Verfahrensgang
Gründe
(d) ›... Nimmt bei der Veräußerung eines neuen Kraftwagens der Kraftfahrzeughändler aufgrund einer von vornherein festen Vereinbarung einen Gebrauchtwagen des Erwerbers für einen Teil des Preises in Zahlung, so liegt nach der Rechtspr. des .. Senats (BGHZ 46, 338) im Regelfall ein einheitlicher Kaufvertrag vor, bei dem der Käufer das Recht hat (Ersetzungsbefugnis), den vertraglich festgelegten Teil des Kaufpreises durch Hingabe des Gebrauchtwagens zu tilgen ..; macht der Schuldner von der Ersetzungsbefugnis Gebrauch, so führt dies zu einer Leistung an Erfüllungs Statt i. S. des § 364 Abs. 1 BGB.. . An dieser Auffassung hat der Senat bisher festgehalten, die Rechtslage allerdings anders beurteilt, wenn die Beteiligten nebeneinander einen Neuwagenkauf und einen den Gebrauchtwagen betreffenden Vermittlungsauftrag oder Kommissionsvertrag geschlossen haben (Senatsurteile WM 1978, 756 [hier: I (130) 169 b-d]; 1980, 1010 [hier: I (130) 190 c-d]; 1982, 710 [hier: I (130) 212 c-d]; offengelassen bei dem Abschluß eines besonderen Kaufvertrages über den Altwagen mit Verrechnungsabrede in BGHZ 83, 334 [hier: I (130) 212 a-b]). ... Im vorl. Fall ist zwar kein Neu-, sondern ein Gebrauchtwagen verkauft worden. Das steht aber der Annahme eines einheitlichen Kaufvertrages mit Ersetzungsbefugnis des Käufers dann nicht entgegen, wenn der Wille der Vertragsparteien auch hier in erster Linie auf den Verkauf bzw. Erwerb des ›neuen‹ Gebrauchtwagens und nicht auf die Veräußerung des Altwagens gerichtet ist. ...
(e) Die .. Frage, ob im Falle der Wandelung bei der Rückabwicklung die an Erfüllungs Statt erbrachte Leistung selbst oder der auf den Kaufpreis angerechnete Geldbetrag zurückzugewähren ist, wird .. unterschiedlich beurteilt.. . Der erk. Senat hat diese Frage bisher ausdrücklich offengelassen (WM 1980, 1010, 1011). Er beantwortet sie jetzt dahin, daß der Käufer nur den in Zahlung gegebenen Altwagen zurückverlangen, nicht dagegen Leistung des entspr. Teils des Kaufpreises beanspruchen kann. Dafür sprechen der Charakter der Nebenabrede, die Natur des Rückabwicklungsverhältnisses und die Interessenlage der Vertragsparteien. Der Altwagen wurde zu dem alleinigen Zweck der Verrechnung auf den Kaufpreis hingegeben. Der Käufer erwarb damit lediglich ein ›verrechnungsfähiges Guthaben‹, zu keiner Zeit aber einen Barauszahlungsanspruch .. . Entfällt die Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung, so geht die Ersetzungsbefugnis des Käufers ins Leere. ... Die vollzogene Wandelung führt nach §§ 467 Satz 1, 346 ff. BGB zu einem Rückabwicklungsverhältnis. Dabei ist das Schuldverhältnis in der Form rückabzuwickeln, in der sich der Austausch der Leistungen vollzogen hat; nicht dagegen richtet sich die Rückabwicklung danach, welche Leistungen ursprünglich geschuldet waren. Nachdem der Kl. von der ihm eingeräumten Ersetzungsbefugnis Gebrauch gemacht hatte, bestand das Schuldverhältnis nicht mehr in seiner ursprünglichen Gestalt (volle Geldschuld). Die vom Bekl, ›empfangene Leistung‹ (§ 346 Satz 1 BGB) ist Ä neben dem teilweise bar gezahlten Betrag Ä die Ersatzleistung, nicht der volle ›nominelle‹ Kaufpreis .. .Anstelle oder neben der Rückgewähr der tatsächlich empfangenen Leistungen ist ein Geldersatz oder eine Vergütung in Geld nur in Ä hier nicht gegebenen Ä Ausnahmefällen von dem Wandelungsverpflichteten geschuldet (§§ 346 Satz 2, 347 BGB).
