom 10. März 1976 gezahlten Kreditkosten zu verurteilen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit komme es bei bereits voll abgewickelten Verträgen auf die Umstände und Wertungen im Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts an. Sogar Mitte 1978, als die Klägerin die letzten Zahlungen an die Beklagte geleistet habe, habe es aber - wie die eigene Rechtsprechung des Berufungsgerichts ausweise - noch keine allgemein anerkannte Auffassung über die Bewertung von Ratenkreditverträgen der streitigen Art gegeben. Erst danach, ab November 1978, habe sich, im Zuge der Wandlung der Grundanschauungen auf dem Gebiete des Verbraucherschutzes, in der Rechtsprechung die Auffassung von der Sittenwidrigkeit solcher Verträge durchgesetzt. Rechtsfrieden und Rechtssicherheit müßten Vorrang haben vor dem Interesse des Darlehensnehmers, die Sittenwidrigkeit jetzt noch geltend zu machen.
Diese Begründung des Berufungsgerichts hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
1.
Nicht zu beanstanden ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt: Die Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts bestimmt sich nach herrschender Rechtsprechung und Lehre grundsätzlich nach den im Zeitpunkt seiner Vornahme gegebenen Umständen und Wertanschauungen (BGHZ 20, 71, 73; Urteil vom 27. Jan. 1977 - VII ZR 339/74 = WM 1977, 399). Ein Wandel der Umstände kann nicht rückwirkend zur Nichtigkeit eines wirksam geschlossenen Geschäfts führen (BGH Urteile vom 8. März 1966 - V ZR 62/64 = WM 1966, 585 und vom 9. Juli 1968 - V ZR 118/67 = WM 1968, 1248). Wenn das Rechtsgeschäft noch nicht erfüllt ist und die Erfüllungshandlung nach den im Zeitpunkt ihrer Beurteilung maßgebenden Anschauungen sittenwidrig wäre, so führt auch das nicht zur Nichtigkeit des ganzen Vertrages, sondern dazu, daß der Schuldner gemäß § 242 BGB die noch ausstehende Erfüllung verweigern kann (RGRK Krüger-Nieland/Zöller 12. Aufl. § 138 BGB Rdz. 24; Soergel/Hefermehl BGB 11. Aufl. § 138 Rdz. 66, m.w.Nachw.; Larenz Allgem. Teil 5. Aufl. § 22 III c = S. 410).
2.
Fehlerhaft ist aber die Auffassung des Berufungsgerichts, nach den zur Zeit des Vertragsabschlusses und der Erfüllung maßgebenden Wertvorstellungen sei der Kreditvertrag der Parteien noch nicht als sittenwidrig anzusehen gewesen.
Zwar hat der erkennende Senat zur Frage der Sittenwidrigkeit von Ratenkreditverträgen erstmalig in seinem Urteil vom 9. November 1978 - III ZR 21/77 - WM 1979, 225 eingehend Stellung genommen und sich erst in einer Reihe späterer Urteile mit den im Rahmen der Gesamtwürdigung zu prüfenden Umständen befaßt, insbesondere damit, wann ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zu bejahen ist, welche Kreditbedingungen im einzelnen die Belastung des Kreditnehmers ins Unangemessene und Untragbare steigern können und welche persönlichen Voraussetzungen - objektiv und subjektiv - beim Kreditnehmer und Kreditgeber vorliegen müssen, um einen Teilzahlungskreditvertrag als sittenwidrig erscheinen zu lassen (vgl. Urteile vom 11. Jan. 1979 - III ZR 119/77 = WM 1979, 270; vom 17. Mai 1979 - III ZR 118/77 = WM 1979, 1035; vom 21. Juni 1979 - III ZR 171/77 = WM 1979, 1209; vom 29. Juni 1979 - III ZR 156/77 = WM 1979, 966; vom 7. Febr. 1980 - III ZR 141/78 = WM 1980, 327; vom 10. April 1980 - III ZR 59/79 = WM 1980, 892; vom 17. April 1980 - III ZR 96/78 = WM 1980, 860; vom 10. Juli 1980 - III ZR 177/78 = NJW 1980, 2301 und vom 7. Mai 1981 - III ZR 2/79 -).
Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht auch, wenn es einen Wandel in den Grundanschauungen auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes konstatiert, der sich auch in einer Reihe neuer Gesetze - wie der Preisangabenverordnung vom 10. Mai 1973 (BGBl I, 461), den Änderungen des Abzahlungsgesetzes vom 15. Mai 1974 (BGBl I, 1169), der Makler- und BauträgerVO vom 11. Juni 1975 (BGBl I, 1351) und dem AGBG vom 9. Dezember 1976 (BGBl I, 3317) - niedergeschlagen habe.
Zu Unrecht will das Berufungsgericht aber eine zeitliche Festlegung dieses Wandels der maßgeblichen Wertvorstellungen in den ersten Urteilen des Bundesgerichtshofes sehen, in denen die frühere Rechtsprechung vieler Instanzgerichte zur Nichtigkeit von Konsumenten-Ratenkreditverträgen mißbilligt wurde. Grundsätzlich stellt die höchstrichterliche Rechtsprechung die Wandlung der Wertanschauungen nur fest; sie schafft sie nicht selbst, wenn auch Wechselwirkungen nicht zu verkennen sind.
Der erkennende Senat hatte in seinen seit Ende 1978 erlassenen Urteilen über Darlehensverträge zu entscheiden, die in den Jahren 1974 bis 1976 geschlossen worden waren. Wenn er dabei den Klagen von Teilzahlungsbanken den Erfolg versagte, so geschah das nicht mit der Begründung, aufgrund eines seit Vertragsschluß eingetretenen Wandels der Wertanschauungen verstoße das Erfüllungsverlangen der Banken nunmehr gegen § 242 BGB. Grundlage dieser Entscheidungen war vielmehr stets die Auffassung, die zu beurteilenden Kreditverträge hätten schon bei ihrem Abschluß gegen die guten Sitten verstoßen und seien daher von Anfang an nichtig. Nur auf dieser Grundlage konnte es jeweils zu der Feststellung kommen, die Vertreter der Banken hätten bei Abschluß des Darlehensvertrages die die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände gekannt oder sie hätten sich zumindest grob fahrlässig dieser Einsicht verschlossen (vgl. z.B. Senatsurteil vom 11. Januar 1979 - III ZR 119/77 - WM 1979, 270, 271 zu 9.). Wenn die Instanzgerichte bis Ende 1978 vielfach Verträge, die später vom Bundesgerichtshof mißbilligt wurden, als wirksam ansahen, so geschah das nicht, weil sich die maßgebenden allgemeinen Wertanschauungen in dem relativ kurzen Zeitraum zwischen den Entscheidungen wandelten, sondern weil die Instanzgerichte nicht alle erheblichen Umstände im Rahmen der Gesamtwürdigung berücksichtigten und richtig bewerteten, möglicherweise auch mangels entsprechenden Parteivortrags gar nicht berücksichtigen und richtig bewerten konnten (vgl. Senatsurteil vom 16. November 1978 - III ZR 47/77 - WM 1979, 52, 53 zu II, 4 c a.E.). Insbesondere die Erkenntnis, daß ein Vergleich zwischen Vertrags- und Marktzins seit 1974 in zunehmendem Maße ein Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung offenbarte, hat sich erst mit erheblicher Verzögerung durchgesetzt, weil die statistischen Unterlagen, die eine Feststellung des Marktzinses ermöglichten, erst relativ spät in Prozeßverfahren eingeführt und verwertet wurden.
3.
