Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergabe „Bereitstellung und Bewerbung von Nachrichtenmeldungen für den Auftraggeber”. Bereitstellung von audio-visuellem Material”
Nachgehend
Tenor
1. Der Antragsgegnerin wird untersagt, im vorliegenden Vergabeverfahren den Zuschlag zu erteilen. Bei fortbestehender Beschaffungsabsicht wird der Antragsgegnerin aufgegeben, ein Vergabeverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer durchzuführen.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten (Gebühren und Auslagen) des Verfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin.
3. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin war notwendig.
Tatbestand
I.
Die Antragsgegnerin (Ag) schrieb Anfang … 2011 die Vergabe von „2 Verträgen zur …, Bereitstellung und Bewerbung von Nachrichtenmeldungen für … und den Auftraggeber (Los 1); Bereitstellung von audio-visuellem Material (Los 2)” (Bekanntmachung … vom …) europaweit aus. Vorgesehen ist gemäß Ziffer IV.1.1) und IV.1.2) ein Verhandlungsverfahren mit vorangehendem Teilnahmewettbewerb.
Der Bekanntmachung des Vergabeverfahrens ging eine Vorinformation im EU-Amtsblatt im November 2010 voraus. Dort hieß es unter Ziffer VI.2):
„Der Auftraggeber geht davon aus, dass es sich um eine nicht eindeutig und erschöpfend bestimmbare Leistung gem. Anhang I B der VOF (Dienstleistungskategorie 26) handelt, die gem. § 1 Abs. 3 S. 1 VOF nur den Bestimmungen der §§ 6 Abs. 2 bis 7 und 14 VOF unterliegt. Die Vorinformation erfolgt freiwillig, um ein transparentes, wettbewerbliches und auf Gleichbehandlung basierendes Vergabeverfahren vorzubereiten und einen breiten Wettbewerb zu ermöglichen.”
Gemäß Ziffer II.1.5) der Bekanntmachung wird der Auftragsgegenstand wie folgt beschrieben:
„… Zu diesem Zweck werden ein Vertrag über die Bereitstellung und Bewerbung von Nachrichtenmeldungen für … und den Auftraggeber (Los 1) und ein Vertrag über die Bereitstellung von audio-visuellem Material für den Auftraggeber (Los 2) benötigt.”
Als CPV-Nummern ordnete die Ag dem Los 1 die CPV-Nummer 92400000 („Dienstleistungen des Nachrichten- und Pressedienstes”) und dem Los 2 die CPV-Nummer 79960000 („Dienstleistungen des fotografischen Gewerbes und zugehörige Leistungen”) zu.
In den Vergabeunterlagen finden sich zum Auftragsgegenstand insbesondere unter Ziffer 6.1. („Leistungsgegenstand und Leistungsumfang Los 1”) und Ziffer 6.2. („Leistungsgegenstand und Leistungsumfang Los 2”) sowie in den beiliegenden Vertragsentwürfen zu Los 1 und 2, dort insbesondere in den § 3 („Bereitstellung von Nachrichtenmeldungen”) und § 4 („Bewerbung der Nachrichtenmeldungen …”) des Vertragsentwurfs zu Los 1 sowie in § 2 („Leistungsumfang des Auftragnehmers”) des Vertragsentwurfs zu Los 2 eine Vielzahl von Vorgaben in Bezug auf abzudeckende Themenbereiche, Sprachen, Nachrichten- und Bildformate, Anzahl von Nachrichtenmeldungen bzw. audio-visuellem Material, Aktualisierungen etc. Auf die Inhalte dieser Teile der Vergabeunterlagen wird explizit verwiesen.
Im Vergabevermerk führt die Ag unter Ziffer 2.2 („Art der Leistung”) unter anderem Folgendes aus:
„Zu berücksichtigen ist, dass die in Frage kommenden Bieter sich als „auf dem Medienmarkt durchaus in direkter Konkurrenz stehende Unternehmen” in der Arbeitsgemeinschaft der deutschsprachigen Nachrichtenagenturen ein gemeinsames Diskussionsforum geschaffen haben (http://www.die-nachrichtenagenturen.de/).”
Nach Ziffer 5 der Vergabeunterlagen soll der Auftrag im Verhandlungsverfahren nach VOF vergeben werden. Gemäß Ziffer IV.1.2) der Bekanntmachung und Ziffer 5.1 der Vergabeunterlagen sollen je Los nach in Ziffer 5.1.1 (Los 1) bzw. Ziffer 5.1.2 (Los 2) bekanntgegebenen Auswahlkriterien jeweils drei Bewerber als Bieter ausgewählt werden, mit denen Verhandlungen geführt werden sollen. Eine „Verringerung der Zahl der Wirtschaftsteilnehmer im Laufe der Verhandlung” ist gemäß Ziffer IV.1.3 der Bekanntmachung nicht vorgesehen. Die Aufforderung zur Angebotsabgabe soll gemäß Ziffer IV.3.5) am 29. März 2011 erfolgen. Gemäß Ziffer 5.2 der Vergabeunterlagen werden die Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert. Weiter heißt es:
„Mit den Aufforderungen werden den Bewerbern als Verhandlungsgrundlage Vertragsentwürfe für Los 1 und Los 2 übermittelt. Der Auftraggeber versteht diese Entwürfe nur als einen Vorschlag für eine mögliche Vertragsgestaltung. Da es sich um ein Verhandlungsverfahren handelt, bilden die beigefügten Entwürfe lediglich eine Grundlage für die Verhandlungen mit den Bietern. Sämtliche Regelungen der Vertragsentwürfe werden vom Auftraggeber im Rahmen der Verhandlungen zur Disposition gestellt. Wie oben dargestellt, sind Grenze der Verhandlungen die Identität des Beschaffungsvorhabens und die Grundsätze des fairen Wettbewerbs, der Transparenz und der Nichtdiskriminierung, die in jedem Verfahrensstadium gewahrt bleiben müssen. Die Bieter werden unter Berücksichtig...