Entscheidungsstichwort (Thema)
Transferrubel-Abrechnungsverfahren. Verjährung von Ansprüchen wegen Teilnahme an Transferrubel-Abrechnungsverfahren
Leitsatz (amtlich)
a) Es wird daran festgehalten, dass die Berechtigung zur Teilnahme am sog. Transferrubel-Abrechnungsverfahren eine staatliche Zulassung voraussetzt (Bestätigung von BGH v. 18.6.1996 - XI ZR 260/94, BGHZ 133, 117).
b) Bei der Anwendung von Verjährungsvorschriften kommt dem Gesetzeswortlaut besondere Bedeutung zu; an eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung sind im Interesse der Rechtssicherheit strenge Anforderungen zu stellen.
c) Die Verlängerung der Verjährungsfrist für Ansprüche wegen unberechtigter oder rechtswidriger Teilnahme am Transferrubel-Abrechnungsverfahren durch Art. 38 Abs. 1 FKPG gilt nur für Fälle, in denen - nach dem 30.6.1990 - Transferrubel unmittelbar in DM umgestellt wurden.
Normenkette
FKPG § 38 Abs. 1; ZGB DDR § 330
Verfahrensgang
Brandenburgisches OLG (Urteil vom 16.10.2001) |
LG Cottbus |
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen OLG v. 16.10.2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 7. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die klagende Bank verlangt als Rechtsnachfolgerin der Staatsbank B. von der Beklagten im Zusammenhang mit sog. Transferrubel-Geschäften aus eigenem Recht und aus abgetretenem Recht der D. AG (im Folgenden: D.) Schadensersatz i. H. v. 515.801,50 DM nebst Zinsen.
Die D. war in der früheren DDR im Rahmen des Außenhandels mit den Ländern des Rates für gegenseitige Wirtschaftshilfe (RGW) mit der Durchführung des Zahlungsverkehrs betraut. Dieser Zahlungsverkehr wurde über die Internationale Bank für Wirtschaftliche Zusammenarbeit in Moskau abgewickelt und fand in Verrechnungseinheiten statt, die als transferable Rubel (XTR) bezeichnet wurden.
Die Beklagte ist die Rechtsnachfolgerin der LPG S. (im Folgenden ebenfalls: Beklagte), die eine Vermehrungszucht für Schweinehybriden betrieb. Mit Verträgen v. 16.5.1990 verkauften sie und fünf weitere Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften Mastschweine und Mastläufer an ein polnisches Staatsgut. Die Beklagte, die weder über eine Exportlizenz noch über eine Exportgenehmigung in Form einer so genannten Trockensiegelung verfügte, berechnete dem polnischen Staatsgut darauf zwischen dem 21.5.und dem 7.6.1990 für die Lieferung von 1.160 Mastschweinen und 400 Mastläufern insgesamt 1.324.152,10 Mark der DDR. Die Rechnungen waren in Transferrubeln zu begleichen. Zolldokumente oder sonstige Ausfuhrbelege sind nicht vorhanden.
Bereits am 14.5.1990 war auf Veranlassung des polnischen Staatsguts ein für die nicht an den Verträgen v. 16.5.1990 beteiligte LPG Milchproduktion O. (im Folgenden: LPG O.) bestimmter Betrag von 70.900 XTR bei der D. eingegangen, die ihn zu einem Kurs von 1 : 4,67 in 331.103 Mark der DDR umstellte und an die LPG O. überwies. Diese leitete den erlangten Betrag Ende Mai 1990 an die Beklagte weiter. Am 12.6.1990 gingen auf Veranlassung des polnischen Staatsguts weitere 150.000 XTR, die für die Beklagte bestimmt waren, bei der D. ein, die sie zum gleichen Kurs in 700.500 Mark der DDR konvertierte und auf ein Konto der Beklagten bei der BLN F. überwies.
Mit Schreiben v. 23.12.1994 forderte die Klägerin die Beklagte auf, den aus der Gesamtsumme von 1.031.603 Mark der DDR bei einer Währungsumstellung zum Kurs von 2 : 1 sich ergebenden Betrag von 515.801,50 DM an sie zurückzuzahlen.
Die Klägerin macht geltend, dass die Beklagte unberechtigt am Transferrubel-Abrechnungsverfahren teilgenommen habe. Sie habe nicht über die dafür erforderliche staatliche Zulassung verfügt und die Viehlieferungen nach Polen im Zusammenwirken mit der LPG O. lediglich vorgespiegelt. Durch das rechtswidrige Verhalten der Beklagten sei der D. oder der Staatsbank B. ein Schaden in Höhe der umgestellten Beträge entstanden.
Die Beklagte behauptet, sie und die anderen beteiligten Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften hätten die dem Staatsgut berechneten Mastschweine und Mastläufer nach Polen geliefert. Die Ausfuhr sei von dem 1. Stellvertreter des Leiters des Fachorgans für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft beim Rat des Bezirks C. und von dem 1. Stellvertreter des zuständigen Fachorgans des Rats des Kreises F., von deren Zuständigkeit sie habe ausgehen dürfen, initiiert und gestattet worden. Die Überweisung des Betrages von 331.103 Mark der DDR durch die LPG O. an sie sei dadurch zu erklären, dass dem polnischen Staatsgut aus dem XTR-Vorauskasseverfahren ein Rückerstattungsanspruch gegen die LPG O. zugestanden habe, den es an sie abgetreten habe. Sie habe den ihr im Mai und Juni 1990 zugeflossenen Betrag von insgesamt 1.031.603 Mark der DDR bis auf einen auf die Lieferungen aus ihren eigenen Viehbeständen entfallenden Anteil von 176.176 Mark der DDR an die anderen an den Verträgen v. 16.5.1990 beteiligten Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften und als sog. Organisationspauschale an den Direktor des polnischen Staatsguts weitergeleitet. Die Beklagte stellt ferner einen Schaden der D. und der Staatsbank B. in Abrede und erhebt die Einrede der Verjährung.
Das LG hat der am 11.5.2000 eingereichten Klage stattgegeben. Das OLG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der Klägerin stehe gegen die Beklagte aus eigenem Recht oder aus abgetretenem Recht der D. ein Anspruch nach § 330 des Zivilgesetzbuchs der DDR (ZGB) zu. Gemäß Art. 232 §§ 1, 10 EGBGB sei das Recht der DDR anzuwenden. Die Beklagte habe unter Verletzung ihr obliegender Pflichten rechtswidrig und schuldhaft einen Schaden der beteiligten Banken verursacht.
Dies folge daraus, dass sie die aus dem Transferrubel-Abrechnungsverfahren erlangten Beträge für tatsächlich nicht durchgeführte Liefergeschäfte in Anspruch genommen habe. Zwar sei die Klägerin für die negative Tatsache darlegungs- und beweispflichtig, dass die Beklagte die von ihr behaupteten Viehlieferungen nicht vorgenommen habe. Die Beklagte habe jedoch der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast nicht entsprochen und die Erfüllung der Verträge v. 16.5.1990 nicht ausreichend dargelegt.
