Leitsatz

Ein Beseitigungsanspruch wegen baulicher Maßnahmen scheidet aus, wenn diese Maßnahmen an der Wohnanlage zu einer Zeit ausgeführt wurden, zu der weder eine rechtlich in Vollzug gesetzte noch eine werdende Wohnungseigentümergemeinschaft bestand.

 

Fakten:

Der teilende Eigentümer hatte vorliegend eine bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum vorgenommen. Dies geschah zu einem Zeitpunkt, als noch keine der Eigentumswohnungen verkauft war. Der entsprechende Beseitigungsanspruch eines nunmehr zur Gemeinschaft gehörenden Wohnungseigentümers musste demnach auch erfolglos sein. Denn bis zur Teilung nach § 8 WEG kann der Eigentümer eines Grundstücks dieses - im Rahmen der Rechtsordnung - nach seinen Vorstellungen baulich gestalten. Auch nach der Teilung bleibt er zunächst Eigentümer aller Wohnungs- und Teileigentumseinheiten. Ihm steht somit auch zu dieser Zeit noch die alleinige Herrschaftsmacht nicht nur über jedes Sondereigentum, sondern auch über das gemeinschaftliche Eigentum zu.

Wenn er bis zu diesem Zeitpunkt das gemeinschaftliche Eigentum baulich verändert, ist dies keine Beeinträchtigung und er ist nicht etwa "Störer" seines eigenen Eigentums, auch wenn dieses schon die Rechtsform des Wohnungseigentums erhalten hat.

 

Link zur Entscheidung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23.11.2001, 3 W 226/01

Fazit:

Die Rechtslage ist hier nicht anders, als wenn ein Eigentümer-Bauträger eine Wohnanlage von vornherein abweichend von dem ursprünglichen Plan errichtet und anschließend Wohnungseigentum überträgt. In all diesen Fällen ist ein Beseitigungsanspruch hinsichtlich der baulichen Veränderung aus § 1004 BGB nicht gegeben.

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