Leitsatz (amtlich)
Ein Firmenschlagwort, das weder Firmenbestandteil noch als besondere Geschäftsbezeichnung herausgestellt ist, genießt Schutz nach § 16 Abs. 1 UWG auch bei eigener Unterscheidungskraft nur, wenn es Verkehrsgeltung erlangt hat.
Zur Frage der Verkehrsgeltung einer aus den Anfangsbuchstaben der Namen von Gesellschaftern gebildeten Buchstabenzusammenstellung, die (auch) neben den ausgeschriebenen Gesellschafternamen zur Kennzeichnung der Gesellschaft gebraucht werden.
Zur Frage der Verwechslungsgefahr von aus den Buchstabenkombinationen „AS” und „AjS” gebildeten Bezeichnungen bei weitgehend identischem Waren- und Branchenbereich (hier Vertrieb juristischer Skripten).
Zu den Voraussetzungen des Verwirkungseinwands gegenüber einem auf § 16 Abs. 1 UWG gestützten kennzeichnungsrechtlichen Unterlassungsanspruch.
Wird mit dem aus einer Gesellschaft ausscheidenden Gesellschafter (hier mit dem Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft) vereinbart, daß dieser keinem Wettbewerbsverbot unterworfen sein solle, widerspricht dessen spätere Konkurrenztätigkeit auch dann nicht ohne weiteres dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn die Gesellschaft die bisherigen Arbeitsergebnisse des ausscheidenden Gesellschafters weiter nutzen darf und durch dessen Wettbewerb die Einkünfte der Gesellschaft geschmälert werden, mit denen diese die dem ausgeschiedenen Gesellschafter zugesagte Abfindung finanziert.
Normenkette
UWG § 16 Abs. 1, § 16; BGB § 242
Verfahrensgang
OLG Hamm (Urteil vom 09.07.1987) |
LG Hamm |
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Juli 1987 aufgehoben, soweit die Berufung der Klägerin hinsichtlich der Klageanträge zu A I., A III., A IV. 2., A V., B II. (soweit sich dieser Antrag auf den Klageantrag zu B I. 2. bezieht), B III. (soweit sich dieser Antrag auf den Klageantrag zu A IV. 2. bezieht), B IV. und C zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, ein unter der Firma „Juristische Lehrgänge A. und S. Verlagsgesellschaft GmbH & Co. KG” handelndes Verlagsunternehmen, druckt und vertreibt juristische Ausbildungsliteratur, insbesondere Skripten zur Vorbereitung auf das Referendarsexamen. Ausgearbeitet werden die Skripten von den in einer Repetitorengemeinschaft, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, zusammengeschlossenen Kommanditisten der Klägerin, die auch eine Anwaltssozietät bilden.
Der Beklagte zu 2 war Mitglied dieser Gesellschaften. Ende Mai 1983 schied er auf der Grundlage eines zwischen ihm und den anderen Gesellschaftern geschlossenen Auseinandersetzungsvertrages vom 26. Mai 1983 aus allen drei Gesellschaften aus. Ein Jahr später, im Mai 1984, gründete er zusammen mit einem ehemaligen freien Mitarbeiter der Klägerin die persönlich haftende Gesellschafterin der nunmehr in Liquidation befindlichen Beklagten zu 1 und diese. Seit Mai 1984 hat die Beklagte zu 1 unter der Bezeichnung „A. Arbeitskreis j.S. – A.-Schriftenreihe” sechs vor allem für Studenten bestimmte Schriften zum öffentlichen Recht herausgebracht, „Verfassungsrecht” im Mai 1984, „Grundrechte” im Juni 1984, „Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht” im November 1984, „Allgemeines Verwaltungsrecht” im Januar 1985, „Methodenlehre für das juristische Studium” und „Organisations- und Kommunalrecht” im Jahre 1986.
Die Klägerin hat mit der vorliegend erhobenen Unterlassungsklage die Herausgabe der AjS-Schriftenreihe und bestimmte damit in Zusammenhang stehende Werbeaussagen der Beklagten in verschiedener Hinsicht als Wettbewerbswidrig und –gegenüber dem Beklagten zu 2 mit Blick auf den Auseinandersetzungsvertrag vom 26. Mai 1983 – als Verletzung nachvertraglicher Treuepflichten beanstandet. Außerdem hat sie im Wege der Stufenklage die Beklagten auf Auskunft, eidesstattliche Versicherung und Schadensersatz in Anspruch genommen.
Gegenüber der Beklagten zu 1 hat sie geltend gemacht, diese verletze mit ihrem als Firmenschlagwort herausgestellten Firmenbestandteil „AjS” die Firmenrechte der Klägerin aus § 16 UWG an deren aus den Anfangsbuchstaben ihrer Gesellschafter A. und S. gebildeten Firmenschlagwort „AS”, das nach interner Verwendung seit 1975 Mitte 1982 in ihren Rechtsprechungsübersichten, Werbedrucksachen und Briefköpfen, einige Monate später auch in ihren Skripten Aufnahme gefunden habe. Diesem Zeichen komme als aussprechbare und von der Klägerin namensmäßig verwendete Buchstabenkombination von Natur aus Unterscheidungskraft zu. Darüber hinaus könne sie für das Zeichen eine überragende Verkehrsgeltung in Anspruch nehmen. Die beteiligten Verkehrskreise – Jurastudenten und Buchhändler – verstünden das Zeichen „AS” durchweg als namensmäßigen Hinweis auf die Klägerin, deren Bekanntheitsgrad bei diesen Personenkreisen annähernd 100 % betrage. In dieses Firmenrecht der Klägerin greife die Beklagte zu 1 widerrechtlich ein, da das von ihr gebrauchte Kürzel „AjS” mit dem Firmenschlagwort „AS” der Klägerin verwechselbar sei. Tatsächlich sei es auch verschiedentlich zu Verwechslungen gekommen.
Des weiteren lehne sich die Beklagte zu 1 unter Verstoß gegen § 1 UWG auch in der äußeren Gestaltung ihrer Schriften an die Skripten der Klägerin an. Sie täusche insoweit über die Herkunft ihrer Werke und nutze zugleich in wettbewerbswidriger Weise den guten Ruf der Klägerin für ihre geschäftlichen Zwecke aus. Kennzeichnend für die Skripten der Klägerin und von wettbewerblicher Eigenart seien das von ihr 1979 eingeführte verkürzte DIN A 4-Format (sogenannte Überbreite), die Verwendung ausklappbarer Seiten ebenfalls seit 1979 und der die Umschlagseite ihrer Skripten seit 1976 prägende sechseckige, rautenförmig wirkende Farbblock. Diese Gestaltungsmerkmale, mit denen sie bei den beteiligten Verkehrskreisen einen Bekanntheitsgrad von annähernd 100 % erlangt habe, habe die Beklagte zu 1 in verwechslungsfähiger Weise übernommen. Auch sie verwende auf der Umschlagseite ihrer Skripten einen Farbblock, wenn auch nicht in sechseckiger Form wie die Klägerin, sondern in Form eines Rechtecks. Format und ausklappbare Seiten, die sich so außer bei der Beklagten zu 1 allein bei der Klägerin fänden, habe die Beklagte zu 1 ebenfalls nachgeahmt. Diese Übereinstimmungen seien so gravierend, daß Verwechslungsgefahr zwischen den beiderseitigen Skripten ohne weiteres zu bejahen sei.
Die Werbung der Beklagten zu 1 für ihre Skripten sei zudem in mehrfacher Hinsicht irreführend (§ 3 UWG). So sei unrichtig, daß die AjS-Schriftenreihe der Beklagten zu 1, wie diese in ihrer Werbung behaupte, nach Grundsätzen erarbeitet werde, die ein „Arbeitskreis juristische Studienliteratur Münster, Heidelberg, München” aufgestellt habe. Eine Personengruppe, auf die die Bezeichnung „Arbeitskreis” zuträfe, existiere nicht, und die Ortszusätze Heidelberg und München erweckten den unzutreffenden Eindruck, daß die Beklagte zu 1 auch dort einen Verlagssitz habe.
Dem Beklagten zu 2 hat die Klägerin vorgeworfen, er habe in treuwidriger Weise gegen Pflichten aus seiner früheren Gesellschafterstellung und aus dem Auseinandersetzungsvertrag vom 26. Mai 1983 verstoßen, indem er der Klägerin durch Gründung und Förderung der Beklagten zu 1, insbesondere durch seine Tätigkeit als Skriptenverfasser der AjS-Schriftenreihe, Konkurrenz mache. Die im Auseinandersetzungsvertrag vereinbarte Abfindung, die sich kapitalisiert auf 1.285.288,– DM belaufe, sei ihm in dieser Höhe nur deshalb zugestanden worden, weil die anderen Gesellschafter aufgrund verschiedener Erklärungen des Beklagten zu 2 angenommen hätten, daß dieser in Zukunft keine Repetitorentätigkeit mehr ausüben und Skripten nicht mehr verfassen werde. Tatsächlich sei er aber bereits bei Abschluß des Auseinandersetzungsvertrages zur Gründung der Beklagten zu 1 und zu weiterer Betätigung als Skriptenverfasser entschlossen gewesen. Aus § 4 Abs. 2 des Auseinandersetzungsvertrages, der bestimme, daß der Beklagte zu 2 keiner Beschränkung seiner beruflichen und außerberuflichen Tätigkeit unterliege, könne daher nicht hergeleitet werden, daß dem Beklagten zu 2 die weitere Anfertigung von Skripten gestattet worden sei. Jedenfalls sei der Beklagte zu 2 nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo verpflichtet, über eine längere Zeitspanne, die mit mindestens fünf Jahren zu veranschlagen sei, zur Klägerin nicht in Wettbewerb zu treten.