Außerdem habe sie schon deshalb rechtswidrig gehandelt, weil sie nicht über die erforderliche Zulassung zur Teilnahme am Transferrubel-Abrechnungsverfahren verfügt habe. Der 1. Stellvertreter des Leiters des Fachorgans für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft und der 1. Stellvertreter des zuständigen Fachorgans des Rats des Kreises F. seien für eine solche Zulassung nicht zuständig gewesen. Die Beklagte habe sich zumindest fahrlässig verhalten, weil sie sich über die geltenden Bestimmungen habe informieren müssen.
Auf ein Mitverschulden der D. könne sie sich nicht berufen, da die Vorschriften über die Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Geschädigten in keinem Fall dazu führen könnten, dass dem Schädiger ein Teil des rechtswidrig erlangten Vorteils verbleibe. Ob das Handeln der Beklagten einen Schaden der Klägerin oder aber der D. verursacht habe, könne dahinstehen, da die Klägerin auch aus abgetretenem Recht der D. vorgehe.
Die Klageforderung sei nicht verjährt. Für sie gelte die zehnjährige Verjährungsfrist nach Art. 38 des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms (FKPG) v. 23.6.1993. Als dieses Gesetz am 26.6.1993 in Kraft getreten sei, sei die zunächst vierjährige Verjährungsfrist (§ 474 Abs. 1 Nr. 3 ZGB), die durch Art. 231 § 6 Abs. 1 und 2 EGBGB auf drei Jahre (§ 852 Abs. 1 BGB a. F.), beginnend mit dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts, verkürzt worden sei, noch nicht abgelaufen gewesen. Obwohl die Beklagte aus der Verrechnung von Transferrubeln nicht DM-Gegenwerte, sondern Beträge in Mark der DDR erlangt habe, erfasse Art. 38 FKPG die gegen sie gerichteten Ansprüche. Zwar spreche der Wortlaut nur von DM-Beträgen und ergebe die Gesetzesbegründung keine letzte Klarheit. In der Überschrift sei aber allgemein von Ansprüchen wegen unberechtigter oder rechtswidriger Erlangung von Gegenwerten aus Transferrubelgeschäften die Rede. Auch hätten nach der Gesetzesbegründung alle Fallgruppen erfasst werden sollen, in denen es auf Grund der Teilnahme am Transferrubel-Verrechnungsverkehr zu materiell ungerechtfertigten Vermögensverschiebungen gekommen sein könne. Unter DM-Gegenwerten seien daher auch DM-Beträge zu verstehen, die aus der Umstellung von zu Unrecht in Mark der DDR erlangten Beträgen resultierten.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass die Frage, ob die Beklagte sich durch die streitgegenständlichen Transferrubel-Geschäfte schadensersatzpflichtig gemacht hat, nach dem Zivilgesetzbuch der früheren DDR zu beurteilen ist. Da die Aktivitäten, in denen die Klägerin eine zum Schadensersatz verpflichtende unerlaubte Handlung sieht, vor dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland am 3.10.1990 stattgefunden hatten, ist für sie nach Art. 232 §§ 1 und 10 EGBGB das Recht der DDR maßgebend.
2. Das Berufungsgericht ist auch zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte unter Verletzung ihr obliegender Pflichten rechtswidrig i. S. v. § 330 ZGB handelte, indem sie ohne staatliche Zulassung am Transferrubel-Abrechnungsverfahren teilnahm.
Im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang kann daher dahinstehen, ob die Beklagte, wie vom Berufungsgericht angenommen, die von ihr abgerechneten Viehlieferungen nicht durchgeführt und das - zur Finanzierung des Warenaustauschs zwischen den Mitgliedsländern des RGW bestimmte (BGH v. 7.11.1995 - XI ZR 261/94, BGHZ 131, 149 [154] = MDR 1996, 212) - Verfahren schon deshalb unbefugt in Anspruch genommen hat.
a) Ein Schadensersatzanspruch wegen unberechtigter Teilnahme am Transferrubel-Abrechnungsverfahren setzt unmittelbare Geschäftsbeziehungen zwischen der Bank und dem Anspruchsgegner nicht zwingend voraus; es genügt, wenn der Anspruchsgegner bewusst einen Weg beschritten hat, auf dem er in den Genuss der Vorteile des Abrechnungsverfahrens gelangte (BGH v. 18.6.1996 - XI ZR 260/94, BGHZ 133, 117 [123]). Diese Voraussetzungen liegen sowohl hinsichtlich des unmittelbar von der D. auf ein Konto der Beklagten bei der BLN F. überwiesenen Betrags von 700.500 Mark der DDR als auch in Bezug auf den von der LPG O. an die Beklagte weitergeleiteten Betrag von 331.103 Mark der DDR vor. Wer, wie die Beklagte, auf Grund eines in Transferrubeln zu erfüllenden Vertrags Leistungen eines Dritten in Mark der DDR entgegennahm, deren Gegenwert der Dritte auf Veranlassung des ausländischen Vertragspartners durch Konvertierung von Transferrubeln erlangt hatte, nutzte ebenfalls bewusst die Vorteile des Abrechnungsverfahrens.
b) Nach der Rechtsprechung des Senats (BGH v. 18.6.1996 - XI ZR 260/94, BGHZ 133, 117 [123 f.]) setzte die Berechtigung zur Teilnahme am Transferrubel-Abrechnungsverfahren eine staatliche Zulassung voraus.
aa) An dieser von der Revision angegriffenen Rechtsprechung ist festzuhalten.
(1) Das Erfordernis einer staatlichen Zulassung ergab sich aus dem System der Verrechnung gegenseitiger Lieferungen und Leistungen der Mitgliedsstaaten des RGW auf Transferrubelbasis und dem Abkommen der Mitgliedsländer des RGW über die mehrseitige Verrechnung in transferablen Rubeln und die Gründung der Internationalen Bank für Wirtschaftliche Zusammenarbeit (GBl. 1981 II, 93) sowie den Allgemeinen Bedingungen für die Warenlieferungen zwischen den Organisationen der Mitgliedsländer des RGW (ALB/RGW) 1968/1988 (GBl. 1989 II, 41). Nach Art. I des Abkommens hatte jedes Mitgliedsland der Bank zu gewährleisten, dass die Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge in transferablen Rubeln innerhalb des Kalenderjahres oder eines anderen von den Mitgliedsländern der Bank abgestimmten Zeitraumes mit allen anderen Mitgliedsländern der Bank insgesamt ausgeglichen waren. Dieses war nur möglich, wenn die einzelnen Außenhandelspartner jeweils nur mit staatlicher Zulassung am Transferrubel-Abrechnungsverfahren teilnehmen durften und die Mitgliedsländer der Bank, darunter die DDR, auf diese Weise den Umfang der auf Transferrubelbasis abgewickelten Exporte und Importe und damit die Zahlungseingänge und -ausgänge kontrollieren und beeinflussen konnten (BGH v. 18.6.1996 - XI ZR 260/94, BGHZ 133, 117 [124]).
