Wie auch bei der Frage des Absehens vom Fahrverbot spielt bei der Länge des Fahrverbots die (Un-)Angemessenheit der Fahrverbotsanordnung eine besondere Rolle. Die Folgen, die der Betr. infolge eines längeren Fahrverbots hinnehmen muss, treffen ihn i.d.R. deutlich härter, als bloß bei einem einmonatigen Verbot, da die üblichen Hilfsmöglichkeiten oftmals nach wenigen Wochen ausgeschöpft sein werden. Ansonsten sind aber auch bei Geltendmachung von Existenzgefährdungen durch ein langes Fahrverbot die Angaben des Betr. nach allgemeinen Grundsätzen kritisch zu hinterfragen und von dem Tatrichter in seinem Urteil darzulegen. Gleichwohl heißt es regelmäßig in OLG-Beschlüssen, dass auch Verkürzungen nach demselben strengen Maßstab wie das Absehen vom Regelfahrverbot zu messen seien. Was die Anstellung eines Fahrers angeht, so wachsen die hierdurch verursachten Kosten, die möglicherweise bei einem einmonatigen Fahrverbot für einen Normalverdiener noch eben "zu schultern sind" ins Unermessliche. Auch Hilfsangebote von Familienangehörigen, Freunden oder Arbeitskollegen werden mit zunehmender Fahrverbotsdauer weniger werden. Nicht zuletzt das meist treffende Argument der Möglichkeit einer Urlaubsbeantragung zur zumindest zeitweisen Überbrückung der Fahrverbotszeit scheidet hier aus, da wohl kein Selbstständiger und kein Arbeitnehmer 3 Monate zusammenhängenden Urlaub ohne Weiteres nehmen kann. Vor diesem Hintergrund scheint es richtig, die Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen bei angenommenem Übermaß bei einer Entscheidung, die die Regelfahrverbotsdauer abkürzt, abzusenken: So erscheint die Einlassung, der Betr., der als Berufskraftfahrer angestellt ist, werde seinen Arbeitsplatz im Falle der Verhängung eines dreimonatigen Fahrverbots verlieren, kaum ernsthaft zu bezweifeln zu sein. Die übliche Forderung der OLGs, eine Einlassung des Betr. dürfe nicht ungeprüft übernommen werden, ist hier folgerichtig deutlich einzuschränken. Aufgrund der wirtschaftlichen/beruflichen Härten langer Fahrverbote kann also bei drohendem Arbeitsplatzverlust abhängig Beschäftigter oder drohendem Existenzverlust Selbstständiger eine Fahrverbotsreduzierung vorgenommen werden.
Dies soll jedoch bei längeren Fahrverboten nach §§ 24a, 25 Abs. 1 S. 2 StVG nur eingeschränkt gelten. Dies erscheint mir zweifelhaft. Richtigerweise ist gerade bei Berufskraftfahrern vor der Abkürzung des Fahrverbots vorrangig zu prüfen, ob nicht bereits die Verhängung eines auf einzelne Fahrzeugarten beschränkten längeren Fahrverbots ausreicht, die Härten abzuwenden. Auch hier ist Kreativität des Verteidigers gefragt. Sollte sich der Richter nicht auf eine Fahrverbotsbeschränkung für 3 Monate einlassen und auch eine Reduzierung der Fahrverbotsdauer ablehnen, so kann bspw. eine Beschränkung nur für die letzten beiden Monate angeregt werden, auch wenn derartige Beschränkungen bislang nicht bekannt geworden sind. Argumentiert werden kann hier, dass der Erziehungseffekt des umfassenden Fahrverbots den Betr. voll trifft, danach aber infolge der Berufsgefährdung die Erstreckung des Fahrverbots auf alle Fahrzeugarten unverhältnismäßig wäre. Hier kann es bereits ausreichen, dass der Betr. Berufskraftfahrer ist, dem ein dreimonatiges Fahrverbot aufgrund eines Verstoßes anlässlich einer Privatfahrt droht. Beim Absehen von einem Fahrverbot ohne vorherige Prüfung einer Beschränkung des Fahrverbots auf bestimmte Fahrzeugarten muss das Gericht eine etwaige Einlassung des Betr. dahin, eine Beschränkung reiche zur Abwendung einer fahrverbotsrelevanten Härte nicht aus, kritisch überprüfen und die Ergebnisse in den Urteilsgründen nachvollziehbar festhalten. Da ein dreimonatiges Fahrverbot durch einen Berufskraftfahrer keinesfalls mehr durch Urlaub allein abzufedern ist, ist in einem solchen Falle auch ohne besondere Geltendmachung des Betr. zu prüfen, ob zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zur Einwirkung auf den Betr. nicht ein auf eine bestimmte Fahrzeugart beschränktes Verbot als Denkzettel ausreicht, was insb. dann nahe liegt, wenn die Anlasstat eine Fahrt in privatem Kontext war. Ebenso kann es sich verhalten, wenn der Betr. der einzige Mitarbeiter in seinem Betrieb ist, der über eine besondere betriebswichtige Fahrerlaubnisklasse verfügt.