Leitsatz (amtlich)
Das Berufungsgericht kann, wenn es über einen aus einem Verkehrsunfall herrührenden Schadensersatzanspruch eines nicht angegurteten Verletzten entschieden hat, die Revision nur für den auf die Verletzung der Anschnallpflicht gegründeten Einwand des Mitverschuldens und nicht für den gleichzeitig beschiedenen Einwand des Mitverschuldens am Zustandekommen des Unfalls zulassen (im Anschluß an BGHZ 76, 397).
Normenkette
ZPO § 546
Verfahrensgang
KG Berlin (Urteil vom 21.06.1979) |
LG Berlin |
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 21. Juni 1979 wird, soweit sie sich gegen die Verneinung eines Mitverschuldens des Versicherten der Klägerin an dem Zusammenstoß der Fahrzeuge richtet, als unzulässig verworfen.
Im übrigen wird das genannte Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin macht als gesetzlicher Krankenversicherer auf sie übergegangene Schadensersatzansprüche des Arbeiters Matthias L. geltend. Dieser war im Januar 1977, als er die H.-Straße in B. befuhr, frontal mit dem vom Erstbeklagten geführten Personenkraftwagen zusammengestoßen, der einen für ihn durch Lichtzeichen gesperrten, für L. jedoch freigegebenen Fahrstreifen benutzte. L., der nicht angegurtet war, erlitt neben einer Brustwirbelfraktur schwere Schnittverletzungen im Gesicht und einen Bruch des Mittelhandknochens sowie Prellungen am rechten Fuß.
Die Klägerin wendete für Krankenhauspflege, für Krankengeld sowie zur Abgeltung von Transportkosten insgesamt 12.165,60 DM auf. Sie erhielt vom Zweitbeklagten, dem Haftpflichtversicherer des beklagten Kraftfahrers, jedoch nur die Hälfte, nämlich 6.062,80 DM erstattet mit der Begründung, die Ersatzpflicht sei gemindert, weil den Verletzten sowohl ein Mitverschulden am Entstehen des Unfalls wie auch wegen Verstosses gegen die Anschnallpflicht an dem Ausmaß seiner Verletzungen treffe.
Das Landgericht hat der Klägerin den begehrten weiteren Ersatz bis auf einen geringen Teilbetrag zugesprochen. Die von den Beklagten eingelegte Berufung führte zu einer Minderung der Schadensersatzpflicht um 1/5, weil der Versicherte der Klägerin nicht angegurtet war.
Mit der Revision verfolgen die Beklagten weiterhin ihren auf vollständige Abweisung der Klage gerichteten Antrag.
Entscheidungsgründe
A.
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen und dazu in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dies sei „wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage der Höhe einer eigenen Schadensquote des Geschädigten wegen Nichtanlegens von Sicherheitsgurten” veranlaßt gewesen (das Urteil ist veröffentlicht in VRS 57, 402 und VersR 1979, 1031).
Diese Beschränkung, die hinsichtlich ihres Umfangs Keine Zweifel offen läßt, ist – jedenfalls im vorliegenden Rechtsstreit – zulässig; sie führt dazu, daß die Revision der Beklagten, soweit sie sich auch gegen die Verneinung eines Mitverschuldens des Verletzten am Zustandekommen des Unfalls wendet, als unzulässig zu verwerfen ist (§§ 546, 554 a ZPO).
1. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 25. März 1980 (BGHZ 76, 397) in Fortentwicklung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Zulässigkeit einer beschränkten Revisionszulassung (vgl. BGHZ 48, 134, 136 und 53, 152, 154 sowie Urteile vom 10. Januar 1979 – IV ZR 76/78 – NJW 1979, 767 und vom 6. Dezember 1979 – VII ZR 19/79 – VersR 1980, 264) die Frage geprüft, ob das Oberlandesgericht die Revisionszulassung auf den Einwand des Mitverschuldens beschränken kann. Er ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß es dem Berufungsgericht immer dann gestattet sein muß, die Revision auf einen Teil des Streitstoffs (Klageansprüche oder Einwendungen) beschränkt zuzulassen, wenn es ihm prozessual möglich gewesen wäre, diesen Teil in einem gesonderten Verfahrensabschnitt, abgetrennt vom übrigen Verfahren, im Wege eines Teil- oder Grundurteils zu entscheiden; denn diese Zerlegung des Streitstoffs sieht das Gesetz selbst vor (§§ 301, 304 ZPO). Daraus folgt für die Fälle, bei denen es um die Entscheidung über einen nach Grund und Betrag streitigen Klageanspruch geht (§ 304 ZPO), daß einer Zulassung der Revision, beschränkt auf Fragen, die allein die Höhe der geltend gemachten Forderung berühren, nichts im Wege steht. Was die Rechtsmittelbeschränkung auf den Einwand des Mitverschuldens (§ 254 BGB) anlangt, so muß diese demnach folgerichtig zulässig sein. Über ihn wird zwar, wenn es um den Einwand geht, der Verletzte sei an der Entstehung des Schadens mitschuldig (Absatz 1 des § 254 BGB) in aller Regel bereits im Zusammenhang mit der Prüfung des Haftungsgrundes und daher, falls von der Möglichkeit des § 304 ZPO Gebrauch gemacht wird, im Grundurteil entschieden; es ist aber gleichwohl nicht unzulässig, die Beurteilung dieser Frage dem Nachverfahren zu überlassen (Senatsurteil vom 25. März 1980 a.a.O. m.w.Nachw. sowie BGHZ 1, 34, 36; BGH-Urteile vom 11. Januar 1974 – I ZR 89/72 = MDR 1974, 558, 559 und vom 24. Oktober 1974 – VII ZR 80/73 = NJW 1975, 106, 108). Anders ist es freilich dann, wenn sich der Einwand des Mitverschuldens nicht vom Grund der Haftung trennen läßt, weil beides sich aus einem einheitlich zu würdigenden Schadensereignis ableitet (so das soeben angeführte Senatsurteil).
2. Der Streitfall weist die Besonderheit auf, daß sich der von den Beklagten erhobene Einwand des Mitverschuldens sowohl auf die zum Zusammenstoß der beiden Kraftfahrzeuge führenden Umstände, also auf das Entstehen des Schadensereignisses (§ 254 Abs. 1 BGB), wie auch auf die Auswirkungen des Nichtangurtens, also auf das Entstehen des Schadens aus diesem Ereignis (auch hier § 254 Abs. 1, nicht Abs. 2 BGB – s. BGHZ 74, 25, 36), erstreckt.
a) Obschon somit sowohl der erste wie der zweite Einwand auf § 254 Abs. 1 BGB gestützt ist, besteht doch zwischen ihnen ein Unterschied, der es – jedenfalls in aller Regel – erlaubt, die Entscheidung über den einen Einwand von der über den anderen zu trennen. Während nämlich eine schuldhafte oder aufgrund von § 7 Abs. 1 StVG zu verantwortende Mitverursachung des Unfalls stets den gesamten Ersatzanspruch des Geschädigten entsprechend der vom Gericht zu bildenden Haftungsquote mindert, kommt eine im Umfang gleiche Wirkung dem Verstoß gegen die Anschnallpflicht nicht zu; darauf hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 1. April 1980 (VI ZR 40/79 = VersR 1980, 824) unter Erörterung der daraus zu ziehenden Folgerungen hingewiesen. Dieser Verstoß kann sich vielmehr je nach der Art des Unfalls und der dabei vom Geschädigten erlittenen Verletzungen verschieden auswirken; seine Ursächlichkeit wird innerhalb desselben Unfallgeschehens sogar für einzelne Schäden, z.B. solche am Kraftfahrzeug oder an mitgeführten Sachen, in aller Regel völlig zu verneinen sein (vgl. hierzu grundsätzlich Senatsurteile vom 30. Januar 1979 – VI ZR 144/77 = VersR 1979, 369 und vom 12. Juni 1979 – VI ZR 80/78 = VersR 1979, 1104). Daraus folgt hinsichtlich der dem Gericht in einem solchen Fall des zweifach begründeten Einwands