Die Klageabweisung läßt sich auch nicht gemäß § 563 ZPO mit der Begründung aufrechterhalten, zur Zeit des Vertragsabschlusses im Jahre 1976 hätten zumindest die subjektiven Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB bei der Beklagten nicht vorgelegen, weil deren Vertreter auf die damalige Rechtsprechung hätten vertrauen dürfen und weil von ihnen - wie die Revision geltend macht - kein empfindlicheres Rechtsbewußtsein hätte gefordert werden können als vom Spezialsenat des zuständigen Oberlandesgerichts. Ein solcher Einwand könnte allenfalls gerechtfertigt sein, wenn in den damaligen Urteilen bereits alle für die Gesamtwürdigung nach § 138 Abs. 1 BGB erheblichen Umstände in gleicher Weise wie jetzt festgestellt, dann aber trotzdem aufgrund einer abweichenden Wertung die Sittenwidrigkeit verneint worden wäre. So liegt es hier aber ebensowenig wie in dem Fall, den der Senat in seiner Entscheidung vom 2. Dezember 1982 - III ZR 90/81 = NJW 1983, 1420 zu beurteilen hatte (vgl. dort zu III, 5 = a.a.O. 1422). Die Feststellungen, mit denen das Berufungsgericht die subjektiven Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB bejaht hat (vgl. oben zu I, 3), finden ihre Rechtfertigung in der Überlegung, daß die verantwortlichen Vertreter der Beklagten früher und besser als die - auf das Prozeßvorbringen angewiesenen - Gerichte erkennen und berücksichtigen konnten, daß sich seit 1974/75 die von vielen Teilzahlungsbanken geforderten Zinsen immer stärker von den sinkenden Marktzinsen abhoben und daß der Grund, warum ihre Kunden trotz dieses Mißverhältnisses und trotz der belastenden sonstigen Bedingungen die Kredite in Anspruch nahmen, nur in deren wirtschaftlich schwächerer Lage und Geschäftsungewandtheit lag.
4.
Das Bedürfnis nach Rechtsfrieden und Rechtssicherheit, auf das sich das Oberlandesgericht beruft, rechtfertigt es nicht, bei Kreditverträgen, die zu gleicher Zeit und mit gleichem Inhalt geschlossen wurden, die Frage der Sittenwidrigkeit verschieden zu beurteilen, je nachdem, ob der Kreditnehmer aus irgendeinem Grund schon frühzeitig die Raten nicht mehr zahlte, aber vor dem Wandel der Rechtsprechung nicht mehr rechtskräftig verurteilt wurde, oder ob er seine vermeintlichen Verpflichtungen rechtzeitig vollständig erfüllte.
Es braucht nicht entschieden zu werden, ob einem berechtigten Bedürfnis nach Rechtsfrieden nicht durch eine kurze Verjährung Rechnung getragen werden kann. Im Schrifttum findet sich die Auffassung, die Verjährungsfrist des § 197 BGB müsse auch für den Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung rechtsgrundlos entrichteter Zinsen gelten (Canaris, WM 1981, 978, 989; ebenso Soergel/Augustin 11. Aufl. § 197 BGB Rdz. 6; vgl. auch Frank Peters/Reinhard Zimmermann, Gutachten und Vorschläge zur Überarbeitung des Schuldrechts, Bd. I, 77, 232/33). Hier kann die Verjährungseinrede schon deswegen nicht durchgreifen, weil selbst die kurze Verjährungsfrist rechtzeitig unterbrochen worden wäre (§ 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Die im Jahre 1976 fälligen und gezahlten Zinsen wären bei Anwendung des § 197 BGB mit Ablauf des Jahres 1980 verjährt. Bereits am 30. Dezember 1980 hatte die Klägerin aber einen Mahnbescheid beantragt, der am 21. Januar 1981 erlassen und am 23. Januar 1981 zugestellt worden ist. Diese Zustellung erfolgte noch demnächst im Sinne des § 693 Abs. 2 ZPO; die Verzögerung beruhte nicht auf einem der Klägerin zuzurechnenden Verschulden, sondern darauf, daß der Rechtspfleger ihren Prozeßbevollmächtigten zunächst noch zu einer Erhöhung der Kostenforderung veranlaßte.
III.
Der Höhe nach umfaßt der Rückgewähranspruch der Klägerin alle Zahlungen, die sie an die Beklagte geleistet hat, ohne hierzu gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet zu sein (vgl. Canaris, WM 1981, 988).
1.
Danach kann die Klägerin die Bearbeitungsgebühr und sämtliche Kreditzinsen zurückverlangen; denn der Beklagten stand gemäß §§ 812, 817 Satz 2 BGB kein Zinsanspruch zu, auch nicht über § 818 BGB (Senatsurteil vom 2. Dezember 1982 a.a.O. zu V 1.). Verzugszinsen kamen nicht in Betracht, da die Klägerin die Kreditsumme sogar vorzeitig zurückgezahlt hatte.
2.
Die Beklagte hatte auch keinen Anspruch auf die dem Vermittler P. zugeflossenen Beträge (vgl. Canaris, WM 1981, 988 zu III, 1 a). Das gilt hier um so mehr, als diese Zahlungen im Kreditvertrag nicht offengelegt, sondern in irreführender Weise verschleiert worden waren.
