Rz. 41
(1) Anträge auf Anerkennung einer Bildungsveranstaltung können nur von einem nach § 10 anerkannten Träger gestellt werden. Sie sind spätestens zehn Wochen vor Veranstaltungsbeginn in Textform bei der zuständigen Behörde einzureichen. Die für die Anerkennung erforderlichen Nachweise, insbesondere ein ausführliches Programm der Bildungsveranstaltung, aus dem sich die Zielgruppe, Lernziele und Lerninhalte sowie der zeitliche Ablauf der Veranstaltung ergeben, sind beizufügen.
(2) Die Anerkennung einer Veranstaltung kann mit der Auflage erteilt werden, dass der Träger der Anerkennungsbehörde unverzüglich nach Beendigung der Bildungsveranstaltung in Textform einen Bericht über Inhalt und Verlauf vorlegt, wenn die Sorge besteht, dass die Veranstaltung abweichend von dem anerkannten Programm durchgeführt wird. Sofern nach Beendigung der Veranstaltung Umstände bekannt werden, die auf ein Abweichen der durchgeführten von der anerkannten Veranstaltung schließen lassen, ist der Träger auf Verlangen der Anerkennungsbehörde verpflichtet, unverzüglich einen Bericht über Inhalt und Verlauf der Bildungsveranstaltung vorzulegen.
(3) Auf Antrag des Trägers kann die zuständige Behörde für die Dauer von zwei Jahren Bildungsveranstaltungen anerkennen. Dies gilt nicht für Veranstaltungen nach § 12 Abs. 1 Satz 2. Die Anerkennung ist mit der Auflage zu erteilen, dass der Träger spätestens mit dem Ablauf des Anerkennungszeitraums Zeitpunkt und Ort jeder Bildungsveranstaltung in Textform mitteilt.
(4) Bildungsveranstaltungen, die von der Bundeszentrale für politische Bildung und den Landeszentralen für politische Bildung durchgeführt werden, gelten als nach diesem Gesetz anerkannt, wenn sie den Anforderungen des § 1 Abs. 2 bis 5 genügen und darüber hinaus die Voraussetzungen des § 12 erfüllen. Hierüber hat der Veranstalter den Beschäftigten eine Bestätigung in Textform zu erteilen.
Rz. 42
Aufgrund des im Hessischen Bildungsurlaubsgesetz geregelten doppelten Anerkennungsverfahren können Veranstaltungen zur Anerkennung als Bildungsurlaub nur von nach § 10 HBUG anerkannten Trägern vorgelegt werden. Eine Beantragung durch die Beschäftigten selbst oder durch Veranstalter, die nicht nach dem Gesetz anerkannt sind, ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die nach dem Gesetz anerkannten Träger sowie deren Mitgliedsorganisationen sind im Internet zu finden.
Rz. 43
Für Veranstaltungen, die von der Bundeszentrale für politische Bildung und den Landeszentralen für politische Bildung aus anderen Bundesländern durchgeführt werden, enthält § 11 Abs. 4 HBUG eine Ausnahmeregelung. Danach können in Hessen Beschäftigte ihren Bildungsurlaubsanspruch auch für solche Veranstaltungen geltend machen, die nach dem Bildungsurlaubsgesetz eines anderen Bundeslandes anerkannt sind – es bedarf keiner gesonderten Anerkennung durch Hessen. Voraussetzung ist jedoch, dass eine solche Veranstaltung die für Hessen geltenden Grundbedingungen nach § 1 Abs. 2–5 und § 12 HBUG erfüllt. Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen muss der Veranstalter den hessischen Beschäftigten eine Bestätigung in Textform erteilen. Nur wenn die oben genannten Voraussetzungen von der Veranstaltung erfüllt werden, kann eine Freistellung nach der Ausnahmeregelung gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden. Die Bestätigung des Veranstalters ist aber für den Arbeitgeber nicht bindend, sodass auch in diesem Fall die Einhaltung der obigen Voraussetzungen zu prüfen sind. Kommt die Ausnahmeregelung nach § 11 Abs. 4 HBUG zur Anwendung, ist sowohl die Träger- als auch die Veranstaltungsanerkennung durch die hessische Anerkennungsbehörde entbehrlich. Allerdings sind dem Arbeitgeber auch in diesem Fall sämtliche Unterlagen zur Geltendmachung des Anspruchs vollständig vorzulegen.