Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück. Die geltend gemachten Aufwendungen zur Beseitigung der Biberschäden und zur Errichtung der Bibersperre sind nicht als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen.
Ziel des § 33 EStG ist es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen. Aufwendungen sind außergewöhnlich, wenn sie nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen (BFH v. 22.10.2019, VI R 48/17). Von § 33 EStG sind daher die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind, ausgeschlossen (BFH v. 21.2.2018, VI R 11/16). Das gilt auch dann, wenn die Aufwendungen einen grundrechtlich geschützten Bereich betreffen (BFH v. 10.3.2015, VI R 60/11).
Hiervon ausgehend sind die streitigen Aufwendungen bereits dem Grunde nach nicht außergewöhnlich. Denn Wildtierschäden sind keineswegs unüblich. Wildtierarten, die über Jahrzehnte in der deutschen Kulturlandschaft ausgestorben oder stark zurückgedrängt waren, sind in Deutschland – zum Teil erfolgreich gefördert – wieder heimisch geworden und breiten sich aus. Vielfältige Wildtierpopulationen haben sich auch in den Siedlungsräumen etabliert. Wildtiere können zum Teil beträchtliche Schäden verursachen. Ebenso können Wildtierpopulationen – insbesondere in Siedlungsräumen – Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung entsprechender Wildschäden erfordern, wie z. B. die Errichtung von Barrieren und Zäunen, die Vergrämung von Wildtieren oder die Steuerung des Habitats.
Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden durch Wildtiere und für Maßnahmen zur Vermeidung von Wildtierschäden sind daher nicht mit ungewöhnlichen Schadensereignissen i. S. d. § 33 EStG, etwa mit Schäden aufgrund von Brand, Hochwasser oder einer "privaten Katastrophe" (BFH v. 6.5.1994, III R 27/92), vergleichbar. Aufwendungen in Zusammenhang mit Wildtierschäden sind daher grundsätzlich nicht nach § 33 EStG zu berücksichtigen, selbst wenn sie zur Beseitigung konkreter, von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs ausgehender Gesundheitsgefahren geleistet werden (BFH v. 20.1.2016, VI R 19/14, Rz 25; v. 28.3.2018, VI B 106/17, Rz 9; v. 19.6.2006, III B 37/05, BFH/NV 2006, S. 2057, jeweils betreffend ebenfalls nicht unübliche Baumängel).
Da somit eine Berücksichtigung nach § 33 EStG ausscheidet, hat das Finanzamt die nachgewiesenen Lohnkosten zutreffend als Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG angesetzt.
Hinweis
Der BFH ergänzt, es sei nicht Aufgabe des Steuerrechts, über den Abzug nach § 33 EStG für einen Ausgleich von durch Wildtiere verursachten Schäden Sorge zu tragen. Dies gilt selbst dann, wenn sich die Schäden aufgrund naturschutzrechtlicher Regelungen, die effektive Schutzmaßnahmen verbieten, nicht vermeiden lassen. Es ist vielmehr Aufgabe des Naturschutzrechts, durch ein urbanes Wildtiermanagement Schäden zu vermeiden und – so der Gesetzgeber dies für erforderlich hält – durch die Errichtung entsprechender Fonds für einen Schadensausgleich zu sorgen.
Im Streitfall dürfte es sich bei dem Schwerenöter um den europäischen Biber, auch eurasischer Biber genannt, gehandelt haben. Diese Spezies (Castor fiber) ist naturschutzrechtlich geschützt. Gleichwohl sind zur Vermeidung wirtschaftlicher Schäden gewisse Abwehrmaßnahmen zulässig. Der Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung müssen sich die Eheleute daher auch entgegenhalten lassen, dass sie die Schäden durch rechtzeitige Abwehrmaßnahmen, wie sie sie später mit dem Bau einer Bibersperre eingeleitet haben, hätten verhindern können.