Diese Lösung ist auch interessengerecht. Der Grundgedanke der Wandelung ist es, die Vertragsschließenden so zu stellen, als wenn der Vertrag nicht geschlossen worden wäre.. . Hat etwa der Käufer einen für ihn günstigen Anrechnungspreis für die Inzahlunggabe seines Altwagens vereinbart, so ist es im Falle der Rückgängigmachung des Kaufvertrages nicht gerechtfertigt, ihm diesen Vorteil zu Lasten des Verkäufers zu erhalten. ... Allerdings kann die Rücknahme des alten Wagens dann zu Nachteilen für den Käufer führen, wenn das Fahrzeug in der Zeit zwischen Hingabe und Rückabwicklung einen Wertverlust erlitten hat, der durch die vom Verkäufer zu zahlende Vergütung für gezogene oder schuldhaft nicht gezogene Nutzungen (§§ 347 Satz 2, 987 BGB) nicht ausgeglichen wird. Doch ist dies dann, wenn dem Käufer kein Schadensersatzanspruch zur Seite steht, Ausfluß der gesetzgeberischen Grundentscheidung in den.. §§ 467, 346 ff. BGB, mit denen dem Käufer ein Ausgleich für alle ihm erwachsenden Schäden nicht eingeräumt wird (vgl. auch BGHZ 87, 104, 107 f.). Das Risiko des Wertverlustes oder gar des unverschuldeten Untergangs der geleisteten Sache trifft umgekehrt auch den Verkäufer, und zwar in noch höherem Maße, wenn dem Käufer die Vorschrift des § 327 Satz 2 BGB zugute gehalten wird.., der Verkäufer dagegen ab Empfang der Leistung haften soll. ...
In der Senatsentscheidung.. BGH, WM 1980, 1010, 1011 wird ausgeführt, daß der Neuwagenkäufer lediglich Rückgabe des Gebrauchtwagens verlangen kann, wenn das gebrauchte Fahrzeug bei Wandelung des Neuwagenkaufs noch nicht weiterveräußert war. Nicht anders verhält es sich in tatsächlicher Hinsicht im vorl. Fall, wenn der Bekl. .. zur Rückgabe des Pkw BMW noch imstande ist. Zwar kann.. der Käufer bei der Rückabwicklung den Verkaufserlös bzw. den angesetzten Mindestverkaufspreis beanspruchen, wenn der Gebrauchtwagen bei Wandelung des Neuwagenkaufs bereits an einen Dritten zum Mindestverkaufspreis oder darüber verkauft war oder der Händler von einem ihm eingeräumten Recht des Selbsteintritts Gebrauch gemacht hat. Die zuletzt genannte .. Fallgestaltung unterscheidet sich von der hier gegebenen aber gerade dadurch, daß der Kommissionsvertrag über den Gebrauchtwagen ein selbständiger Vertrag neben dem Kaufvertrag über den Neuwagen ist und der Selbsteintritt des Kommissionärs den Kommissionsvertrag in einen Kaufvertrag über den Altwagen ändert; von nun an hat der Kommittent allein Anspruch auf den angesetzten Mindestverkaufspreis.. . Durch Verrechnung mit diesem Mindestverkaufspreis und nicht Ä wie hier Ä durch Übereignung des Altwagens erfüllt der Käufer seine eigene Kaufpreisschuld. Dies hat.. zur Folge, daß der Käufer bei der Rückabwicklung auch eben diesen Mindestverkaufspreis verlangen kann. ... ‹
Fundstellen
Haufe-Index 2992721 |
BGHZ 89, 126 |
BGHZ, 126 |
NJW 1984, 429 |
DRsp I(130)226d-e |
JR 1984, 236 |
WM 1984, 58 |
JZ 1984, 376 |
JuS 1984, 302 |