eines Mitverschuldens gemäß § 254 Abs. 1 BGB offenstehenden prozessualen Möglichkeiten, daß über die den Schadensersatzanspruch mindernden Folgen des Nichtangurtens erst im Verfahren über die Höhe der einzelnen Ansprüche, nicht jedoch schon vorweg in einem Grundurteil zu entscheiden ist. Im Streitfall wäre daher das Berufungsgericht befugt gewesen – nur auf diese Befugnis, nicht auf deren Verwirklichung kommt es an (Senatsurteil vom 25. März 1980 a.a.O. unter A 2 am Ende) –, in einem Grundurteil darüber zu befinden, ob den Verletzten am Zustandekommen des Unfalls ein Mitverschulden oder eine Mitverantwortung aus § 7 Abs. 1 StVG trifft, dagegen die Beurteilung des Verstosses gegen die Anschnallpflicht in Bezug auf die Unfallfolgen dem Betragsverfahren vorzubehalten. Auf diese Weise wäre dann eine getrennte Überprüfung der Entscheidung über die beiden verschiedenartigen, wenn auch jeweils auf § 254 Abs. 1 BGB gestützten Einwendungen der Beklagten ermöglicht worden. Hätte so das Oberlandesgericht in einem Grundurteil über die Entstehung des Unfalls und zugleich über den hiergegen erhobenen Einwand des Mitverschuldens entschieden, so wäre, hätte es in diesem Urteil die Revision nicht zugelassen, der Weg zum Bundesgerichtshof verschlossen gewesen. Daraus aber folgt, daß in Anwendung der im Senatsurteil vom 25. März 1980 (a.a.O.) ausgesprochenen Grundsätze die Beschränkung der Revision, wie sie im Streitfall vom Berufungsgericht unzweifelhaft gewollt war, wirksam ist.
b) Allerdings wird eine derartige Beschränkung der Revisionszulassung – so wie eine Vorabentscheidung über den Grund unter Ausklammerung der Beurteilung der Auswirkungen des Nichtangurtens – nur dann zulässig sein, wenn die tatsächlichen Umstände, die für die beiden unterschiedlichen Mitverschuldenseinwendungen maßgeblich sind, nicht ineinander übergreifen und wenn insbesondere die wohl regelmäßig notwendig werdenden Sachverständigen-Gutachten nur jeweils eine dieser Einwendungen betreffen, sich also nicht auf die Beurteilung der zum Unfall führenden Geschehensabläufe und zugleich auf den Zusammenhang von Verletzungen des Geschädigten infolge des Nichtangurtens auszuwirken vermögen („einheitlich zu würdigendes Ereignis”: BGHZ 76, 397, 400). Im Streitfall ist ein solches Übergreifen zu verneinen; es ist nicht ersichtlich, daß das Nichtangurten bereits für den Zusammenstoß der Fahrzeuge in irgend einer Weise mitursächlich wurde (auf eine solche Möglichkeit weist zu Recht Händel, NJW 1979, 2289, 2290 unter IV hin).
B.
I. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Verletzte im Unfallzeitpunkt gemäß § 21 a StVO den Gurt anzulegen hatte; es sieht in der Verletzung dieser Pflicht ein vorwerfbares und gemäß § 254 Abs. 1 BGB zur Minderung der von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche führendes Verhalten. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 20. März 1979 – BGHZ 74, 25 und vom 10. April 1979 – VI ZR 146/78 = NJW 1979, 1366 = VersR 1979, 532 ff) und wird von den Beklagten als ihrer eigenen Auffassung entsprechend nicht angegriffen. Auch die Revisionsbeklagte hat dagegen nichts eingewendet.
1. Das Berufungsgericht bewertet unter Würdigung eines bereits vom Landgericht eingeholten Sachverständigen-Gutachtens zur Frage der Auswirkung des Nichtangurtens auf die vom Verletzten erlittenen Körperschäden dessen Mitverursachungsanteil in Höhe eines Fünftels. Im Gegensatz zum Landgericht, das in dem genannten Gutachten keinen ausreichenden Nachweis für die Ursächlichkeit des Nichtanschnallens sah, ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß eine solche Ursächlichkeit für einen wesentlichen Teil der Verletzungen des Verunglückten, die die im Streitfall geltend gemachten Aufwendungen der Klägerin notwendig gemacht haben, auch nach der Beurteilung durch den Sachverständigen zu bejahen sei; es ist allerdings der Meinung der Beklagten nicht gefolgt, die eine Minderung ihrer Ersatzpflicht um die Hälfte begehren, daher weitere Ersatzleistungen ablehnen.