(2) Die Revision rügt zu Unrecht, dass das Erfordernis einer staatlichen Zulassung zur Teilnahme am Transferrubel-Abrechnungsverfahren in den oben genannten Vorschriften nicht ausreichend bestimmt sei. Das Zulassungserfordernis kommt in deren Wortlaut hinreichend zum Ausdruck. Nach der Präambel der ALB/RGW 1968/1988 galten diese - und damit auch das in §§ 58 ff. geregelte Zahlungsverfahren in transferablen Rubeln - nur für Organisationen der Mitgliedsländer des RGW, die zur Durchführung von Außenhandelsoperationen berechtigt waren (BGH v. 18.6.1996 - XI ZR 260/94, BGHZ 133, 117 [124 f.]).
(3) Der Revision ist in diesem Zusammenhang zuzugeben, dass es eine gesonderte Zulassung zum Transferrubel-Abrechnungsverfahren in der früheren DDR jedenfalls in dem hier maßgeblichen Zeitraum bis zur Errichtung der Wirtschafts- und Währungsunion am 1.7.1990 nicht gab. Da der Handel zwischen den Mitgliedsstaaten des RGW nach Art. I des Abkommens grundsätzlich in Transferrubeln abzuwickeln war, begründete jedoch die Genehmigung des Warenexports in einen Mitgliedsstaat des RGW zugleich die Berechtigung, den Zahlungsverkehr in Transferrubeln durchzuführen. Eine derartige, für eine berechtigte Teilnahme am Transferrubel-Abrechnungsverfahren jedenfalls hinreichende Genehmigung war nach § 9 Abs. 1 des Zollgesetzes v. 28.3.1962 (GBl. 1962 I, 42) i. V. m. § 2 der 15. Durchführungsbestimmung zum Zollgesetz v. 20.10.1970 (GBl. 1970 II, 611) für die Ausfuhr von Handelswaren erforderlich. Die genannten Vorschriften sind gem. § 81 Abs. 2 Nr. 1 und 11 des Zollgesetzes v. 22.6.1990 (GBl. 1990 I, 451) erst am 1.7.1990 außer Kraft getreten.
(4) Das Erfordernis einer Zulassung zur Teilnahme am Transferrubel-Abrechnungsverfahren ist auch nicht durch § 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen v. 7.3.1990 (GBl. 1990 I, 141) beseitigt worden. Danach durften Unternehmen Exportverträge ausdrücklich nur "im Rahmen der Ein- und Ausfuhrbestimmungen" abschließen.
(5) Die Rechtsprechung des Senats steht schließlich nicht im Widerspruch zu den Urteilen des VII. Zivilsenats v. 26.3.1998 (BGH, Urt. v. 26.3.1998 - VII ZR 123/96, WM 1998, 1637) und des 5. Strafsenats v. 18.2.1998 (BGH, Urt, v. 18.2.1998 - 5 StR 682/96, wistra 1998, 179), auf die sich die Revision beruft.
Der VII. Zivilsenat hat die Frage geprüft und verneint, ob eine nach dem 1.7.1990 vereinbarte Umwandlung von Importverträgen, die in transferablen Rubeln abgeschlossen worden waren, in eine konvertierbare Währung und der Neuabschluss von Importverträgen nach dem 1.7.1990 in konvertierbarer Währung mit Ländern, mit denen in transferablen Rubeln verrechnet worden ist, gegen ein gesetzliches Verbot verstieß (BGH, Urt. v. 26.3.1998 - VII ZR 123/96, WM 1998, 1637 [1639 f.]). Das Urteil enthält dagegen keine Aussage zu den Voraussetzungen, unter denen das Transferrubel-Abrechnungsverfahren für Exporte in Mitgliedsstaaten des RGW in Anspruch genommen werden durfte.
Der 5. Strafsenat hat zwar ausgeführt, dass in der früheren DDR ansässige Firmen bis zum 30.6.1990 Exportverträge auf XTR-Basis abschließen durften (BGH, Urt. v. 18.2.1998 - 5 StR 682/96, wistra 1998, 179 [180]). Dies ist aber vor dem Hintergrund zu sehen, dass in dem zu entscheidenden Fall nicht die vorgeschobene Ost-B.er Gesellschaft, sondern ein Unternehmen mit Sitz in B. (West) Lieferantin sein sollte, der das Transferrubel-Abrechnungsverfahren in keinem Fall offen stand. Mit den Voraussetzungen, unter denen in der DDR ansässige natürliche und juristische Personen dieses nutzen durften, hat sich der 5. Strafsenat daher ebenfalls nicht befasst.
bb) Die Beklagte verfügte weder über eine Exportlizenz noch über eine Exportgenehmigung in Form einer Trockensiegelung oder eine sonstige staatliche Zulassung zum Transferrubel-Abrechnungsverfahren.
Ihre Behauptung, dass der Abschluss der Exportverträge v. 1. Stellvertreter des Leiters des Fachorgans für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft beim Rat des Bezirks C. und durch den 1. Stellvertreter des zuständigen Fachorgans des Rats des Kreises F. gestattet worden sei, ist unerheblich. Die Zuständigkeit lag zunächst beim Ministerium für Außenwirtschaft, dessen Geschäftsbereich nach der Volkskammerwahl im März 1990 vom Ministerium für Wirtschaft übernommen wurde (Budde/Flüh, ZIP 1992, 369 [370]; Horn, Das Zivil- und Wirtschaftsrecht im neuen Bundesgebiet, 2. Aufl., § 7 Rz. 32).
3. Der Einwand der Beklagten, dass die von ihr auf Grund der Verträge v. 16.5.1990 vorgenommenen Ausfuhren im Fall einer Antragstellung genehmigt worden wären, ist nach dem Zweck der verletzten Pflicht unbeachtlich.
Wie bereits ausgeführt wurde, bedurfte es einer staatlichen Zulassung zum Transferrubelverkehr, damit die frühere DDR den Umfang der auf Transferrubelbasis abgewickelten Exporte und Importe kontrollieren und beeinflussen und damit die Ausgeglichenheit der Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge in transferablen Rubeln gewährleisten konnte. Wer einen genehmigungsfähigen, aber nicht genehmigten Export durchführte, entzog sich dieser Steuerung und nahm der früheren DDR in diesem Umfang die Möglichkeit, einen nicht mehr ausgleichbaren Handelsüberschuss gegenüber den übrigen Mitgliedsstaaten des RGW zu vermeiden.
4. Auch die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte habe das Transferrubel-Abrechnungsverfahren zumindest fahrlässig (§ 333 ZGB) ohne staatliche Zulassung in Anspruch genommen, ist nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf abgestellt, dass sich die Beklagte - und zwar bei einer für den Außenwirtschaftsverkehr zuständigen Einrichtung - darüber hätte informieren müssen, welche Genehmigungen und Zulassungen für die von ihr beabsichtigte Ausfuhr von Mastschweinen und Mastläufern notwendig waren. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Beklagte ausweislich der Verträge v. 16.5.1990 selbst davon ausging, dass sie für "den grenzüberschreitenden Handel erforderliche Dokumente" beizubringen hatte.