Darüber hinaus verletze der Beklagte zu 2 durch die Anfertigung von Konkurrenzskripten seine in § 4 Abs. 1 des Auseinandersetzungsvertrages in Bezug genommenen Verpflichtungen aus dem Gesellschaftsvertrag, nach denen ein ausscheidender Gesellschafter die weitere Nutzung der von ihm bis zu seinem Ausscheiden erarbeiteten Skripten durch die Gesellschaft zu dulden habe. Zumindest hinsichtlich solcher Skripten sei der Beklagte zu 2 verpflichtet, Ausarbeitung und Vertrieb neuer Skripten zu unterlassen.
Schließlich handele der Beklagte zu 2 wettbewerbswidrig, wenn er veranlasse oder fördere, daß die Beklagte zu 1 für ihre in der AjS-Schriftenreihe erschienenen Werke mit der Behauptung werbe, diese seien nach den Grundsätzen eines „Arbeitskreis juristische Studienliteratur Münster, Heidelberg, München” erarbeitet worden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz hat sie zuletzt beantragt,
A. die Beklagte zu 1) unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr insbesondere beim Vertrieb von schriftlichem juristischen Ausbildungsmaterial, das (auch) zur Vorbereitung auf das Erste juristische Staatsexamen dient,
I. die Kurzbezeichnung AjS in stilisierten oder ausgeschriebenen Buchstaben in Alleinstellung oder in Verbindung mit anderen Begriffen zu verwenden, insbesondere in folgenden Wortkombinationen:
AjS Verlag,
AjS Verlag Arbeitskreis für juristische Studienliteratur GmbH & Co. KG,
AjS Band,
AjS Heft,
AjS Schrift,
AjS Buch,
AjS Verfassungsrecht,
AjS Grundrechte,
AjS Allgemeines Verwaltungsrecht,
AjS Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht,
AjS Schriftenreihe,
AjS Konzept;
II. schriftliches Ausbildungsmaterial, das (auch) zur Vorbereitung auf das erste juristische Staatsexamen dient, versehen mit folgenden Gestaltungsmerkmalen zu vertreiben:
- das Werk erscheint in einem in der Länge verkürzten DIN A 4-Format (Überbreite), insbesondere im Format 18–21,5 cm breit, 25–28 cm hoch;
- das Werk enthält ausklappbare Seiten, insbesondere seitlich ausklappbare Seiten, mit grafisch gestalteten Texten;
- die Umschlagseite des Werks enthält auf hellem, insbesondere weißem Untergrund einen dunkleren, insbesondere orangefarbenen, Farbblock, der bis auf einen schmalen Rand in der Grundfarbe (bis zu 1/10 der Umschlagshöhe breit) 60 bis 75 % des unteren Teils der Umschlagseite ausfüllt und nicht durch Linien in der Untergrundfarbe von mehr als 1 cm Stärke, hilfsweise in geringerer Stärke, in selbständig erscheinende Teile unterteilt ist;
III. hilfsweise zu den Anträgen zu I. und II.,
- es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr beim Vertrieb von schriftlichem juristischen Ausbildungsmaterial die unter I. genannte Kurzbezeichnung AjS allein oder in Verbindung mit den beispielhaft angeführten Begriffen in Verbindung mit den im Klageantrag zu II. angeführten Gestaltungsmerkmalen – diese insgesamt oder einzeln – zu verwenden;
- hilfsweise zu 1., die Werke Verfassungsrecht, Grundrechte, Allgemeines Verwaltungsrecht, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht unter den in Ziff. 1 angeführten Voraussetzungen zu vertreiben;
IV. mit folgenden Behauptungen zu werben:
- das Werk sei nach den Grundsätzen einer als „Arbeitskreis juristische Studienliteratur” bezeichneten Herausgeber- oder Verfassergruppe erstellt;
- es existiere ein „Arbeitskreis juristische Studienliteratur” und hierbei den Zusatz zu verwenden „Münster, Heidelberg, München”;
für Werke des Beklagten zu 2 kumulativ mit folgenden Behauptungen zu werben:
- „der Autor war … 25 Jahre jur. Repetitor, Verfasser von Lehrbüchern und zahlreichen Skripten mit einer Gesamtauflage von mehr als 100.000”;
- „der Autor war 20 Jahre Rechtsanwalt”.
V. hilfsweise zu I. bis IV.,
werden hinsichtlich der Beklagten zu 1 die Anträge aus der Schlußverhandlung erster Instanz gestellt;
B. den Beklagten zu 2 unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen,
es bis einschließlich Mai 1988 zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
I.
- von ihm verfaßte juristische Ausbildungsliteratur, die (auch) zur Vorbereitung auf das erste juristische Staatsexamen dient, zu verbreiten oder das Verbreiten zu gestatten, zu fördern oder zu veranlassen;
hilfsweise dies hinsichtlich der von ihm verfaßten Skripten
- Allgemeines Verwaltungsrecht
- Verfassungsrecht
- Kommunalrecht
- Staatshaftungsrecht
- Öffentliches Sachenrecht, Anstaltsrecht und Verwaltungsvollstreckung
- Methodik und Technik der Fallbearbeitung
zu unterlassen.
II. hilfsweise zu 1. und 2., wie beantragt, jedoch unter den weiteren Voraussetzungen der Klageanträge unter A. I. und/oder II. (kumulativ oder alternativ);
III. es zu fördern oder zu veranlassen, daß die Beklagte zu 1 in der im Klageantrag zu A. IV. beanstandeten Weise wirbt;
IV. hilfsweise zu I. und II. werden bezüglich des Beklagten zu 2 die Anträge aus der Schlußverhandlung erster Instanz gestellt;
C. beide Beklagte entsprechend dem Antrag C. in der Schlußverhandlung erster Instanz zu verurteilen, d.h.
- Auskunft darüber zu erteilen, welche Einkünfte sie aus der in den Klageanträgen zu A. und B. beanstandeten Tätigkeit erzielt haben und erzielen und hierüber Rechnung zu legen, die Beklagte zu 1 jedoch beschränkt auf die Zeit von sechs Monaten vor Einreichung der Klage;
- gegebenenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte an Eides statt zu versichern;
- der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr aus der zu untersagenden Tätigkeit der Beklagten entstanden ist und der nach Auskunftserteilung und gegebenenfalls eidesstattlicher Versicherung beziffert werden wird, die Beklagte zu 1 wieder beschränkt auf die Zeit von sechs Monaten vor Einreichung der Klage.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, die ihre in der zweiten Instanz zuletzt gestellten Anträge zu A weiterverfolgt mit Ausnahme der Anträge zu A IV. 3. a) und b) und A V. (hinsichtlich der in erster Instanz unter A II. 1. und 2. gestellten Anträge, die den in der Berufungsinstanz gestellten Anträgen zu A IV. 3. a) und b) entsprechen). Hinsichtlich der Klageanträge zu B hat die Klägerin die Abweisung der Anträge zu B I. 1., B II. (soweit sich dieser Antrag auf den Klageantrag zu B I. 1. bezieht), B III. (soweit sich dieser Antrag auf den Klageantrag zu A IV. 3. a) und b) bezieht) und B IV. (hinsichtlich des in erster Instanz unter B II. gestellten Antrags, der dem in der Berufungsinstanz gestellten Antrag zu B III. in Verbindung mit dem Antrag zu A IV. 3. a) und b) entspricht) mit der Revision nicht angegriffen. Im übrigen hat sie das von ihr auch in der Revisionsinstanz zunächst weiterverfolgte Klagebegehren zu B in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat im Hinblick auf den zwischenzeitlich eingetretenen Ablauf der zeitlichen Befristung der Klageanträge insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagten beantragen – auch soweit die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat –, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat teilweise Erfolg. Sie führt in dem erkannten Umfang zur Aufhebung und Zurückverweisung. Im übrigen – soweit das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin hinsichtlich der noch streitbefangenen Klageanträge zu A II., A IV. 1., B I. 2. und B III. (soweit sich dieser Antrag auf den Klageantrag zu A IV. 1. bezieht) zurückgewiesen hat – erweist sie sich als unbegründet.
A Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte zu 1
I. Klageantrag zu A I.
1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Buchstabenkombination „AS” – soweit die Buchstaben getrennt und nicht als Wort gesprochen würden – nach § 16 Abs. 1 UWG nicht schutzfähig sei, da ihr die dafür erforderliche namensmäßige Unterscheidungskraft von Hause aus fehle. Die Klägerin habe sich mit dieser Bezeichnung im Verkehr auch nicht durchgesetzt, da auf sie nicht von dieser Bezeichnung, sondern von den ausgeschriebenen Namen der Gesellschafter Alpmann und Schmidt geschlossen werde, die die Klägerin dem Kürzel hinzusetze. Verkehrsgeltung könne daher erst angenommen werden, wenn – wie hier nicht – die ausgeschriebenen Namen der Gesellschafter ihre Bedeutung zur Identifizierung der Klägerin verloren hätten und die Erinnerung an diese Namen verblaßt sei.
Sofern allerdings das Kürzel als Wort gesprochen werde, lasse sich seine Schutzfähigkeit nicht verneinen. In diesem Falle handele es sich um ein Wort der Umgangssprache, durch das die höchste Spielkarte oder eine besonders qualifizierte Person oder Leistung bezeichnet werde, und das im Zusammenhang mit einem juristischen Repetitorium seinem übertragenen Sinne nach ausreichend kennzeichnungskräftig sei. Gleichwohl sei das Klagebegehren der Klägerin auch in diesem Falle unbegründet, da zwischen dem als Wort gesprochenen Kürzel „AS” und der angegriffenen Bezeichnung „AjS” keine Verwechslungsgefahr bestehe. Das liege in klanglicher Hinsicht auf der Hand, da sich die Bezeichnung „AjS” der Beklagten zu 1 als Wort nicht aussprechen lasse, gelte aber auch für den bildlich-visuellen Bereich. Als nicht besonders originelles und auch in anderen Zusammenhängen gebrauchtes Phantasiewort komme dem Zeichen „AS” nur geringe Kennzeichnungskraft mit einem entsprechend eingeschränkten Schutzumfang zu, dem auch im Hinblick auf das Freihaltebedürfnis von Mitbewerbern bei Buchstabenzusammenstellungen der vorliegenden Art Grenzen gesetzt seien. Unter diesen Umständen grenze sich „AjS” trotz Branchenidentität der beiderseitigen Waren deutlich genug von „AS” ab. Die angesprochenen Verkehrskreise, die an Abkürzungen im Bereich der Fachliteratur gewöhnt seien und im Hinblick auf das im Firmenschlagwort der Beklagten zu 1 verwendete „j” zwischen den Bezeichnungen „AS” und „AjS” zu unterscheiden wüßten, würden auch durch die Buchstabenübereinstimmung im übrigen nicht zu der Annahme verleitet, daß die beiderseitigen Waren aus demselben Unternehmen stammten oder daß die Beklagte zu 1 und die Klägerin organisatorisch oder wirtschaftlich miteinander verbunden seien.
Diese Beurteilung ist, wie die Revision zu Recht rügt, nicht frei von Rechtsirrtum.
a) Das Berufungsgericht hat hinsichtlich der Schutzfähigkeit der Bezeichnung „AS” danach unterschieden, ob diese vom Verkehr nach ihrem Buchstaben oder als Wort gesprochen wird. Nur letzterenfalls hat es ihr Schutzfähigkeit als von Natur aus kennzeichnungskräftig zugebilligt.
Auf diese unterschiedliche Beurteilung kommt es nicht an. Für die Schutzfähigkeit der Bezeichnung „AS” bedarf es in jedem Falle der Verkehrsgeltung. Der Ansicht des Berufungsgerichts, daß die als Wort gesprochene Buchstabenkombination „AS” nach § 16 Abs. 1 UWG schon deshalb schutzfähig sei, weil ihr Kennzeichnungskraft von Natur aus zukomme, kann für den vorliegenden Fall nicht beigetreten werden. Ein Firmenschlagwort, das weder Firmenbestandteil noch als besondere Geschäftsbezeichnung herausgestellt ist, genießt Schutz nach § 16 Abs. 1 UWG auch bei eigener Unterscheidungskraft nur, wenn es Verkehrsgeltung erlangt hat, also nur dann, wenn ein nicht unerheblicher Teil der Verkehrs in ihm die Bezeichnung eines bestimmten Unternehmens erblickt (BGH, Urt. v. 20.10.1953 – I ZR 134/52, GRUR 1954, 70, 71 – Rohrbogen; BGHZ 11, 214, 216 – KfA; BGH, Urt. v. 17.1.1985 – I ZR 172/82, GRUR 1985, 461, 462 = WRP 1985, 338, 339 – Gefa/Gewa). Vorliegend ist aber das aus den Anfangsbuchstaben der im Firmennamen der Klägerin genannten Gesellschafter gebildete Firmenschlagwort „AS” weder Firmenbestandteil noch besondere Geschäftsbezeichnung im Sinne des § 16 Abs. 1 UWG. Daß es von der Klägerin in letzterem Sinne gebraucht und vom Verkehr so auch verstanden werde, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und die Klägerin auch nicht behauptet.
b) Die Klagebezeichnung „AS” kann danach, auch soweit ihr als Wort gesprochen von Natur aus eine individualisierende Unterscheidungskraft zukäme, Schutz nach § 16 Abs. 1 UWG nur dann erlangen, wenn ein nicht unerheblicher Teil der beteiligten Verkehrskreise in ihr einen Hinweis auf das Unternehmen der Klägerin erblickte. Dies hat das Berufungsgericht für den Fall, daß das Kürzel nach seinen Buchstaben ausgesprochen wird, geprüft und verneint, weil die Bezeichnung „AS”, die die Klägerin den ausgeschriebenen Namen ihrer Gesellschafter Alpmann und Schmidt hinzusetze, Verkehrsgeltung erst dann erlangen könne, wenn die ausgeschriebenen Gesellschafternamen für den Verkehr verblaßt seien und dieser nicht mehr von den Namen, sondern unmittelbar von dem Kürzel „AS” auf die Klägerin schließe.
Diese Erwägungen des Berufungsgerichts beanstandet die Revision zu Recht. Die Ansicht des Berufungsgerichts läuft darauf hinaus, daß die Bezeichnung „AS”, solange sie neben oder im Zusammenhang mit dem Firmenbestandteil „Alpmann und Schmidt” gebraucht wird, Verkehrsgeltung nicht erlangen könne. Dem kann nicht beigetreten werden. Ob ein Firmenschlagwort, das wie hier aus den Anfangsbuchstaben von im Firmennamen genannten Gesellschafternamen besteht, Verkehrsgeltung erlangt, hängt rechtlich nicht davon ab, daß es in Alleinstellung gebraucht oder eine gedankliche Verbindung mit den ausgeschriebenen Gesellschafternamen vom Verkehr nicht mehr hergestellt wird. Auch bei Verwendung einer solchen Bezeichnung neben den ausgeschriebenen Gesellschafternamen kann Verkehrsgeltung gegeben sein, sofern nur die Buchstabenkombination den beteiligten Verkehrskreisen in hinreichendem Maße als Hinweis auf das die Bezeichnung verwendende Unternehmen erscheint (vgl. BGH, Urt. v. 11.3.1982 – I ZR 58/80, GRUR 1982, 420, 421 – BBC/DDC). Ob, wie es hier in Betracht zu ziehen ist, ein bestimmtes Unternehmen dem Verkehr unter verschiedenen Bezeichnungen geläufig ist, bestimmt sich maßgeblich nach der Verkehrsauffassung, wie sie sich anhand der Umstände des Einzelfalles bildet. Diese hat das Berufungsgericht, wie die Revision zu Recht rügt, vorliegend nicht hinreichend gewürdigt (§ 286 ZPO). Die Klägerin hat behauptet und durch Bezugnahme auf ein einzuholendes Meinungsforschungsgutachten unter Beweis gestellt, daß sie unter der Bezeichnung „Alpmann und Schmidt” den beteiligten Verkehrskreisen zu annähernd 100 % bekannt sei (GA I 28, 33). Träfe ein solcher Bekanntheitsgrad zu, ließe sich nicht ohne weiteres ausschließen, daß der Verkehr auch in den mit dem Zeichen „AS” gekennzeichneten Skripten einen Hinweis auf die Klägerin erblickt. Daß diese die Bezeichnung dem ausgeschriebenen Firmenbestandteil „Alpmann und Schmidt” hinzusetzt, steht der Annahme eines solchen Verkehrsverständnisses nicht entgegen, kann im Gegenteil geeignet sein, ein solches zu begründen. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, daß die Klägerin einen Teil ihrer Skripten – so die zu den Akten überreichten Skripten „Gesellschaftsrecht” und „Strafrecht Allgemeiner Teil Band 1” – auf der Umschlagseite allein mit der Bezeichnung „AS” ohne die Gesellschafternamen Alpmann und Schmidt gekennzeichnet, die Bezeichnung also auch in Alleinstellung gebraucht hat. Daß dafür Vereinfachungsgründe maßgebend waren, wie das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf das Senatsurteil „DUZ” (BGHZ 4, 167) erörtert hat, schließt entgegen seiner Ansicht Verkehrsgeltung nicht aus, wenn die beteiligten Verkehrskreise wissen, welches Unternehmen mit der Abkürzung bezeichnet wird. Eine solche Kenntnis des Verkehrs in einem auf sie hinweisenden Sinne hat die Klägerin behauptet und unter Beweis gestellt (GA III 501; IV 765, 885). Daß diese Behauptung unrichtig ist, konnte das Berufungsgericht ohne Ausschöpfung des Beweisangebots der Klägerin nicht abschließend entscheiden. Daß es insoweit selber ausreichend sachkundig sei, hat es nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich, da es den beteiligten Verkehrskreisen, den Jurastudenten und Buchhändlern, die die Skripten der Klägerin erwerben bzw. vertreiben, fernsteht (vgl. BGH, Urt. v. 12.2.1987 – I ZR 54/85, GRUR 1987, 444, 446 = WRP 1987, 463, 465 – Laufende Buchführung m.w.N., zu § 3 UWG).