2. Dies hält den Angriffen der Revision nicht in jeder Hinsicht stand.
a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Frage eines Mitverschuldens an dem Ausmaß der Verletzungen und an den darauf beruhenden Folgeschäden davon abhängt, inwieweit der Verstoß gegen die Anschnallpflicht dafür mitursächlich geworden ist. Dies hat grundsätzlich der für den Unfall Verantwortliche nach § 286 ZPO zu beweisen, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt. Mit Recht hat es an erster Stelle seiner Überlegungen die Frage geprüft, inwieweit hinsichtlich der einzelnen Verletzungen des Geschädigten, nämlich der Schnittwunden im Gesicht, der Fraktur des Brustwirbelknochens und des Bruchs des Mittelhandknochens, das Nichtangurten mitursächlich wurde. Wenn es dabei – im Gegensatz zum Landgericht – aufgrund des bereits im ersten Rechtszug erholten Sachverständigen-Gutachtens die Überzeugung gewonnen hat, eine solche Ursächlichkeit sei grundsätzlich zu bejahen, das Anlegen des Gurtes wäre nämlich geeignet gewesen, Umfang und Ausmaß der Körperschäden geringer zu halten, so stößt dies nicht auf rechtliche Bedenken. Das Landgericht hatte offensichtlich das genannte Gutachten unzutreffend gewertet. Wenn hier das Berufungsgericht in Anwendung der im Urteil BGHZ 53, 245, 256 für die Überzeugungsbildung des Richters aufgestellten Grundsätze den für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewißheit aufgrund dieses Gutachtens erlangt hat, so liegt dies im Rahmen der dem Tatrichter gemäß § 286 ZPO anvertrauten freien Beweiswürdigung.
b) Mit Rücksicht darauf aber, daß nicht alle im Streitfall festgestellten Körperschäden in ihren Auswirkungen auf die Heilungsdauer und auf die damit zusammenhängende Zeit der Arbeitsunfähigkeit des Verletzten sowie auf die Höhe des von diesem erlittenen Verdienstausfalls gleichgewichtig zu beurteilen sind, kommt es entscheidend darauf an, die Frage der Ursächlichkeit des Nichtanschnallens für die verschiedenen Verletzungen eindeutig festzustellen. Nur so kann eine sichere, der Beweisregel des § 266 ZPO gerecht werdende Grundlage für eine auf jede der verschiedenen Verletzungen gesondert vorzunehmende Einzelwürdigung geschaffen werden, die schließlich die Bildung einer einheitlichen Mithaftungsquote, in die jede als kausal festgestellte Verletzung mit ihrem sich bei den daraus folgenden Schäden zeigenden Gewicht eingeht, gestattet. Der Senat hat in seinem Urteil vom 1. April 1980 (a.a.O.) (das allerdings zur Zeit der angefochtenen Entscheidung noch nicht ergangen war) im einzelnen begründet, warum der Tatrichter selbst bei unterschiedlicher Ursächlichkeit des Nichtangurtens für die einzelnen eingetretenen Körperschäden entsprechend dem Sinn des auf eine Gesamtbetrachtung der Schadensentstehung abhebenden § 254 Abs. 1 BGB und auch im Interesse praktischer Handhabung eine solche einheitliche Quote bilden darf, hier zugleich aber die Grundsätze aufgestellt, die bei diesem Verfahren eingehalten werden müssen.
