Der Beschluss ist bestandskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschaffung aufsaugender Inkontinenzartikel. der Vergabe …” zur Beschaffung von aufsaugenden Inkontinenzartikeln, …, Lose …

 

Tenor

1. Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Nachprüfungsverfahrens (Gebühren und Auslagen) sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin hat die Antragstellerin zu tragen.

3. Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten durch die Antragsgegnerin war notwendig.

 

Tatbestand

I.

1. Die Antragsgegnerin (Ag) ist eine gesetzliche Krankenkasse und beabsichtigt, Rahmenverträge über die Hauszustellung von aufsaugenden Inkontinenzartikeln im Wege des offenen Verfahrens in insgesamt 20 Losen zu vergeben. Die Losaufteilung ist regional, das heißt das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ist in 20 Regionen, orientiert an Postleitzahlgebieten, aufgeteilt. Für jedes Los ist die Anzahl der Inkontinenzpatienten der Ag im Jahr 2006 angegeben.

Am … wurde die Bekanntmachung versendet, vom gleichen Tag datiert auch die Aufforderung zur Angebotsabgabe, die mit den Verdingungsunterlagen spätestens ab dem … kostenlos von der Vergabeplattform der Ag heruntergeladen werden konnte. Am 24. Oktober 2007 stellte die Ag eine zweite Version der Verdingungsunterlagen ins Internet, am 6. November 2007 wurde eine dritte Version der Verdingungsunterlagen auf der Vergabeplattform ins Internet eingestellt. Die Änderungen vom 24. Oktober 2007 betreffen die Bekanntgabe der Gewichtung der Unterkriterien des Zuschlagskriteriums Qualität sowie die Ergänzung der „Checkliste Nachweise” um erläuternde Hinweise. Mit der Änderung vom 6. November 2007 wurde auf die zunächst geforderte Bürgschaft auf erstes Anfordern verzichtet und Ziffer 3 Abs. 9 der Vertragsbedingungen dahingehend geändert, dass die Zustimmung des Auftraggebers zu einer Änderung der Rechtsform des Auftragnehmers nicht erforderlich ist. Des weiteren wurden in das Leistungsverzeichnis erläuternde Hinweise aufgenommen. Über die Änderungen wurden die Bieter jeweils per E-Mail in Kenntnis gesetzt. Dabei wurden die geänderten Dokumente bezeichnet und darauf hingewiesen, dass die Änderungen als solche grau hinterlegt sind.

Die Frist zur Abgabe eines Angebotes endete am …, die Bindefrist endete am …. Geplanter Beginn der Ausführung war der ….

Nach der Bekanntmachung war es zulässig, Angebote für maximal 5 Lose abzugeben. In der Leistungsbeschreibung war dazu folgendes geregelt:

„Grundsätzlich besteht neben der Abgabe von Angeboten auf einzelne Lose auch die Möglichkeit, mehrere Lose zu bepreisen (Loskombinationen). Diese Kombinationspakete können dann gegenüber den Einzellosen mit einem gesonderten Nachlass versehen werden.”

In der Bekanntmachung war unter „III.1.) Geforderte Kautionen und Sicherheiten” außerdem folgende Regelung getroffen:

„Im Falle der Zuschlagserteilung verlangt die … vom Bieter eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der europäischen Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstituts oder eines entspr. zugelassenen Kreditversicherers. Die Höhe der Sicherheitsleistung für das erste Jahr der Laufzeit vom … – … beträgt 5 v.H. der Summe der aus der Vertraglich vereinbarten monatlichen Inkontinenzpauschale (netto für das bezuschlagte Los multipliziert mit der Anzahl der Patienten im Los multipliziert mit 12 Monaten). Erhält der Auftragnehmer den Zuschlag für mehrere Lose, ist die Bürgschaft in einem Betrag zu hinterlegen. Die Bürgschaft haftet in diesem Fall für alle bezuschlagten Lose. Einzelheiten sind den Verdingungsunterlagen zu entnehmen.”

Die letzte den Bietern zur Verfügung gestellte Version der Verdingungsunterlagen vom 7. November 2007 enthält hinsichtlich der für den vorliegenden Nachprüfungsantrag relevanten Punkte darüber hinaus folgende Festlegungen:

Ziffer 3.2 der Leistungsbeschreibung:

„In Ausnahmefällen ist der Auftragnehmer verpflichtet auch Patienten zu versorgen, die in einer Behinderteneinrichtung, einem Alten- oder Pflegeheim oder ähnlicher Einrichtung wohnen. …. Ob eine Versorgung über den Auftragnehmer genehmigt werden kann, entscheidet der Auftraggeber hierbei im Einzelfall.”

Ziffer 3.2.1 lit. a) der Leistungsbeschreibung:

„… Der Auftragnehmer stellt für den Versicherten bei der erstmaligen Versorgung ein Paket mit den zur Beratung erforderlichen Produkten (Produktmuster) unter Berücksichtigung der ärztlichen Notwendigkeitsbescheinigung zusammen. Der Versicherte erhält bei Bedarf die Möglichkeit verschiedene Produkte zu testen.”

Ziffer 3.2.1 lit. c) der Leistungsbeschreibung:

„Auswahl der Produkte: Der Auftragnehmer liefert nur solche Hilfsmittel, die im Hilfsmittelverzeichnis gemäß § 139 SGB V gelistet sind.

Hat der Arzt ein konkretes Produkt, ggf. unter Angabe der 10-stelligen Hilfsmittelpositionsnummer verordnet, ist der Leistungserbringer nur dann zu Abgabe dieses Produkts verpflichtet, wenn der Arzt eine medizinische Begründung für die Versorgung mit diesem Produkt auf der ärztlichen Notwendigkeitsbescheini...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge