Verfahrensgang
OLG München (Urteil vom 03.03.1967) |
OLG München (Urteil vom 02.03.1967) |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das anstelle der Verkündung den Parteien am 2. und 3. März 1967 zugestellte Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist der Sohn der Beklagten. Der Beklagte zu 1 betrieb eine Schmiedewerkstatt. Nach Ablegung der Meisterprüfung für das Kraftfahrzeughandwerk arbeitete der Kläger seit dem 1. März 1957 in diesem Betrieb, der durch Aufnahme der Reparatur von Kraftfahrzeugen erweitert wurde.
Am 20. Januar 1959 schlossen der Kläger und der Beklagte zu 1 einen Gesellschaftsvertrag, dessen Zweck der gemeinsame Betrieb einer mechanischen Werkstatt für das Kraftfahrzeug- und Schmiedehandwerk sein sollte. Der Gewinn aus dem Unternehmen sollte hälftig geteilt werden.
Die Gesellschaft wurde zum 31. Juli 1964 aufgelöst. Nach einer im Auftrage beider Gesellschafter von dem Steuerbevollmächtigten Z. aufgestellten Bilanz bestand zu dieser Zeit eine Ausgleichsschuld des Klägers in Höhe von 2.805 DM.
Die Tochter Maria G. der Beklagten erhielt im Jahre 1962 von der Beklagten zu 2 einen Betrag von 3.000 DM ausgehändigt, der dieser vorher vom Kläger übergeben worden war.
Der Kläger hat mit der Klage von den Beklagten Zahlung von 5.000 DM nebst Zinsen begehrt.
Er hat vorgetragen, er habe die 3.000 DM den Beklagten als Darlehen gegeben. Ferner hat er einen Teilbetrag von 2.000 DM eines Anspruchs geltend gemacht, den er wie folgt begründet hat: Die Beklagten hätten ihm wiederholt versprochen, ihm ihr Anwesen bis spätestens 1963 zu übergeben. Im Hinblick darauf habe er den Betrieb zu einer Kraftfahrzeugreparaturwerkstatt ausgebaut und den erzielten Gewinn in das Geschäft investiert. Da die Beklagten ihr Versprechen nicht erfüllt hätten, seien sie auf seine Kosten ungerechtfertigt bereichert. Die aufgestellte Bilanz sei unrichtig.
Im zweiten Rechtszug hat der Kläger die Klage auf 20.000 DM nebst Zinsen erhöht: 3.000 DM Darlehen, Bereicherungsanspruch in Höhe von 9.600 DM aus der Arbeit im Betriebe der Beklagten in den Jahren 1957 und 1958, Ansprüche „aus der Gesellschaft” in Höhe von 7.400 DM. Die Beklagten seien auch, so hat der Kläger ferner vorgetragen, mindestens in Höhe von 15.000 DM auf seine Kosten dadurch ungerechtfertigt bereichert, daß durch die von ihm an ihren Anwesen vorgenommenen Ein- und Ausbauten dessen Wert sich beträchtlich erhöht habe.
Landgericht und Oberlandesgericht haben den Kläger mit seinen Ansprüchen abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger den Berufungsantrag weiter. Die Beklagten bitten, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
1. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Kläger der Beklagten zu 2 seinerzeit 3.000 DM gegeben und diese das Geld später an ihre Tochter Maria weitergegeben hat. Es hält aber nicht für erwiesen, daß der Kläger die 3.000 DM den Beklagten als Darlehen gegeben habe, sieht vielmehr auf Grund der Beweisaufnahme die Darstellung der Beklagten als nicht widerlegt an, daß die Beklagte zu 2 das Geld ihrer Tochter als Botin im Auftrage des Klägers überbracht habe. Es nimmt hierbei an, der Kläger habe so „offenbar” etwaige Ansprüche seiner Schwester für den Fall, daß er das elterliche Anwesen übernehme, vorweg regeln wollen. Das Berufungsgericht verneint auch einen Bereicherungsanspruch des Klägers gegen die Beklagten, weil er nicht habe dartun können, daß er der Beklagten zu 2 das Geld als Darlehen habe geben wollen und diese das etwa mißverstanden habe.
2. Diese Ausführungen des Berufungsgericht sind rechtlich nicht zu beanstanden.
Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die Beweislast verkannt. Der Kläger hätte auch die Voraussetzungen eines Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereichung beweisen müssen (vgl. RGZ 132, 386). Das Berufungsgericht konnte, da der Kläger den Beweis für seine Sachdarstellung nicht erbracht hatte, von dem Vortrag der Beklagten ausgehen, ohne daß es diesen als bewiesen anzusehen brauchte. Danach hatte der Kläger das Geld der Beklagten zu 2 zunächst zur Aufbewahrung gegeben und sie später beauftragt, es an die Maria G. weiterzugeben.