5. Die Beklagte hat durch ihr rechtwidriges Handeln jedenfalls einen Schaden der D. oder der Staatsbank B. i. H. v. 350.250 DM verursacht. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Beklagte einen weiteren Schaden i. H. v. 165.551,50 DM verursacht habe, wird dagegen von den bisher getroffenen Feststellungen nicht getragen.
a) Der D. ist dadurch, dass sie den ihr im XTR-Verfahren zugeflossenen Betrag von 150.000 XTR, auf den die Beklagte keinen Anspruch hatte, nach erfolgter Umstellung auf ein Konto der Beklagten bei der BLN F. überwies, ein Schaden i. H. v. 700.500 Mark der DDR oder 350.250 DM entstanden. Sofern die Staatsbank B., der gem. § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über die Staatsbank B. v. 29.6.1990 (GBl. 1990 I, 504) die bankmäßige Abwicklung des Transferrubelverkehrs der früheren DDR oblag, die D. refinanzierte, verlagerte sich der Schaden auf die Staatsbank B.. In diesem Fall wäre entweder die D. zur Drittschadensliquidation befugt oder es bestünde ein Schadensersatzanspruch der Staatsbank B. als mittelbarer Geschädigter gem. § 332 S. 2 ZGB (BGH v. 18.6.1996 - XI ZR 260/94, BGHZ 133, 117 [126]). Da die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Staatsbank B. aus eigenem Recht und aus abgetretenem Recht der D. vorgeht, hat das Berufungsgericht mit Recht offen gelassen, wer zunächst Inhaber des Schadensersatzanspruchs war.
b) Soweit die Klägerin wegen des weiteren Betrags von 331.103 Mark der DDR, den die D. an die LPG O. überwiesen und den diese an die Beklagte weitergeleitet hat, Ersatz verlangt, ist die Verursachung eines Schadens der D. oder der Staatsbank B. durch die Beklagte nach den bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zu verneinen.
Der Schaden ist bereits mit der Überweisung an die LPG O. entstanden, die unstreitig unbefugt am Transferrubel-Abrechnungsverfahren teilnahm und daher keinen Anspruch auf den ihr überwiesenen Betrag hatte. Eine Haftung der Beklagten hierfür wäre allerdings wegen gemeinschaftlicher Schadensverursachung i. S. v. § 342 Abs. 1 S. 1 ZGB zu bejahen, wenn sie im Zusammenwirken mit der LPG O. Viehlieferungen vorgespiegelt hätte, um in das Transferrubel-Abrechnungsverfahren einzudringen. Das Berufungsgericht hat jedoch zu dem von der Klägerin behaupteten gemeinschaftlichen Vorgehen keine Feststellungen getroffen. Im Übrigen hätte das rechtswidrige Verhalten der Beklagten einen Schaden der D. oder der Staatsbank B. i. H. v. 331.103 Mark der DDR oder 165.551,50 DM nur verursacht, sofern deren gegen die LPG O. gerichteter Erstattungsanspruch infolge der Weiterleitung der überwiesenen Summe an die Beklagte nicht mehr durchsetzbar gewesen wäre. Einen entsprechenden Sachverhalt hat die Klägerin nicht vorgetragen.
6. Das Berufungsgericht hat den Schadensersatzanspruch im Ergebnis zutreffend nicht wegen eines Mitverschuldens der D. gem. § 341 ZGB gemindert.
Die nach dieser Vorschrift - ebenso wie bei § 254 BGB - vorzunehmende Abwägung der Verantwortlichkeiten ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Dem Revisionsgericht ist aber eine Nachprüfung dahingehend möglich, ob der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zu Grunde liegen, der Tatrichter alle Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen hat (BGH v. 8.7.1986 - VI ZR 47/85, BGHZ 98, 148 [158] = MDR 1986, 1012 = AG 1987, 16 = GmbHR 1986, 380; v. 18.6.1996 - XI ZR 260/94, BGHZ 133, 117 [127 f.]).
a) Einer solchen Nachprüfung hält die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Berücksichtigung eines Mitverschuldens der D. verneint hat, allerdings nicht stand. Es hat darauf abgestellt, dass die Minderung eines Schadensersatzanspruchs wegen eines Mitverschuldens des Geschädigten in keinem Fall dazu führen darf, dass dem Schädiger ein Teil des rechtswidrig erlangten Vorteils verbleibt (BGH v. 7.11.1995 - XI ZR 261/94, BGHZ 131, 149 = MDR 1996, 212m. w. N.). Für das Revisionsverfahren ist jedoch, da das Berufungsgericht keine gegenteiligen Feststellungen getroffen hat, von dem Vortrag der Beklagten auszugehen, dass ihr von dem im Mai und Juni 1990 zugeflossenen Betrag von insgesamt 1.031.603 Mark der DDR selbst nur 176.176 Mark der DDR verblieben seien, nachdem sie die auf die Lieferungen der anderen Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften entfallenden Anteile und die an den Direktor des polnischen Staatsguts zu entrichtende Organisationspauschale ausgezahlt habe. Danach würde selbst eine Kürzung des Schadensersatzanspruchs wegen eines erheblichen Mitverschuldens der D. nicht dazu führen, dass der Beklagten ein Teil des rechtswidrig erlangten Vorteils verbliebe.
b) Ein fahrlässiges Verhalten, das bei einer Abwägung der Verantwortlichkeiten nach § 341 ZGB zu berücksichtigen wäre, ist der D. indessen nicht vorzuwerfen.
Die ALB/RGW 1968/1988 sahen nur für das Sofortbezahlungsverfahren in § 59 Nr. 2 vor, dass die Bank des Verkäuferlandes vor der Bezahlung des Verkäufers bestimmte von diesem vorzulegende Dokumente zu überprüfen hatte. Wählten die Vertragspartner dagegen, wie das polnische Staatsgut und die in der DDR ansässigen Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften, das sog. Vorauskasseverfahren, also eine direkte Überweisung, so traf sie eine entsprechende Prüfungspflicht nicht (KG v. 12.12.1997 - 9 U 8359/94, KG-Report 1998, 324 [326]). Besondere Umstände, die für die D. eine unberechtigte Teilnahme der Beklagten am Transferrubel-Abrechnungsverfahren nahe legten, und die ihr, die den Transferrubelverkehr als Massengeschäft abwickelte, daher ausnahmsweise Anlass zu einer Überprüfung hätten geben können, sind weder von den Parteien vorgetragen worden noch ersichtlich.
