Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes zur unbeschränkten Innenhaftung der Gesellschafter einer Vor-GmbH
Orientierungssatz
Dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes wird folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt: Haften die Gesellschafter einer Vor-GmbH für Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft unbeschränkt und grundsätzlich nur im Verhältnis zur Vor-Gesellschaft?
Normenkette
GmbHG § 11 Abs. 1-2, § 13 Abs. 2
Verfahrensgang
OLG Dresden (Entscheidung vom 17.05.1994; Aktenzeichen 3 U 1139/93) |
LG Görlitz (Entscheidung vom 05.08.1993; Aktenzeichen 1 O 103/93) |
Tenor
1. Das Verfahren wird ausgesetzt.
2. Dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes wird folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt:
Haften die Gesellschafter einer Vor-GmbH für Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft unbeschränkt und grundsätzlich nur im Verhältnis zur Vor-Gesellschaft?
Gründe
I.
Der Kläger, Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der H. GmbH i.G. (künftig: H. GmbH i.G.), nimmt die Beklagten als Gesellschafter anteilig auf Ausgleich von Verlusten in Anspruch, welche die Gesellschaft nach einem per 31. Oktober 1991 zu Liquidationswerten erstellten Status erlitten hat.
Die H. GmbH i.G. wurde am 3. November 1990 von der Beklagten zu 1 gegründet. Diese übertrug durch notariellen Vertrag vom 31. Januar 1991 von ihrem Geschäftsanteil in Höhe von 50.000,– DM mit sofortiger Wirkung je einen Anteil von 13.000,– DM auf die Beklagten zu 2 und 3. Die Abtretung der zukünftigen Geschäftsanteile sollte mit Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister wirksam werden. Die Gesellschafter beschlossen sodann, das Stammkapital um 50.000,– DM zu erhöhen. Die Stammeinlagen von dem auf 100.000,– DM erhöhten Kapital übernahmen die Beklagte zu 1 mit 48.000,– DM und die Beklagten zu 2 und 3 mit je 26.000,– DM. Sie sind im März 1990 vollständig eingezahlt worden. Mit notariellem Vertrag vom 15. November 1991 übertrug der Beklagte zu 2 seinen Geschäftsanteil „mit sofortiger dinglicher Wirkung” auf den Beklagten zu 3.
Die Anmeldung zur Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister erfolgte am 13. Februar 1991. Die Gesellschaft nahm sodann ihre Geschäftstätigkeit auf. Nachdem die zwischenzeitlich verlegten Registerakten wieder aufgefunden worden waren, beanstandete das Kreisgericht D. mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 1991 den Eintragungsantrag. Zur Eintragung kam es nicht mehr. Vielmehr wurde am 28. November 1991 der Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen der H. GmbH i.G. gestellt. Dieses Verfahren ist durch Beschluß des Kreisgerichts D. vom 13. Februar 1992 eröffnet worden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit seiner Revision, die er auf die Beklagten zu 1 und 2 beschränkt hat, verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
II.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senates haften die Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Vor-GmbH, die nicht in das Handelsregister eingetragen, sondern liquidiert wird, grundsätzlich nur bis zur Höhe ihrer Einlageverpflichtung. Zur Begründung ist angeführt worden, der Wille zu einer derartigen Haftungsbegrenzung komme regelmäßig dadurch zum Ausdruck, daß der Geschäftsführer für eine „GmbH” oder „GmbH i.G.” auftrete. Dadurch werde für den Vertragspartner erkennbar, daß die Vertretungsmacht und die ihr entsprechenden Vertragserklärungen des Geschäftsführers darauf beschränkt seien, die Gesellschafter bis zur Höhe ihrer Einlagen zu verpflichten (BGHZ 65, 378, 382; 72, 45, 49; 80, 129, 144; 80, 182, 184).
Diese Haftung ist – auf der Grundlage des Vorbelastungsverbotes – als Außenhaftung verstanden worden (BGHZ 65, 378, 382; 72, 45, 48 f.). Hintergrund für diese Konzeption war die Überlegung, daß die Verbindlichkeiten der Vor-GmbH nicht auf die eingetragene Gesellschaft übergingen, der Zahlungsanspruch auf erneute Zahlung des freiwillig erbrachten, den Mindesteinlagebetrag übersteigenden Betrages, der bei Eintragung der GmbH in Geld nicht mehr zur Verfügung stand, jedoch der eingetragenen GmbH zustand und die Gläubiger der Vor-GmbH unter diesen Umständen leer auszugehen drohten, weil ihnen gegen die GmbH kein Anspruch zustand. Diesem Mißstand konnte nur dadurch begegnet werden, daß den Gläubigern der unmittelbare Zugriff auf das Vermögen der Vor-GmbH gestattet wurde.
