Normenkette

§ 15 Abs. 2, 3 WEG

 

Kommentar

1. Ein Eigentümerbeschluss, der den Betrieb eines Biergartens für ein Café-/Bistro-Teileigentum auf Sondernutzungsfläche für die Zeit nach 23 Uhr untersagt, kann ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen, selbst wenn die öffentlich-rechtliche Erlaubnis zur Sperrstundenregelung einen Gaststättenbetrieb laut Verordnung der betreffenden Stadt im Einzelfall bis 24 Uhr bewilligt haben sollte.

2. Im vorliegenden Fall beschlossen die Eigentümer mehrheitlich, dem Antragsteller die Nutzung der Gartenfläche als Biergarten/Bistrogarten nach 23 Uhr zu untersagen. Ein solcher Beschluss stellt eine Gebrauchsregelung im Sinne von § 15 Abs. 2 WEG dar, die auch entgegen der Ansicht des Antragstellers durch Mehrheitsbeschluss getroffen werden kann (vgl. BGHZ 139, 288/293; BGH, NJW 2000, 3500/3503; BayObLG, ZMR 1992, 202). Der Beschluss berücksichtigt im vorliegenden Fall auch die Grundsätze des § 14 Nr. 1 WEG (BayObLG, WM 1992, 707) und entspricht dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen im Sinne des § 15 Abs. 3 WEG. Wie das LG zu Recht festgestellt hat, entspricht es auch der Lebenserfahrung, dass der Betrieb eines Biergartens auf einer der Wohnanlage vorgelagerten Gartenfläche für die Bewohner der Wohnungen insbesondere zur Nachtzeit störend wirkt; Antragsgegner haben auch im Beschwerdeverfahren Art und Ausmaß der Störungen nachvollziehbar dargelegt. Die Untersagung des Biergartenbetriebs für die Zeit nach 23 Uhr trägt damit dem Ruhebedürfnis der Anwohner Rechnung und beeinträchtigt auch nicht das Gebrauchsinteresse des Antragstellers in unzumutbarer Weise. Dem steht auch nicht eine weitergehende öffentlich-rechtliche Erlaubnis entgegen, den Garten bis 24 Uhr gastronomisch zu nutzen (vgl. auch OLG Frankfurt, OLGZ 1980, 417; KG Berlin, WE 1992, 110; Bärmann/Pick, § 13 Rn 158, 159). Eigentümer können hier den Gegebenheiten ihrer Wohnanlage entsprechende Ruhezeiten festlegen.

3. Auch außergerichtliche Kostenerstattung des in allen drei Instanzen unterlegenen Antragstellers im Rechtsbeschwerde-verfahren bei Geschäftswert dieser Instanz von DM 2.000,-

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 11.04.2001, 2Z BR 119/00).

Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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