7. Der Schadensersatzanspruch aus § 330 ZGB ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts gem. Art. 231 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB, § 852 Abs. 1 BGB a. F. verjährt. Die Verjährung ist spätestens im Dezember 1997 eingetreten.
a) In der früheren DDR betrug die regelmäßige Verjährungsfrist für einen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung nach § 474 Abs. 1 Nr. 3 ZGB vier Jahre und begann nach § 475 Nr. 2 S. 1 ZGB mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte vom Entstehen des Anspruchs und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangte. Mit Wirkung v. 3.10.1990 wurde diese Regelung durch Art. 231 § 6 EGBGB modifiziert. Danach trat die hinsichtlich ihres Beginns ebenfalls kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB a. F. grundsätzlich an die Stelle der bisherigen Vierjahresfrist (Art. 231 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB), wobei jedoch die Dreijahresfrist frühestens am 3.10.1990 beginnen konnte (Art. 231 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB) und dann nicht maßgeblich war, wenn die Vierjahresfrist vorher endete (Art. 231 § 6 Abs. 2 S. 2 EGBGB).
b) Im vorliegenden Fall hat die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Beklagte in einem Schreiben v. 23.12.1994 zur Rückzahlung der rechtswidrig erlangten Gelder aus der Transferrubel-Umstellung aufgefordert. Damit steht fest, dass die Klägerin spätestens im Dezember 1994 Kenntnis vom Schaden und - soweit eine Schadensersatzpflicht entstanden ist - auch von der Person des Ersatzpflichtigen hatte. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB a. F. lief daher spätestens im Dezember 1997 ab. Da die Klägerin erst im Mai 2000 Klage erhoben hat, konnte eine Unterbrechung der Verjährung nach § 209 Abs. 1 BGB a. F. dadurch nicht mehr eintreten.
c) Aus Art. 38 Abs. 1 FKPG ergibt sich nichts Anderes. Diese Vorschrift kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall keine Anwendung finden.
aa) Nach Art. 38 Abs. 1 FKPG verjähren Ansprüche wegen unberechtigter oder rechtswidriger Erlangung von DM-Gegenwerten aus der Verrechnung von Transferrubeln unabhängig von ihrem Rechtsgrund in zehn Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem die für die Geltendmachung der DM-Forderungen zuständige Stelle von den den Anspruch begründenden Tatsachen und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis mit Ablauf des 31.12.2020. Aus der Verrechnung von Transferrubeln hat die Beklagte im Mai und Juni 1990 keine DM, sondern Gegenwerte in Mark der DDR erlangt. Diese fallen nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nicht unter Art. 38 Abs. 1 FKPG.
bb) Daran würde sich nichts ändern, wenn die Mark-Beträge, die die Beklagte aus der Transferrubel-Verrechnung erlangt hatte, später im Zuge der Währungsumstellung zum 1.7.1990 vollständig oder teilweise in DM umgestellt wurden. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann Art. 38 Abs. 1 FKPG nicht dahin ausgelegt werden, dass unter DM-Gegenwerten auch DM-Beträge verstanden werden müssen, die aus der Umstellung von zu Unrecht erlangten Beträgen in Mark der DDR resultieren.
Dieser Auslegung steht schon der klare Wortlaut der Vorschrift entgegen, der von der Erlangung von DM-Gegenwerten "aus der Verrechnung von Transferrubeln" spricht und damit auf das unmittelbare Ergebnis des Verrechnungsvorgangs abstellt. Demgegenüber ist es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts unerheblich, dass die Überschrift des Art. 38 FKPG weiter gefasst ist. Die konkreten Einzelheiten einer gesetzlichen Regelung können regelmäßig nur dem Inhalt der maßgebenden Vorschrift, nicht aber deren naturgemäß - schon wegen des Zwangs zur Kürze - häufig mehr oder weniger ungenauer Überschrift entnommen werden.
Außerdem ist die vom Berufungsgericht für richtig gehaltene Auslegung auch sinnwidrig, weil nach ihr die Frage der Verjährung von der weiteren Verwendung der erlangten Mark-Beträge abhinge, ohne dass dafür ein Sachgrund ersichtlich ist. Warum derjenige, der seine aus der Transferrubel-Verrechnung erlangten Mark der DDR später nicht in DM getauscht hat - etwa weil er sie in ausländische Währung gewechselt oder noch vor dem 1.7.1990 für den Erwerb von Immobilien oder sonstigen Vermögensgegenständen verwandt hat -, bei der Frage der Verjährung besser stehen soll als jemand, der solche Mark-Beträge in DM umstellen ließ, ist nicht erkennbar. Schließlich widerspräche ein solches Abstellen auf die spätere Verwendung aus einer unrechtmäßigen Transferrubel-Verrechnung erlangter Mark-Beträge - die für verschiedene Teile eines solchen Betrages unterschiedlich gewesen sein kann - auch dem Zweck des Verjährungsrechts. Rechtssicherheit und Rechtsfrieden vermag es nur herbeizuführen, wenn es an klare und für den gesamten Anspruch einheitlich feststellbare Voraussetzungen anknüpft.
cc) Eine vom Wortlaut des Art. 38 Abs. 1 FKPG nicht gedeckte Verlängerung der Verjährungsfrist lässt sich auch nicht mit einer entsprechenden Anwendung der Vorschrift auf Ansprüche wegen der unberechtigten oder rechtswidrigen Erlangung von Mark der DDR aus der Verrechnung von Transferrubeln rechtfertigen. Es fehlt an einer ausfüllungsbedürftigen planwidrigen Gesetzeslücke.
(1) Bei der Anwendung von Verjährungsvorschriften kommt dem Wortlaut des Gesetzes besondere Bedeutung zu. Dem Verjährungsrecht liegt der Gedanke zu Grunde, dass gewisse tatsächliche Zustände, die längere Zeit hindurch unangefochten bestanden haben, im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit nicht mehr infrage gestellt werden sollen. Da der Rechtsverkehr klare Verhältnisse erfordert und die Vorschriften über die Verjährung dementsprechend eine formale Regelung enthalten, ist es grundsätzlich geboten, sich bei der Anwendung solcher Vorschriften eng an deren Wortlaut zu halten (BGHZ 53, 43 [47]; BGHZ 59, 323 [326]; BGH v. 6.7.1993 - VI ZR 306/92, BGHZ 123, 337 [343] = MDR 1994, 95; Urt. v. 8.12.1992 - X ZR 123/90, MDR 1993, 421 = WM 1993, 620 [622]). Das schließt nach der Rechtsprechung des BGH die analoge Anwendung von Vorschriften des Verjährungsrechts zwar nicht von vorneherein aus (BGH v. 17.1.1985 - IX ZR 59/84, BGHZ 93, 278 [280 ff.] = MDR 1985, 576; v. 11.7.1985 - III ZR 62/8495, BGHZ 238, 242 ff. = MDR 1985, 915; v. 14.5.1986 - VIII ZR 99/85, BGHZ 98, 59 [63 f.] = MDR 1987, 135). Im Bereich des Verjährungsrechts sind aber mit Rücksicht auf dessen formalen Charakter an die Rechtfertigung einer über den Wortlaut der Vorschriften hinausgehenden Anwendung besonders strenge Anforderungen zu stellen. Das gilt im Hinblick auf die dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit dienende Funktion des Verjährungsrechts insbesondere dann, wenn sich die Frage stellt, ob eine Sondervorschrift über die Verjährung bestimmter Ansprüche auf Fallgestaltungen entsprechend angewandt werden kann, die in ihr nicht ausdrücklich genannt sind.
(2) Eine entsprechende Anwendung des Art. 38 Abs. 1 FKPG auf Fälle, in denen aus einer Verrechnung von Transferrubeln Gegenwerte in Mark der DDR erlangt wurden, kommt danach nicht in Betracht.
