(1) 1Der Bioabfallbehandler hat die bei der Behandlung verwendeten Materialien nach Art, Bezugsquelle, -menge und Anfallstelle von der ursprünglichen Anfallstelle bis zum letzten Besitzer sowie aufgeteilt nach Chargen behandelten Bioabfalls gemäß Satz 2 und 3 aufzulisten. 2Jede Charge behandelten Bioabfalls ist mit einer fortlaufenden Chargennummer zu versehen, die mindestens das Jahr und den Monat der Behandlung sowie eine für das Behandlungsjahr fortlaufende Nummerierung enthalten muss. 3Handelt es sich um eine Behandlungsanlage mit einer kontinuierlichen Zuführung und Entnahme des behandelten Materials, legt die zuständige Behörde eine bestimmte Zeitspanne fest, in der der Bioabfallbehandler Chargen nach Satz 2 zu bestimmen hat. 4Verwendet der Bioabfallbehandler bei einer Behandlung bereits hygienisierend behandelte oder biologisch stabilisierend behandelte Materialien, hat er diese im Sinne des Satzes 1 mit den Angaben nach Absatz 2 Satz 2 des vorhergehenden Bioabfallbehandlers aufzulisten. 5Satz 1 gilt für den Einsammler entsprechend mit der Maßgabe, dass dieser die eingesammelten Materialien mit den Angaben nach Satz 1 sowie aufgeteilt nach Lieferungen an den Aufbereiter oder Bioabfallbehandler aufzulisten und dem Aufbereiter oder Bioabfallbehandler nach Art und Menge anzugeben hat. 6Satz 1 gilt für den Aufbereiter entsprechend mit der Maßgabe, dass dieser die bei der Aufbereitung verwendeten Materialien mit den Angaben nach Satz 1 sowie aufgeteilt nach Lieferungen an den Bioabfallbehandler aufzulisten und dem Bioabfallbehandler nach Art und Menge anzugeben hat. 7Die Pflicht zur Dokumentation der Anfallstelle nach Satz 1 entfällt für den Aufbereiter im Fall des Satzes 5 und für den Bioabfallbehandler im Fall der Sätze 4 bis 6.[1] [Bis 30.04.2023: Werden dem Bioabfallbehandler die Materialien von einem Einsammler angeliefert, hat dieser die eingesammelten Materialien nach Satz 1 aufgeteilt nach Anlieferungen aufzulisten und dem Bioabfallbehandler nach Art und Menge anzugeben. 6Im Falle des Satzes 4 und 5 entfällt für den Bioabfallbehandler die Dokumentationspflicht der Anfallstelle nach Satz 1.]

 

(1a) 1Der Gemischhersteller hat die bei den Mischvorgängen verwendeten Materialien aufgeteilt nach Chargen hergestellten Gemisches im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 aufzulisten. 2Absatz 1 Satz 2, 4, 5 und 7 gilt entsprechend.[2] [Bis 30.04.2023: Absatz 1 Satz 2 und 4 bis 6 gilt entsprechend.]

 

(1b) 1Die nach Absatz 1 und 1a Verpflichteten haben den Listen die bei der Übernahme der Materialien erhaltenen Lieferscheine, Handelspapiere oder sonstige geeignete Unterlagen sowie die Kopie der vollständigen Formblätter nach § 9a Absatz 3 beizufügen. 2Sie haben die Listen und die beizufügenden Unterlagen ab dem Zeitpunkt der Erstellung der Listen zehn Jahre lang aufzubewahren. 3Auf Verlangen sind diese Listen und Unterlagen der zuständigen Behörde vorzulegen.

 

(2) 1Bioabfallbehandler und Gemischhersteller haben bei jeder Abgabe von Bioabfällen oder Gemischen zur Aufbringung auf Flächen einen Lieferschein gemäß Anhang 4 mit den Angaben nach Satz 2 auszustellen und dem Bewirtschafter der Aufbringungsfläche oder einem Zwischenabnehmer auszuhändigen. 2Der Lieferschein muss folgende Angaben enthalten:

 

1.

Name und Anschrift des abgebenden Bioabfallbehandlers oder Gemischherstellers (Aussteller),

 

2.

Name und Anschrift des Bewirtschafters der Aufbringungsfläche oder des Zwischenabnehmers,

 

3.

Chargennummer und abgegebene Menge,

 

4.

Abgabe als unbehandelter, hygienisierend behandelter oder biologisch stabilisierend behandelter Bioabfall, als behandelter Bioabfall oder als Gemisch sowie Beschreibung des Bioabfalls oder Gemisches nach Art der unvermischt verwendeten Materialien,

 

5.

Versicherung der Einhaltung der Anforderungen

 

a)

zur seuchen- und phytohygienischen Unbedenklichkeit nach § 3 Absatz 2 und 3 sowie

 

b)

[3]an die Schwermetallgehalte und Fremdstoffanteile nach § 4 Absatz 3 und 4, jeweils auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Satz 2,

Bis 30.04.2023:

b)

an die Schwermetallgehalte nach § 4 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Satz 2,

 

6.

gemessene Schwermetallgehalte und gemessener pH-Wert, Salzgehalt, Glühverlust, Trockenrückstand und Anteil an Fremdstoffen und Steinen gemäß § 4 Absatz 5 und 6, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Satz 2 und 4; eine Begründung, wenn bei unbehandelten, hygienisierend behandelten oder biologisch stabilisierend behandelten Bioabfällen einzelne Untersuchungen der in § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 genannten weiteren Parameter nicht durchführbar sind,

 

7.

Untersuchungsstellen und Zeitpunkt der Durchführung der Untersuchungen gemäß § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, Absatz 7, 7a und 8 sowie § 4 Absatz 5, 6 und 9, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Satz 2 und 4,

 

8.

höchstzulässige Aufbringungsmenge gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1, 2 oder 3 oder Absatz 1a Satz 1, 2, 3, 4 oder 5[4],

 

9.

Zulässigkeit der Aufbringung auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1,

 

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