§ 1 Geltungsbereich
(1) 1Dieses Gesetz regelt die Freistellung von Beschäftigten in Mecklenburg-Vorpommern zum Zwecke der Weiterbildung durch die Teilnahme an anerkannten Veranstaltungen (§ 12) der beruflichen und der gesellschaftspolitischen Weiterbildung sowie an Weiterbildungsveranstaltungen, die zur Wahrnehmung von Ehrenämtern qualifizieren. 2Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Ehrenämter, zu deren Wahrnehmung anerkannte Weiterbildungsveranstaltungen besucht werden können, festzulegen.
(2) Andere Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, tarifliche Regelungen, betriebliche Vereinbarungen sowie sonstige vertragliche Vereinbarungen über Freistellungen zum Zwecke der Weiterbildung bleiben unberührt.
§ 2 Anspruch auf Freistellung
(1) Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnisse ihren Schwerpunkt in Mecklenburg-Vorpommern haben, steht ein Anspruch auf Freistellung zur Teilnahme an anerkannten Veranstaltungen der beruflichen und gesellschaftspolitischen Weiterbildung sowie an Weiterbildungsveranstaltungen, die zur Wahrnehmung von Ehrenämtern qualifizieren, unter Fortzahlung ihres Entgeltes nach Maßgabe von § 10, zu.
(2) Als Beschäftigte gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten sowie ihnen Gleichgestellte und andere Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen nach § 12a des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), zuletzt geändert durch Artikel 175 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), anzusehen sind.
(3) Seeleute sind Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes, wenn sich
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der Sitz der Reederei, der Partenreederei, der Korrespondentenreederei oder der Vertragsreederei in Mecklenburg-Vorpommern befindet oder |
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der Heimathafen des Schiffes in Mecklenburg-Vorpommern befindet und das Schiff die Bundesflagge führt. |
(4) 1Für Beamte im Sinne des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 708, 910), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2005 (GVOBl. M-V S. 612), und Richter im Sinne des Landesrichtergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 7. Juni 1991 (GVOBl. M-V S. 159), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Oktober 2005 (GVOBl. M-V S. 510), sowie für Bedienstete des Landes, Bedienstete von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, Vereinigungen, Einrichtungen oder Unternehmungen, deren Kapital (Grund- oder Stammkapital) sich unmittelbar oder mittelbar ganz oder überwiegend in öffentlicher Hand befindet oder die fortlaufend oder ganz überwiegend aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden, gilt dieses Gesetz nur hinsichtlich von anerkannten Veranstaltungen der gesellschaftspolitischen Weiterbildung sowie für Weiterbildungsveranstaltungen, die zur Wahrnehmung von Ehrenämtern qualifizieren. 2Dienstherren gemäß § 2 Landesbeamtengesetz gelten als Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes.
(5) Dieses Gesetz gilt nicht für Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen.
(6) Der Anspruch auf Freistellung nach diesem Gesetz entsteht nicht, wenn die für die Arbeitsentgelterstattung (§ 13) bereitgestellten Haushaltsmittel des Landes verausgabt sind oder nicht mehr in beantragtem Maße zur Verfügung stehen.
(7) Für zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte gilt dieses Gesetz mit der Maßgabe, dass sich der Anspruch auf Bildungsfreistellung zur Teilnahme an Veranstaltungen der gesellschaftspolitischen Weiterbildung und zur Weiterbildung, die zur Ausübung eines Ehrenamtes notwendig ist, während der gesamten Berufsausbildung auf fünf Arbeitstage beläuft.
§ 3 Dauer der Bildungsfreistellung
(1) Der Anspruch auf Freistellung zum Zwecke der Weiterbildung nach diesem Gesetz besteht für fünf Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres.
(2) 1Wird regelmäßig an mehr als fünf Tagen in der Woche oder in Wechselschicht gearbeitet, so erhöht sich der Anspruch auf Freistellung auf sechs Arbeitstage. 2Wird regelmäßig an weniger als fünf Tagen in der Woche gearbeitet, so verringert sich der Anspruch entsprechend.
(3) Für durch ärztliches Attest nachgewiesene Tage der Arbeitsunfähigkeit während der Bildungsfreistellung bleibt der Anspruch bestehen.
§ 4 Wartezeit
1Der Anspruch auf Bildungsfreistellung entsteht erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses. 2Schließt sich ein Beschäftigungsverhältnis unmittelbar an ein Ausbildungsverhältnis bei demselben Arbeitgeber an, gilt für den Anspruch der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses. 3Schließt sich ein Beschäftigungsverhältnis unmittelbar an ein Beschäftigungsverhältnis bei demselben Arbeitgeber an, ist für das Entstehen des Anspruches der Beginn des vorhergehenden Beschäftigungsverhältnisses maßgebend.
§ 5 Verfahren der Bildungsfreistellung
(1) Die Teilnahme an einer Weiterbildungsveranstaltung unterliegt der freien Wahl des Beschäftigten, es sei denn die Gründe nach § 6 stehen dem entgegen.
(2) 1Der Anspruch auf Bildungsfreistellung ist bei de...