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BKartA Beschluss vom 08.05.2012 - B 8 - 159/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Stadtwerke Mainz Netze GmbH. Missbrauchsaufsicht über Trinkwasserpreise

 

Tenor

1. Die von der Beteiligten mit Schreiben an die Beschlussabteilung vom 07.05.2012 angebotenen Verpflichtungszusagen sind bindend.

2. Das Verfahren gegen die Beteiligte wird nach Maßgabe des § 32 b Absatz 1 Satz 2 GWB eingestellt.

3. Der Widerruf der Verfügung bleibt vorbehalten.

4. Die Gebühr für das Verfahren einschließlich der Entscheidung beträgt […] EUR.

 

Tatbestand

I. Sachverhalt

Rz. 1

Die Beteiligte Stadtwerke Mainz Netze GmbH ist ein 100%-iges Tochterunternehmen der allein im kommunalen Besitz befindlichen Stadtwerke Mainz AG (im Folgenden: SW Mainz). Sie versorgt ca. 240.000 Einwohner in Mainz und Umgebung, nämlich das Stadtgebiet von Mainz sowie die seit 1945 zu Wiesbaden gehörenden Stadtteile Mainz-Kostheim, Mainz-Kastel und Mainz-Amöneburg. Bis zum 31.10.2011 hatte die SW Mainz die Wasserversorgung in Mainz inne. Seit dem 01.11.2011 ist die Zuständigkeit für die Wasserversorgung sowie für deren Preisgestaltung auf die „Energienetze Rhein Main GmbH” übergegangen, die nun „Stadtwerke Mainz Netze GmbH” (im Folgenden: Beteiligte) heißt.

Rz. 2

Die Gesamtumsätze der SW Mainz bzw. der seit 2011 als Holdinggesellschaft agierenden Zentralen Beteiligungsgesellschaft der Stadt Mainz für das Geschäftsjahr 2011 betragen rd. […] Mio. EUR.[1] Davon entfallen auf die Beteiligte rd. […] Mio. EUR. Hiervon wiederum entfallen rd. […] Mio. EUR auf den Bereich Wasserversorgung.

Rz. 3

Bereits im Oktober 2003 hatte die Beschlussabteilung die Mainzer Wasserpreise auf der Grundlage der §§ 22 Abs. 4,5 i.V.m. 103 Abs. 5,7 GWB a.F. i.V.m. 131 Abs. 8 GWB n.F. überprüft. Die damals betroffene SW Mainz hatte daraufhin den Wassergrundpreis Qn 2,5 ab dem 01. Januar 2005 auf 112 EUR abgesenkt. Außer...

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