(1) 1Diese Richtlinie ist die fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG. 2Sie legt Mindestvorschriften in bezug auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten im Sinne von Artikel 2 fest.
(2) Die Richtlinie 89/391/EWG findet unbeschadet strengerer und/oder spezifischer Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie in vollem Umfang auf den gesamten in Absatz 1 genannten Bereich Anwendung.
(3) Diese Richtlinie gilt nicht für
a) |
Fahrer- bzw. Bedienerplätze von Fahrzeugen und Maschinen; |
b) |
Datenverarbeitungsanlagen an Bord eines Verkehrsmittels; |
c) |
Datenverarbeitungsanlagen, die hauptsächlich zur Benutzung durch die Öffentlichkeit bestimmt sind; |
d) |
sogenannte “tragbare” Datenverarbeitungsanlagen, sofern sie nicht regelmäßig an einem Arbeitsplatz eingesetzt werden; |
e) |
Rechenmaschinen, Registrierkassen und Geräte mit einer kleinen Daten- oder Meßwertanzeigevorrichtung, die zur direkten Benutzung des Geräts erforderlich ist; |
f) |
Schreibmaschinen klassischer Bauart, sogenannte “Display-Schreibmaschinen”. |
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