Entscheidungsstichwort (Thema)

Prüfung eines Zusammenschlussvorhabens nach § 36 GWB

 

Tenor

Das mit Schreiben vom 16. November 2006 angemeldete Zusammenschlussvorhaben wird unter folgenden auflösenden Bedingungen zu 1.1 und 1.2 in Verbindung mit den ergänzenden Bedingungen zu 2.1 bis 2.3 freigegeben:

1.1 Die Beteiligte zu 1. unterlässt es, das von der Beteiligten zu 2. im relevanten Regionalmarkt Darmstadt unter der Anschrift Elisabethenstraße 14, 64283 Darmstadt, betriebene Parfümerie-Einzelhandelsgeschäft an einen unabhängigen Erwerber innerhalb einer Frist von […] Monaten ab dem Datum der Zustellung dieses Beschlusses zu veräußern:

1.2 Der vollständige oder teilweise Widerruf der auflösenden Bedingung zu 1.1 oder eine Modifikation derselben bei Änderung der Sach- oder Rechtslage bleibt vorbehalten.

2. Ergänzende Bedingungen zur Erfüllung der Nebenbestimmung 2.1 Veräußerung und Veräußerungsvertrag

2.1.1. „Veräußerung” des Parfümerie-Einzelhandelsgeschäfts bedeutet die Übertragung des Mietrechtes, des Goodwills, der baurechtlichen Betriebsgenehmigung sowie – wenn vom Käufer gewünscht – der Inneneinrichtung (insbesondere der Regale), der Waren und des Personals. Die Veräußerungsverpflichtung umfasst grundsätzlich alle Vermögenswerte, die für den Betrieb des Parfümerie-Einzelhandelsgeschäfts erforderlich sind, wie dies beim Verkauf des operativen Geschäfts eines Parfümerie-Einzelhandelsgeschäfts üblich ist.

2.1.2 Die Übertragung des Mietrechtes hat zu marktüblichen Bedingungen zu erfolgen, so dass die Wettbewerbsfähigkeit des Parfümerie-Einzelhandelsgeschäfts gewährleistet ist. Sofern der bestehende Mietvertrag auf den Erwerber übertragen wird, gilt das Erfordernis der Marktüblichkeit als erfüllt. Neben der baurechtlichen Betriebsgenehmigung sind auch alle sonstigen für den Betrieb erforderlichen Genehmigungen zu übertragen.

2.1.3 Der Veräußerungsvertrag ist unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung des Bundeskartellamtes abzuschließen. Sobald die Beteiligte zu 1. eine Vereinbarung mit einem Interessenten abgestimmt hat, hat die Beteiligte zu 1. dem Bundeskartellamt einen begründeten Vorschlag zu unterbreiten, in welchem insbesondere dargelegt wird, dass der vorgeschlagene Erwerber den in Ziffer 2.2 genannten Anforderungen entspricht. Dem Vorschlag wird eine Kopie der endgültig beabsichtigten Version des Kaufvertrages beigefügt.

2.2 Bestimmungen zum unabhängigen Erwerber

2.2.1 Bei dem unter Ziffern 1.1 genannten „unabhängigen Erwerber” muss es sich jeweils um eine natürliche Person, die in keiner Weise mit der Beteiligten zu 1. verbunden ist, oder um ein Unternehmen handeln, an dem die Beteiligte zu 1. einschließlich mit ihr im Sinne des § 36 Abs. 2 GWB verbundener Unternehmen zum Zeitpunkt der Veräußerung weder personell noch durch Kapitalbeteiligung (gleich in welcher Höhe) beteiligt ist und auf das die Beteiligte zu 1. keinen wettbewerblich erheblichen Einfluss ausüben kann. Der Erwerber darf auch nicht auf sonstige Weise, beispielsweise durch vertragliche Absprachen, die ein Handeln auf Rechnung eines der Zusammenschlussbeteiligten ermöglichen, mit der Beteiligten zu 1. verbunden sein.

2.2.2 Der Erwerber muss eine natürliche Person oder ein Unternehmen sein, die bzw. das aufgrund nachgewiesener unternehmerischer Interessen die Fähigkeit und die Absicht hat, das Parfümerie-Einzelhandelsgeschäft als Wettbewerber in dem Regionalmarkt Darmstadt zu erhalten. Insbesondere muss der Erwerber erwarten lassen, dass er die für den Betrieb einer Parfümerie im sachlich relevanten Markt erforderlichen Depotverträge der Kosmetik-Hersteller erhält. Weiterhin darf der Erwerb nicht die Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung erwarten lassen. Eine etwaige Pflicht zur Anmeldung des Erwerbs bei den zuständigen Kartellbehörden bleibt hiervon unberührt.

2.2.3 Der Erwerber bedarf der vorherigen Zustimmung des Bundeskartellamtes, die bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß 2.2.1 und 2.2.2 erteilt wird. Die Zustimmung ersetzt nicht eine gegebenenfalls erforderliche fusionskontrollrechtliche Freigabe.

2.2.4 Die Veräußerungsverpflichtung wird als erfüllt angesehen, sobald die Beteiligte zu 1. dem Bundeskartellamt einen Nachweis über den Abschluss des Veräußerungsvertrags mit einem vom Bundeskartellamt genehmigten Erwerber vorgelegt hat.

2.3 Rückkaufverbot

Um die strukturelle Wirkung der Veräußerungsverpflichtung zu erhalten, wird die Beteiligte zu 1. einschließlich verbundener Unternehmen verpflichtet, für einen Zeitraum von […] Jahren nach erfolgter Veräußerung keinen direkten oder indirekten Einfluss auf das veräußerte Parfümerie-Einzelhandelsgeschäft zu erwerben. Dies gilt nicht, wenn auch zur Überzeugung des Bundeskartellamtes gravierende Veränderungen der Marktverhältnisse eingetreten sind, die eine Neubewertung der in diesem Beschluss dargelegten wettbewerblichen Bedenken gegen den Zusammenschluss zugunsten der beteiligten Unternehmen nahe legen.

Die Gebühr für diese Entscheidung wird unter Anrechnung einer Gebü...

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