Entscheidungsstichwort (Thema)
Zusammenschlussvorhaben
Tenor
1. Das mit Schreiben vom 26. April 2004 angemeldete Zusammenschlussvorhaben wird untersagt.
2. Die Gebühr für diese Entscheidung wird unter Anrechnung der gesondert festzusetzenden Gebühr von […] Euro für die Anmeldung des Zusammenschlussvorhabens auf
[…] Euro
(in Worten: […] Euro)
festgesetzt und den Beteiligten zu 1. bis zu 2. auferlegt.
Tatbestand
I. Verfahren
Mit Schreiben vom 26. April 2004, ergänzt durch Schreiben vom 18. Juni 2004, im Bundeskartellamt am selben Tag eingegangen, wurde von der Beteiligten zu 1. (im Folgenden Gruner + Jahr) über ihren Verfahrensbevollmächtigten der Erwerb der alleinigen Kontrolle an der Beteiligten zu 2. (im Folgenden G+J/RBA) angemeldet. Beabsichtigt ist, dass Gruner + Jahr die von der Beteiligten zu 3. (im Folgenden RBA Germany) gehaltenen Anteile von 50 % an G+J/RBA übernimmt. G+J/RBA gibt als paritätisches Gemeinschaftsunternehmen seit 1999 die deutschsprachige Ausgabe des Magazins „National Geographic” sowie dazugehörige Nebenprodukte heraus. Die Beschlussabteilung ist am 14. Mai 2004 in die Prüfung dieses Zusammenschlussvorhabens (Hauptprüfverfahren) eingetreten.
Mit Schreiben vom 30. Juni 2004 wurde den Beteiligten mitgeteilt, dass die Beschlussabteilung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass das Zusammenschlussvorhaben die Untersagungsvoraussetzungen des § 36 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) erfüllt. Das Zusammenschlussvorhaben könnte allenfalls mit der aufschiebenden Bedingung freigeben werden, dass weder die Gruner + Jahr noch ein unmittelbar oder mittelbar mit der Bertelsmann AG, Gütersloh, verbundenes oder verflochtenes Unternehmen Inhaber der Lizenz zur Herausgabe der deutschen Ausgabe der Zeitschrift „National Geographic” sind. Gruner + Jahr hat daraufhin mit Schreiben vom 15. Juli 2004 Stellung genommen und u.a. ausgeführt, dass es auf dem relevanten Markt keine marktbeherrschende Stellung besitzt. Zu der angesprochenen Bedingung hat sich Gruner + Jahr nicht geäußert. RBA Germany hat mit Schreiben vom 20. Juli 2004 zu den Erwägungen der Beschlussabteilung Stellung genommen und dabei die Auffassung vertreten, dass der Erwerb der alleinigen Kontrolle durch Gruner + Jahr an G+J/RBA die gegenwärtige Wettbewerbsstruktur auf den relevanten Märkten nicht beeinträchtigen wird. Die LKB Hamburg hat mit Schreiben vom 30. Juni 2004 Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Sie hat sich zu dem Zusammenschluss nicht geäußert.
Gruner + Jahr hatte allerdings bereits mit Schreiben vom 06. August 2003 der Beschlussabteilung den Entwurf einer entsprechenden Anmeldung übersandt. In dem Entwurf der Anmeldung hieß es u.a.: „Die G+J/RBA & Co. KG ist ein paritätisches Gemeinschaftsunternehmen von Gruner + Jahr und der RBA Editorial S.A. Barcelona. Die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens wurde durch G+J mit Schreiben vom 30. November 1998 beim Bundeskartellamt angemeldet. Die Freigabe erfolgte unter dem Aktenzeichen B 6 – 163/98 am 14. Dezember 1998. Das Gemeinschaftsunternehmen gibt die deutsche Ausgabe des Magazins „National Geographic” heraus. (…) Die Urherber- und Markenrechte zur Herausgabe des Magazins resultieren aus einem Lizenzvertrag mit der National Geographic Society, Washington D.C., USA. Neben der Herausgabe des Magazins werden verschiedene Nebenprodukte zu dem Magazin, wie zum Beispiel korrespondierende Bücher (Bildbände, Reiseführer), CDs und DVDs vertrieben.”
Mit diesem Geschäftsgegenstand ist die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens G+J/RBA Hamburg jedoch weder von den beteiligten Unternehmen angemeldet noch von der Beschlussabteilung freigegeben worden.
Vor diesem Hintergrund wurde dem Verfahrensbevollmächtigten von Gruner + Jahr mit Schreiben vom 11. März 2004 mitgeteilt, dass die Beschlussabteilung in dem Erwerb der Lizenz für die Herausgabe der deutschsprachigen Ausgabe der Zeitschrift „National Geographic” durch Gruner + Jahr – gemeinsam mit der spanischen Gesellschaft RBA Holding Editorial, S.A., Barcelona, (RBA) – von der National Geographic Society, Washington D.C., USA, (NGS) Anfang März 1999 einen anmeldepflichtigen Zusammenschluss nach §§ 35 ff. GWB sieht. Gleichzeitig erhielt der Verfahrensbevollmächtigte von Gruner + Jahr Gelegenheit, der Pflicht zur nachträglichen Anmeldung des Lizenzerwerbs nachzukommen. Nachdem dieser mit Schreiben vom 29. März 2004 u.a. seine Auffassung dargelegt hat, dass der Abschluss des Lizenzvertrages nicht der fusionsrechtlichen Freigabe bedürfe, hat ihm die Beschlussabteilung am 30. März 2004 mitgeteilt, dass sie hinsichtlich des hier in Rede stehenden Zusammenschlusses ein Fusionskontrollverfahren nach § 36 Abs. 1 in Verbindung mit § 54 Abs. 1 Satz 1 GWB eingeleitet hat (B 6-26/04). Mit Beschluss vom 02. August 2004 hat die Beschlussabteilung den Zusammenschluss durch den Erwerb der Lizenz zur Herausgabe der deutschsprachigen Ausgabe des „National Geographic” untersagt. Die Beschlussabteilung beabsichtigt, den Zusammenschluss nach § 41 Abs. 3 GWB auf...