Hielte der Senat an diesem Modell der beschränkten Außenhaftung fest, wäre die Revision des Klägers unbegründet, weil danach seine Klage zu Recht abgewiesen worden ist.
Sowohl gegen die Haftungsbeschränkung als auch gegen die Konzeption der Außenhaftung sind insbesondere nach Aufgabe des Vorbelastungsverbotes und der damit verbundenen Einführung der Vorbelastungs- bzw. Unterbilanzhaftung (vgl. BGHZ 80, 129; 105, 300) berechtigte Bedenken erhoben worden, denen sich der Senat nicht zu verschließen vermag. Unter diesen Umständen kommt eine Haftung der Beklagten zu 1 und 2 als Gesellschafter der H. GmbH i.G. in Betracht. Die Haftung des Beklagten zu 2 scheidet nicht deswegen aus, weil er mit Vertrag vom 15. November 1991 seinen Geschäftsanteil auf den Beklagten zu 3 übertragen hat. Denn diese Übertragung ist mangels Beteiligung der Beklagten zu 1 nicht wirksam.
1. Die Entscheidung der Frage, ob die Gesellschafter der Vor-GmbH für Geschäfte, die mit ihrer Zustimmung aufgenommen worden sind, beschränkt oder unbeschränkt haften, ist im Ausgangspunkt daran auszurichten, daß nach allgemeinen Grundsätzen des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts derjenige, der als Einzelperson oder in Gemeinschaft mit anderen Geschäfte betreibt, für die daraus entstehenden Verpflichtungen haftet. Dieser Grundsatz gilt solange, wie er nicht durch das Gesetz abgeändert wird (vgl. insoweit die Regelung zur Kommanditistenhaftung, §§ 171 ff. HGB, und zur Haftung der Gesellschafter in den Gesellschaften mit beschränktem Haftungsfonds) oder der Gesellschafter mit dem Vertragspartner im Rahmen des gesetzlich Zulässigen keine vertragliche Beschränkung der Haftung herbeiführt (vgl. Flume, Die juristische Person, 1983, § 5 III 3, S. 164; ders., Die Personengesellschaft, 1977, § 16 IV 4, S. 328; vgl. auch K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 2. Aufl., § 34 III 3 c, S. 872, m.w.N. in Fn. 74; ders., Zur Stellung der oHG im System der Handelsgesellschaften, 1972, S. 317; Kübler, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl., § 24 III 1 c; John, Die organisierte Rechtsperson, 1977, S. 324; Wiedemann, JurA 1970, S. 455 ff.). Zutreffend wird darauf hingewiesen, daß angesichts dieser gesetzlichen Konzeption außerhalb der gesetzlich geregelten Fälle nicht etwa die Annahme einer unbeschränkten, sondern diejenige einer beschränkten Haftung begründungsbedürftig ist (Stimpel, FS Fleck, 1988, S. 345, 360). Die Regelung des § 13 Abs. 2 GmbHG, nach der den Gläubigern für Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur das Gesellschaftsvermögen haftet, steht dem nicht entgegen. Die Vorschrift ist lediglich auf die eingetragene GmbH zugeschnitten. Eine Ausdehnung auf die Vor-GmbH kommt im Hinblick auf § 11 Abs. 1 GmbHG nicht in Betracht. Denn würde man den Anwendungsbereich der GmbH-Normen auf die Vorschriften über die Aufbringung des Stammkapitals und seine Sicherung sowie über die Haftungsbeschränkung ausdehnen, würde sich die Bedeutung der Handelsregistereintragung auf die Umwandlung der Vor-Gesellschaft in eine juristische Person, also einen rein formalen Aspekt, beschränken. In materiell-rechtlicher Hinsicht bestünde die Gesellschaft mit der Wirkung der beschränkten Haftung jedoch schon vor ihrer Eintragung (Lieb, FS Stimpel, 