c) Die Frage der Verkehrsgeltung der Bezeichnung „AS” könnte allerdings offenbleiben, wenn – was das Berufungsgericht hinsichtlich des als Wort gesprochenen Kürzels „AS” geprüft und angenommen hat – Verwechslungsgefahr zwischen dem beanstandeten Zeichen „AjS” und dem der Klägerin nicht bestünde. Jedoch kann dem Berufungsgericht auch in diesem Zusammenhang nicht beigetreten werden. Von Verwechslungsgefahr ist auszugehen, wenn ein nicht unerheblicher Teil der in Betracht zu ziehenden Verkehrskreise die verletzende Bezeichnung für die Klagebezeichnung oder für eine davon abgeleitete Bezeichnung desselben Unternehmens hält oder wenn er zwar zwischen den beiderseitigen Unternehmen unterscheidet, aber aufgrund des Verletzungszeichens der Annahme sein kann, daß wirtschaftliche oder organisatorische Beziehungen zwischen den Unternehmen bestehen. Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht nicht rechtsfehlerfrei geprüft.
Schon sein Ausgangspunkt, daß das Klagezeichen „AS” nur von geringer Kennzeichnungskraft mit entsprechend eingeschränktem Schutzumfang sei, dem im Hinblick auf das bei Buchstabenzusammenstellungen bestehende Freihaltebedürfnis weiter Grenzen gesetzt seien, erweist sich als nicht tragend. Das Berufungsgericht hat, wie zu b) erörtert, den Grad der von der Klägerin auch schon für die Zeit vor der Entstehung des Firmenrechts der Beklagten im Mai 1984 beanspruchten Verkehrsgeltung der Bezeichnung „AS” nicht festgestellt. Darauf kommt es aber auch in diesem Zusammenhang bei Prüfung der Verwechslungsgefahr an, da der Verwechslungsbereich umso weiter reicht, je stärker die Unterscheidungskraft der Bezeichnung ist, deren – die Unterscheidungskraft begründende oder verstärkende – Verkehrsgeltung die Klägerin vorliegend mit annähernd 100 % behauptet und unter Beweis gestellt hat. Träfe diese Behauptung zu, würde der Erwägung des Berufungsgerichts, daß dem Schutzumfang im Hinblick auf das Freihaltebedürfnis an Buchstabenkombinationen wie hier Grenzen gezogen seien, nicht die Bedeutung zukommen, die ihm das Berufungsgericht im Rahmen seiner die Verwechslungsgefahr verneinenden Berurteilung beigelegt hat. Hat sich eine Bezeichnung trotz bestehenden Freihaltebedürfnisses und dementsprechend hoher Anforderungen an das Ausmaß der Durchsetzung als betrieblicher Herkunftshinweis im Verkehr durchgesetzt, kann dies nicht nachträglich wieder aus Gründen des Freihaltebedürfnisses in Frage gestellt werden (BGHZ 74, 1, 7 – RBB/RBT).
Der Ansicht des Berufungsgerichts, daß Verwechslungsgefahr nicht bestehe, kann auf der Grundlage des vorliegenden Sach- und Streitstands auch nicht im Hinblick darauf beigetreten werden, daß das Kürzel der Beklagten zu 1 ein „j” zwischen den Großbuchstaben „A” und „S” enthält. Infolge der in der Revisionsinstanz zu unterstellenden Verkehrsgeltung der im Vordergrund stehenden übereinstimmenden Buchstaben „A” und „S” kann nicht ohne weiteres verneint werden, daß der Verkehr, wie die Klägerin geltend gemacht hat, den Buchstaben „j” in der Bezeichnung der Beklagten zu 1 etwa nur für einen besonderen Hinweis auf den juristischen Inhalt der unter dieser Bezeichnung angebotenen Skripten hält, ohne daraus herzuleiten, daß die Skripten der Parteien aus verschiedenen Unternehmen stammten. Daß die beteiligten Verkehrskreise, wie das Berufungsgericht gemeint hat, an den Gebrauch von Abkürzungen gewöhnt seien und auf dabei auftretende Unterschiede achteten, steht einem solchen Verkehrsverständnis nicht ohne weiteres entgegen. Die beiderseitigen Bezeichnungen, die in den Großbuchstaben übereinstimmen, wertet der Verkehr nicht für sich allein, sondern im Zusammenhang mit den von den Parteien vertriebenen Skripten, also mit Blick auf einen Waren- und Branchenbereich, der vorliegend weitgehend identisch ist. Angesichts der Wechselwirkung, die zwischen der Nähe der Tätigkeitsbereiche der jeweiligen Unternehmen und deren Verwechslungsfähigkeit besteht und die eine Verwechslungsgefahr umso eher in Betracht kommen läßt, je verwandter die beiderseitigen Waren sind (BGH, Urt. v. 26.9.1985 – I ZR 181/83, GRUR 1986, 253, 255 = WRP 1986, 82, 84 – Zentis, m.w.N.), kann auch deshalb nach den bislang getroffenen Feststellungen allein im Hinblick auf den Buchstaben „j” in der Bezeichnung der Beklagten zu 1 eine Verwechslungsgefahr nicht ausgeschlossen werden. Ob allerdings Verwechslungsgefahr hinsichtlich sämtlicher von der Klägerin angegriffenen Wertkombinationen und dem Zeichen „AjS” besteht, ist eine weitere vom Berufungsgericht noch zu prüfende Frage (vgl. BGH, Urt. v. 11.3.1982 – I ZR 58/80, GRUR 1982, 420, 422 f. – BBC/DDC).
2. Einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1 auf Unterlassung des Gebrauchs der Bezeichnung „AjS” gemäß dem Klageantrag zu A I. hat das Berufungsgericht auch nach § 1 UWG nicht für gerechtfertigt erachtet. Insoweit hat das Urteil, wenn auch aus anderen als den vom Berufungsgericht angeführten Gründen, entgegen der Ansicht der Revision Bestand.
a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Beklagten zu 2 habe als früherem Gesellschafter der Klägerin eine nachvertragliche Treuepflicht dahin oblegen, bei der Wahl von Bezeichnungen im Rahmen der Tätigkeit der Beklagten zu 1 nicht nur eine Verwechslungsfähigkeit mit der Bezeichnung „AS” der Klägerin zu vermeiden, sondern auch für einen genügend großen Abstand von dieser Bezeichnung zu sorgen. Gegen diese Verpflichtung habe der Beklagte zu 2 durch die Wahl der Bezeichnung „AjS” verstoßen. Mit ihm sei er in die Nähe des Kürzels der Klägerin geraten und behindere deren Bestreben, sich für diese Bezeichnung uneingeschränkte Verkehrsgeltung zu verschaffen. Für eine solche mit den Grundsätzen des Leistungswettbewerbs nicht in Einklang stehende Zeichenbehinderung müsse die Beklagte zu 1, die von dem Beklagten zu 2 getragen werde und dessen Werkzeug im Wettbewerb mit der Klägerin sei, einstehen. Gleichwohl könne die Klage keinen Erfolg haben, da die Klägerin ihrerseits nach Treu und Glauben an der Durchsetzung des an sich gegebenen Unterlassungsanspruchs gehindert sei. Auch ihr habe die nachvertragliche Treuepflicht oblegen, auf die Interessen des früheren Gesellschafters Rücksicht zu nehmen. Dementgegen habe sie es ohne ersichtlichen Grund unterlassen, die Beklagte zu 1 schon bei Erscheinen des ersten Bandes der AjS-Schriftenreihe abzumahnen. Dies könne sie jetzt nicht mehr nachholen, nachdem die Beklagte zu 1 bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung mit vier Skripten auf dem Markt vertreten gewesen sei und sich damit einen gewissen Besitzstand verschafft habe.
b) Diese Beurteilung hält – soweit das Berufungsgericht eine nachvertragliche Treuepflicht des Beklagten zu 2 bejaht hat – der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, ohne daß es dabei an dieser Stelle auf eine Beurteilung des Verhaltens der Klägerin unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben ankäme. Das von der Klägerin mit dem Klagebegehren zu A I. verfolgte Verbot scheitert in dem hier erörterten Zusammenhang schon deshalb, weil aus der früheren Gesellschafterstellung des Beklagten zu 2 und den insoweit maßgebenden Gesellschaftsverträgen der Gesellschafter der Klägerin (KG-Vertrag) und der Repetitorengemeinschaft eine auch noch nach Ausscheiden des Beklagten zu 2 aus diesen Gesellschaften nachwirkende Treuepflicht des vom Berufungsgericht angenommenen Inhalts nicht hergeleitet werden kann. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts geben diese Verträge, auch in ihrer Gesamtheit, keinen Anhalt für die Annahme her, daß ein Gesellschafter, der nach seinem Ausscheiden in Konkurrenz zur Klägerin träte, aufgrund seiner früheren Gesellschafterstellung in der Wahl seiner Firmennamen, Firmenschlagworte, Firmenabkürzungen und Geschäftsbezeichnungen in weitergehenderem Maße Beschränkungen ausgesetzt sein sollte, als sich dies aus der insoweit maßgebenden gesetzlichen Regelung ergibt.
