Entscheidungsstichwort (Thema)
Prüfung eines Zusammenschlussvorhabens nach § 36 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Werhahn & Nauen oHG. Wilh. Werhahn KG. Basalt-Actien-Geselschaft
Tenor
I.
Die Verfügung der Beschlussabteilung vom 22. August 2005 (B1-29/05) wird um folgende Auflagen ergänzt:
A. Veräußerungsauflagen Gussasphaltmischgut
Regionalmarkt Würzburg
1.
Veräußerung des Geschäftsbereichs Gussasphalt der AMW Asphalt-Mischwerke Würzburg GmbH &. Co. KG, Würzburg, an einen unabhängigen Erwerber.
Regionalmärkte Bremen und Hamburg
2.
Veräußerung des Geschäftsbereichs Gussasphalt der Deutag GmbH & Co. KG, Linz/Rhein, der (ehemaligen) WMW Weser-Mischwerke GmbH & Co. KG in den Asphaltwerken Bremen-Industriehafen und Bremen-Hemelingen an einen unabhängigen Erwerber.
Regionalmarkt Stuttgart
3.
Veräußerung aller Anteile an der GuS Gußasphaltwerk GmbH & Co. KG, Stuttgart und der GuS Gußasphaltwerk-Verwaltungsgesellschaft mbH an einen unabhängigen Erwerber.
Regionalmarkt Dortmund
4.
Veräußerung des Geschäftsbereichs Gussasphalt der Dortmunder Gussasphalt GmbH & Co. KG, Soest, an einen unabhängigen Erwerber.
B. Allgemeine Bedingungen für die Erfüllung der Veräußerungsauflagen
Bestimmungen zum „Unabhängiger Erwerber”
1. Bei den oben genannten unabhängigen Erwerbern muss es sich jeweils um ein Unternehmen handeln, an dem die Beteiligte zu 2. (Wilh. Werhahn KG) einschließlich mit ihr im Sinne des § 36 Abs. 2 GWB verbundener Unternehmen zum Zeitpunkt der Veräußerung weder personell noch durch Kapitalbeteiligung beteiligt ist und auf das sie keinen wettbewerblich erheblichen Einfluss ausüben kann. Der Erwerber darf auch nicht auf sonstige Weise, beispielsweise durch vertragliche Absprachen, die ein Handeln auf Rechnung eines der Zusammenschlussbeteiligten ermöglichen, mit der Wilh. Werhahn KG verbunden sein.
2. Erwerber muss ein Unternehmen sein, das aufgrund nachgewiesener unternehmerischen Interessen die Fähigkeit und die Absicht hat, das Gussasphaltgeschäft als Wettbewerber im jeweiligen Regionalmarkt zu erhalten.
3. Der Erwerber bedarf der vorherigen Zustimmung des Bundeskartellamtes, die bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß B.1. und 2. erteilt wird. Die Zustimmung ersetzt nicht eine gegebenenfalls nach dem GWB erforderliche Freigabe.
4. Die Wilh. Werhahn KG hat dem Bundeskartellamt den Vollzug der Veräußerung nachzuweisen.
Der Veräußerungsvertrag
5. Der Veräußerungsvertrag ist unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung des Bundeskartellamtes abzuschließen. Sobald die Wilh. Werhahn KG eine Vereinbarung mit einem Interessenten getroffen hat, hat sie dem Bundeskartellamt einen begründeten Vorschlag zu unterbreiten, in welchem insbesondere dargelegt wird, dass der vorgeschlagene Erwerber den in B.1. und B.2. dargelegten Anforderungen entspricht. Dem Vorschlag ist eine Kopie der endgültigen Version des Kaufvertrages beizufügen.
Die Einsetzung des Veräußerungstreuhänders
6. Für den Fall, dass die Wilh. Werhahn KG die sich aus diesen Nebenbestimmungen ergebenden Veräußerungsverpflichtungen nicht innerhalb der unten genannten ersten Veräußerungsfrist erfüllt, wird sie unmittelbar nach Ablauf der ersten Veräußerungsfrist einen Veräußerungstreuhänder zur Vorbereitung und Durchführung der Veräußerung bestellen. Der Veräußerungstreuhänder muss von den Beteiligten unabhängig und frei von aktuellen oder potentiellen Interessenkonflikten sein und die notwendige Qualifikation für seine Aufgabe besitzen. Wird es notwendig, einen Treuhänder für mehrere Veräußerungsverpflichtungen einzusetzen, so ist in allen Fällen der gleiche Treuhänder zu bestimmen. Die Wilh. Werhahn KG trägt die Kosten des Veräußerungstreuhänders.
7. Die Einsetzung des Treuhänders sowie die dem Mandat zugrundeliegenden Bedingungen („Treuhändervertrag”) bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bundeskartellamtes. Die Wilh. Werhahn KG legt dem Bundeskartellamt mit Ablauf der ersten Veräußerungsfrist, spätestens eine Woche nach Ablauf dieser Frist, einen Vorschlag für das Amt des Veräußerungstreuhänders unter Beifügung der vollständigen zugrundeliegenden Mandatsvereinbarung zwischen ihr und dem Kandidaten vor. Sollte das Bundeskartellamt insbesondere aus den oben genannten Gründen dem vorgeschlagenen Kandidaten die Zustimmung nicht erteilen können, wird die Wilh. Werhahn KG innerhalb einer weiteren Woche nach Zugang der ablehnenden Entscheidung des Bundeskartellamtes mindestens zwei weitere Vorschläge einreichen. Sollten auch diese Vorschläge keine Zustimmung finden, ist ein vom Bundeskartellamt benannter Treuhänder einzusetzen.
8. Falls der Veräußerungstreuhänder seinen Aufgaben nicht nachkommt, oder sonst aus wichtigem Grund, kann das Bundeskartellamt der Wilh. Werhahn KG aufgeben, diesen zu ersetzen.
Die Rechte und Befugnisse des Veräußerungstreuhänders
9. Die Wilh. Werhahn KG wird dem Veräußerungstreuhänder jegliche zweckdienliche Zusammenarbeit, Unterstützung und Information zukommen lassen, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgabe benötigt. Der Veräußerungstreuhänder...