1985, S. 399, 412 f.; ihm folgend: Stimpel, FS Fleck, 1988, S. 345, 354 f.). Gerade das schließt § 11 Abs. 1 GmbHG aus. Zutreffend ist ferner darauf hingewiesen worden, daß einer solchen ausdehnenden Anwendung des § 13 Abs. 2 GmbHG auch die Haftungsregelung des § 11 Abs. 2 GmbHG entgegensteht. Der Gesetzgeber hat mit der Durchführung von Geschäften vor Eintragung der GmbH gerechnet und aus diesem Grunde im Gläubigerinteresse die unbeschränkte persönliche Haftung der „Handelnden” verlangt. Darunter ist in früherer Zeit nicht nur die Haftung der Geschäftsführer, sondern auch der Gründergesellschafter verstanden worden. Dieser gesetzgeberische Gedanke beansprucht auch unter der geänderten Voraussetzung Geltung, daß die Haftung der Gesellschafter heute anders konzipiert wird (Stimpel, FS Fleck, 1988, S. 345, 355 f.). Da die Gesellschaftsverpflichtungen Angelegenheit der Gemeinschaft sind und den einzelnen Gesellschafter nur die Haftung für diese Verpflichtungen trifft, kann es, worauf ebenfalls zu Recht hingewiesen worden ist (Stimpel, FS Fleck, 1988, S. 345, 360), für eine Haftungsbeschränkung auf Umstände wie die hinreichende Warnung der Gläubiger durch die Firmierung oder den gegenständlichen Umfang der Vertretungsmacht des Geschäftsführers ebensowenig ankommen wie auf den Willen der einzelnen Gesellschafter. Denn die Gesellschafter werden nicht persönlich durch Rechtsgeschäfte verpflichtet, sondern sie haften lediglich für die Verpflichtung der Gemeinschaft (Stimpel, FS Fleck, 1988, S. 345, 360). Eine Haftungsbeschränkung kann daher nur durch ausdrückliche Vereinbarung der Gesellschafter mit dem Vertragspartner herbeigeführt werden.
Im Schrifttum wird zudem auf den Wertungswiderspruch hingewiesen, der dann entsteht, wenn die Haftung der Gesellschafter in der Vor-GmbH beschränkt wird, nach Eintragung jedoch eine unbeschränkte Haftung eingreifen soll. Es wird zu Recht als eine nicht hinnehmbare Inkonsequenz angesehen, die Haftung der Gründer bis zur Eintragung auf die bedungenen Einlagen zu reduzieren, nach Eintragung die Gesellschafter hingegen mit einer unbegrenzten Verlustausgleichspflicht zu belasten (Meister, FS Werner, 1984, S. 521, 548 f.; Lieb, FS Stimpel, 1985, S. 399, 411, 414; Stimpel, FS Fleck, 1988, S. 345, 359; K. Schmidt, ZHR 156 (1992), S. 93, 108; Hachenburg/Ulmer, GmbHG, 8. Aufl., § 11 Rdn. 64). Das Ungleichgewicht zwischen einer beschränkten Haftung vor Eintragung und einer unbeschränkten Einstandspflicht nach Eintragung würde bei Verlusten der Vor-Gesellschaft für die Gründer einen erheblichen Anreiz bieten, die Eintragung nicht weiter zu betreiben und die Gesellschaft zu liquidieren (Scholz/K. Schmidt, GmbHG, 8. Aufl., § 11 Rdn. 80; Meister, FS Werner, 1984, S. 521, 548). Ein Haftungsgleichlauf vor und nach Eintragung der GmbH erscheint daher unabdingbar. Er gebietet, eine unbeschränkte Haftung der mit der Aufnahme der Geschäftstätigkeit einverstandenen Gründer für sämtliche Anlaufverluste der Vor-GmbH anzuerkennen (Meister, FS Werner, 1984, S. 521, 548 f.; Lieb, FS Stimpel, 1984, S. 399, 414; Stimpel, FS Fleck, 1988, S. 345, 360 f.; Hachenburg/Ulmer, GmbHG, 8. Aufl., § 11 Rdn. 65; Scholz/K. Schmidt, GmbHG, 8. Aufl., § 11 Rdn. 82; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 14. Aufl., § 11 Rdn. 8).
