Der Beschluss ist bestandskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschaffung aufsaugender Inkontinenzartikel. der Vergabe … zur Beschaffung von aufsaugenden Inkontinenzartikeln, …, Los …

 

Tenor

1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die abgegebenen Angebote unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer neu zu werten.

2. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldnerinnen sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Antragstellerin je zur Hälfte.

3. Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten durch die Antragstellerin war notwendig.

 

Tatbestand

I.

1.

Die Antragsgegnerin (Ag) ist eine gesetzliche Krankenkasse und beabsichtigt, Rahmenverträge über die Hauszustellung von aufsaugenden Inkontinenzartikeln im Wege des offenen Verfahrens in insgesamt 20 Losen zu vergeben.

Am …7 wurde die Bekanntmachung versendet, vom gleichen Tag datiert auch die Aufforderung zur Angebotsabgabe, die mit den Verdingungsunterlagen spätestens ab dem … kostenlos von der Vergabeplattform der Ag heruntergeladen werden konnte.

Nach der Bekanntmachung war es zulässig, Angebote für maximal 5 Lose abzugeben. In der Leistungsbeschreibung war dazu folgendes geregelt:

„Grundsätzlich besteht neben der Abgabe von Angeboten auf einzelne Lose auch die Möglichkeit, mehrere Lose zu bepreisen (Loskombinationen). Diese Kombinationspakete können dann gegenüber den Einzellosen mit einem gesonderten Nachlass versehen werden.”

Unter „III.2) Teilnahmebedingungen” der Bekanntmachung war folgende Regelung getroffen:

„III.2.1)

Persönliche Lage des Wirtschaftsteilnehmers sowie Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister:

Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen: Den Verdingungsunterlagen ist eine Anlage Checkliste Nachweise beigefügt, die eine geordnete Darstellung der einzureichenden Angaben, Erklärungen und Nachweise enthält, aus welcher sich auch ergibt, welche Unterlagen zwingend mit Angebotsabgabe einzureichen sind und welche auch nachgefordert werden können.

II.2.3)

Technische Leistungsfähigkeit:

Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen: Hinsichtlich auf die technische Leistungsfähigkeit wird insgesamt auf die o.g. Checkliste verwiesen. Alle geforderten Nachweise sind für jeden Unterauftragnehmer, Mitgliedsbetriebe, Filialen o.ä. vorzulegen.”

In der Anlage „Checkliste Nachweise” war unter „zwingend bei Angebotsabgabe einzureichen” folgendes gefordert:

„Gültiger Nachweis (beglaubigte Kopie) über die Zertifizierung nach DIN EN ISO 9001 ff. oder Nachweis (beglaubigte Kopie) über die Zertifizierung nach DIN EN ISO 13485. Fehlt der Nachweis bei Angebotsabgabe, wird das Angebot zwingend ausgeschlossen.”

Ziffer 6 Abs. 2 der Vertragsbedingungen trifft folgende Festlegungen:

„(1) Der Auftragnehmer weist dem Auftraggeber die Einhaltung der Qualitätsanforderungen … durch ein zertifiziertes Qualitätsmanagement-System (gem. Ziffer 2) nach.

(2) Das Qualitätsmanagement-System muss durch eine akkreditierte Zertifizierungsgesellschaft des Deutschen Akkreditierungsrates (DAR) geprüft und abgenommen werden. Die Zertifizierung kann nach den Normen DIN EN ISO 13485 oder DIN EN ISO 9001 ff. erfolgen.”

Die Antragstellerin (ASt) gab ein Angebot für Los … (…) ab. Die Beigeladene (Bg) beteiligte sich mit Angeboten für fünf Lose, darunter auch das Los …, und bot Rabatte für unterschiedliche Loskombinationen an. Bei Los … setzte sie drei Nachunternehmer ein, deren Zertifizierungen nicht durch ein vom DAR akkreditiertes Zertifizierungsunternehmen ausgestellt waren. Es handelt sich dabei um Zertifizierungen der … sowie der …, die von der zuständigen staatlichen Schweizer Akkreditierungsstelle SAS akkreditiert ist. Die Bg wurde aus diesem Grund zunächst insgesamt vom Vergabeverfahren ausgeschlossen. Die daraufhin vorgenommenen Wertung erfolgte losweise, weil die Ag (irrtümlich) davon ausging, dass neben den Angeboten der Bg keinerlei weiteren gültigen Loskombinationen mehr angeboten waren. Nach dem Ergebnis dieser losweisen Wertung lag die ASt mit ihrem Angebot für Los … auf Platz eins. Nach einer Rüge durch die Bg machte die Ag deren Ausschluss rückgängig. Sie sah nunmehr die vorgelegten Nachweise als gleichwertig im Sinne des § 7a Nr. 5 Abs. 1 Satz 3 VOL/A an und wertete die Angebote neu. Dabei legte sie eine Wertungsmethode zugrunde, die der Berücksichtigung der Loskombinationen und der hierfür angebotenen Rabatte dienen sollte. In der Vergabeakte legte sie diesbezüglich fest:

„Bei Auswertungen ohne Rabattangebote kann jedes Los einzeln betrachtet wer-den. Hierbei wird, bei reiner Preisbetrachtung, der günstigste Bieter pro Los gewählt. Diese Vorgehensweise kann bei der Auswertung von Rabattangeboten nicht angewendet werden, da die Rabattangebote nicht mehr losweise unabhängig sind. Hier muss nun anstelle der Betrachtung der einzelnen Lose eine Betrachtung der G...

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