Die Vorschrift bewirkt dadurch, dass sie auf DM-Gegenwerte abstellt, eine zeitliche Eingrenzung ihres Anwendungsbereichs auf Fälle, in denen Transferrubel-Verrechnungen nach dem In-Kraft-Treten der deutschen Währungsunion am 1.7.1990 stattfanden und damit zu DM-Gutschriften führten. Dass eine solche Eingrenzung nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprach, lässt sich nicht feststellen, insbesondere der in der Beschlussempfehlung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages v. 12.5.1993 (BT-Drucks. 12/4801, 184 [185]) enthaltenen Gesetzesbegründung nicht entnehmen. Soweit dort davon gesprochen wurde, es sollten "alle Fallgruppen" unberechtigter Vermögensverschiebungen auf Grund der Teilnahme am Transferrubel-Verrechnungsverkehr erfasst werden, ging es ersichtlich nur um die sachliche, nicht aber um die zeitliche Reichweite der angestrebten gesetzlichen Regelung. Der Umstand, dass dabei auf "Rückforderungen bereits ausgezahlter DM-Gegenwerte" abgestellt wurde und dass an anderer Stelle der Gesetzesbegründung Missbräuche "im 2. Halbjahr 1990" als Grund für die gesetzliche Regelung genannt wurden, deutet darauf hin, dass der Gesetzgeber mit Art. 38 Abs. 1 FKPG lediglich Transferrubel-Verrechnungen erfassen wollte, die nach dem 30.6.1990 stattgefunden und zur Umstellung von Transferrubeln in DM geführt haben.
Eine solche Eingrenzung erscheint auch sinnvoll, weil sie die Verlängerung der Verjährungsfrist auf Transferrubel-Missbräuche beschränkt, die in die durch eine verstärkte Hinwendung zur freien Marktwirtschaft gekennzeichnete Zeit ab dem 1.7.1990 fielen, und Vorgänge aus dem alten Wirtschaftssystem der DDR, die innerhalb der allgemein geltenden Verjährungsfristen nicht aufgearbeitet werden können, auf sich beruhen lässt. Ohne diese Eingrenzung würde Art. 38 Abs. 1 FKPG dazu führen, dass selbst Ansprüche aus der Zeit vor dem politischen Umbruch in der DDR im Herbst 1989 der verlängerten Verjährungsfrist unterfielen. Für solche Ansprüche war die allgemein geltende Verjährungsfrist von vier bzw. drei Jahren gem. § 474 Abs. 1 Nr. 3 ZGB, § 852 Abs. 1 BGB a. F., die erst mit der Kenntnis des Berechtigten von der Entstehung des Schadens bzw. des Anspruchs und von der Person des Verpflichteten begann, bei In-Kraft-Treten des Art. 38 Abs. 1 FKPG im Juni 1993 in vielen Fällen noch nicht abgelaufen.
III.
Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand stellt sich das Berufungsurteil auch insoweit nicht aus einem anderen Grund als richtig dar (§ 563 ZPO a. F.), als ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus § 330 ZGB i. H. v. 350.250 DM besteht.
Der Eintritt der Verjährung nach § 852 Abs. 1 BGB a. F. steht der Anspruchsdurchsetzung zwar nicht entgegen, soweit der Ersatzpflichtige durch die unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt hat; insoweit bleibt der Ersatzpflichtige gem. § 852 Abs. 3 BGB a. F. zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.
Die Beklagte kann sich aber nach ihrem Vortrag, der mangels anderweitiger Feststellungen des Berufungsgerichts im Revisionsverfahren zu Grunde zu legen ist, hinsichtlich des zunächst erlangten Betrags von 700.500 Mark der DDR in vollem Umfang oder jedenfalls ganz überwiegend auf den Wegfall der Bereicherung berufen (§ 818 Abs. 3 BGB), sofern sie nicht, was ebenfalls nicht aufgeklärt ist, nach den allgemeinen Vorschriften haftet (§ 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4 BGB).
1. § 852 BGB a. F. findet einschließlich seines Abs. 3 gem. Art. 231 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB auf den am 3.10.1990 bestehenden und noch nicht verjährten Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 330 ZGB Anwendung. Die Vorschrift hat den Charakter einer Rechtsverteidigung gegenüber der Einrede der Verjährung (BGHZ 71, 86 [99]). Der verjährte Deliktsanspruch bleibt als solcher bestehen. Er wird nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist nur in seinem Umfang auf das durch die unerlaubte Handlung auf Kosten des Geschädigten Erlangte beschränkt. Bei der Bezugnahme auf die Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung handelt es sich demnach um eine Rechtsfolgen- und nicht um eine Rechtsgrundverweisung (BGH v. 12.7.1995 - I ZR 176/93, BGHZ 130, 288 [297] = MDR 1996, 164), so dass es nicht darauf ankommt, ob die Voraussetzungen der §§ 812 ff. BGB - oder vorliegend des § 356 ZGB - erfüllt sind. Derjenige, der durch eine unerlaubte Handlung einen anderen geschädigt und dadurch sein eigenes Vermögen vermehrt hat, soll in keinem Fall bereits nach Ablauf der kurzen dreijährigen Verjährungsfrist im Genuss des unrechtmäßig erlangten Vorteils bleiben. Insoweit gilt die mit Begehung der unerlaubten Handlung beginnende dreißigjährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 letzter Halbs. BGB a. F. (BGHZ 98, 77 [82 f.]).
2. Nach § 852 Abs. 3 BGB a. F. ist, entsprechend der Regelung in §§ 812 ff. BGB, grundsätzlich das Erlangte oder dessen Wert herauszugeben. Die Beklagte hat dadurch, dass sie unberechtigt am Transferrubel-Abrechnungsverfahren teilnahm und die D. den Betrag von 150.000 XTR nach Umstellung in 700.500 Mark der DDR an sie überwies, eine Kontogutschrift in dieser Höhe bei der BLN F. erlangt.
a) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Werts ist jedoch ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist (§ 852 Abs. 3 BGB a. F., § 818 Abs. 3 BGB).
Die Beklagte hat hierzu vorgetragen, dass sie den ihr insgesamt für die im Mai und Juni 1990 ausgeführten Viehlieferungen zugeflossenen Betrag bis auf einen auf ihre eigenen Lieferungen entfallenden Anteil von 176.176 Mark der DDR an die anderen an den Verträgen v. 16.5.1990 beteiligten Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften und als sog. Organisationspauschale an den Direktor des polnischen Staatsguts weitergeleitet habe.
aa) Durch die teilweise Abführung des Erlöses ist die Beklagte entreichert worden (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BGHZ 47, 128 [130]; BGH, Urt. v. 15.1.1992 - IV ZR 317/90, MDR 1992, 850 = WM 1992, 745 [747 f.]), soweit sie hierdurch gegenüber den Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften und dem Direktor des polnischen Staatsguts Verbindlichkeiten getilgt hat, die ihr infolge des die Bereicherung begründenden Vorgangs, also der Ausfuhr von Mastschweinen und Mastläufern unter Inanspruchnahme des Transferrubel-Abrechnungsverfahrens, entstanden sind.
