1Die anerkannten Träger und Einrichtungen der Weiterbildung im Sinne von § 22 wirken zur Förderung der Weiterbildung insbesondere mit Schulen, Hochschulen und Ausbildungseinrichtungen zusammen. 2Ihre Zusammenarbeit soll dazu dienen, ein umfassendes Gesamtangebot zu gewährleisten, Arbeitsteilung zu ermöglichen und Schwerpunkte zu bilden. 3Dabei sind die Grundsätze und Ziele des Landesentwicklungsplans Weiterbildung zu berücksichtigen.

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