Entscheidungsstichwort (Thema)
Prüfung eines Zusammenschlussvorhabens nach § 36 GWB
Tenor
I.
Das am 14. Dezember 2005 von der EU-Kommission an das Bundeskartellamt verwiesene und mit Fax vom 15. Dezember 2005 vervollständigte Zusammenschlussvorhaben wird mit folgenden Auflagen freigegeben:
A. Veräußerung
1. Den Zusammenschlussbeteiligten wird aufgegeben, innerhalb der nachgenannten Fristen in dem unter 1.1 bis 1.5 genannten Umfang folgende Beteiligungen und/oder Vermögenswerte an einen oder mehrere unabhängige Erwerber zu veräußern und personelle Verflechtungen und Rechtsbeziehungen zu den zu veräußernden Beteiligungen bzw. Vermögenswerte zu beenden. Werden die Beteiligungen und/oder die Vermögenswerte durch mit den Zusammenschlussbeteiligten verbundene Gesellschaften gehalten, so werden die Zusammenschlussbeteiligten auf diese – insbesondere durch Fassung entsprechender Gesellschafterbeschlüsse und Erteilung entsprechender Weisungen – dahingehend einwirken, dass diese die fragliche Beteiligung bzw. den fraglichen Unternehmensteil veräußern. Vermögenswerte im Sinne von Satz 1 sind alle materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände, insbesondere Vertragsbeziehungen, die für die Geschäftstätigkeit der betroffenen Unternehmen bzw. Unternehmensteile relevant und mit diesen verbunden sind.
1.1 Markt für die Sammlung und Transport von Restmüll:
Von den Zusammenschlussbeteiligten zu veräußern sind die Rechte und Pflichten aus den nachfolgend aufgeführten Verträgen mit dem jeweiligen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger über die Sammlung und den Transport von Restmüll in den jeweiligen Vertragsgebieten sowie die zur Durchführung dieser Verträge benötigten Infrastruktureinrichtungen wie z.B. Behälter, Fahrzeuge, Personal und ggf. Umschlagseinrichtungen, Kontingente (nachfolgend zusammen: Infrastruktureinrichtungen).
1.1.1 […]
1.1.2 […]
1.1.3 […]
1.1.4 […]
1.1.5 […]
1.1.6 […]
1.1.7 […]
1.2 Markt für Sammlung und Transport von Altpapier Von den Zusammenschlussbeteiligten zu veräußern sind die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag mit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger über die Sammlung und den Transport von Altpapier in […] sowie die zur Durchführung dieser Verträge benötigten Infrastruktureinrichtungen [(…)].
1.3 Markt für die Sammlung und Transport von Glas:
Abzugeben ist der Vertrag mit der Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland GmbH, Köln, über die Entsorgung von Verkaufsverpackungen aus Glas in dem DSD-Vertragsgebiet sowie die zur Durchführung dieser Verträge benötigten Infrastruktureinrichtungen in […].
1.4 Markt für Sammlung und Transport von gebrauchten Leichtverpackungen:
Abzugeben sind die Verträge mit der „Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland GmbH”, Köln, über Sammlung und Transport von gebrauchten Leichtverpackungen in den DSD-Vertragsgebieten sowie die zur Durchführung dieser Verträge benötigten Infrastruktureinrichtungen im […] sowie […].
1.5 Markt der Sortierung von gebrauchten Leichtverpackungen Abzugeben sind die Verträge mit der „Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland GmbH”, Köln, über die Sortierung von gebrauchten Leichtverpackungen in den DSD-Vertragsgebieten sowie die zur Durchführung dieser Verträge benötigten Infrastruktureinrichtungen einschließlich jeweils einer zur Erfüllung des Vertrages einsetzbare Sortieranlage, in
1.5.1 […]
1.5.2 […]
1.5.3 […].
2. Veräußerungsfristen
2.1 Die vorgenannten Beteiligungen und Vermögenswerte nach Ziff. 1.1. bis 1.5. sind – mit Ausnahme der Ziffern I.A.1.1.1, I.A.1.1.3 und I.A.1.1.6 – bis spätestens […] Monate nach Zustellung des Beschlusses zu veräußern.
2.2 Die Veräußerung der in den Ziffern I.A.1.1.1 und I.A.1.1.6 genannten Betriebsstätten und Beteiligungen hat bis spätestens […] Monate nach Zustellung des Beschlusses zu erfolgen.
2.3 Die Veräußerung der in Ziffer I.A.1.1.3 genannten Vermögenswerte hat bis spätestens […] Monate nach […].
2.4 Der dingliche Vollzug der Veräußerungen erfolgt jeweils innerhalb der in den Ziffern I.A.2.1 bis I.A.2.3 jeweils genannten Fristen.
2.5 Für den Fall, dass die Zusammenschlussbeteiligten einen Monat vor Ablauf der in I.A.2.1 bis I.A.2.3 genannten Veräußerungsfristen nachweisen, dass die Verkaufsverhandlungen kurz vor dem Abschluss stehen, kann das Bundeskartellamt die gesetzte Frist um den erforderlichen Zeitraum verlängern.
3. Der/Die Erwerber
3.1 Bei dem Erwerber/den Erwerbern muss es sich um ein oder mehrere Unternehmen handeln, an denen die Zusammenschlussbeteiligten einschließlich der mit ihnen i. S. d. § 36 Abs. 2 GWB verbundenen Unternehmen weder personell noch durch Kapitalbeteiligung (gleich in welcher Höhe) beteiligt sind. Die oder der Erwerber darf/dürfen auch nicht auf sonstige Weise, beispielsweise als Treuhänder oder auf Rechnung von Sulo GmbH einschließlich der mit ihr i. S. d. § 36 Abs. 2 GWB verbundenen Unternehmen (nachfolgend zusammen: „Sulo”) oder Cleanaway Deutschland Holding GmbH einschließlich der mit ihr i. S. d. § 36 Abs. 2 GWB verbundenen Unternehmen (nachfolgend zusammen: „Cleanaway”), mi...