3.
Die Beklagte konnte dagegen nach Bereicherungsgrundsätzen die Hälfte der - von ihr gezahlten - angemessenen Restschuldversicherungsprämie verlangen. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 2. Dezember 1982 a.a.O. zu IV, 1) hatte die Klägerin durch den Abschluß des Versicherungsvertrages und die Zahlung der Prämie Versicherungsschutz erlangt, der bei Nichtigkeit des Darlehensvertrages auch die bereicherungsrechtlichen Ansprüche der Beklagten gegen die Klägerin umfaßte. Da der Versicherungsschutz zugleich auch einen Vermögenswert für die Beklagte hatte, schätzt der Senat die Bereicherung der Klägerin auf die Hälfte der angemessenen Versicherungsprämie (vgl. Urteil vom 2. Dezember 1982 aaO). Daß die Klägerin ihre Schuld inzwischen selbst vollständig bezahlt hatte, der Versicherungsfall also nicht eingetreten war, führte nicht zum Wegfall der Bereicherung, der im Versicherungsschutz während der Versicherungszeit lag.
Von der mit der Klage noch verlangten Kostensumme von 3.269,60 DM brauchte die Klägerin danach nur die Hälfte der Restschuldversicherungsprämie von 179 DM, also 89,50 DM zu zahlen. Nur in dieser Höhe war die Klage abzuweisen.
IV.
Die zwischen der Klägerin und der W.U.T. getroffenen Vereinbarungen - zunächst über die Abtretung, dann über die Prozeßkostentragung gegen Erfolgsbeteiligung - bleiben ohne Einfluß auf die Zahlungsverpflichtung der Beklagten gegenüber der Klägerin. Davon ist das Berufungsgericht mit Recht ausgegangen, ohne über die Wirksamkeit dieser Vereinbarungen endgültig zu entscheiden und ohne über die Beziehungen zwischen der W. und dem Vermittler P. weitere tatsächliche Feststellungen zu treffen.
Es könnte rechtlich allerdings nicht gebilligt werden, wenn demselben Vermittler, der am Zustandekommen des sittenwidrigen Kreditvertrages maßgebend beteiligt war und der damals bereits einen beträchtlichen Teil der von der Klägerin gezahlten überhöhten Kreditkosten erhalten hat, jetzt auch noch die von der Beklagten zurückzuzahlenden Beträge, sei es auch nur teilweise, zuflössen. Zu Unrecht meint die Revision jedoch, damit müsse gerechnet werden, weil der Vermittler P., die Gesellschaften, deren Geschäftsführer er war, und letztlich auch die W. wirtschaftlich identisch seien. Falls diese Behauptung der Beklagten zuträfe, müßten die Vereinbarungen zwischen der W. und der Klägerin schon gemäß § 138 Abs. 1 BGB als sittenwidrig und nichtig angesehen werden, weil sie erneut der wucherähnlichen Ausbeutung der Klägerin durch den Vermittler dienten. Die Klägerin wäre dann Inhaberin der Klageforderung geblieben; ihr könnten Einwendungen aus dem Verhältnis der Beklagten zur W. nicht entgegengesetzt werden; sie wäre aber auch nicht verpflichtet, die Hälfte der Urteilssumme an die W. zu zahlen.
Falls die von der Beklagten behaupteten Beziehungen zwischen der W. und dem Vermittler P. nicht bestehen, ergibt sich zwar im Verhältnis zwischen Klägerin und W. auch die Frage einer Unwirksamkeit der getroffenen Vereinbarungen wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsmißbrauchsgesetz und gegen § 138 Abs. 1 BGB. Die Prüfung dieser Frage ist dann aber ohne Einfluß auf den Klageanspruch; die Beklagte könnte daraus keine Einwendungen gegenüber der Klägerin herleiten.
Die verlangten Zinsen stehen der Klägerin nach §§ 284, 288 BGB zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 3018833 |
NJW 1983, 2674-2678 (Urteilsbesprechung von Professor Dr. Hermann-Josef Bunte) |
NJW 1983, 2692 |
NJW 1983, 2692-2694 (Volltext mit amtl. LS) |
ZIP 1983, 1047 |
ZIP 1983, 1047-1050 |
ZIP 1983, 1326 |
MDR 1984, 124 (Volltext mit amtl. LS) |