Auch aus dem Auseinandersetzungsvertrag vom 26. Mai 1983 folgt insoweit nichts anderes. § 4 Abs. 2 dieses Vertrages bestimmt, daß der Beklagte zu 2 bis zum 31. Mai 1985 keine mündlichen Kurse im Rahmen der Juristenausbildung (mit Ausnahme von Lehrveranstaltungen an Hochschulen) abhalten dürfe, daß er aber im übrigen keinerlei Beschränkungen seiner beruflichen und außerberuflichen Tätigkeiten unterliege. Auch daraus kann nicht hergeleitet werden, daß der Beklagte zu 2, auch soweit es wie hier um die Annäherung an eine Bezeichnung der Klägerin geht, Pflichten übernommen habe, die über die gesetzlichen nach § 16 Abs. 1 UWG hinausgingen. Tatsachen, die eine andere Beurteilung rechtfertigten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und die Klägerin auch nicht behauptet. Allein aus der früheren Gesellschafterstellung des Beklagten zu 2 folgen bei einer vertraglichen Regelung der zukünftigen Tätigkeit des ausscheidenden Gesellschafters, wie sie hier getroffen ist, solche Pflichten nicht.
c) Wettbewerbsrechtlichen Schutz aus § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der Annäherung an eine fremde Kennzeichnung kann die Klägerin hinsichtlich des Klageantrags zu A I. auch nicht aus anderen Gründen in Anspruch nehmen. Bei Kennzeichnungen, für die ein besonderer Kennzeichnungsschutz besteht (§ 12 BGB, § 16 UWG, §§ 24, 25, 31 WZG), scheidet ein wettbewerbsrechtlicher Schutz gegen Kennzeichenannäherung unter dem Gesichtspunkt der wettbewerbswidrigen Herkunftstäuschung (§ 1 UWG) regelmäßig aus. Denn der sonderrechtliche Schutz vor Verwechslungsgefahr durch Herkunftstäuschung unterscheidet sich der Sache nach nicht von dem wettbewerbsrechtlichen Schutz vor der Art und Weise der Benutzung einer Bezeichnung, die durch Annäherung an eine fremde Kennzeichnung zu einer betrieblichen Herkunftstäuschung führt.
Ein Wettbewerbsschutz nach § 1 UWG könnte daher vorliegend nur dann in Betracht kommen, wenn – über eine Kennzeichenannäherung und eine sich daraus ergebende Herkunftstäuschung hinaus – besondere weitere Umstände den Vorwurf der Sittenwidrigkeit begründeten. Solche besonderen Umstände sind hier jedoch nicht ersichtlich. Ausreichende Anhaltspunkte insoweit hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und die Klägerin auch nicht vorgetragen.
3. Gegenüber dem danach allein auf § 16 UWG zu stützenden Unterlassungsanspruch der Klägerin hinsichtlich des Klagebegehrens zu A I. hat die Beklagte zu 1 geltend gemacht, daß der Anspruch verwirkt sei. Damit kann sie keinen Erfolg haben. Der gegenteiligen Annahme des Berufungsgerichts, das im Rahmen seiner Erörterungen zu § 1 UWG einen dahingehenden Unterlassungsanspruch der Klägerin nach Treu und Glauben verneint hat (s.o. Ziff. 2 a), kann nicht beigetreten werden.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hängt der Erfolg des Verwirkungseinwands gegenüber einem kennzeichnungsrechtlichen Unterlassungsanspruch davon ab, daß durch eine länger dauernde redliche und ungestörte Benutzung einer Kennzeichnung ein Zustand geschaffen worden ist, der für den Benutzer einen beachtlichen Wert hat, ihm nach Treu und Glauben erhalten bleiben muß und den auch der Verletzte ihm nicht streitig machen kann, wenn er durch sein Verhalten diesen Zustand erst ermöglicht hat (BGH, Urt. v. 12.7.1984 – I ZR 49/82, GRUR 1985, 72, 73 – WRP 1985, 21, 72 – Consilia; Urt. v. 26.5.1988 – I ZR 227/86, GRUR 1988, 776, 778 – WRP 1988, 665, 667 – PPC, jeweils m.w.N.). Daß diese Voraussetzungen im Streitfall gegeben sind, ist den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen. Diese rechtfertigen nicht die Annahme, daß – in objektiver Hinsicht – die Klägerin über einen längeren verwirkungsrelevanten Zeitraum untätig geblieben sei und daß sich die Beklagte zu 1 in dieser Zeit mit der angegriffenen Bezeichnung einen wertvollen Besitzstand geschaffen habe, der bei Erfolg der Klage zerstört würde. Aber auch in subjektiver Hinsicht ist nicht ersichtlich, daß die Beklagte zu 1 aufgrund Untätigkeit der Klägerin mit der Duldung des Gebrauchs der beanstandeten Bezeichnung durch die Klägerin hätte rechnen dürfen.
b) Die Revision macht zunächst zu Recht geltend, daß der hier maßgebende Zeitraum von ca. eineinhalb Jahren zwischen dem Erscheinen der ersten Skripten der Beklagten zu 1 im Mai/Juni 1984 und der Zustellung der Klage im November 1985 nicht ausreicht, die Annahme eines verwirkungsrelevanten längeren Zuwartens der Klägerin und einen sich daraus ergebenden Duldungsanschein zugunsten der Beklagten zu 1 zu rechtfertigen. Das Berufungsgericht hat gemeint, daß die Klägerin verpflichtet gewesen sei, die Beklagte zu 1 bereits bei Erscheinen des ersten Bandes der AjS-Schriftenreihe im Mai 1984 abzumahnen. Jedoch hat es damit die Anforderungen überspannt, die an das Verhalten des Berechtigten insoweit zu richten sind. Die Klägerin hat geltend gemacht, daß sie vor einer Abmahnung der Beklagten zu 1 und etwaiger sich daraus ergebender gerichtlicher Auseinandersetzungen zunächst darauf angewiesen gewesen sei, Umfang und Auswirkung der beanstandeten Tätigkeit der Beklagten und deren Werbung sowie die weitere Entwicklung der AjS-Schriftenreihe zu beobachten, insbesondere das einschlägige Schriften- und Werbematerial zu sammeln und auszuwerten und die sich daraus ergebenden Umstände rechtlich zu prüfen. Bei einer solchen Sachlage, die in Fällen wie hier der Lebenserfahrung entspricht, war die vorliegend in Rede stehende ohnehin verhältnismäßig geringe Zeitspanne von ca. eineinhalb Jahren unter Berücksichtigung des Umfangs der Sache und der Notwendigkeit, Vor- und Nachteile einer gerichtlichen Auseinandersetzung in angemessener Frist zu bedenken, schon für sich betrachtet nicht von einer Länge, die der Beklagten zu 1 Anlaß zu der Annahme hätte geben können, die Klägerin werde den Gebrauch der angegriffenen Bezeichnung in Zukunft dulden.