Soweit solche Verbindlichkeiten dagegen nicht bestanden und die Beklagte zur Rückforderung der weitergeleiteten Beträge berechtigt ist, ist die Bereicherung grundsätzlich nicht weggefallen, da die Beklagte einen ihren Nachteil ausgleichenden Wert erlangt hat (BGH v. 29.5.1978 - II ZR 166/77, BGHZ 72, 9 [13]; Urt. v. 15.10.1992 - IX ZR 43/92, MDR 1993, 693 = WM 1993, 251 [258]). Dies kommt insbesondere deshalb in Betracht, weil die Beklagte ohne die erforderliche staatliche Zulassung am Transferrubel-Verkehr teilnahm, den erlangten Betrag im Wege des Schadensersatzes sofort wieder an die D. oder die Klägerin herauszugeben hatte und daher möglicherweise nicht zu dessen teilweiser Weiterleitung an die anderen Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften und den Direktor des polnischen Staatsguts verpflichtet war. Sollten Rückforderungsansprüche der Beklagten bestehen, aber nicht oder nicht mehr durchsetzbar und daher wertlos sein, verbliebe es allerdings bei einer Entreicherung der Beklagten (BGH, Urt. v. 15.10.1992 - IX ZR 43/92, MDR 1993, 693 = WM 1993, 251 [258]). Ist die Durchsetzbarkeit bestehender Rückforderungsansprüche zweifelhaft, so kann die Klägerin von der Beklagten allein deren Abtretung verlangen (BGH v. 29.5.1978 - II ZR 166/77, BGHZ 72, 9 [13]).
Feststellungen zur Abführung des Erlöses an die anderen Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften und den Direktor des polnischen Staatsguts sowie zu etwaigen Rückforderungsansprüchen der Beklagten hat das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, bisher nicht getroffen.
bb) Soweit die Beklagte Mastschweine und Mastläufer aus eigenen Viehbeständen an das polnische Staatsgut geliefert und hierfür einen Teil des ihr überwiesenen Betrages behalten hat, ist sie um den Wert der gelieferten Tiere entreichert.
Nach der Rechtsprechung des BGH sind im Rahmen von § 818 Abs. 3 BGB grundsätzlich alle Vermögensnachteile zu berücksichtigen, die bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise mit dem die Grundlage der Bereicherung bildenden Tatbestand in einem adäquat-ursächlichen Zusammenhang stehen (BGHZ 1, 75 [81]; BGHZ 14, 7 [9]; BGH, Urt. v. 1.10.1970 - VII ZR 224/68, WM 1970, 1421 [1422]; v. 23.10.1980 - IVa ZR 45/80, ZIP 1981, 61 [64]; jew. m. w. N.). Ein Teil des Schrifttums hält den Ursachenbegriff dagegen für zu weitgehend und sieht nur solche Aufwendungen und Vermögensnachteile als bereicherungsmindernd an, die der gutgläubige Bereicherte im Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit des vermeintlichen Vermögenszuwachses gemacht hat (Larenz/Canaris, Lehrbuch des Schuldrechts, Bd. II/2, 13. Aufl., § 73 I 1b; Esser/Weyers, Schuldrecht, Bd. II, 7. Aufl., § 51 II 2b; Lieb in MünchKomm/BGB, 3. Aufl., § 818 Rz. 59; Erman/Westermann, BGB, 10. Aufl., § 818 Rz. 32). Einer Auseinandersetzung mit dieser Meinung bedarf es hier indessen nicht. Der der Beklagten durch die Viehlieferungen aus eigenen Beständen entstandene Nachteil beruht nicht nur auf dem die Bereicherung bildenden Tatbestand, also der Ausfuhr von Mastschweinen und Mastläufern unter Inanspruchnahme des Transferrubel-Abrechnungsverfahrens, sondern er ist ihr nach ihrem Vortrag auch deshalb entstanden, weil sie darauf vertraut hat, die ihr über das Verfahren zufließende Gegenleistung des polnischen Staatsguts behalten zu dürfen.
Die Lieferung und den Wert der aus den Beständen der Beklagten stammenden Tiere wird das Berufungsgericht, soweit erforderlich, noch aufzuklären haben. In diesem Punkt ist eine weitere Klärung des Sachverhalts trotz der in dem angefochtenen Urteil enthaltenen Feststellung, dass die abgerechneten Viehlieferungen nicht durchgeführt worden seien, geboten, da jene - wie noch darzustellen sein wird - vom Berufungsgericht rechts- und verfahrensfehlerhaft getroffen worden ist.
b) Die Beklagte haftet allerdings nach den allgemeinen Vorschriften und kann sich daher grundsätzlich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen (BGHZ 55, 128 [132]; BGH v. 17.6.1992 - XII ZR 119/91, BGHZ 118, 383 [390] = MDR 1992, 1060), sofern die Voraussetzungen der § 852 Abs. 3 BGB a. F., §§ 819, 818 Abs. 4 BGB vorliegen.
aa) Gemäß § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4 BGB tritt eine verschärfte Haftung des Bereicherungsschuldners ab dem Zeitpunkt ein, in dem er den Mangel des rechtlichen Grundes erfährt. Er muss nicht nur Kenntnis der hierfür maßgeblichen Tatsachen, sondern auch der sich aus ihnen ergebenden Rechtsfolge haben (BGH v. 17.6.1992 - XII ZR 119/91, BGHZ 118, 383 [392]; v. 12.7.1996 - V ZR 117/95, BGHZ133, 246 [249 f.]). Dem steht es gleich, wenn der Bereicherungsschuldner sich der wahren Rechtslage bewusst verschließt (BGH v. 12.7.1996 - V ZR 117/95, BGHZ 133, 246 [250 f.]). Dementsprechend haftet auch der Schädiger, dessen Ersatzpflicht sich gem. § 852 Abs. 3 BGB a. F. mit Vollendung der Verjährung auf das Erlangte beschränkt hat, von dem Zeitpunkt an verschärft, in dem er um die die unerlaubte Handlung begründenden Tatsachen und seine Verpflichtung zum Schadensersatz gewusst oder sich diesem Wissen bewusst verschlossen hatte.
bb) Diese Voraussetzungen sind allerdings nach den bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht gegeben.
(1) Sie lägen vor, wenn die Beklagte, wie die Klägerin vorträgt, die Viehlieferungen nach Polen im Zusammenwirken mit der LPG O. vorgespiegelt hätte, um in das Transferrubel-Abrechnungsverfahren einzudringen. Es unterliegt keinem Zweifel, dass sich die für die Beklagte handelnden Personen in diesem Fall ihrer Schadensersatzpflicht bewusst gewesen wären.
(2) Das Berufungsgericht hat in anderem rechtlichen Zusammenhang jedoch lediglich festgestellt, dass die Beklagte die Viehlieferungen nicht durchgeführt habe. Dies bleibt hinter dem Vortrag der Klägerin zurück und verhält sich insbesondere nicht zu dem ausdrücklich von ihr behaupteten betrügerischen Vorgehen der Beklagten. Ob die Feststellung des Berufungsgerichts gleichwohl den Schluss auf eine Bösgläubigkeit der Beklagten i. S. v. §§ 852 Abs. 3 BGB a. F., 819 Abs. 1 BGB zuließe, kann schon deshalb dahinstehen, weil sie rechts- und verfahrensfehlerhaft ist.
