§§ 1 - 5 Abschnitt I Grundsätze
§ 1 Geltungsbereich
1Das Bildungsfreistellungs- und Qualifizierungsgesetz gilt für die Weiterbildung in Schleswig-Holstein. 2Die durch besondere Rechtsvorschriften geregelte Weiterbildung bleibt hiervon unberührt. 3Das Recht der Träger und Einrichtungen der Weiterbildung auf selbständige Lehrplan- und Programmgestaltung sowie ihr Recht auf freie Wahl der Leiterinnen oder Leiter und der Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter wird gewährleistet.
§ 2 Begriff der Weiterbildung
(1) Die Weiterbildung ist gleichberechtigter Teil des Bildungswesens neben Schule, Berufsausbildung und Hochschule.
(2) 1Weiterbildung ist die Fortsetzung, Wiederaufnahme oder Ergänzung organisierten Lernens außerhalb der Bildungsgänge der allgemeinbildenden Schulen und der beruflichen Erstausbildung. 2Soweit die außerschulische Jugendbildung nicht anderweitig rechtlich geregelt ist, gehört sie zur Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes. 3Sie umfaßt gleichrangig die Bereiche der allgemeinen, der politischen und der beruflichen Weiterbildung.
§ 3 Aufgaben und Ziele der Weiterbildung
(1) 1Die Weiterbildung soll dazu beitragen, die einzelnen zu einem kritischen und verantwortlichen Handeln im persönlichen, öffentlichen und beruflichen Bereich zu befähigen. 2Die Weiterbildung soll auch die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie von behinderten und nicht behinderten Menschen fördern.
(2) 1Ziel der Weiterbildung ist es, über den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten hinaus übergreifende Qualifikationen zu vermitteln. 2Dazu gehört auch die Fähigkeit zur Kommunikation, zur Zusammenarbeit und zur rationalen Austragung von Konflikten.
(3) 1Die allgemeine Weiterbildung soll die Selbstentfaltung der Einzelnen fördern, indem sie zur Auseinandersetzung insbesondere mit kulturellen, sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Fragen befähigt und zum Handeln in diesen Bereichen anregt. 2Sie soll auch befähigen, soziale Entwicklungen mitzugestalten.
(4) 1Die politische Weiterbildung soll die Orientierung der einzelnen in Staat und Gesellschaft fördern, indem sie die Beurteilung gesellschaftlicher Zusammenhänge ermöglicht und zur Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte und Pflichten befähigt.
2Sie soll die Fähigkeit und Bereitschaft zur Teilhabe an der gesellschaftlichen und staatlichen Willensbildung fördern und dadurch die Demokratie sichern und den sozialen Rechtsstaat fortentwickeln.
(5) 1Die berufliche Weiterbildung soll der Erhaltung und Erweiterung der beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten und deren Anpassung an die sich wandelnden Anforderungen, dem beruflichen Aufstieg oder dem Übergang in eine andere berufliche Tätigkeit dienen. 2Sie soll dazu beitragen, vorhandene Arbeitsplätze zu sichern, die Arbeitslosigkeit abzubauen und den beruflichen Wiedereinstieg zu ermöglichen. 3Sie soll dazu befähigen, Arbeit und Technik mitzugestalten.
(6) Die verschiedenen Bereiche der Weiterbildung wirken auf der Grundlage der ihnen jeweils eigenen Zielsetzung zusammen (integrativer Ansatz).
§ 4 Recht auf Weiterbildung
1Jeder Mensch hat das Recht, die zur freien Entfaltung der Persönlichkeit, zur Mitgestaltung von Gesellschaft und Politik und zur Wahl und Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse und Qualifikationen zu erwerben. 2Das Recht auf Weiterbildung steht jedem Menschen unabhängig von Geschlecht, Alter, Bildung, gesellschaftlicher oder beruflicher Stellung, politischer oder weltanschaulicher Orientierung und Nationalität zu.
§ 5 Finanzierung
Das Land fördert die Weiterbildung nach Maßgabe des Haushalts.
§§ 6 - 15 Abschnitt II Freistellung
§ 6 Anspruch auf Freistellung
(1) 1Der Anspruch auf Freistellung von der Arbeit zur Teilnahme an anerkannten Veranstaltungen der allgemeinen, politischen und beruflichen Weiterbildung (Bildungsurlaub) steht allen Beschäftigten einschließlich derer, die sich in einer Berufsausbildung befinden, zu. 2Als Beschäftigte gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten sowie ihnen Gleichgestellte und andere Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind.
3Arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des Satzes 2 sind such behinderte Menschen in Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen.
(2) 1Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse ihren Schwerpunkt in Schleswig-Holstein haben, sowie die Beamtinnen und Beamten nach § 1 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes und die Richterinnen und Richter im Sinne des Landesrichtergesetzes. 2Dienstherren im Geltungsbereich des Landesbeamtengesetzes gelten als Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Das Beschäftigungsverhältnis von Seeleuten hat im Sinne dieses Gesetzes seinen Schwerpunkt in Schleswig-Holstein, wenn sich
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der Sitz der Reederei, der Partenreederei, der Korrespondentenreederei oder der Vertragsreederei in Schleswig-Holstein befindet oder |
2. |
der Heimathafen des Schiffes in Schleswig-Holstein befindet und das Schiff die Bundesflagge führt. |
§ 7 Dauer der Freistellung
(1) Jeder Arbeitnehmerin und jedem Arbeitnehmer soll die Teilnahme an einer einwöchigen Weiterbildungsveranstaltung ermöglicht werden.
(2) 1Der Anspruch auf Freistellung um...