Hinzu kommt, daß die Klägerin schon mit Antragsschrift vom 16. Juli 1984 den Erlaß einer einstweiligen Verfügung gegen die Beklagten beantragt hatte (14 O 383/84 LG Münster). Zwar hatte sie sich damit nicht gegen den Gebrauch der Bezeichnung „AjS” gewandt, sondern – unter urheberrechtlichen Gesichtspunkten – allein gegen einen im Skript „Verfassungsrecht” der Beklagten zu 1 enthaltenen Überblick über den Inhalt des Grundgesetzes. Bereits in der Antragsschrift hatte sie sich aber ganz generell vorbehalten, das Skript auch im übrigen zu beanstanden, und in Ziff. 1 Abs. 2 des Vergleichs, den die Parteien am 22. August 1984 zur Beendigung jenes Verfahrens geschlossen hatten, heißt es in sachlicher Übereinstimmung damit ausdrücklich, daß der Vergleich kein Präjudiz für die Zulässigkeit der Erarbeitung und der Herausgabe von Lehrmaterial durch die Beklagten schaffe. Auch im Hinblick auf diesen in keinerlei Richtung eingeschränkten Vorbehalt durfte sich die Beklagte zu 1 im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht sicher sein, daß die Klägerin sie hinsichtlich der Verwendung der Bezeichnung „AjS” gewähren lassen werde.
c) Aber auch soweit der Tatbestand der Verwirkung weiter voraussetzt, daß der durch die Benutzung der verletzenden Kennzeichnung entstandene wettbewerbliche Besitzstand für den Verletzer einen beachtlichen Wert hat, fehlt es an ausreichenden tatsächlichen Umständen, die diese Voraussetzung erfüllen. Für die Annahme eines wertvollen Besitzstands in diesem Sinne kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in erster Linie auf den Grad der Bekanntheit an, den die Kennzeichnung durch die Benutzung gewonnen hat, und auf den Umsatz oder den Gewinn, den der Benutzer unter der verwendeten Kennzeichnung erzielt hat, ferner auf Art und Umfang der unter der Verwendung der fraglichen Kennzeichnung betriebenen Werbung, die Rückschlüsse auf den Bekanntheitsgrad der Bezeichnung und den Umfang des erworbenen Besitzstandes zuläßt (BGH, Urt. v. 2.2.1989 – I ZR 183/86, GRUR 1989, 449, 451 – Maritim, m.w.N.). Daß die danach zu beachtenden Anforderungen an das Vorliegen eines wertvollen Besitzstandes hier erfüllt seien, ist nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht spricht insoweit lediglich davon – ohne konkrete Umstände anzuführen –, daß sich die Beklagte zu 1 im Zeitpunkt der Klageerhebung unter der beanstandeten Bezeichnung „AjS” einen gewissen Besitzstand geschaffen habe und daß eine Umfirmierung für sie einen erheblichen Verlust an Werbewert bedeuten würde. Dies allein belegt nicht, daß die Beklagte zu 1 bei Klageerhebung einen wertvollen Besitzstand erlangt hatte.
II. Klageantrag zu A II.
Das Berufungsgericht hat auch dieses Begehren der Klägerin, das sich unter dem Gesichtspunkt des Nachahmens fremder Leistung auf Unterlassung des Vertriebs von Skripten mit bestimmten Ausstattungsmerkmalen (Überbreiteformat, ausklappbare Seiten und Farbblock) richtet, für unbegründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt, die Schriften der Beklagten unterschieden sich nach ihrer Gesamterscheinung von denen der Klägerin schon auf den ersten Blick. Es bestünden keine Gemeinsamkeiten in der Gestaltung der Umschlagseiten. Ein bestimmtes Format oder die Idee der Verwendung ausklappbarer Seiten sei nicht schutzfähig. Schutz vor Nachahmung hätte die Klägerin nur erlangen können, wenn ihre Schriften schon von der äußeren Aufmachung her von einer bestimmten unverwechselbaren Eigenart wären und die Beklagte zu 1 sich daran angelehnt hätte. Es fehle jedoch schon an ersterem. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann trotz grundsätzlicher Zulässigkeit der Nachahmung fremder Erzeugnisse – soweit kein Sonderrechtsschutz eingreift –, eine Nachahmung dann wettbewerbswidrig sein, wenn besondere Umstände – so die Gefahr einer betrieblichen Herkunftsverwechslung oder die Ausnutzung des Rufs der fremden Leistung – sie als unlauter erscheinen lassen (BGH, Urt. v. 23.1.1981 – I ZR 48/79, GRUR 1981, 517, 519 – WRP 1981, 514, 515 – Rollhocker, m.w.N.; Urt. v. 6.2.1986 – I ZR 243/83, GRUR 1986, 673, 675 = WRP 1986, 377, 378 – Beschlagprogramm). Diese Rechtsgrundsätze hat das Berufungsgericht nicht in Frage gestellt. Es hat auch nicht verkannt, daß ein ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz gegen sklavische Nachahmung nur solchen Erzeugnissen zuteil werden kann, deren konkrete Ausgestaltung oder einzelne bestimmte Merkmale geeignet sind, den Verkehr auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheiten des jeweiligen Erzeugnisses hinzuweisen (BGH, Urt. v. 21.1.1977 – I ZR 68/75, GRUR 1977, 547, 550 – Kettenkerze; Urt. v. 6.2.1986 – I ZR 243/83, a.a.O. – Beschlagprogramm, m.w.N.). Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht das Vorliegen dieser Voraussetzungen im Streitfall nicht für gegeben erachtet. Die Eignung zur Kennzeichnung der Herkunft oder des besonderen Rufs eines Erzeugnisses fehlt solchen Merkmalen, die allgemein üblich sind und von den Mitbewerbern in gleicher oder ähnlicher Form benutzt werden (BGH, Urt. v. 15.5.1968 – I ZR 105/66, GRUR 1968, 698, 702 – Rekordspritzen). So liegt es hier hinsichtlich der Merkmale, auf die sich die Klägerin beruft. Farbliche Gestaltungsmerkmale der Art, wie sie die Klägerin für ihre Skripten gewählt hat, sind in den verschiedensten Formen – auch im Bereich der juristischen Ausbildungsliteratur – weit verbreitet, und das Format, in dem die Klägerin ihre Skripten erscheinen läßt, ist nicht derart ungewöhnlich, daß allein schon dieser Umstand geeignet wäre, herkunfts- bzw. rufkennzeichnend zu wirken. Auch der Gebrauch ausklappbarer Seiten ist, wenn auch verhältnismäßig selten, sowohl im juristischen Schrifttum als auch sonst nicht unbekannt (vgl. z.B. BGBl. Teil II 1963 S. 508 ff.; Schramm/Wiedemann, Der Patentverletzungsprozeß, 3. Aufl.; Propyläen-Weltgeschichte Bd. 1). Aber auch aus der Kombination aller drei Merkmale kann vorliegend mangels einer ins Gewicht fallenden Aussagekraft jedes einzelnen der vorbezeichneten Gestaltungsmerkmale nicht die Eignung hergeleitet werden, in dem hier maßgeblichen Bereich des Vertriebs von Skripten als Hinweis auf das Unternehmen der Klägerin und als kennzeichnend für den besonderen Ruf der von ihr herausgegebenen Skripten zu wirken.
III. Klageantrag zu A IV. 1.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Werbeaussage der Beklagten, ihre Skripten seien nach den Grundsätzen einer als „Arbeitskreis juristische Studienliteratur” bezeichneten Herausgeber- oder Verfassergruppe erstellt, könne nicht als irreführend (§ 3 UWG) bezeichnet werden. Ein vor allem von der Initiative des Beklagten zu 2 getragener Arbeitskreis existiere in Form eines locker organisierten Kreises außerhalb der Beklagten zu 1. Es sei unbestritten, daß die Verfasser der bislang im Rahmen der AjS-Schriftenreihe der Beklagten zu 1 erschienen Skripten, der Beklagte zu 2 und ein weiterer Autor, ihre Werke in diesem Arbeitskreis zur Diskussion stellten. Das genüge, um die angegriffene Äußerung als zutreffend erscheinen zu lassen. Weder verstehe der Verkehr unter dem Begriff des Arbeitskreises eine bestimmte Organisationsform, noch vermittele die angegriffene Werbebehauptung den Eindruck eines wissenschaftlich oder pädagogisch besonders abgesicherten Lehrkonzepts.
Gegen diese im wesentlichen tatrichterliche Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg. Sie meint, wenn – wie hier – von den „Grundsätzen” eines Arbeitskreises die Rede sei, entnehme dem der Verkehr, daß ein wissenschaftlich abgesichertes Lehrkonzept existiere und eine organisatorisch fest verbundene Gruppe von Wissenschaftlern als Herausgeber tätig sei. Dem kann nicht beigetreten werden. Die diesen tatsächlichen Ausführungen der Revision entgegenstehende Feststellung des Berufungsgerichts, daß die in Rede stehende Werbebehauptung nicht den Eindruck eines wissenschaftlich oder pädagogisch ausgerichteten Lehrkonzepts vermittle und daß der in der Werbebehauptung genannte Arbeitskreis nur als ein locker organisierter Kreis von Personen verstanden werde, der die in der Schriftenreihe der Beklagten zu 1 erscheinenden Schriften diskutiere, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Für die Annahme, daß der Arbeitskreis, wie die Revision geltend macht, als Herausgeber fungiere, fehlt es an einer ausreichenden tatsächlichen Grundlage.
IV. Klageantrag zu A IV. 2.
Mit Erfolg wendet sich dagegen die Revision gegen die vom Berufungsgericht bestätigte Abweisung des Klageantrags zu A IV. 2., mit dem die Klägerin werbliche Hinweise der Beklagten zu 1 auf den „Arbeitskreis juristische Studienliteratur” mit dem Zusatz „Münster, Heidelberg, München” als irreführend im Sinne des § 3 UWG beanstandet hat. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, daß die Beklagte zu 1 diesen Zusatz ohnehin wegzulassen beabsichtige, da der Arbeitskreis inzwischen keine Mitglieder in den Städten Heidelberg und München mehr habe. Abgesehen davon, so hat das Berufungsgericht weiter angenommen, sei zweifelhaft, ob die beanstandete Ortsangabe wettbewerbsrechtlich relevant sei. Sie beziehe sich allein auf den Arbeitskreis, nicht auf die Beklagte zu 1. Ersterer trete aber als Werbeträger so weit in den Hintergrund, daß es für den Kaufentschluß eines potentiellen Erwerbers unerheblich sei, wo der Arbeitskreis existiere.