(a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast treffe, da die Nichtausführung der Viehlieferungen eine von der Klägerin darzulegende und zu beweisende negative Tatsache darstelle und von der Beklagten daher im Rahmen des Zumutbaren ein substanziiertes Bestreiten verlangt werden könne. Ob dieser Ausgangspunkt zutrifft (zur sekundären Darlegungslast: BGH v. 7.12.1998 - II ZR 266/97, BGHZ 140, 156 [158 f.] = GmbHR 1999, 178; v. 11.7.2000 - X ZR 89/98, BGHZ 145, 35 [41] = MDR 2000, 1423; v. 21.9.2000 - I ZR 135/98, BGHZ 145, 170 [184] = MDR 2001, 577 = BGHReport 2001, 5; Urt. v. 24.11.1998 - VI ZR 388/97, MDR 1999, 228 = ZIP 1999, 105 [106]), kann gleichfalls offen bleiben.
(b) Die Revision wendet sich jedenfalls zu Recht gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte einer ihr obliegenden sekundären Darlegungslast nicht entsprochen habe. Sie hat die Erfüllung der Verträge v. 16.5.1990 substanziiert dargelegt, insbesondere im Einzelnen aufgeführt, an welchen Tagen zwischen dem 21.5.und 7.6.1990 welche Zahl an Mastschweinen oder Mastläufern zu welchen Preisen an das polnische Staatsgut ausgeliefert worden sei und aus welcher der an den Verträgen v. 16.5.1990 beteiligten Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften die Tiere jew. gestammt hätten. Die Lieferdaten, -mengen und -preise ergeben sich auch aus den vorgelegten Rechnungen. Die Beklagte hat dazu vorgetragen, dass die Tiere durch Mitarbeiter der damaligen Betriebe verladen worden und über den Grenzübergang G. zum polnischen Staatsgut und dann zum Schlachtbetrieb verbracht worden seien. Sie hat ferner einen der an den Transporten beteiligten Fahrer als Zeugen benannt und Veterinärzeugnisse des Rates des Kreises F. für 1.100 Mastschweine und 400 Mastläufer vorgelegt.
Das Berufungsgericht hat auch nicht aufgezeigt, in welcher Hinsicht oder hinsichtlich welcher Umstände die Beklagte gehalten gewesen wäre, ihren Vortrag weiter zu substanziieren. Es hat vielmehr zum einen darauf verwiesen, dass das polnische Staatsgut die Zahlung von 150.000 XTR mit dem unzutreffenden Verwendungszweck "Vertrag v. 17.05.90" versehen habe. Ferner entsprächen in Bezug auf die Mastläufer die vereinbarten (13,80 Mark der DDR/kg) und die abgerechneten (10,50 Mark der DDR/kg) Preise einander nicht. Das Gleiche gelte für die vereinbarten (700 Mastläufer) und die gelieferten (400 Mastläufer) Mengen. Schließlich ließen sich die Zahlungen des polnischen Staatsguts dem insgesamt berechneten Kaufpreis von 1.324.152,10 Mark der DDR nicht zuordnen. Neben den streitgegenständlichen Zahlungen seien unstreitig auf Veranlassung des polnischen Staatsguts am 15.8.1990 170.000 XTR und am 4.9.1990 99.657 XTR bei der D. eingegangen und nach Umstellung an die Beklagte überwiesen worden. Hieraus errechne sich eine erhebliche Überzahlung.
Das Berufungsgericht hat damit Widersprüche und Indizien angeführt, die vor dem Hintergrund fehlender Zolldokumente und sonstiger Ausfuhrbelege möglicherweise geeignet sein könnten, die Darstellung der Beklagten zu widerlegen. Dieser Schluss ist aber verfahrensrechtlich nur zulässig, sofern die von der Beklagten angetretenen Beweise erhoben und in die Würdigung einbezogen werden. Das Berufungsgericht wird dabei, wie die Revision zu Recht geltend macht, zu berücksichtigen haben, dass einer der Verträge v. 16.5.1990 mit einem abgezeichneten handschriftlichen Zusatz "10,50 M/kg" versehen ist und dass die weiteren Zahlungen des polnischen Staatsguts von 170.000 XTR und 99.657 XTR, die von der Klägerin weder zurückgefordert noch beanstandet werden, durch Exporte auf Grund des sog. Zusatzprotokolls v. 24.7.1990, also eines Vertrags über weitere Viehlieferungen, zu erklären sein können. Außerdem wird es den zwischen den Parteien unstreitigen Umstand zu erwägen haben, dass die Beklagte und die anderen Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften im Frühjahr 1990 auf die Ausfuhr ihrer Tiere angewiesen waren, nachdem die Aufzuchtbetriebe und Schlachthöfe in der früheren DDR Mastschweine und Mastläufer aus heimischer Produktion nicht mehr abnahmen und daher ausreichende Kapazitäten für die Haltung der Tiere nicht mehr vorhanden waren.
IV.
Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO a. F.) und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 S. 1 ZPO a. F.). Dabei hat der Senat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 S. 2 ZPO a. F. Gebrauch gemacht.
Das Berufungsgericht wird die erforderlichen Feststellungen dazu zu treffen haben, ob die Beklagte den weiteren Schaden der D. bzw. der Staatsbank B. i. H. v. 331.103 Mark der DDR oder 165.501,50 DM gemeinschaftlich (§ 342 Abs. 1 S. 1 ZGB) mit der LPG O. verursacht hat, ob sie hinsichtlich des Betrags von 700.500 Mark der DDR oder 350.250 DM gem. § 852 Abs. 3 BGB a. F., § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4 BGB nach den allgemeinen Vorschriften haftet und, falls dies nicht der Fall ist, ob und in welchem Umfang sie nach § 852 Abs. 3 BGB a. F., § 818 Abs. 3 BGB entreichert ist.
Für das weitere Verfahren wird noch auf Folgendes hingewiesen: Sollte die Beklagte die abgerechneten Viehlieferungen im Zusammenwirken mit der LPG O. lediglich vorgespiegelt haben, um in das Transferrubel-Abrechnungsverfahren einzudringen, so wäre der von der LPG O. an sie weitergeleitete Betrag von 331.103 Mark der DDR als von ihr i. S. v. § 852 Abs. 3 BGB a. F. erlangt anzusehen. Der an einer unerlaubten Handlung Beteiligte haftet auch bei mittelbarem Erwerb (BGHZ 71, 86 [100]; BGH, Urt. v. 10.6.1965 - VII ZR 198/63, NJW 1965, 1914 [1915]).
Das Berufungsgericht wird schließlich, sofern der Klägerin der für die Zeit seit dem 15.5.bzw. 14.6.1990 geltend gemachte Zinsanspruch zusteht, die von ihm übersehene, nach Art. 231 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB anwendbare Vorschrift des § 197 BGB a. F. zu beachten haben, nach der Ansprüche auf Rückstände von Zinsen in vier Jahren verjähren.
Fundstellen
Haufe-Index 1064829 |
BGHZ 2004, 232 |
NJW 2004, 1043 |
BGHR 2004, 169 |
EWiR 2004, 149 |
VIZ 2004, 86 |
WM 2003, 2278 |
NJ 2004, 80 |
ZBB 2003, 451 |