Für dieses Ergebnis streitet auch eine rechtssystematische Überlegung. Eine Unterbilanzhaftung, die erst nach Eintragung Rechtsfolgen entfaltet, benötigt in der Entwicklungsstufe der Vor-GmbH ein gleichwertiges Äquivalent. Denn erst eine schon während des Bestehens der Vor-GmbH eingreifende unbeschränkte Haftung der Gründer kann die nach der Eintragung wirkende Vorbelastungs- oder Unterbilanzhaftung legitimieren (vgl. K. Schmidt, ZHR 156 (1992), S. 93, 108, 121). Es erscheint unter diesem Gesichtspunkt geboten, von einer einheitlichen Gründerhaftung auszugehen (Meister, FS Werner, 1984, S. 521, 549), die sich in eine Verlustdeckungshaftung und eine Vorbelastungshaftung aufspaltet, jedoch auf den gleichen, der jeweiligen Gründungsphase angepaßten Anspruchsvoraussetzungen basiert (Hachenburg/Ulmer, GmbHG, 8. Aufl., § 11 Rdn. 95).
Mit Hilfe der Verlustdeckungshaftung wird auch der vom Senat befürchtete Interessenwiderstreit (vgl. dazu BGHZ 80, 129, 142) zwischen Geschäftsführern, die zur Vermeidung einer Handelndenhaftung auf die Eintragung der GmbH dringen, und Gesellschaftern, die sich einer Eintragung wegen der Besorgnis der Vorbelastungshaftung widersetzen, beseitigt. Die Geschäftsführer haften vor Eintragung der GmbH nicht schärfer als die Gesellschafter. Scheitert die Eintragung, so können die gemäß § 11 Abs. 2 GmbHG in Anspruch genommenen Geschäftsführer ihren Regreßanspruch gegen die Vor-Gesellschaft mittels der Verlustdeckungshaftung bei den Gesellschaftern durchsetzen.
Insgesamt erscheint es daher interessen- und sachgerecht, den Gesellschaftern das Geschäftsrisiko der Gesellschaft in allen Gründungsphasen aufzuerlegen.
2. Die Gründe, die bisher nach Ansicht des Senates im Gläubigerinteresse eine Außenhaftung erforderlich machten, sind mit der Aufgabe des Vorbelastungsverbotes und der Einführung der Vorbelastungshaftung entfallen. Denn dadurch, daß auch die Pflichten aus den von der Vor-GmbH getätigten Geschäften auf die eingetragene GmbH übergehen (vgl. dazu BGHZ 80, 129) und darüber hinaus die Vorbelastungshaftung die den Mindesteinlagebetrag übersteigende Zahlung ergreift, die vorzeitig zur Erfüllung der Resteinlagepflicht vorgenommen wird, (vgl. BGHZ 105, 300), ist die besondere Gefahrenlage der Gläubiger, die dem Senat seinerzeit Veranlassung zur Annahme einer Außenhaftung gegeben hat, beseitigt.
Allerdings werden auch unter diesen veränderten Umständen noch etliche Gründe für eine Außenhaftung angeführt. Sie gewährleiste einen wirksamen Gläubigerschutz, weil sie die Haftungs- und Regreßabwicklung den Gesellschaftern aufbürde (K. Schmidt, ZHR 156 (1992), S. 93, 116). Zudem brauche nicht festgestellt zu werden, ob die Vor-Gesellschaft masselos und in diesem Falle, wie von den Befürwortern der Innenhaftung vertreten, ausnahmsweise ein Durchgriff auf die Gesellschafter zulässig sei (K. Schmidt, ZHR 156 (1992), S. 93, 117). Es widerspreche dem der Ein- wie der Mehrpersonengründung im GmbH-Recht zugrundeliegenden homogenen Rechtsbild, wenn bei der Einpersonen-Vor-GmbH eine direkte Inanspruchnahme des Gesellschafters zugelassen werde. Schließlich gebe die Außenhaftung der werdenden GmbH & Co. KG den Gläubigern die Möglichkeit, nach eigenem Gutdünken nicht nur beide Gesellschaften, sondern auch die Gesellschafter in Anspruch zu nehmen, ohne auf das Tätigwerden des Konkursverwalters oder Liquidators warten zu müssen (K. Schmidt, ZHR 156 (1992), S. 93, 118 f.). Ferner wird als Vorteil hervorgehoben, daß die Fälligkeit und Berechnung des Anspruchs keine Probleme aufwerfe, weil sich der Umfang der Außenhaftung nach dem jeweiligen Stand der Verbindlichkeiten richte, ohne daß er von einem Stichtag abhängig wäre (K. Schmidt, ZHR 156 (1992), S. 93, 119 f.). Schließlich brauche man bei Annahme der Außenhaftung die mitunter schwierige Tatfrage nicht zu klären, ob die Gründer ihre Eintragungsabsicht aufgegeben hätten und deshalb den Gläubigern gegenüber unmittelbar hafteten.