Dieser Beurteilung kann nicht beigetreten werden. Soweit das Berufungsgericht die Eignung der Ortsangaben Heidelberg und München zur Beeinflussung des Kaufentschlusses der an Skripten interessierten Käuferkreise verneint hat, hat es dabei nicht hinreichend berücksichtigt, daß diese Angaben geeignet sind, den Eindruck einer überregionalen Bedeutung des von der Beklagten zu 1 in Bezug genommenen Arbeitskreises zu erwecken, und daß die angesprochenen Verkehrskreise die von einer solchen überregionalen Tätigkeit des Arbeitskreises ausgehende besondere Wertschätzung auch auf die AjS-Schriftenreihe der Beklagten zu 1 beziehen, die diese Schriftenreihe in einen unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit des Arbeitskreises gestellt hat. Die wettbewerbsrechtliche Relevanz der beanstandeten Ortsangaben kann daher nicht in Frage gestellt werden.
Aber auch soweit das Berufungsgericht gemeint hat, daß die Klägerin den angegriffenen Ortszusatz in Zukunft ohnehin nicht mehr zu verwenden gewillt sei, weil der Arbeitskreis in den Städten Heidelberg und München inzwischen keine Mitglieder mehr habe, trägt auch das die angefochtene Entscheidung nicht. Ersichtlich hat das Berufungsgericht insoweit angenommen, daß eine Wiederholungsgefahr nicht mehr bestehe. Das bemängelt die Revision zu Recht. Nach ständiger Rechtsprechung kann der Verletzer die durch einen Wettbewerbsverstoß begründete Vermutung der Wiederholungsgefahr grundsätzlich nur dadurch ausräumen, daß er gegenüber dem Gläubiger des Unterlassungsanspruchs eine uneingeschränkte, bedingungslose und durch ein Vertragsstrafeversprechen angemessen zu sichernde Unterlassungsverpflichtung eingeht (BGH, Urt. v. 27.5.1987 – I ZR 153/85, GRUR 1987, 748, 749 = WRP 1987, 724, 725 – Getarnte Werbung II, m.w.N.). Daran fehlt es hier. Die bloße Absichtsbekundung, künftige Verletzungshandlungen zu unterlassen, genügt für sich allein zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr nicht.
Danach kommt es für die Entscheidung über den Klageantrag zu A IV. 2. darauf an, ob ein Arbeitskreis juristische Studienliteratur auch in Heidelberg und München existiert hat, worüber die Parteien streiten. Feststellungen dazu hat das Berufungsgericht bislang nicht getroffen.
V. Hilfsanträge zu A III. 1. und 2. und Hilfsantrag zu A V.
Über diese Anträge hatte das Revisionsgericht nicht zu entscheiden. Gegebenenfalls wird das Berufungsgericht nach Prüfung der Hauptanträge zu A I. bzw. A IV. 2. insoweit zu befinden haben.
B Unterlassungsansprüche gegen den Beklagten zu 2
I. Klageantrag zu B I. 2.
Der Antrag der Klägerin, die Klage zu B I. 2. für erledigt zu erklären, ist nicht gerechtfertigt. Entsprechend dem Antrag des Beklagten zu 2 ist die Klage in diesem Punkt zu Recht abgewiesen worden. Insoweit war sie von Anfang an unbegründet.
1. Die Klägerin leitet das von ihr für die Zeit bis Ende Mai 1988 beanspruchte Verbot der Verbreitung bestimmter vom Beklagten zu 2 verfaßter Skripten einschließlich des Verbots von Maßnahmen, die die Verbreitung fördern oder veranlassen, einmal aus einer nachvertraglichen Treuepflicht her, die dem Beklagten zu 2 bis einschließlich Mai 1988 ein Wettbewerbsverbot auferlegt habe. Dem kann nicht beigetreten werden. Eine Treuepflicht, wie sie die Klägerin geltend macht, traf den Beklagten zu 2 nicht.
Beschränkungen wettbewerblicher Tätigkeiten durch Wettbewerbsverbote können zwar – unter Beachtung der Grenzen des § 138 Abs. 1 BGB und des § 242 BGB – einen Gesellschafter auch für die Zeit nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft treffen (BGH, Urt. v. 19.11.1973 – II ZR 52/72, WM 1974, 74, 75; Urt. v. 13.3.1979 – KZR 23/77, NJW 1979, 1605, 1606). Solchen Beschränkungen unterlag der Beklagte nach den getroffenen Feststellungen hier aber nicht, und zwar weder aus einer unmittelbaren vertraglichen Verpflichtung noch nach Treu und Glauben (§ 242 BGB). In § 4 Abs. 2 des Auseinandersetzungsvertrages, der das Ausscheiden des Beklagten zu 2 aus der Klägerin sowie aus der Repetitoren- und Anwaltsgemeinschaft und die sich daraus ergebenden Folgen regelte, haben die Vertragsschließenden ausdrücklich vereinbart, daß der Beklagte zu 2 in Zukunft keiner Beschränkung seiner beruflichen und außerberuflichen Tätigkeit unterliegen solle und daß er sich lediglich verpflichte, bis zum 31. Mai 1985 keine mündlichen Kurse im Rahmen der Juristenausbildung – mit Ausnahme von Lehrveranstaltungen an einer Hochschule – abzuhalten. Diese Regelung stellte unmißverständlich klar, daß der Beklagte zu 2, abgesehen von der erwähnten Unterlassungsverpflichtung, im übrigen und damit auch hinsichtlich der Erarbeitung und Verbreitung solcher Skripten, wie sie Gegenstand des Klageantrags zu B I. 2. sind, nicht beschränkt sein sollte. Die berufliche Tätigkeit des Beklagten zu 2, die nach § 4 Abs. 2 des Vertrages demgemäß keinen Beschränkungen unterliegen sollte, hatte vor seinem Ausscheiden aus der Klägerin viele Jahre lang gerade in der Abfassung solcher Skripten bestanden. Auch das allein auf die Abhaltung bestimmter mündlicher Kurse beschränkte Tätigkeitsverbot und das Fehlen einer zeitlichen Befristung für etwaige Konkurrenztätigkeiten im übrigen rechtfertigt die Annahme, daß dem Beklagten zu 2 die Abfassung und Verbreitung schriftlichen Ausbildungsmaterials durch die vorgenannte vertragliche Regelung nicht hatte verboten werden sollen.
Was die Klägerin dagegen unter Bezugnahme auf dem Vertragschluß voraufgegangene Umstände und mit Blick auf bestimmte weitere Regelungen des Auseinandersetzungsvertrages angeführt hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Klägerin hat vorgetragen, der Beklagte zu 2 habe vor seinem Ausscheiden wiederholt erklärt, ihn fülle die Tätigkeit eines Repetitors nicht aus, weshalb er in Zukunft anderweit, vor allem wissenschaftlich oder politisch tätig werden wolle. Der Neuaufbau einer Existenz im bisherigen Arbeitsbereich sei ihm mit 51 Jahren auch altersmäßig nicht mehr möglich, so daß er für seinen Lebensunterhalt auf eine Beteiligung am Gewinn der Gesellschaft angewiesen sei. Die Geschäftsführer und Gesellschafter der Klägerin hätten deshalb angenommen, daß der Beklagte zu 2 zur Klägerin nicht in Konkurrenz treten werde und hätten allein aus diesem Grunde dem Beklagten zu 2 eine Abfindung zugestanden, die ihm der Höhe nach sonst nicht gewährt worden wäre.
Aus diesem Vorbringen der Klägerin läßt sich nicht herleiten, daß der Beklagte zu 2 entgegen der Regelung des § 4 Abs. 2 des Auseinandersetzungsvertrages einem Wettbewerbsverbot bis Ende Mai 1988 unterworfen gewesen sei. Die von der Klägerin behaupteten Äußerungen des Beklagten zu 2 erklären sich aus der Situation, in der der Beklagte zu 2 vor seinem Ausscheiden aus den Gesellschaften nach viel jähriger Mitgliedschaft gestanden hatte, und aus der nicht mit Sicherheit überschaubaren Entwicklung seiner künftigen Lebens- und Berufsverhältnisse. Jedenfalls verstellten sie seinen Vertragspartnern, bei denen es sich sämtlich um Rechtsanwälte handelte, mangels einer eindeutigen verbindlichen Zusage, die auch die Klägerin nicht behauptet hat, nicht den Blick dafür, daß die Möglichkeit einer Konkurrenztätigkeit des Beklagten zu 2 auch im Skriptenbereich nach seinem Ausscheiden in Betracht zu ziehen sei. Unstreitig ist – dies hat die Klägerin auch selber vorgetragen (GA I 16, 97) –, daß es der Beklagte zu 2 war, der am Tage des Abschlusses des Auseinandersetzungsvertrages unter Vorlage eines handschriftlichen Entwurfs die Einfügung der Regelung des § 4 Abs. 2 in den Auseinandersetzungsvertrag verlangt und durchgesetzt hat. Auch deshalb konnte, jedenfalls im Zeitpunkt des Abschlusses des Auseinandersetzungsvertrages, kein Zweifel daran bestehen, daß der Beklagte zu 2 möglicherweise – auch hinsichtlich der Abfassung und dem Vertrieb von Skripten – zur Klägerin in Wettbewerb treten werde.