Unter diesen Umständen sind die Voraussetzungen für einen Bereichungsanspruch des Klägers nicht dargetan.
II.
1. Das Berufungsgericht verneint auch einen Anspruch des Klägers wegen seiner Arbeitsleistungen im Betriebe der Beklagten in den Jahren 1957 und 1958. Es verweist darauf, daß der Kläger, solange er dem Hausstand der Beklagten, seiner Eltern, angehört habe, zu der Mitarbeit in ihrem Geschäft gemäß § 1617 BGB verpflichtet gewesen sei. Es spreche nichts dafür, daß vor Abschluß des Gesellschaftsvertrages das familienrechtliche Verhältnis in ein vertragliches umgewandelt worden wäre.
2. Übernimmt jemand Dienstleistungen für einen arideren in der Erwartung, dafür später entschädigt zu werden, insbesondere durch eine Vermögenszuwendung unter Lebenden oder durch Erbeinsetzung, so kann er, wenn diese Erwartung sich nicht erfüllt, unter Umständen nachträglich Vergütung für die geleisteten Dienste gemäß § 612 Abs. 1 und 2 BGB beanspruchen. Das hat das Bundesarbeitsgericht des öfteren ausgesprochen (AP Nr. 13, 15, 20, 22, 23, 24 zu § 612 BGB). Der Bundesgerichtshof hat sich dieser Auffassung angeschlossen (NJW 1965, 1224; Urteil des Senats vom 28. Juni 1965 – VII ZR 243/63).
Voraussetzung für einen Anspruch aus § 612 BGB ist aber das Bestehen eines schuldrechtlichen Vertragsverhältnisses. Ein solches hat der Tatrichter hier für die Zeit vor der Gesellschaftsgründung ohne Rechtsirrtum nicht festzustellen vermocht. Beruhten die Dienstleistungen auf familienrechtlicher Grundlage (§ 1617 BGB) und fehlte eine vertragliche Regelung zwischen den Beteiligten, so kommen gegebenenfalls Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung in Betracht (LM Nr. 1 a zu § 1617 BGB, BGH in NJW 1965, 1224 und in WM 1965, 795).
3. Hier enthalt aber der Gesellschaftsvertrag, den der Kläger und der Beklagte zu 1 am 20. Januar 1959 geschlossen haben, eine vertragliche Regelung, die Ansprüche des Klägers aus ungerechtfertigter Bereicherung auch für die vorangegangene Zeit ausschließt.
Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, Vater und Sohn hätten das auch durch die Mitarbeit des letzteren erworbene Vermögen in die Gesellschaft eingebracht. Es möge sein, daß die Beklagten zunächst auf Kosten des Klägers bereichert gewesen seien, mit der Einbringung des Vermögens in die Gesellschaft entfalle aber eine unmittelbare Bereicherung der Beklagten.
Dem ist jedenfalls im Ergebnis beizutreten. Das Urteil ist dahin zu verstehen, daß das, was der Kläger in den Jahren 1957 und 1958 durch seine Arbeit für die Beklagten erworben hat, in die Gesellschaft eingebracht worden ist und daß damit auch unmittelbare Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten aus der vorangegangenen Zeit abgegolten sein sollten. Diese Würdigung der von den Parteien bei der Gesellschaftsgründung erfolgten Absichten ist rechtlich nicht zu beanstanden.
III.
1. Ansprüche des Klägers aus dem Gesellschaftsverhältnis hält das Berufungsgericht zumindest derzeit nicht für begründet, weil er Zahlung eines etwaigen Auseinandersetzungsguthabens nicht vor Durchführung der Auseinandersetzung verlangen könne, die noch nicht stattgefunden habe. Es liege keiner der Ausnahmefälle vor, in denen die Rechtsprechung die Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Gesellschaftsverhältnis nach Auflösung der Gesellschaft ohne vorherige Auseinandersetzung für zulässig erklärt habe (vgl. dazu LM Nr. 2 zu § 730 BGB). Bisher stehe nicht fest, ob überhaupt ein Abfindungsguthaben des Klägers in Betracht komme. Nach der Bilanz per 31. Juli 1964 seien bei Auflösung der Gesellschaft nicht unerhebliche Schulden vorhanden gewesen. Diese seien zwar auf die Gesellschafter aufgeteilt worden, es sei aber nicht ersichtlich, ob diese und die Gläubiger damit einverstanden seien. Ein Auseinandersetzungsverfahren sei daher notwendig.
