Verfahrensgang
LG Dortmund (Urteil vom 22.11.2013) |
Tenor
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 22. November 2013 wird verworfen.
2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die hierdurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Tatbestand
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen das Urteil richtet sich die auf den Strafausspruch beschränkte, vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Sie hat keinen Erfolg.
I.
Rz. 2
Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist auf den Strafausspruch beschränkt. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Antrag der Revisionsführerin, mit dem sie die Aufhebung des Urteils insgesamt begehrt, aber unzweifelhaft aus der Begründung des Rechtsmittels, die sich ausschließlich mit der nach Ansicht der Staatsanwaltschaft zu milden Strafe befasst. Unter Berücksichtigung von Nr. 156 Abs. 2 RiStBV versteht der Senat das Revisionsvorbringen dahin, dass die Staatsanwaltschaft mit ihrem Rechtsmittel weder den Schuld- noch den Maßregelausspruch angreifen will (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2011 – 4 StR 354/11 [juris Rn. 11], sowie die Nachweise bei Meyer-Goßner, StPO, 57. Aufl., § 344 Rn. 6). Es liegt auch kein Fall vor, in dem eine Abhängigkeit der Strafhöhe vom (unterlassenen) Maßregelausspruch besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2011 – 2 StR 251/11, StV 2012, 203 f., sowie für den umgekehrten Fall BGH, Urteil vom 31. Juli 2013 – 2 StR 620/12 [juris Rn. 8]).
Entscheidungsgründe
II.
Rz. 3
Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat aus den vom Generalbundesanwalt in der Zuschrift vom 21. Mai 2014 dargelegten Gründen keinen Erfolg. Der Strafausspruch weist weder einen den Angeklagten begünstigenden, noch einen ihn belastenden (§ 301 StPO) Rechtsfehler auf. Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat lediglich:
Rz. 4
Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist nur möglich, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Dagegen ist eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (BGH, Beschluss vom 10. April 1987 – GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349). Das gilt auch insoweit, als die tatrichterliche Annahme oder Verneinung eines minder schweren Falles zur revisionsgerichtlichen Prüfung steht (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 26. Juli 2006 – 1 StR 150/06, NStZ-RR 2006, 339, 340; vom 27. Januar 2010 – 2 StR 498/09 [juris Rn. 4]; Beschluss vom 20. August 2008 – 5 StR 375/08 [juris Rn. 3]).
Rz. 5
Daran gemessen ist weder die Annahme des Landgerichts, es liege ein minder schwerer Fall vor, noch die Strafhöhe als durchgreifend rechtsfehlerhaft zu beanstanden. Dass die Strafkammer im Rahmen der Gesamtabwägung die im Urteil genannten Milderungsgründe – ohne dabei die Tat des Angeklagten zu verharmlosen – für so überwiegend hielt, dass es das Vorliegen eines minder schweren Falles bejahte, hält sich insbesondere bei Berücksichtigung des Zeitablaufs noch im Rahmen tatrichterlichen Ermessens. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang die Nennung zulässiger Strafschärfungsgründe wie etwa die Maskierung der Täter (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2000 – 4 StR 611/99; Urteile vom 5. November 1997 – 5 StR 504/97, NStZ 1998, 188; vom 20. April 2004 – 5 StR 87/04 [juris Rn. 7]) vermisst, gilt – neben dem oben genannten begrenzten Überprüfungsmaßstab – Folgendes: Eine erschöpfende Aufzählung aller in Betracht kommenden Erwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich. Daraus, dass ein für die Strafzumessung bedeutsamer Umstand nicht ausdrücklich angeführt worden ist, kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, der Tatrichter habe ihn überhaupt nicht gesehen oder nicht gewertet (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 12. Mai 2005 – 5 StR 86/05; vom 2. August 2012 – 3 StR 132/12, NStZ-RR 2012, 336). Was als wesentlicher Strafzumessungsgrund anzusehen ist, ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls vom Tatrichter zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 2. August 2012 – 3 StR 132/12, NStZ-RR 2012, 336 mwN).
Unterschriften
Sost-Scheible, Roggenbuck, Mutzbauer, Bender, Quentin
Fundstellen
Haufe-Index 7199189 |
NStZ-RR 2014, 320 |