Unter diesen Umständen widerspricht die Konkurrenztätigkeit des Beklagten zu 2 entgegen der Ansicht der Revision auch nicht deshalb dem Grundsatz von Treu und Glauben, weil die Klägerin die bis zu seinem Ausscheiden geschaffenen Arbeitsergebnisse des Beklagten zu 2 weiter nutzen darf und weil dessen Wettbewerb die Einkünfte der Klägerin schmälert, mit denen diese die dem Beklagten zu 2 zugesagte Abfindung finanziert. Aus den Vereinbarungen zur Höhe der Abfindung ergibt sich eine Treupflicht, die es dem Beklagten zu 2 untersagte, zur Klägerin in Wettbewerb zu treten, nicht. Maßgebend für die Abfindung und deren Bemessung war, wie die Klägerin selber vorgetragen hat, deren Interesse an der Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Beklagten zu 2, die Abgeltung seiner Ruhegehaltsansprüche aus § 15 des KG-Vertrages und die Vergütung von Autorenrechten an den vom Beklagten zu 2 erarbeiteten Skripten, deren Nutzung der Klägerin nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 des Auseinandersetzungsvertrages in Verbindung mit § 10 Abs. 2 des KG-Vertrages verblieb.
Auch letzterer Umstand rechtfertigt das von der Klägerin in Anspruch genommene Wettbewerbsverbot nicht. Den Beklagten zu 2 traf insoweit nach den vorbezeichneten Bestimmungen lediglich die Pflicht, es nach seinem Ausscheiden aus der Klägerin zu dulden, daß die von ihm während der Zeit seiner Zugehörigkeit zur Klägerin gefertigten Ausbildungsmaterialien weiterhin von der Klägerin ohne Gegenleistung genutzt werden konnten. Eine Einschränkung der in § 4 Abs. 2 des Auseinandersetzungsvertrages getroffenen Vereinbarungen über den Ausschluß eines Wettbewerbsverbots folgt daraus nicht.
Soweit sich schließlich die Klägerin unter Hinweis auf die Senatsurteile „Medizin-Duden” vom 23. Februar 1973 (I ZR 70/71, GRUR 1973, 426, 427 = WRP 1973, 261, 262) und „Inkasso-Programm” vom 9. Mai 1985 (I ZR 52/83, GRUR 1985, 1041, 1044) darauf beruft, daß es treuwidrig sei, einem Vertragspartner einerseits die wirtschaftliche Verwertbarkeit eines Werkes einzuräumen, andererseits durch eigene oder durch Ermöglichung fremder Konkurrenz den wirtschaftlichen Erfolg der Verwertung des Werkes zu gefährden, kann sie auch damit keinen Erfolg haben. Sie berücksichtigt dabei nicht hinreichend, daß sich die Vertragschließenden im Streitfall, anders als bei den Fallgestaltungen, die den vorbezeichneten Entscheidungen zugrundelagen, auf die Gestattung einer Konkurrenztätigkeit – ausdrücklich – verständigt haben. Besondere Umstände, die darauf schließen ließen, daß schutzwürdige Interessen der Klägerin von dem Beklagten zu 2 in einer über die Regelung des § 4 Abs. 2 des Auseinandersetzungsvertrages hinausgehenden Weise unangemessen beeinträchtigt würden, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
2. Schadensersatzansprüche, die – aus culpa in contrahendo, positiver Vertragsverletzung oder aus einem anderen Rechtsgrund – den Klageanspruch zu B I. 2. hätten rechtfertigen können, stehen der Klägerin entgegen der Auffassung der Revision ebenfalls nicht zu. Auch das hat das Berufungsgericht zutreffend entschieden.
Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang vorgetragen, der Beklagte zu 2 habe bei den Verhandlungen, die dem Auseinandersetzungsvertrag vom 26. Mai 1983 voraufgegangen seien, und beim Abschluß dieses Vertrages schuldhaft eine ihm obliegende Aufklärungspflicht verletzt. Er habe die Klägerin bewußt darüber getäuscht, daß er weiterhin als Repetitor tätig sein wolle und daß er beabsichtige, einen Konkurrenzverlag zu gründen und in ein Wettbewerbsverhältnis zur Klägerin zu treten. Insoweit hat sich die Klägerin auch in diesem Zusammenhang auf die vorerörterten Erklärungen des Beklagten zu 2 vor Abschluß des Auseinandersetzungsvertrages bezogen. Von einer Täuschung der Klägerin kann jedoch nach den Ausführungen zu 1 schon nach ihrem eigenen Vorbringen und unter Berücksichtigung der unstreitigen Tatsache, daß es der Beklagte zu 2 war, der am Tage des Abschlusses des Auseinandersetzungsvertrages die Einfügung des § 4 Abs. 2 über den Ausschluß eines Wettbewerbsverbots unter Vorlage eines handschriftlichen Entwurfs verlangt und durchgesetzt hatte, keine Rede sein.
II. Klageantrag zu B II. (soweit sich dieser Antrag auf den Klageantrag zu B I. 2, bezieht)
Hinsichtlich dieses Antrags lassen die bislang getroffenen Feststellungen in der Revisionsinstanz keine Entscheidung darüber zu, ob die Klage Erfolg hätte haben müssen und die Erledigungserklärung der Klägerin deshalb begründet ist. Würde die Klägerin mit den Klageanträgen zu A I. durchdringen, was – wie zu A I. 1. erörtert – weiterer Prüfung durch das Berufungsgericht bedarf, wäre in Betracht zu ziehen, daß sich auch der Beklagte zu 2 der Verbreitung von Skripten unter der Verwendung der Bezeichnung „AjS” – in einem vom Berufungsgericht noch zu erörternden Umfang – zu enthalten gehabt hätte.
III. Klageantrag zu B III.
1. Soweit sich die Klägerin mit diesem Antrag dagegen gewandt hat, daß der Beklagte zu 2 die im Klageantrag zu A IV. 1. beanstandete Werbeaussage (Erarbeitung der Skripten nach den Grundsätzen eines „Arbeitskreises juristischer Studienliteratur”) fördert oder veranlaßt, haben die Vorinstanzen die Klage – aus den zu A IV. (Klageantrag zu A IV. 1.) erörterten Gründen – zu Recht für unbegründet erachtet, so daß für den von der Klägerin beantragten Ausspruch der Erledigung kein Raum ist und die Revision insoweit zurückzuweisen war.
2. Dagegen ist offen, ob die Klage hinsichtlich der mit dem Klageantrag zu A IV. 2. angegriffenen Werbung mit dem Ortszusatz „Münster, Heidelberg, München” begründet war und die Klägerin den Ausspruch der Erledigung in diesem Punkt zu Recht begehrt. Insoweit würde ein Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 2 nach § 1 UWG bis Ende Mai 1988 in Betracht zu ziehen sein, wenn die Klägerin mit dem Klageantrag zu A IV. 2. gegenüber der Beklagten zu 1 Erfolg hätte, was weiterer Prüfung durch das Berufungsgericht bedarf.
IV. Klageantrag zu B IV.
Entsprechend den Erwägungen zu A V. hatte das Revisionsgericht in diesem Punkt (Hilfsantrag der Klägerin auf Verurteilung des Beklagten zu 2 nach den in erster Instanz zuletzt gestellten Anträgen ohne den dort zu B II. gestellten Antrag) nicht zu entscheiden. Gegebenenfalls wird das Berufungsgericht nach Prüfung des Antrags zu B II. (soweit sich dieser Antrag auf den Klageantrag zu B I. 2. bezieht) über den Hilfsantrag zu B IV. zu befinden haben.
C Stufenklage gegen beide Beklagte
Da nach den Ausführungen zu A und B offen ist, in welchem Umfang die Unterlassungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagten gerechtfertigt sind, muß die Revision auch hinsichtlich des Klagebegehrens zu C (Ansprüche auf Auskunft, gegebenenfalls eidesstattliche Versicherung und Schadensersatz) Erfolg haben.
D Danach war auf die Revision der Klägerin unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das angefochtene Urteil in dem erkannten Umfang aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten einschließlich der der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Unterschriften
v. Gamm, Piper, Mees, Ullmann, Nobbe
Fundstellen
Haufe-Index 1237571 |
NJW 1990, 2261 |
GRUR 1992, 329 |
Nachschlagewerk BGH |
GmbHR 1990, 173 |