Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergabe des Bauvorhabens zur Ausstattung von zwei Restaurants mit Theken, kompletter Kücheneinrichtung und -geräten

 

Tenor

1. Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin. Die Beigeladene trägt ihre Kosten selbst.

 

Tatbestand

I.

Die Antragsgegnerin (Ag) schrieb im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung das Bauvorhaben „… Center mit Einkaufszentrum, …, Ausstattung von zwei Restaurants mit Theken, kompletter Kücheneinrichtung und -geräten (Vergabepaket …, Vergabe-Nr.: … – Aktenzeichen …)” aus.

Gemäß Ziffer 1 der Angebotsaufforderung erfolgt die Vergabe der Leistungen im Namen und für Rechnung der Bundesrepublik Deutschland. Den Ausschreibungsunterlagen lag u.a. die „Ergänzung der Einheitlichen Verdingungsmuster (EVM-Erg) für Aufträge ausländischer Streitkräfte” (EVM-Erg Stkr) bei. Dort heißt es in Ziffer 1.1, dass es sich bei den beschriebenen Leistungen um Arbeiten für die … Streitkräfte handelt, die aus Mitteln des …-Haushalts (sog. Heimatmitteln) finanziert werden.

Den Angeboten waren ausweislich der in der Angebotsaufforderung angekreuzten Anlagen

u.a. „Angaben zur Preisermittlung – EFB-Preis 1 a, b, c” beizufügen. Auf den drei Formblättern EFB-Preis 1a („Angaben zur Kalkulation mit vorbestimmten Zuschlägen”), 1b („Angaben zur Kalkulation über die Endsumme”) und 1c („Angaben zur Kalkulation mit vorbestimmten Zuschlägen bei Leistungen des Ausbaugewerbes”) befand sich unter der Überschrift jeweils der Hinweis:

„Das Formblatt ist ausgefüllt mit dem Angebot abzugeben. Die Nichtabgabe kann dazu führen, dass das Angebot nicht berücksichtigt wird.”.

Die den Bietern ebenfalls mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe übermittelten „Bewerbungsbedingungen für die Vergabe von Bauleistungen – Einheitliche Fassung (Juli 2004) –” (EVM (B) BwB/E) enthielten unter Ziffer 3.3 folgende Regelung:

„Das Angebot muss vollständig sein; unvollständige Angebote können ausgeschlossen werden. Das Angebot muss die Preise und die in den Verdingungsunterlagen geforderten Erklärungen und Angaben enthalten. …”.

Unter Ziffer 3.5 heißt es dort weiter:

„Wenn den Verdingungsunterlagen Formblätter zur Preisaufgliederung beigefügt sind, hat der Bieter die seiner Kalkulationsmethode entsprechenden Formblätter ausgefüllt mit seinem Angebot abzugeben. Die Nichtabgabe der ausgefüllten Formblätter kann dazu führen, dass das Angebot nicht berücksichtigt wird.”.

Die Antragstellerin (ASt), die Beigeladene (Bg) sowie zwei weitere Bieter reichten jeweils fristgerecht ihr Angebot ein.

Die ASt fügte ihrem Angebot eine selbst gefertigte Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses bei. Das von der ASt mit ihrem Angebot eingereichte Formblatt EFB-Preis 1c enthielt in Tabelle 1 unter Ziffer 1.1. bis 1.8 in der zweiten Spalte (Zuschlag „EUR/h”) jeweils eine Zahl. Hingegen hatte die ASt in der ersten Spalte („Zuschlag %”), die Angaben für die Ziffern 1.2, 1.3,

1.5 und 1.7 vorsahen, keine Eintragung vorgenommen. Des Weiteren hatte die ASt in Tabelle 2 („Zuschläge auf Stoffkosten, Sonstige Kosten, Nachunternehmerleistungen”) in der ersten Spalte („Zuschläge in % auf Stoffe”) unter Ziffer 2.4. („Gesamtzuschläge”) eine Zahl eingetragen, aber unter Ziffer 2.1. bis 2.3, wo die „Gesamtzuschläge” in einzelne Untergruppen aufzuschlüsseln waren (2.1 „Stoffgemeinkosten”, 2.2 „Allgemeine Geschäftskosten” und 2.3 „Wagnis und Gewinn”), keine Angaben gemacht. In den Formblättern EFB-Preis 1a und 1b der ASt waren – abgesehen von Bietername und Datum – keinerlei Eintragungen vorgenommen worden.

Das dem Angebot der Bg beigefügte Formblatt EFB-Preis 1b war unausgefüllt. In den Formblättern EFB-Preis 1a und 1c fehlte lediglich eine Zahl in dem in beiden Formblättern gleichlautenden Feld in der ersten Spalte („Zuschlag %”) unter Ziffer 1.3 („Lohnnebenkosten”).

Laut Submissionsergebnis vom 6. Dezember 2005 lag die ASt mit ihrem Hauptangebot preislich an erster, die Bg mit ihrem Angebot an vierter Stelle.

Die Ag schloss das Angebot der ASt mit der Begründung aus, dass die ASt durch abweichende Produktangaben in der von ihr selbst gefertigten Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses die Verdingungsunterlagen gemäß § 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A geändert habe und dass das Formblatt EFB-Preis 1c unvollständig ausgefüllt sei. Die Angebote zweier weiterer Bieter wurden aus anderen zwingenden Gründen ausgeschlossen, so dass das Angebot der Bg als einziges Angebot in der Wertung verblieb.

Mit Schreiben vom 23. Januar 2006 informierte die Ag die ASt, dass sie beabsichtige, den Zuschlag auf das Angebot der Bg zu erteilen. Das Angebot der ASt habe gemäß § 25 Nr. 1 VOB/A ausgeschlossen werden müssen, da es unzulässige Änderungen an den Verdingungsunterlagen enthalte. Zur Erläuterung fügte die Ag an, dass dem Angebot der ASt eine Liste mit Produktangaben zu einzelnen Positionen beiliege. Die Produktangaben seien jedoch von der Ag zwingend vorg...

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