Diesen Umständen kommt sicherlich, was nicht zu verkennen ist, eine erhebliche Bedeutung zu. Dennoch sprechen nach Ansicht des Senates die besseren Gründe für eine Innenhaftung.
Soweit das GmbHG einer Gläubigergefährdung durch eine Haftung der Gesellschafter entgegentritt, geschieht das in der Weise, daß gesellschaftsintern Ansprüche der GmbH gegen die Gesellschafter ausgelöst werden. Entsprechend diesem gesetzlichen Konzept ist auch die Vorbelastungshaftung immer nur unter dem Gesichtspunkt der internen Haftung der Gesellschafter gesehen worden (Stimpel, FS Fleck, 1988, S. 345, 362). Allerdings können diese Sanktionen nicht ohne weiteres auf die Verhältnisse der Vor-GmbH übertragen werden, weil sie voraussetzen, daß das Kapitalsicherungsrecht verfehlt wird. Dieser Gesichtspunkt ist jedoch für den Schutz der Gläubiger vor Geschäftsverlusten in der Vor-GmbH nicht tragend (Stimpel, FS Fleck, S. 345, 362). Der weitgehende Gleichlauf mit der Vorbelastungshaftung, die mit der Verlustdeckungshaftung in einem engen Zusammenhang steht, spricht aber nachdrücklich dafür, auch dieses Rechtsinstitut als Innenregreß auszuformen (Hachenburg/Ulmer, GmbHG, 8. Aufl., § 11 Rdn. 65; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 14. Aufl., § 11 Rdn. 8; Meister, FS Werner, 1984, S. 521, 550; Stimpel, FS Fleck, 1988, S. 345, 361). Da die Vor-Gesellschaft soweit wie nach dem Gesetz zulässig dem Bild der eingetragenen GmbH folgen soll, sollte dem die Haftungsverfassung für Anlaufverluste angepaßt werden (Stimpel, FS Fleck, 1988, S. 345, 362). Den Gläubigern entstehen dadurch keine Nachteile, weil sie im Wege der Pfändung den Verlustdeckungsanspruch der Vor-Gesellschaft gegen die Gründer verwerten können (Hachenburg/Ulmer, GmbHG, 8. Aufl., § 11 Rdn. 66).
Soweit erörtert wird, ob bei Aufgabe der Eintragungsabsicht eine unmittelbare Inanspruchnahme der Gesellschafter nach den Grundsätzen der Haftung in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder der oHG in Betracht kommt, kann in der Praxis die Feststellung Schwierigkeiten bereiten, ob der Geschäftsbetrieb nach Aufgabe der Eintragungsabsicht fortgeführt worden ist. Diese Zweifelsfrage kann dadurch ausgeräumt werden, daß auch bei Aufgabe der Eintragungsabsicht ein als Innenhaftung konstituierter Verlustdeckungsanspruch gewährt wird, der mit dem Scheitern der Eintragung entsteht (Hachenburg/Ulmer, GmbHG, 8. Aufl., § 11 Rdn. 95). Würde man bei Tätigung eines weiteren Geschäftes mit der bisherigen Rechtsprechung des Senates (BGHZ 80, 129, 142) eine Außenhaftung annehmen, würde ein Systemwechsel in der Konzeption der Verlusthaftung eintreten, der von Sachverhaltsdivergenzen abhängig wäre, die keinen inneren Zusammenhang aufweisen.
Würde man im Falle des Konkurses eine unmittelbare Haftung der Gesellschafter annehmen, wäre zu befürchten, daß ein Wettlauf der Gläubiger einsetzt und – etwa wenn einzelne Gesellschafter illiquide werden – ungleiche Befriedigungschancen der Gläubiger entstehen. § 171 Abs. 2 HGB kann nicht herangezogen werden, weil er auf die Kommanditistenhaftung beschränkt ist. Sind die Ansprüche gegen die VorGmbH zu richten, kann in der Regel eine gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger erwartet werden. Das gilt vor allem deshalb, weil der Verlustdeckungsanspruch gegen die Vor-GmbH erst mit dem Scheitern der Eintragung entsteht (Hachenburg/Ulmer, GmbHG, 8. Aufl., § 11 Rdn. 95). Der Fälligkeitszeitpunkt ist mit der Eröffnung des Konkursverfahrens bzw. dem Beginn der Liquidation bestimmt. Berechnungsschwierigkeiten sind somit nicht zu befürchten. Ist die Vor-GmbH vermögenslos oder sind weitere Gläubiger nicht vorhanden, kann ebenso wie bei der Einmann-Vor-GmbH dem Gläubiger der unmittelbare Zugriff gestattet werden. Die Eröffnung dieser Möglichkeit schafft keine Abwicklungsschwierigkeiten (Hachenburg/Ulmer, GmbHG, 8. Aufl., § 11 Rdn. 67, 68).