Das Berufungsgericht hat nun zwar eine solche einheitliche Quote der Schadensersatzminderung festgesetzt; die dazu führenden Überlegungen lassen aber nicht verläßlich erkennen, ob es die maßgeblichen tatsächlichen Grundlagen dafür wirklich festgestellt hat. Es bleibt insbesondere im Unklaren, ob das Berufungsgericht die soeben erörterte Notwendigkeit der gesonderten Betrachtung von Ursache und Auswirkung hinsichtlich jeder Verletzungsart gesehen hat. So sprechen die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils zunächst davon, daß die Ursächlichkeit des Nichtanschnallens für „zumindest einen wesentlichen Teil” der Verletzungen, durch den die Aufwendungen der Klägerin entstanden sind, zu bejahen seien. Die anschließenden Ausführungen des Urteils zeigen denn auch, daß die Gesichtsverletzungen nach Überzeugung des, Berufungsgerichts in gleicher Weise wie der Bruch des Mittelhandknochens auf das Nichtangurten zurückzuführen sind; es mangelt aber an einer klaren Feststellung, ob auch die Fraktur des Brustwirbelknochens von dieser Pflichtverletzung mit herbeigeführt wurde. Insoweit bezeichnet das Urteil die gutachterliche Äußerung zu dieser Frage als „unklar”, stützt sich dann aber auf eine vom Gutachter genannte „Wahrscheinlichkeit”. Diese Ausführung vermag die dem Richter obliegende, im Wege der Würdigung des Gutachtens zu treffende Feststellung nicht zu ersetzen. Denn die Verletzung der Anschnallpflicht würde dann zu Lasten der Klägerin in erhöhtem Maße ins Gewicht fallen, wenn auch die Brustwirbelschädigung darauf beruht. Diese hat nämlich offensichtlich – darauf deuten die vorgelegten ärztlichen gutachtlichen Äußerungen hin – die Dauer der Heilbehandlung und auch die Höhe des infolge der Arbeitsunfähigkeit des Verletzten entstandenen Verdienstausfalls überwiegend bestimmt, so daß demgegenüber die Folgen der übrigen Verletzungen in den Hintergrund treten.
3. Dieser Mangel an eindeutiger Feststellung bewirkt eine zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits führende Unklarheit darüber, welche Umstände das Berufungsgericht seiner Abwägung zugrunde gelegt und mit welchem Gewicht es sie in seine einheitliche Quote von 20% hat eingehen lassen.
II. Bei der anderweiten Verhandlung und Entscheidung, in deren Verlauf auch eine ergänzende gutachtliche Äußerung eines Sachverständigen notwendig werden kann, wird zu beachten sein, daß die Höhe einer einheitlichen Mithaftungsquote nach § 287 ZPO zu finden ist, daher dem pflichtgemäßen richterlichen Ermessen unterliegt. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts lassen sich hier feste Richtsätze wegen der Vielfalt möglicher Einzelfallgestaltung nicht aufstellen (so mit Recht Händel, NJW 1979, 2290) – mag dies auch für eine schnelle Regulierung von Unfallverletzungen erwünscht sein. Die bisher veröffentlichten Entscheidungen der Gerichte gehen hinsichtlich der Quote durchaus auseinander (vgl. die Zusammenstellung von Belz, JZ 1980, 266/267) – und das mit Recht, weil es stets auf die Abwägung der einzelnen Umstände des zu entscheidenden Falles ankommt: einerseits darauf, wie es zu dem vom Schädiger zu verantwortenden Unfall gekommen ist, andererseits darauf, warum sich der Verletzte nicht angegurtet hatte und vor allem auf das Gewicht dieser Säumnis. Es wird sich noch nicht einmal der Grundsatz aufstellen lassen, daß der Unfallverantwortliche immerhin stets den überwiegenden Haftungsteil tragen müsse. In Einzelfällen kann ein Verstoß gegen die Anschnallpflicht wegen der Besonderheit der Fallgestaltung – z.B. Haftung des Schädigers nur aufgrund von § 7 Abs. 1 StVG – sogar bis zu einer auf die Körperschäden und deren Folgen bezogenen Mithaftungsquote von 50 %, unter Umständen auch darüber hinaus, führen. Daß auch ein – im Streitfall allerdings rechtskräftig verneintes – Mitverschulden eines nicht angegurteten Verletzten am Zustandekommen des Unfalls wegen seiner umfassenden Auswirkung auf alle infolge des Unfalls eingetretenen Schäden die Quote erheblich erhöhen wird, braucht nicht besonders hervorgehoben zu werden.
Unterschriften
Dr. Weber, Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Ankermann, Dr. Deinhardt
Fundstellen
Haufe-Index 1237715 |
NJW 1981, 287 |
Nachschlagewerk BGH |