Verfahrensgang

LG Kleve (Urteil vom 06.10.2016)

 

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 6. Oktober 2016 wird auf Antrag des Generalbundesanwalts die Einziehung auf die sichergestellten Betäubungsmittel beschränkt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt, die Einziehung des sichergestellten Betäubungsmittels sowie des der Ehefrau des Angeklagten gehörenden PKW Daimler-Benz E 280 CDI angeordnet und einen Bargeldbetrag für verfallen erklärt. Die Nachprüfung dieses Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat im Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat hat jedoch mit Zustimmung des Generalbundesanwalts den Ausspruch über die Einziehung auf die sichergestellten Rauschmittel (§ 33 Abs. 2 Satz 1 BtMG aF) beschränkt und die weiteren Gegenstände nach § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO von der Strafverfolgung ausgenommen.

Rz. 2

Der geringe Erfolg des Rechtsmittels lässt es als nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten.

 

Unterschriften

Becker, Gericke, Spaniol, Tiemann, Berg

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11453320

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