3. In der praktischen Konsequenz reduzieren sich die Unterschiede zwischen Innen- und Außenhaftung auf die Frage, ob die Abwicklungslast die Gläubiger oder die Gesellschafter tragen (K. Schmidt, ZHR 156 (1992), S. 93, 113). Bedeutung erlangt die Haftung der Gründergesellschafter in der Regel nur im Konkurs- und Liquidationsverfahren. Für diesen Fall der Liquidation oder des Konkurses gehen auch maßgebende Verfechter der Außenhaftung von einem Innenausgleich aus (vgl. u.a. K. Schmidt, ZHR 156 (1992), S. 93, 119 f.). Umgekehrt befürworten Vertreter der Innenhaftung für den Fall, daß die Vor-GmbH vermögenslos ist, insbesondere keinen Geschäftsführer mehr hat und auch ein Konkursantrag keine Aussicht auf Erfolg verspricht, die Zulässigkeit eines unmittelbaren Zugriffs auf die Gesellschafter- Geschäftsführer (vgl. u.a. Hachenburg/Ulmer, GmbHG, 8. Aufl., § 11 Rdn. 67). Unter diesen Umständen gewinnt der Gedanke, von einer einheitlichen Gründerhaftung auszugehen, die sich aus einer Verlustdeckungs- und einer Vorbelastungshaftung zusammensetzt, besonderes Gewicht. Da die Vorbelastungshaftung in Übereinstimmung mit dem Gesetz als Innenhaftung ausgestaltet worden ist, sprechen die besseren Gründe dafür, diese Ausgestaltung auch bei der Verlustdeckungshaftung vorzunehmen.
III.
Das vorstehend dargelegte Haftungskonzept in der VorGmbH weicht von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes und des Bundesarbeitsgerichtes ab. Das Bundessozialgericht geht in seiner Entscheidung vom 28. Februar 1986 – 2 RU 21/85, ZIP 1986, 645, 646 – in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des Senates von einer Haftung des Gesellschafters der Vor-GmbH gegenüber den Gesellschaftsgläubigern, also einer Außenhaftung aus. Es hat dies im Hinblick auf Beiträge ausgesprochen, die an den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu leisten sind.
Das Bundesarbeitsgericht führt in seinem Vorlagebeschluß vom 23. August 1995 – 10 AZR 908/94 (A) – entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des Senates aus, daß die Haftung der Gesellschafter einer Vor-GmbH für die durch Rechtsgeschäft begründeten Verbindlichkeiten auf den Betrag der Stammeinlage beschränkt sei. Darüber hinaus vertritt es die Ansicht, die Haftungsbeschränkung gelte in entsprechender Anwendung des § 13 Abs. 2 GmbHG auch für Verbindlichkeiten der Vor-GmbH, die nicht durch Rechtsgeschäft begründet seien.
Im Hinblick auf diese Abweichungen legt der Senat dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes die aus dem Beschlußtenor ersichtliche Frage zur Entscheidung vor.
Fundstellen
BB 1996, 1349-1352 (LT) |
DB 1996, 822-825 (LT) |
DStR 1996, 1615 (K) |
DStR 1996, 515-519 (KT) |
Information StW 1996, 478-480 (LT) |
NJW 1996, 1210 |
NJW 1996, 1210-1213 (LT) |
GmbH-Rdsch 1996, 279-283 (LT) |
LM GmbHG § 11, Nr. 37 (6/1996) (LT) |
WiB 1996, 301-303 (ST) |
EWiR 1996, 359 (L) |
KTS 1996, 392-397 (LT) |
MittBayNot 1996, 217-220 (ST) |
WM IV 1996, 581-584 (ST) |
WuB II C, § 11 GmbHG 1.96 (ST) |
ZIP 1996, 590 |
ZIP 1996, 590-593 (ST) |
AR-Blattei ES 860, Nr. 73 (T) |
Die Beiträge 1996, 688-694 (LT) |
HVBG-INFO 1996, 2144-2152 (T) |
GmbHR 1996, 279 |