(1) Erhält die Kommission von einem Mitgliedstaat entweder

 

a)

zu einem Wirkstoff eine Beurteilung und Empfehlungen, gemäß Artikel 11 Absatz 2 und/oder eine Bewertung nach Artikel 10 Absatz 5

oder

 

b)

einen Vorschlag, eine Zulassung oder eine Registrierung abzulehnen, und eine Erläuterung gemäß Artikel 4 Absatz 4,

so sieht sie eine Frist von 90 Tagen vor, innerhalb derer die anderen Mitgliedstaaten und der Antragsteller schriftlich dazu Anmerkungen übermitteln können.

 

(2) Nach Ablauf dieser Frist für Anmerkungen arbeitet die Kommission einen Vorschlag für einen Beschluss nach den einschlägigen Verfahren des Artikels 28 Absatz 2 oder des Artikels 28 Absatz 4 auf der folgenden Grundlage aus:

 

a)

Dokumente, die der Mitgliedstaat vorlegt, der die Unterlagen beurteilt,

 

b)

Empfehlungen von beratenden wissenschaftlichen Ausschüssen,

 

c)

Anmerkungen der anderen Mitgliedstaaten und des Antragstellers, und

 

d)

jede andere einschlägige Information.

 

(3) Die Kommission fordert den Antragsteller und/oder seinen bevollmächtigten Vertreter zu einer Stellungnahme auf, sofern nicht eine positive Entscheidung in Betracht gezogen wird.

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