(1) 1Eine Veranstaltung kann als Bildungsveranstaltung anerkannt werden, wenn sie
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in den Grundsätzen nach Nr. 1 genannte Ziele vermittelt und dies aus der konkreten Ausgestaltung des zur Anerkennung vorgelegten Veranstaltungsprogramms und dem zugrunde liegenden Lernkonzept zeitlich und inhaltlich ersichtlich ist, |
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jeder Person offensteht, es sei denn, dass eine Beschränkung des Teilnehmerkreises auf pädagogisch begründeten Voraussetzungen, einer Zielgruppenorientierung oder einem vorgesehenen Qualifizierungsabschluss beruht, |
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in der Regel an fünf aufeinanderfolgenden Tagen stattfindet und |
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hinsichtlich des Arbeitsprogramms den Anforderungen nach Abs. 2 genügt. |
2Abweichend von Satz 1 Nr. 4 kann eine Veranstaltung unter der Voraussetzung des inhaltlichen und organisatorischen Zusammenhangs in zwei Blöcken, die jeweils mindestens zwei Tage umfassen müssen, stattfinden, wenn beide Blöcke innerhalb von acht Wochen durchgeführt werden. 3Die Dauer der Veranstaltung kann verkürzt werden, darf aber drei Tage nicht unterschreiten. 4Satz 2 und 3 gelten nicht für Bildungsveranstaltungen für die zur ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.
(2) 1Das Arbeitsprogramm muss durchschnittlich mindestens sechs Zeitstunden pro Tag umfassen. 2Das tägliche Arbeitsprogramm kann verkürzt werden, sofern vier Zeitstunden pro Tag nicht unterschritten werden und ein Ausgleich an anderen Veranstaltungstagen erfolgt. 3Abweichend von Satz 1 kann bei Veranstaltungen, die sich ausschließlich an Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden oder an Beschäftigte in Werkstätten für Behinderte richten, die Dauer des Arbeitsprogramms ohne Ausgleich an anderen Veranstaltungstagen auf bis zu vier Zeitstunden pro Tag verkürzt werden.
(3) Eine Veranstaltung wird nicht als Bildungsveranstaltung anerkannt,
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wenn sie der Freizeitgestaltung oder Erholung oder |
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der Gestaltung der privaten Lebensführung oder im Rahmen der politischen Bildung überwiegend der Erweiterung der privaten Allgemeinbildung oder |
3. |
ausschließlich der Schulung betrieblicher Interessenvertretungen oder |
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unmittelbar der Durchsetzung partei- oder verbandspolitischer Ziele dient oder |
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wenn die Teilnahme an der Veranstaltung von der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, Partei, Gewerkschaft oder sonstigen Vereinigungen oder Organisationen abhängig gemacht wird. |
(4) Abweichend von Abs. 3 Nr. 2 und 5 können Veranstaltungen anerkannt werden, die der Schulung für die Wahrnehmung eines Ehrenamtes im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 dienen.