2. Die Revision macht demgegenüber geltend, der Kläger mache zulässigerweise den Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens geltend, von keiner Seite sei behauptet worden, daß zunächst eine Umsetzung des Gesellschaftsvermögens in Geld in Betracht komme.
3. Dem kann nicht gefolgt werden. Es liegt hier nicht der Fall vor, daß ein Gesellschafter ausscheidet und der andere das Gesellschaftsvermögen übernimmt. Das Anwesen war nur zur Nutzung in die Gesellschaft eingebracht worden. Aus dem Vortrag der Parteien ist nicht ersichtlich, ob und in welcher Weise das bewegliche Gesellschaftsvermögen nach der Auflösung der Gesellschaft verteilt worden ist. Solches war nach der Schlußbilanz in nicht unerheblichem Maße vorhanden. Unter diesen Umständen liegen die Verhältnisse keineswegs so klar und einfach, daß ein Auseinandersetzungsguthaben des einen oder anderen Teiles unschwer ermittelt werden könnte.
Das Berufungsgericht hat hiernach dem Kläger einen Anspruch auf Auszahlung seines angeblichen Auseinandersetzungsguthabens mit Recht nicht zuerkannt, weil es an der vorherigen Auseinandersetzung der Gesellschaft fehlt (§§ 730 ff BGB).
4. Die Revision meint noch, der Kläger könne die von ihm erhobenen Ansprüche selbständig im Klagewege geltend machen, da der Auseinandersetzung der Parteien mit der Klarstellung einzelner Streitfragen gedient sei.
Auch damit hat sie keinen Erfolg.
Das Reichsgericht (JW 1938, 1728) hat es allerdings für zulässig erklärt, daß nach Auflösung einer Gesellschaft eine auf die Klärung einzelner Streitpunkte beschränkte Feststellungsklage erhoben wird, wenn ein rechtliches Interesse hierfür anzuerkennen ist. Es ist aber nicht angängig, daß vor der Auseinandersetzung ein einzelner unselbständiger Rechnungsposten von einem der früheren Gesellschafter durch Leistungsklage vorab geltend gemacht wird.
IV.
Der Kläger beruft sich ferner auch aus der Zeit nach der Gesellschaftsgründung auf Bereicherungsansprüche. Er stützt diese darauf, daß die Beklagten auf Kosten seiner Arbeitskraft ihren Lebensunterhalt bestritten hätten und daß ihr Anwesen durch seine Arbeitsleistungen einen erheblichen Wertzuwachs erfahren habe.
Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß der Kläger derartige Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung schon deshalb nicht geltend machen kann, weil die Beklagten Vorteile durch die Arbeitsleistung des Klägers nicht ohne rechtlichen Grund, sondern auf Grund des Gesellschaftsvertrages zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1 erlangt haben. Auch insoweit gilt der Grundsatz, daß eine vertragliche Regelung Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung ausschließt.
Der Kläger hat seine Arbeitskraft auf Grund des Gesellschaftsverhältnisses eingesetzt. Wenn er hierbei mehr geleistet haben sollte, als er nach dem Gesellschaftsvertrag verpflichtet war, und wenn er ferner den ihm zustehenden Gewinn nicht oder nur zum Teil entnommen haben sollte, so könnte nach Auflösung der Gesellschaft auch das nur bei Feststellung seines Abfindungsguthabens berücksichtigt werden. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Kläger nach der Gesellschaftsgründung seine Leistungen auch im Hinblick darauf erbracht hat, daß er mit der späteren Übernahme des elterlichen Anwesens rechnete. Ein Bereicherungsanspruch könnte sich für ihn daraus nur ergeben, wenn keine vertragliche Regelung bestände.
Es bedarf unter diesen Umständen keiner Erörterung, ob die übrigen Ausführungen des Berufungsgerichts insgesamt rechtlich unbedenklich sind.
V.
Ein Schadenersatzanspruch des Klägers in Höhe von 13.000 DM ist vom Berufungsgericht ebenfalls ohne Rechtsirrtum verneint worden. Die Revision hat diesen Anspruch auch nicht mit Einzelausführungen weiter verfolgt.
VI.
Die auf Verletzung des § 540 ZPO gestützte Rüge ist ebenfalls unberechtigt.
Hiernach erweist sich die Revision des Klägers in vollem Umfang als unbegründet. Sie ist daher mit Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Unterschriften
Glanzmann, Rietschel, Meyer, Finke, Schmidt
Fundstellen